§ 28 AsylGHG (weggefallen)

Asylgerichtshofgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat – UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat – UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Der Bundeskanzler hat die Maßnahmen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit des Asylgerichtshofes erforderlich sind (wie insbesondere die für die Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Asylgerichtshofes erforderlichen Maßnahmen sowie die Aufnahme von nichtrichterlichen Bediensteten) bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu treffen.
  3. (3)Absatz 3Die Wahl- und Ersatzmitglieder des ersten Geschäftsverteilungsausschusses sind möglichst bis 1. Juni 2008 von der Vollversammlung aus der Mitte der ernannten Richter des Asylgerichtshofes zu wählen. Dieser hat auf Vorschlag des Präsidenten bis spätestens 15. Juni 2008 die erste Geschäftsverteilung für den Tätigkeitszeitraum vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008 zu beschließen.
  4. (4)Absatz 4Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, dürfen mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes in der Außenstelle des Asylgerichtshofes nur mit ihrer Zustimmung betraut werden. Für eine Verwendung auf einer Planstelle in der Außenstelle ernannte Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates dürfen mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes in der Dienststelle am Hauptsitz des Asylgerichtshofes nur mit ihrer Zustimmung betraut werden.
  5. (5)Absatz 5In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdas Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
    2. 2.Ziffer 2§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.”Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.”
  6. (6)Absatz 6In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 4 in der Fassung Artikel 8 Z 4 und Z 4b mit 1. Juli 2008;Paragraph 4, in der Fassung Artikel 8 Ziffer 4 und Ziffer 4 b, mit 1. Juli 2008;
    2. 2.Ziffer 2§ 4 in der Fassung Artikel 8 Z 4a und Z 4c mit 1. Jänner 2009.Paragraph 4, in der Fassung Artikel 8 Ziffer 4 a und Ziffer 4 c, mit 1. Jänner 2009.
  7. (7)Absatz 7§ 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Paragraph 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 4, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9Im Inhaltsverzeichnis die den 2. Abschnitt mit den die §§ 3 bis 5 samt Überschriften betreffenden Zeilen, § 2 Abs. 3 bis 5 und der zweite Abschnitt mit den §§ 3 bis 5 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2012 außer Kraft.Im Inhaltsverzeichnis die den 2. Abschnitt mit den die Paragraphen 3 bis 5 samt Überschriften betreffenden Zeilen, Paragraph 2, Absatz 3 bis 5 und der zweite Abschnitt mit den Paragraphen 3 bis 5 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, treten mit Ablauf des 31. Jänner 2012 außer Kraft.
§ 28 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat – UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat – UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Der Bundeskanzler hat die Maßnahmen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit des Asylgerichtshofes erforderlich sind (wie insbesondere die für die Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Asylgerichtshofes erforderlichen Maßnahmen sowie die Aufnahme von nichtrichterlichen Bediensteten) bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu treffen.
  3. (3)Absatz 3Die Wahl- und Ersatzmitglieder des ersten Geschäftsverteilungsausschusses sind möglichst bis 1. Juni 2008 von der Vollversammlung aus der Mitte der ernannten Richter des Asylgerichtshofes zu wählen. Dieser hat auf Vorschlag des Präsidenten bis spätestens 15. Juni 2008 die erste Geschäftsverteilung für den Tätigkeitszeitraum vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008 zu beschließen.
  4. (4)Absatz 4Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, dürfen mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes in der Außenstelle des Asylgerichtshofes nur mit ihrer Zustimmung betraut werden. Für eine Verwendung auf einer Planstelle in der Außenstelle ernannte Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates dürfen mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes in der Dienststelle am Hauptsitz des Asylgerichtshofes nur mit ihrer Zustimmung betraut werden.
  5. (5)Absatz 5In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdas Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
    2. 2.Ziffer 2§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.”Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.”
  6. (6)Absatz 6In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 4 in der Fassung Artikel 8 Z 4 und Z 4b mit 1. Juli 2008;Paragraph 4, in der Fassung Artikel 8 Ziffer 4 und Ziffer 4 b, mit 1. Juli 2008;
    2. 2.Ziffer 2§ 4 in der Fassung Artikel 8 Z 4a und Z 4c mit 1. Jänner 2009.Paragraph 4, in der Fassung Artikel 8 Ziffer 4 a und Ziffer 4 c, mit 1. Jänner 2009.
  7. (7)Absatz 7§ 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Paragraph 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 4, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9Im Inhaltsverzeichnis die den 2. Abschnitt mit den die §§ 3 bis 5 samt Überschriften betreffenden Zeilen, § 2 Abs. 3 bis 5 und der zweite Abschnitt mit den §§ 3 bis 5 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2012 außer Kraft.Im Inhaltsverzeichnis die den 2. Abschnitt mit den die Paragraphen 3 bis 5 samt Überschriften betreffenden Zeilen, Paragraph 2, Absatz 3 bis 5 und der zweite Abschnitt mit den Paragraphen 3 bis 5 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, treten mit Ablauf des 31. Jänner 2012 außer Kraft.
§ 28 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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