§ 11 AsylGHG (weggefallen)

Asylgerichtshofgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 11 AsylGHG (1weggefallen) Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlungseit 01.01.2014 weggefallen. Die dabei erforderlichen Verfahrensanordnungen bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.

(2) Stimmt der Beisitzer dem Erledigungsentwurf des Vorsitzenden zu, so hat der Vorsitzende die Entscheidung auszuarbeiten.

(3) Stimmt der Beisitzer dem Erledigungsentwurf des Vorsitzenden nicht zu, so hat der Beisitzer binnen zwei Wochen einen eigenen Erledigungsentwurf auszuarbeiten und dem Vorsitzenden vorzulegen. Stimmt der Vorsitzende dem Entwurf des Beisitzers zu, so hat der Beisitzer die Entscheidung auszuarbeiten.

(4) Findet der Erledigungsentwurf des Beisitzers nicht die Zustimmung des Vorsitzenden oder hat der Beisitzer seinen Erledigungsentwurf nicht binnen zwei Wochen vorgelegt, so hat der Vorsitzende die Rechtssache an den zuständigen Kammersenat zur Entscheidung heranzutragen. Der Vorsitzende und der Beisitzer des Senates sind Mitglieder des Kammersenates (§ 9 Abs. 3), wobei der Vorsitzende des Senates als Berichter des Kammersenates fungiert. Eine mündliche Verhandlung kann nur auf Verlangen des Beschwerdeführers wiederholt werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.2013
§ 11 AsylGHG (1weggefallen) Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlungseit 01.01.2014 weggefallen. Die dabei erforderlichen Verfahrensanordnungen bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.

(2) Stimmt der Beisitzer dem Erledigungsentwurf des Vorsitzenden zu, so hat der Vorsitzende die Entscheidung auszuarbeiten.

(3) Stimmt der Beisitzer dem Erledigungsentwurf des Vorsitzenden nicht zu, so hat der Beisitzer binnen zwei Wochen einen eigenen Erledigungsentwurf auszuarbeiten und dem Vorsitzenden vorzulegen. Stimmt der Vorsitzende dem Entwurf des Beisitzers zu, so hat der Beisitzer die Entscheidung auszuarbeiten.

(4) Findet der Erledigungsentwurf des Beisitzers nicht die Zustimmung des Vorsitzenden oder hat der Beisitzer seinen Erledigungsentwurf nicht binnen zwei Wochen vorgelegt, so hat der Vorsitzende die Rechtssache an den zuständigen Kammersenat zur Entscheidung heranzutragen. Der Vorsitzende und der Beisitzer des Senates sind Mitglieder des Kammersenates (§ 9 Abs. 3), wobei der Vorsitzende des Senates als Berichter des Kammersenates fungiert. Eine mündliche Verhandlung kann nur auf Verlangen des Beschwerdeführers wiederholt werden.

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