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(zu § 6, BGBl. Nr. 45/1948)
(1) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes geltende Bundes- und Landesgesetze ist § 6 Abs. 2 F-VG 1948 in der Fassung des Art. I vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an anzuwenden.
2 F-VG 1948 (2weggefallen) Absseit 01.01.1996 weggefallen. 1 gilt nicht für das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder, dRGBl. 1934 I S 253, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 587/1983 sowie für die Verordnung des Reichsministers der Finanzen über den Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen, dRGBl. 1939 I S 691.
(zu § 6, BGBl. Nr. 45/1948)
(1) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes geltende Bundes- und Landesgesetze ist § 6 Abs. 2 F-VG 1948 in der Fassung des Art. I vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an anzuwenden.
2 F-VG 1948 (2weggefallen) Absseit 01.01.1996 weggefallen. 1 gilt nicht für das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder, dRGBl. 1934 I S 253, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 587/1983 sowie für die Verordnung des Reichsministers der Finanzen über den Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen, dRGBl. 1939 I S 691.