Art. 2 F-VG 1948 (weggefallen)

Finanz-Verfassungsgesetz 1948

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes geltende Bundes- und Landesgesetze ist § 6 Abs. 2 F-VG 1948 in der Fassung des Art. I vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an anzuwenden.Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes geltende Bundes- und Landesgesetze ist Paragraph 6, Absatz 2, F-VG 1948 in der Fassung des Art. römisch eins vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder, dRGBl. 1934 I S 253, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 587/1983 sowie für die Verordnung des Reichsministers der Finanzen über den Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen, dRGBl. 1939 I S 691.Absatz eins, gilt nicht für das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder, dRGBl. 1934 römisch eins S 253, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1983, sowie für die Verordnung des Reichsministers der Finanzen über den Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen, dRGBl. 1939 römisch eins S 691.
Art. 2 F-VG 1948 (weggefallen) seit 01.01.1996 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1995

In Kraft vom 01.10.1988 bis 31.12.1995
  1. (1)Absatz einsAuf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes geltende Bundes- und Landesgesetze ist § 6 Abs. 2 F-VG 1948 in der Fassung des Art. I vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an anzuwenden.Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes geltende Bundes- und Landesgesetze ist Paragraph 6, Absatz 2, F-VG 1948 in der Fassung des Art. römisch eins vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder, dRGBl. 1934 I S 253, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 587/1983 sowie für die Verordnung des Reichsministers der Finanzen über den Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen, dRGBl. 1939 I S 691.Absatz eins, gilt nicht für das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder, dRGBl. 1934 römisch eins S 253, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1983, sowie für die Verordnung des Reichsministers der Finanzen über den Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen, dRGBl. 1939 römisch eins S 691.
Art. 2 F-VG 1948 (weggefallen) seit 01.01.1996 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten