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(2) Die zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann auch das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten untersagen oder einschränken, die den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 oder § 5 nicht entsprechen, da diese Bauprodukte
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(3) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind in Ausübung ihres Amtes nach Abs. 1 und 2 befugt, Geschäfts- und Betriebsräume sowie dem Geschäft und Betrieb dienende Grundstücke, in oder auf denen Bauprodukte hergestellt werden, zum Zwecke des Inverkehrbringens oder freien Warenverkehrs lagern oder ausgestellt sind, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, die Bauprodukte zu besichtigen und zu prüfen. Zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit sind die genannten Personen befugt, die bezeichneten Grundstücke und Räume auch außerhalb von Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten.
(2) Die zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann auch das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten untersagen oder einschränken, die den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 oder § 5 nicht entsprechen, da diese Bauprodukte
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(3) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind in Ausübung ihres Amtes nach Abs. 1 und 2 befugt, Geschäfts- und Betriebsräume sowie dem Geschäft und Betrieb dienende Grundstücke, in oder auf denen Bauprodukte hergestellt werden, zum Zwecke des Inverkehrbringens oder freien Warenverkehrs lagern oder ausgestellt sind, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, die Bauprodukte zu besichtigen und zu prüfen. Zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit sind die genannten Personen befugt, die bezeichneten Grundstücke und Räume auch außerhalb von Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten.