§ 14 BauPG (weggefallen)

Bauproduktegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Sind Bauprodukte unberechtigt mit dem CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 § 14 BauPGgekennzeichnet, ohne daß dazu die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 6 vorliegen, oder fehlen Angaben, die nach § 9 Abs. 6 und § 12 Abs. 1 vorgeschrieben sind, hat die zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte Behörde das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit diesen Bauprodukten zu untersagen und deren Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen entwerten oder beseitigen zu lassen seit 31.12.2018 weggefallen. Entsprechendes gilt, wenn Bauprodukte mit einem Zeichen gekennzeichnet sind, das mit dem CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 verwechselt werden kann.

(2) Die zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann auch das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten untersagen oder einschränken, die den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 oder § 5 nicht entsprechen, da diese Bauprodukte

1.

den technischen Spezifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht entsprechen,

2.

eine mangelhafte Anwendung dieser technischen Spezifikationen vorliegt oder

3.

der Mangel in den technischen Spezifikationen selbst besteht.

In diesem Fall unterrichtet die Behörde im Wege des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die Mitgliedstaaten der EU und die sonstigen Vertragsparteien des EWR von den getroffenen Maßnahmen.

(3) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind in Ausübung ihres Amtes nach Abs. 1 und 2 befugt, Geschäfts- und Betriebsräume sowie dem Geschäft und Betrieb dienende Grundstücke, in oder auf denen Bauprodukte hergestellt werden, zum Zwecke des Inverkehrbringens oder freien Warenverkehrs lagern oder ausgestellt sind, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, die Bauprodukte zu besichtigen und zu prüfen. Zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit sind die genannten Personen befugt, die bezeichneten Grundstücke und Räume auch außerhalb von Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.06.1997 bis 31.12.2018
(1) Sind Bauprodukte unberechtigt mit dem CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 § 14 BauPGgekennzeichnet, ohne daß dazu die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 6 vorliegen, oder fehlen Angaben, die nach § 9 Abs. 6 und § 12 Abs. 1 vorgeschrieben sind, hat die zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte Behörde das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit diesen Bauprodukten zu untersagen und deren Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen entwerten oder beseitigen zu lassen seit 31.12.2018 weggefallen. Entsprechendes gilt, wenn Bauprodukte mit einem Zeichen gekennzeichnet sind, das mit dem CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 verwechselt werden kann.

(2) Die zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann auch das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten untersagen oder einschränken, die den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 oder § 5 nicht entsprechen, da diese Bauprodukte

1.

den technischen Spezifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht entsprechen,

2.

eine mangelhafte Anwendung dieser technischen Spezifikationen vorliegt oder

3.

der Mangel in den technischen Spezifikationen selbst besteht.

In diesem Fall unterrichtet die Behörde im Wege des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die Mitgliedstaaten der EU und die sonstigen Vertragsparteien des EWR von den getroffenen Maßnahmen.

(3) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind in Ausübung ihres Amtes nach Abs. 1 und 2 befugt, Geschäfts- und Betriebsräume sowie dem Geschäft und Betrieb dienende Grundstücke, in oder auf denen Bauprodukte hergestellt werden, zum Zwecke des Inverkehrbringens oder freien Warenverkehrs lagern oder ausgestellt sind, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, die Bauprodukte zu besichtigen und zu prüfen. Zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit sind die genannten Personen befugt, die bezeichneten Grundstücke und Räume auch außerhalb von Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten.

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