§ 12 EKEG GIRÄG 2003 Nicht zu berücksichtigende Beteiligungen

Eigenkapitalersatz-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
§ 12.Paragraph 12,

Beteiligungen, die im Rahmen

  1. 1.Ziffer einsdes Beteiligungsfondsgesetzes,
  2. 2.Ziffer 2des Investmentfondsgesetzes,
  3. 3.Ziffer 3des Pensionskassengesetzes,
  4. 4.Ziffer 4des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes oder
  5. 5.Ziffer 5des Mittelstandsfinanzierungsgeschäfts nach § 6b KStG gehalten werden, bleiben außer Betracht.des Mittelstandsfinanzierungsgeschäfts nach Paragraph 6 b, KStG gehalten werden, bleiben außer Betracht.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
§ 12.Paragraph 12,

Beteiligungen, die im Rahmen

  1. 1.Ziffer einsdes Beteiligungsfondsgesetzes,
  2. 2.Ziffer 2des Investmentfondsgesetzes,
  3. 3.Ziffer 3des Pensionskassengesetzes,
  4. 4.Ziffer 4des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes oder
  5. 5.Ziffer 5des Mittelstandsfinanzierungsgeschäfts nach § 6b KStG gehalten werden, bleiben außer Betracht.des Mittelstandsfinanzierungsgeschäfts nach Paragraph 6 b, KStG gehalten werden, bleiben außer Betracht.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten