§ 19 AnfO (weggefallen)

Anfechtungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Inwiefern Anfechtungsansprüche, die von Konkursgläubigern erhoben worden sind, nach der Konkurseröffnung weiter geltend gemacht werden können, bestimmt § 37 K.O§ 19 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Eine Befriedigung oder Sicherstellung, die ein Gläubiger infolge einer Anfechtung vor der Konkurseröffnung erlangt hat, kann, wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet wird, nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung angefochten werden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.07.2010 bis 30.06.2021
(1) Inwiefern Anfechtungsansprüche, die von Konkursgläubigern erhoben worden sind, nach der Konkurseröffnung weiter geltend gemacht werden können, bestimmt § 37 K.O§ 19 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Eine Befriedigung oder Sicherstellung, die ein Gläubiger infolge einer Anfechtung vor der Konkurseröffnung erlangt hat, kann, wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet wird, nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung angefochten werden.

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