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(2) Eine Befriedigung oder Sicherstellung, die ein Gläubiger infolge einer Anfechtung vor der Konkurseröffnung erlangt hat, kann, wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet wird, nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung angefochten werden.
(2) Eine Befriedigung oder Sicherstellung, die ein Gläubiger infolge einer Anfechtung vor der Konkurseröffnung erlangt hat, kann, wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet wird, nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung angefochten werden.