§ 14 AsylGHG (weggefallen)

Asylgerichtshofgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 14 AsylGHG (1weggefallen) Für jeden Einzelrichter und Senat ist eine Gerichtsabteilung zu eröffnenseit 01.01.2014 weggefallen. Für den Präsidenten und den Vizepräsidenten sind mit deren Zustimmung zusätzliche Gerichtsabteilungen zu eröffnen. Die Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für den Leiter der Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind.

(2) In der Geschäftsverteilung ist auf Vorschlag des Präsidenten vorzusehen, dass die Gerichtsabteilungen (Einzelrichter und Senate) auf Grund des sachlichen Zusammenhangs ihrer Geschäfte zu Kammern zusammenzufassen sind. Die Kammervorsitzenden und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag des Präsidenten von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für vier Jahre bestellt. Sie können von der Vollversammlung jederzeit abberufen werden; ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und ist zu begründen. Wird eine Kammer aufgelöst, so endet damit auch das Amt des Kammervorsitzenden und des Stellvertreters.

(3) Der Kammervorsitzende hat die Kammer nach Maßgabe der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen zu leiten und bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung innerhalb der Kammer Bedacht zu nehmen. Der Kammervorsitzende ist kraft Amtes Vorsitzender des Kammersenates.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.2013
§ 14 AsylGHG (1weggefallen) Für jeden Einzelrichter und Senat ist eine Gerichtsabteilung zu eröffnenseit 01.01.2014 weggefallen. Für den Präsidenten und den Vizepräsidenten sind mit deren Zustimmung zusätzliche Gerichtsabteilungen zu eröffnen. Die Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für den Leiter der Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind.

(2) In der Geschäftsverteilung ist auf Vorschlag des Präsidenten vorzusehen, dass die Gerichtsabteilungen (Einzelrichter und Senate) auf Grund des sachlichen Zusammenhangs ihrer Geschäfte zu Kammern zusammenzufassen sind. Die Kammervorsitzenden und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag des Präsidenten von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für vier Jahre bestellt. Sie können von der Vollversammlung jederzeit abberufen werden; ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und ist zu begründen. Wird eine Kammer aufgelöst, so endet damit auch das Amt des Kammervorsitzenden und des Stellvertreters.

(3) Der Kammervorsitzende hat die Kammer nach Maßgabe der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen zu leiten und bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung innerhalb der Kammer Bedacht zu nehmen. Der Kammervorsitzende ist kraft Amtes Vorsitzender des Kammersenates.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten