§ 1 BLRG

Bundesluftreinhaltegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2002 bis 31.12.9999

Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erhaltung der natürlichen Zusammensetzung der Luft in einem Ausmaß, welches

1.

den dauerhaften Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens des Menschen,

2.

den Schutz des Lebens von Tieren und Pflanzen und

3.

den Schutz von Sachen in ihren für den Menschen wertvollen Eigenschaften

soweit wie möglich sicherstellt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2002 bis 31.12.9999

Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erhaltung der natürlichen Zusammensetzung der Luft in einem Ausmaß, welches

1.

den dauerhaften Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens des Menschen,

2.

den Schutz des Lebens von Tieren und Pflanzen und

3.

den Schutz von Sachen in ihren für den Menschen wertvollen Eigenschaften

soweit wie möglich sicherstellt.

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