§ 7 EKEG GIRÄG 2003 Treuhandschaft

Eigenkapitalersatz-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHält ein Gesellschafter einen Gesellschaftsanteil als Treuhänder für einen Dritten als Treugeber, so gilt der Treugeber als Gesellschafter im Sinne des § 1. Daneben gilt auch der Treuhänder als Gesellschafter, es sei denn, die Treuhandschaft wurde schriftlich im Kreditvertrag der Gesellschaft gegenüber offen gelegt.Hält ein Gesellschafter einen Gesellschaftsanteil als Treuhänder für einen Dritten als Treugeber, so gilt der Treugeber als Gesellschafter im Sinne des Paragraph eins, Daneben gilt auch der Treuhänder als Gesellschafter, es sei denn, die Treuhandschaft wurde schriftlich im Kreditvertrag der Gesellschaft gegenüber offen gelegt.
  2. (2)Absatz 2Gewährt ein Dritter als Treuhänder für einen Gesellschafter der Gesellschaft einen Kredit, so werden die Gesellschafterstellung des Treugebers und dessen Kenntnis der Krise dem Treuhänder zugerechnet.
  3. (3)Absatz 3Gewährt ein Gesellschafter als Treuhänder für einen Dritten der Gesellschaft einen Kredit, so ist dieser nicht Eigenkapital ersetzend, soweit die Treuhandschaft im Kreditvertrag schriftlich der Gesellschaft gegenüber offen gelegt wurde.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHält ein Gesellschafter einen Gesellschaftsanteil als Treuhänder für einen Dritten als Treugeber, so gilt der Treugeber als Gesellschafter im Sinne des § 1. Daneben gilt auch der Treuhänder als Gesellschafter, es sei denn, die Treuhandschaft wurde schriftlich im Kreditvertrag der Gesellschaft gegenüber offen gelegt.Hält ein Gesellschafter einen Gesellschaftsanteil als Treuhänder für einen Dritten als Treugeber, so gilt der Treugeber als Gesellschafter im Sinne des Paragraph eins, Daneben gilt auch der Treuhänder als Gesellschafter, es sei denn, die Treuhandschaft wurde schriftlich im Kreditvertrag der Gesellschaft gegenüber offen gelegt.
  2. (2)Absatz 2Gewährt ein Dritter als Treuhänder für einen Gesellschafter der Gesellschaft einen Kredit, so werden die Gesellschafterstellung des Treugebers und dessen Kenntnis der Krise dem Treuhänder zugerechnet.
  3. (3)Absatz 3Gewährt ein Gesellschafter als Treuhänder für einen Dritten der Gesellschaft einen Kredit, so ist dieser nicht Eigenkapital ersetzend, soweit die Treuhandschaft im Kreditvertrag schriftlich der Gesellschaft gegenüber offen gelegt wurde.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
JUSLINE Umfrage
Welchen Beruf üben Sie aus?
Beispiele: Selbstständiger Architekt, Mitarbeiter einer Rechtsabteilung, Rechtsanwalt,...
JUSLINE Werbung