§ 3 AsylGHG (weggefallen)

Asylgerichtshofgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Asylgerichtshof dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, der Präsident des Rechnungshofes, der Leiter eines Landesrechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft, Landesvolksanwälte sowie Bürgermeister nicht angehören. Für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.
  2. (2)Absatz 2Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes darf überdies nicht bestellt werden, wer eine der in Abs. 1 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes darf überdies nicht bestellt werden, wer eine der in Absatz eins, bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.
§ 3 AsylGHG (weggefallen) seit 01.02.2012 weggefallen.

Stand vor dem 31.01.2012

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.01.2012
  1. (1)Absatz einsDem Asylgerichtshof dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, der Präsident des Rechnungshofes, der Leiter eines Landesrechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft, Landesvolksanwälte sowie Bürgermeister nicht angehören. Für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.
  2. (2)Absatz 2Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes darf überdies nicht bestellt werden, wer eine der in Abs. 1 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes darf überdies nicht bestellt werden, wer eine der in Absatz eins, bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.
§ 3 AsylGHG (weggefallen) seit 01.02.2012 weggefallen.

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