Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Abweichend von § 66 Abs. 1 RStDG beträgt das Gehalt des Richters des Asylgerichtshofes:
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(3) Abweichend von den §§ 66 und 68 RStDG gebührt dem Präsidenten des Asylgerichtshofes ein festes Gehalt im Ausmaß von 8 936,6 Euroseit 01.02.2012 weggefallen.
(4) Abweichend von § 68 RStDG gebührt dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes eine ruhegenussfähige Dienstzulage in Höhe von 554,1 Euro.
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(2) Abweichend von § 66 Abs. 1 RStDG beträgt das Gehalt des Richters des Asylgerichtshofes:
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(3) Abweichend von den §§ 66 und 68 RStDG gebührt dem Präsidenten des Asylgerichtshofes ein festes Gehalt im Ausmaß von 8 936,6 Euroseit 01.02.2012 weggefallen.
(4) Abweichend von § 68 RStDG gebührt dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes eine ruhegenussfähige Dienstzulage in Höhe von 554,1 Euro.