§ 4 AsylGHG (weggefallen)

Asylgerichtshofgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2012 bis 31.12.9999
§ 4 AsylGHG (1weggefallen) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstverhältnis der Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, auf das Dienstverhältnis der Richter des Asylgerichtshofes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:

1.

Der Richter des Asylgerichtshofes hat, sofern er einen solchen Diensteid nicht bereits geleistet hat, bei Antritt seiner Planstelle den in § 29 Abs. 1 RStDG vorgesehenen Diensteid zu leisten. Für die Abnahme des Diensteides ist zuständig:

a)

der Präsident hinsichtlich der Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme des Vizepräsidenten und

b)

der Bundespräsident hinsichtlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten.

2.

Der gemäß § 36 RStDG zu bildende Personalsenat besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes als Mitglieder kraft Amtes und drei von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die drei Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte sechs Ersatzmitglieder zu wählen.

3.

Für die Dienstbeschreibung der Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten gemäß § 52 RStDG ist der Personalsenat zuständig.

4.

Dienstgericht für die Richter des Asylgerichtshofes ist die Vollversammlung des Asylgerichtshofes.

5.

Disziplinargericht im Sinne des § 111 RStDG ist der Asylgerichtshof selbst. Dieses verhandelt und entscheidet in einem Disziplinarsenat (§ 112 RStDG), der von der Vollversammlung auf Vorschlag des Personalsenates aus der Mitte der Richter des Asylgerichtshofes gewählt wird. Die Zusammensetzung des Disziplinarsenates ist dem Bundeskanzler anzuzeigen. Disziplinaranwalt im Sinne des § 118 Abs. 1 RStDG ist der für das Bundeskanzleramt zuständige Disziplinaranwalt.

(2) Abweichend von § 66 Abs. 1 RStDG beträgt das Gehalt des Richters des Asylgerichtshofes:

in der Gehaltsstufe

Euro

1

3 437,1

2

3 944,0

3

4 405,2

4

5 094,8

5

5 680,8

6

6 212,5

7

6 592,8

8

6 883,4

(3) Abweichend von den §§ 66 und 68 RStDG gebührt dem Präsidenten des Asylgerichtshofes ein festes Gehalt im Ausmaß von 8 936,6 Euroseit 01.02.2012 weggefallen.

(4) Abweichend von § 68 RStDG gebührt dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes eine ruhegenussfähige Dienstzulage in Höhe von 554,1 Euro.

Stand vor dem 31.01.2012

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.01.2012
§ 4 AsylGHG (1weggefallen) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstverhältnis der Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, auf das Dienstverhältnis der Richter des Asylgerichtshofes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:

1.

Der Richter des Asylgerichtshofes hat, sofern er einen solchen Diensteid nicht bereits geleistet hat, bei Antritt seiner Planstelle den in § 29 Abs. 1 RStDG vorgesehenen Diensteid zu leisten. Für die Abnahme des Diensteides ist zuständig:

a)

der Präsident hinsichtlich der Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme des Vizepräsidenten und

b)

der Bundespräsident hinsichtlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten.

2.

Der gemäß § 36 RStDG zu bildende Personalsenat besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes als Mitglieder kraft Amtes und drei von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die drei Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte sechs Ersatzmitglieder zu wählen.

3.

Für die Dienstbeschreibung der Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten gemäß § 52 RStDG ist der Personalsenat zuständig.

4.

Dienstgericht für die Richter des Asylgerichtshofes ist die Vollversammlung des Asylgerichtshofes.

5.

Disziplinargericht im Sinne des § 111 RStDG ist der Asylgerichtshof selbst. Dieses verhandelt und entscheidet in einem Disziplinarsenat (§ 112 RStDG), der von der Vollversammlung auf Vorschlag des Personalsenates aus der Mitte der Richter des Asylgerichtshofes gewählt wird. Die Zusammensetzung des Disziplinarsenates ist dem Bundeskanzler anzuzeigen. Disziplinaranwalt im Sinne des § 118 Abs. 1 RStDG ist der für das Bundeskanzleramt zuständige Disziplinaranwalt.

(2) Abweichend von § 66 Abs. 1 RStDG beträgt das Gehalt des Richters des Asylgerichtshofes:

in der Gehaltsstufe

Euro

1

3 437,1

2

3 944,0

3

4 405,2

4

5 094,8

5

5 680,8

6

6 212,5

7

6 592,8

8

6 883,4

(3) Abweichend von den §§ 66 und 68 RStDG gebührt dem Präsidenten des Asylgerichtshofes ein festes Gehalt im Ausmaß von 8 936,6 Euroseit 01.02.2012 weggefallen.

(4) Abweichend von § 68 RStDG gebührt dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes eine ruhegenussfähige Dienstzulage in Höhe von 554,1 Euro.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten