§ 4 AsylGHG (weggefallen)

Asylgerichtshofgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstverhältnis der Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, auf das Dienstverhältnis der Richter des Asylgerichtshofes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstverhältnis der Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, auf das Dienstverhältnis der Richter des Asylgerichtshofes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsDer Richter des Asylgerichtshofes hat, sofern er einen solchen Diensteid nicht bereits geleistet hat, bei Antritt seiner Planstelle den in § 29 Abs. 1 RStDG vorgesehenen Diensteid zu leisten. Für die Abnahme des Diensteides ist zuständig:Der Richter des Asylgerichtshofes hat, sofern er einen solchen Diensteid nicht bereits geleistet hat, bei Antritt seiner Planstelle den in Paragraph 29, Absatz eins, RStDG vorgesehenen Diensteid zu leisten. Für die Abnahme des Diensteides ist zuständig:
      1. a)Litera ader Präsident hinsichtlich der Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme des Vizepräsidenten und
      2. b)Litera bder Bundespräsident hinsichtlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten.
    2. 2.Ziffer 2Der gemäß § 36 RStDG zu bildende Personalsenat besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes als Mitglieder kraft Amtes und drei von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die drei Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte sechs Ersatzmitglieder zu wählen.Der gemäß Paragraph 36, RStDG zu bildende Personalsenat besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes als Mitglieder kraft Amtes und drei von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die drei Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte sechs Ersatzmitglieder zu wählen.
    3. 3.Ziffer 3Für die Dienstbeschreibung der Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten gemäß § 52 RStDG ist der Personalsenat zuständig.Für die Dienstbeschreibung der Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten gemäß Paragraph 52, RStDG ist der Personalsenat zuständig.
    4. 4.Ziffer 4Dienstgericht für die Richter des Asylgerichtshofes ist die Vollversammlung des Asylgerichtshofes.
    5. 5.Ziffer 5Disziplinargericht im Sinne des § 111 RStDG ist der Asylgerichtshof selbst. Dieses verhandelt und entscheidet in einem Disziplinarsenat (§ 112 RStDG), der von der Vollversammlung auf Vorschlag des Personalsenates aus der Mitte der Richter des Asylgerichtshofes gewählt wird. Die Zusammensetzung des Disziplinarsenates ist dem Bundeskanzler anzuzeigen. Disziplinaranwalt im Sinne des § 118 Abs. 1 RStDG ist der für das Bundeskanzleramt zuständige Disziplinaranwalt.Disziplinargericht im Sinne des Paragraph 111, RStDG ist der Asylgerichtshof selbst. Dieses verhandelt und entscheidet in einem Disziplinarsenat (Paragraph 112, RStDG), der von der Vollversammlung auf Vorschlag des Personalsenates aus der Mitte der Richter des Asylgerichtshofes gewählt wird. Die Zusammensetzung des Disziplinarsenates ist dem Bundeskanzler anzuzeigen. Disziplinaranwalt im Sinne des Paragraph 118, Absatz eins, RStDG ist der für das Bundeskanzleramt zuständige Disziplinaranwalt.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von § 66 Abs. 1 RStDG beträgt das Gehalt des Richters des Asylgerichtshofes:Abweichend von Paragraph 66, Absatz eins, RStDG beträgt das Gehalt des Richters des Asylgerichtshofes:

in der Gehaltsstufe

Euro

1

3 437,1

2

3 944,0

3

4 405,2

4

5 094,8

5

5 680,8

6

6 212,5

7

6 592,8

8

6 883,4

  1. (3)Absatz 3Abweichend von den §§ 66 und 68 RStDG gebührt dem Präsidenten des Asylgerichtshofes ein festes Gehalt im Ausmaß von 8 936,6 Euro.Abweichend von den Paragraphen 66 und 68 RStDG gebührt dem Präsidenten des Asylgerichtshofes ein festes Gehalt im Ausmaß von 8 936,6 Euro.
§ 4 AsylGHG (weggefallen) seit 01.02.2012 weggefallen.

Stand vor dem 31.01.2012

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.01.2012
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstverhältnis der Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, auf das Dienstverhältnis der Richter des Asylgerichtshofes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstverhältnis der Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, auf das Dienstverhältnis der Richter des Asylgerichtshofes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsDer Richter des Asylgerichtshofes hat, sofern er einen solchen Diensteid nicht bereits geleistet hat, bei Antritt seiner Planstelle den in § 29 Abs. 1 RStDG vorgesehenen Diensteid zu leisten. Für die Abnahme des Diensteides ist zuständig:Der Richter des Asylgerichtshofes hat, sofern er einen solchen Diensteid nicht bereits geleistet hat, bei Antritt seiner Planstelle den in Paragraph 29, Absatz eins, RStDG vorgesehenen Diensteid zu leisten. Für die Abnahme des Diensteides ist zuständig:
      1. a)Litera ader Präsident hinsichtlich der Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme des Vizepräsidenten und
      2. b)Litera bder Bundespräsident hinsichtlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten.
    2. 2.Ziffer 2Der gemäß § 36 RStDG zu bildende Personalsenat besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes als Mitglieder kraft Amtes und drei von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die drei Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte sechs Ersatzmitglieder zu wählen.Der gemäß Paragraph 36, RStDG zu bildende Personalsenat besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes als Mitglieder kraft Amtes und drei von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die drei Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte sechs Ersatzmitglieder zu wählen.
    3. 3.Ziffer 3Für die Dienstbeschreibung der Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten gemäß § 52 RStDG ist der Personalsenat zuständig.Für die Dienstbeschreibung der Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten gemäß Paragraph 52, RStDG ist der Personalsenat zuständig.
    4. 4.Ziffer 4Dienstgericht für die Richter des Asylgerichtshofes ist die Vollversammlung des Asylgerichtshofes.
    5. 5.Ziffer 5Disziplinargericht im Sinne des § 111 RStDG ist der Asylgerichtshof selbst. Dieses verhandelt und entscheidet in einem Disziplinarsenat (§ 112 RStDG), der von der Vollversammlung auf Vorschlag des Personalsenates aus der Mitte der Richter des Asylgerichtshofes gewählt wird. Die Zusammensetzung des Disziplinarsenates ist dem Bundeskanzler anzuzeigen. Disziplinaranwalt im Sinne des § 118 Abs. 1 RStDG ist der für das Bundeskanzleramt zuständige Disziplinaranwalt.Disziplinargericht im Sinne des Paragraph 111, RStDG ist der Asylgerichtshof selbst. Dieses verhandelt und entscheidet in einem Disziplinarsenat (Paragraph 112, RStDG), der von der Vollversammlung auf Vorschlag des Personalsenates aus der Mitte der Richter des Asylgerichtshofes gewählt wird. Die Zusammensetzung des Disziplinarsenates ist dem Bundeskanzler anzuzeigen. Disziplinaranwalt im Sinne des Paragraph 118, Absatz eins, RStDG ist der für das Bundeskanzleramt zuständige Disziplinaranwalt.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von § 66 Abs. 1 RStDG beträgt das Gehalt des Richters des Asylgerichtshofes:Abweichend von Paragraph 66, Absatz eins, RStDG beträgt das Gehalt des Richters des Asylgerichtshofes:

in der Gehaltsstufe

Euro

1

3 437,1

2

3 944,0

3

4 405,2

4

5 094,8

5

5 680,8

6

6 212,5

7

6 592,8

8

6 883,4

  1. (3)Absatz 3Abweichend von den §§ 66 und 68 RStDG gebührt dem Präsidenten des Asylgerichtshofes ein festes Gehalt im Ausmaß von 8 936,6 Euro.Abweichend von den Paragraphen 66 und 68 RStDG gebührt dem Präsidenten des Asylgerichtshofes ein festes Gehalt im Ausmaß von 8 936,6 Euro.
§ 4 AsylGHG (weggefallen) seit 01.02.2012 weggefallen.

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