§ 2 AsylGHG (weggefallen)

Asylgerichtshofgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 2 AsylGHG (1weggefallen) Der Asylgerichtshof besteht aus folgenden Mitgliedern:

1.

dem Präsidenten,

2.

dem Vizepräsidenten und

3.

den sonstigen Richtern.

(2) Der Präsident, der Vizepräsident und die Richter des Asylgerichtshofes werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernanntseit 01.01.2014 weggefallen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.02.2012 bis 31.12.2013
§ 2 AsylGHG (1weggefallen) Der Asylgerichtshof besteht aus folgenden Mitgliedern:

1.

dem Präsidenten,

2.

dem Vizepräsidenten und

3.

den sonstigen Richtern.

(2) Der Präsident, der Vizepräsident und die Richter des Asylgerichtshofes werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernanntseit 01.01.2014 weggefallen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)

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