§ 2 AsylGHG (weggefallen)

Asylgerichtshofgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Asylgerichtshof besteht aus folgenden Mitgliedern:
    1. 1.Ziffer einsdem Präsidenten,
    2. 2.Ziffer 2dem Vizepräsidenten und
    3. 3.Ziffer 3den sonstigen Richtern.
  2. (2)Absatz 2Der Präsident, der Vizepräsident und die Richter des Asylgerichtshofes werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)
  4. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)
  5. (5)Absatz 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)
§ 2 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.02.2012 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDer Asylgerichtshof besteht aus folgenden Mitgliedern:
    1. 1.Ziffer einsdem Präsidenten,
    2. 2.Ziffer 2dem Vizepräsidenten und
    3. 3.Ziffer 3den sonstigen Richtern.
  2. (2)Absatz 2Der Präsident, der Vizepräsident und die Richter des Asylgerichtshofes werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)
  4. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)
  5. (5)Absatz 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)
§ 2 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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