§ 6 GRBG

Grundrechtsbeschwerde-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999

Der Oberste Gerichtshof entscheidet über die Beschwerde nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung in einem Senat von drei Richtern durch Erkenntnis.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999

Der Oberste Gerichtshof entscheidet über die Beschwerde nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung in einem Senat von drei Richtern durch Erkenntnis.

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