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(2) Der Präsident hat im Präsidialbüro unter seiner Verantwortung eine Controllingabteilung einzurichten. § 6 Abs. 2 gilt.
(3) Die Controllingabteilung unterstützt die Organe des Asylgerichtshofes bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bei ihren Entscheidungen, indem sie insbesondere die Auslastung und Effizienz, das Erscheinungsbild und die Funktionstüchtigkeit des inneren Betriebs des Asylgerichtshofes sowie dessen aufbau- und ablauforganisatorischen Gegebenheiten in Form eines begleitenden Controlling untersucht, Abweichungen vom Sollzustand feststellt und ihre Ursachen analysiert.
(4) Der Controllingausschuss besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern, die von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für eine Funktionsperiode von vier Jahren gewählt werden. Der Vorsitzende des Controllingausschusses wird im Fall seiner Verhinderung durch den Stellvertreter und erforderlichenfalls durch die übrigen Ausschussmitglieder in der vom Controllingausschuss selbst bestimmten Reihenfolge vertreten.
(5) Dem Controllingausschuss obliegt die Beratung über die Ergebnisse des Controllings der Controllingabteilung, die ihm einmal jährlich gesammelt vom Präsidenten vorzulegen sind, und auf Grund dieser Ergebnisse die Erarbeitung von Empfehlungen an den Präsidenten und die betreffenden Organe des Asylgerichtshofes.
(6) Bei der Erstattung von Empfehlungen und Vorschlägen ist darauf zu achten, dass auch nicht der Anschein einer Einflussnahme auf den Bereich entsteht, der in Gerichtsverfahren der Rechtsprechung vorbehalten ist.
(2) Der Präsident hat im Präsidialbüro unter seiner Verantwortung eine Controllingabteilung einzurichten. § 6 Abs. 2 gilt.
(3) Die Controllingabteilung unterstützt die Organe des Asylgerichtshofes bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bei ihren Entscheidungen, indem sie insbesondere die Auslastung und Effizienz, das Erscheinungsbild und die Funktionstüchtigkeit des inneren Betriebs des Asylgerichtshofes sowie dessen aufbau- und ablauforganisatorischen Gegebenheiten in Form eines begleitenden Controlling untersucht, Abweichungen vom Sollzustand feststellt und ihre Ursachen analysiert.
(4) Der Controllingausschuss besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern, die von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für eine Funktionsperiode von vier Jahren gewählt werden. Der Vorsitzende des Controllingausschusses wird im Fall seiner Verhinderung durch den Stellvertreter und erforderlichenfalls durch die übrigen Ausschussmitglieder in der vom Controllingausschuss selbst bestimmten Reihenfolge vertreten.
(5) Dem Controllingausschuss obliegt die Beratung über die Ergebnisse des Controllings der Controllingabteilung, die ihm einmal jährlich gesammelt vom Präsidenten vorzulegen sind, und auf Grund dieser Ergebnisse die Erarbeitung von Empfehlungen an den Präsidenten und die betreffenden Organe des Asylgerichtshofes.
(6) Bei der Erstattung von Empfehlungen und Vorschlägen ist darauf zu achten, dass auch nicht der Anschein einer Einflussnahme auf den Bereich entsteht, der in Gerichtsverfahren der Rechtsprechung vorbehalten ist.