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Aus einer Entscheidung des Asylgerichtshofes kann ein Ersatzanspruch nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, oder dem Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, nicht abgeleitet werden. Aus einer Entscheidung des Asylgerichtshofes kann ein Ersatzanspruch nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, oder dem Organhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, nicht abgeleitet werden.
Aus einer Entscheidung des Asylgerichtshofes kann ein Ersatzanspruch nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, oder dem Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, nicht abgeleitet werden. Aus einer Entscheidung des Asylgerichtshofes kann ein Ersatzanspruch nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, oder dem Organhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, nicht abgeleitet werden.