§ 9 GSchG

Geschworenen- und Schöffengesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet über Einsprüche und Befreiungsanträge. Hat der Bürgermeister bei einer ausgelosten Person Bemerkungen angebracht (§ 5 Abs. 5), so hat die Bezirksverwaltungsbehörde gegebenenfalls mit Bescheid festzustellen, daß eine persönliche Voraussetzung der Berufung zum Geschworenen oder Schöffen fehlt.

(2) Ist ein Einspruch oder Befreiungsantrag einer eingetragenen Person ausreichend bescheinigt, so ist diese Person ohne weiteres Verfahren im Verzeichnis zu streichen.

(3) Gegen einenden Bescheid nach Abs. 1 steht dem Betroffenen und dem Einspruchswerber das Rechtsmittel der BerufungBeschwerde an den Präsidentendas örtlich zuständige Verwaltungsgericht des örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster InstanzLandes zu. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

(4) Die auf Grund rechtskräftiger Bescheide oder rechtskräftiger Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte ausgeschlossenen oder befreiten Personen sind im Verzeichnis zu streichen.

Stand vor dem 11.08.2014

In Kraft vom 01.01.1991 bis 11.08.2014

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet über Einsprüche und Befreiungsanträge. Hat der Bürgermeister bei einer ausgelosten Person Bemerkungen angebracht (§ 5 Abs. 5), so hat die Bezirksverwaltungsbehörde gegebenenfalls mit Bescheid festzustellen, daß eine persönliche Voraussetzung der Berufung zum Geschworenen oder Schöffen fehlt.

(2) Ist ein Einspruch oder Befreiungsantrag einer eingetragenen Person ausreichend bescheinigt, so ist diese Person ohne weiteres Verfahren im Verzeichnis zu streichen.

(3) Gegen einenden Bescheid nach Abs. 1 steht dem Betroffenen und dem Einspruchswerber das Rechtsmittel der BerufungBeschwerde an den Präsidentendas örtlich zuständige Verwaltungsgericht des örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster InstanzLandes zu. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

(4) Die auf Grund rechtskräftiger Bescheide oder rechtskräftiger Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte ausgeschlossenen oder befreiten Personen sind im Verzeichnis zu streichen.

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