§ 5 BTVG Gesetzliche Rücktrittsrechte des Erwerbers

Bauträgervertragsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.9999

(1) Der Erwerber kann von seiner Vertragserklärung oder vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm der Bauträger nicht spätestens eine Woche vor deren Abgabe der Vertragserklärung schriftlich folgendesFolgendes mitgeteilt hat:

1.

alle wesentlichen Informationen über den vorgesehenen Vertragsinhalt (§ 4 Abs. 1);

2.

wenn allfällige Rückforderungsansprüche des Erwerbers schuldrechtlich (die Sicherungspflicht nach § 8§ 7 Abs. 6 Z 2 ) ohne Bestellung eines Treuhänders gesicherterfüllt werden sollensoll, den vorgesehenen Wortlaut der ihm auszustellenden SicherheitVereinbarung mit dem Kreditinstitut;

3.

wenn die Sicherungspflicht des Bauträgers nach § 7 Abs. 6 Z 2 3 erfüllt werden soll, den vorgesehenen Wortlaut der Haftungserklärung der inländischen Gebietskörperschaft oder die entsprechende gesetzliche BestimmungBescheinigung nach § 7 Abs. 6 Z 3 lit. c;

4.

wenn die Sicherungspflicht nach schuldrechtlich (§ 7 Abs. 6 Z 3 § 8) ohne Bestellung eines Treuhänders erfüllt werden soll, den vorgesehenen Wortlaut der eine gleichwertige Sicherung gewährleistenden Vereinbarungenihm auszustellenden Sicherheit;

5.

wenn die Sicherungspflicht nach des Bauträgers durch grundbücherliche Sicherstellung (§ 7 Abs. 6 Z 4 §§ 9 und 10) erfüllt werden soll, gegebenenfalls den vorgesehenen Wortlaut der Vereinbarung mit dem KreditinstitutZusatzsicherheit nach § 9 Abs. 4.

(2) Der Rücktritt istkann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen einer Woche zu erklären14 Tagen erklärt werden. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Erwerber eine Zweitschrift oder Kopie seiner Vertragserklärung und die in Abs. 1 genannten Informationen sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht schriftlich erhält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monatsechs Wochen nach Abgabe der Vertragserklärungdem Zustandekommen des ErwerbersVertrags.

(3) Darüber hinaus kann der Erwerber von seiner Vertragserklärung zurücktreten, wenn eine von den Parteien dem Vertrag zugrunde gelegte Wohnbauförderung ganz oder in erheblichem Ausmaß aus nicht bei ihm gelegenen Gründen nicht gewährt wird. Der Rücktritt ist binnen einer Woche14 Tagen zu erklären. Die Rücktrittsfrist beginnt, sobald der Erwerber vom Unterbleiben der Wohnbauförderung informiert wird und gleichzeitig oder nachher eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhält. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monatsechs Wochen nach Erhalt der Information über das Unterbleiben der Wohnbauförderung.

(4) Der Erwerber kann den Rücktritt dem Bauträger oder dem Treuhänder gegenüber erklären. Für die Rücktrittserklärung gilt § 3 Abs. 4 KSchG sinngemäß. Rechte des Erwerbers, die Aufhebung oder Änderung des Vertrags nach anderen Bestimmungen zu verlangen, bleiben unberührt.

(5) Der Rücktritt gilt im Fall des § 2 Abs. 4 auch für den mit dem Dritten geschlossenen Vertrag.

Stand vor dem 30.06.2008

In Kraft vom 01.01.1997 bis 30.06.2008

(1) Der Erwerber kann von seiner Vertragserklärung oder vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm der Bauträger nicht spätestens eine Woche vor deren Abgabe der Vertragserklärung schriftlich folgendesFolgendes mitgeteilt hat:

1.

alle wesentlichen Informationen über den vorgesehenen Vertragsinhalt (§ 4 Abs. 1);

2.

wenn allfällige Rückforderungsansprüche des Erwerbers schuldrechtlich (die Sicherungspflicht nach § 8§ 7 Abs. 6 Z 2 ) ohne Bestellung eines Treuhänders gesicherterfüllt werden sollensoll, den vorgesehenen Wortlaut der ihm auszustellenden SicherheitVereinbarung mit dem Kreditinstitut;

3.

wenn die Sicherungspflicht des Bauträgers nach § 7 Abs. 6 Z 2 3 erfüllt werden soll, den vorgesehenen Wortlaut der Haftungserklärung der inländischen Gebietskörperschaft oder die entsprechende gesetzliche BestimmungBescheinigung nach § 7 Abs. 6 Z 3 lit. c;

4.

wenn die Sicherungspflicht nach schuldrechtlich (§ 7 Abs. 6 Z 3 § 8) ohne Bestellung eines Treuhänders erfüllt werden soll, den vorgesehenen Wortlaut der eine gleichwertige Sicherung gewährleistenden Vereinbarungenihm auszustellenden Sicherheit;

5.

wenn die Sicherungspflicht nach des Bauträgers durch grundbücherliche Sicherstellung (§ 7 Abs. 6 Z 4 §§ 9 und 10) erfüllt werden soll, gegebenenfalls den vorgesehenen Wortlaut der Vereinbarung mit dem KreditinstitutZusatzsicherheit nach § 9 Abs. 4.

(2) Der Rücktritt istkann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen einer Woche zu erklären14 Tagen erklärt werden. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Erwerber eine Zweitschrift oder Kopie seiner Vertragserklärung und die in Abs. 1 genannten Informationen sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht schriftlich erhält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monatsechs Wochen nach Abgabe der Vertragserklärungdem Zustandekommen des ErwerbersVertrags.

(3) Darüber hinaus kann der Erwerber von seiner Vertragserklärung zurücktreten, wenn eine von den Parteien dem Vertrag zugrunde gelegte Wohnbauförderung ganz oder in erheblichem Ausmaß aus nicht bei ihm gelegenen Gründen nicht gewährt wird. Der Rücktritt ist binnen einer Woche14 Tagen zu erklären. Die Rücktrittsfrist beginnt, sobald der Erwerber vom Unterbleiben der Wohnbauförderung informiert wird und gleichzeitig oder nachher eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhält. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monatsechs Wochen nach Erhalt der Information über das Unterbleiben der Wohnbauförderung.

(4) Der Erwerber kann den Rücktritt dem Bauträger oder dem Treuhänder gegenüber erklären. Für die Rücktrittserklärung gilt § 3 Abs. 4 KSchG sinngemäß. Rechte des Erwerbers, die Aufhebung oder Änderung des Vertrags nach anderen Bestimmungen zu verlangen, bleiben unberührt.

(5) Der Rücktritt gilt im Fall des § 2 Abs. 4 auch für den mit dem Dritten geschlossenen Vertrag.