§ 9 BauPG (weggefallen)

Bauproduktegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Bauprodukt, dessen Brauchbarkeit sich nach kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder nach einer kundgemachten europäischen technischen Zulassung richtet, bedarf einer Bestätigung seiner Übereinstimmung (Konformität) mit diesen Normen oder dieser Zulassung nach den Abs. 2 bis 7.Ein Bauprodukt, dessen Brauchbarkeit sich nach kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder nach einer kundgemachten europäischen technischen Zulassung richtet, bedarf einer Bestätigung seiner Übereinstimmung (Konformität) mit diesen Normen oder dieser Zulassung nach den Absatz 2 bis 7.
  2. (2)Absatz 2Das Verfahren zum Nachweis der Konformität kann bestehen aus:
    1. 1.Ziffer einsErstprüfung des Bauprodukts durch den Hersteller,
    2. 2.Ziffer 2Erstprüfung des Bauprodukts durch eine Prüfstelle,
    3. 3.Ziffer 3Prüfungen von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan durch den Hersteller oder eine Prüfstelle,
    4. 4.Ziffer 4Stichprobenprüfung von im Werk, im freien Verkehr oder auf der Baustelle entnommenen Proben durch den Hersteller oder eine Prüfstelle,
    5. 5.Ziffer 5Prüfung von Proben aus einem zur Lieferung anstehenden oder gelieferten Los durch den Hersteller oder eine Prüfstelle,
    6. 6.Ziffer 6ständige Eigenüberwachung der Produktion durch den Hersteller (werkseigene Produktionskontrolle),
    7. 7.Ziffer 7Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle oder
    8. 8.Ziffer 8laufende Überwachung, Beurteilung und Auswertung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle.
    Die Verfahren nach Z 1 bis 8 können entsprechend den Anforderungen an das Bauprodukt und seine Eigenschaften miteinander verbunden werden.Die Verfahren nach Ziffer eins bis 8 können entsprechend den Anforderungen an das Bauprodukt und seine Eigenschaften miteinander verbunden werden.
  3. (3)Absatz 3Die Bestätigung der Konformität erfolgt durch
    1. 1.Ziffer einsKonformitätserklärung des Herstellers nach § 10 oderKonformitätserklärung des Herstellers nach Paragraph 10, oder
    2. 2.Ziffer 2Konformitätszertifikat nach § 11.Konformitätszertifikat nach Paragraph 11,
    Ist als Nachweis der Konformität ergänzend zu Verfahren gemäß Abs. 2 die Bestätigung einer Zertifizierungsstelle über die Durchführung der produktbezogenen Prüfungen und Überwachungen nach Abs. 2 Z 2 bis 5, 7 und 8 vorgeschrieben, erfolgt die Bestätigung der Konformität durch ein Konformitätszertifikat nach § 11.Ist als Nachweis der Konformität ergänzend zu Verfahren gemäß Absatz 2, die Bestätigung einer Zertifizierungsstelle über die Durchführung der produktbezogenen Prüfungen und Überwachungen nach Absatz 2, Ziffer 2 bis 5, 7 und 8 vorgeschrieben, erfolgt die Bestätigung der Konformität durch ein Konformitätszertifikat nach Paragraph 11,
  4. (4)Absatz 4Für ein Bauprodukt ergeben sich das Nachweisverfahren nach Abs. 2 und die Bestätigungsart nach Abs. 3 im einzelnen aus den kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder aus den kundgemachten europäischen technischen Zulassungen. Ist ein Nachweisverfahren und eine Bestätigungsart nicht festgelegt, bedarf es eines Nachweisverfahrens nach Abs. 2 Z 1 und 6 und einer Bestätigungsart nach Abs. 3 Z 1.Für ein Bauprodukt ergeben sich das Nachweisverfahren nach Absatz 2 und die Bestätigungsart nach Absatz 3, im einzelnen aus den kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder aus den kundgemachten europäischen technischen Zulassungen. Ist ein Nachweisverfahren und eine Bestätigungsart nicht festgelegt, bedarf es eines Nachweisverfahrens nach Absatz 2, Ziffer eins und 6 und einer Bestätigungsart nach Absatz 3, Ziffer eins,
  5. (5)Absatz 5Ein Bauprodukt, das nicht in Serie hergestellt wird, bedarf des Nachweisverfahrens nach Abs. 2 Z 1 und 6 und der Bestätigungsart nach Abs. 3 Z 1, sofern die kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder die kundgemachten europäischen technischen Zulassungen nicht etwas anderes bestimmen.Ein Bauprodukt, das nicht in Serie hergestellt wird, bedarf des Nachweisverfahrens nach Absatz 2, Ziffer eins und 6 und der Bestätigungsart nach Absatz 3, Ziffer eins,, sofern die kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder die kundgemachten europäischen technischen Zulassungen nicht etwas anderes bestimmen.
  6. (6)Absatz 6Bei einem Bauprodukt nach Abs. 1 hat der Hersteller oder sein Vertreter das Bauprodukt auf Grund der Konformitätserklärung oder des Konformitätszertifikats mit dem CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 zu versehen. Hat weder der Hersteller noch sein Vertreter seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einer sonstigen Vertragspartei des EWR ist die Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen und den zusätzlichen Angaben nach § 12 Abs. 1 von demjenigen vorzunehmen, der das Bauprodukt erstmals in den Verkehr bringt.Bei einem Bauprodukt nach Absatz eins, hat der Hersteller oder sein Vertreter das Bauprodukt auf Grund der Konformitätserklärung oder des Konformitätszertifikats mit dem CE-Zeichen nach Paragraph 12, Absatz eins, zu versehen. Hat weder der Hersteller noch sein Vertreter seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einer sonstigen Vertragspartei des EWR ist die Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen und den zusätzlichen Angaben nach Paragraph 12, Absatz eins, von demjenigen vorzunehmen, der das Bauprodukt erstmals in den Verkehr bringt.
  7. (7)Absatz 7Das CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 ist auf dem Bauprodukt oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies nicht möglich ist, auf den Begleitpapieren anzubringen.Das CE-Zeichen nach Paragraph 12, Absatz eins, ist auf dem Bauprodukt oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies nicht möglich ist, auf den Begleitpapieren anzubringen.
§ 9 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.06.1997 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsEin Bauprodukt, dessen Brauchbarkeit sich nach kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder nach einer kundgemachten europäischen technischen Zulassung richtet, bedarf einer Bestätigung seiner Übereinstimmung (Konformität) mit diesen Normen oder dieser Zulassung nach den Abs. 2 bis 7.Ein Bauprodukt, dessen Brauchbarkeit sich nach kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder nach einer kundgemachten europäischen technischen Zulassung richtet, bedarf einer Bestätigung seiner Übereinstimmung (Konformität) mit diesen Normen oder dieser Zulassung nach den Absatz 2 bis 7.
  2. (2)Absatz 2Das Verfahren zum Nachweis der Konformität kann bestehen aus:
    1. 1.Ziffer einsErstprüfung des Bauprodukts durch den Hersteller,
    2. 2.Ziffer 2Erstprüfung des Bauprodukts durch eine Prüfstelle,
    3. 3.Ziffer 3Prüfungen von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan durch den Hersteller oder eine Prüfstelle,
    4. 4.Ziffer 4Stichprobenprüfung von im Werk, im freien Verkehr oder auf der Baustelle entnommenen Proben durch den Hersteller oder eine Prüfstelle,
    5. 5.Ziffer 5Prüfung von Proben aus einem zur Lieferung anstehenden oder gelieferten Los durch den Hersteller oder eine Prüfstelle,
    6. 6.Ziffer 6ständige Eigenüberwachung der Produktion durch den Hersteller (werkseigene Produktionskontrolle),
    7. 7.Ziffer 7Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle oder
    8. 8.Ziffer 8laufende Überwachung, Beurteilung und Auswertung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle.
    Die Verfahren nach Z 1 bis 8 können entsprechend den Anforderungen an das Bauprodukt und seine Eigenschaften miteinander verbunden werden.Die Verfahren nach Ziffer eins bis 8 können entsprechend den Anforderungen an das Bauprodukt und seine Eigenschaften miteinander verbunden werden.
  3. (3)Absatz 3Die Bestätigung der Konformität erfolgt durch
    1. 1.Ziffer einsKonformitätserklärung des Herstellers nach § 10 oderKonformitätserklärung des Herstellers nach Paragraph 10, oder
    2. 2.Ziffer 2Konformitätszertifikat nach § 11.Konformitätszertifikat nach Paragraph 11,
    Ist als Nachweis der Konformität ergänzend zu Verfahren gemäß Abs. 2 die Bestätigung einer Zertifizierungsstelle über die Durchführung der produktbezogenen Prüfungen und Überwachungen nach Abs. 2 Z 2 bis 5, 7 und 8 vorgeschrieben, erfolgt die Bestätigung der Konformität durch ein Konformitätszertifikat nach § 11.Ist als Nachweis der Konformität ergänzend zu Verfahren gemäß Absatz 2, die Bestätigung einer Zertifizierungsstelle über die Durchführung der produktbezogenen Prüfungen und Überwachungen nach Absatz 2, Ziffer 2 bis 5, 7 und 8 vorgeschrieben, erfolgt die Bestätigung der Konformität durch ein Konformitätszertifikat nach Paragraph 11,
  4. (4)Absatz 4Für ein Bauprodukt ergeben sich das Nachweisverfahren nach Abs. 2 und die Bestätigungsart nach Abs. 3 im einzelnen aus den kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder aus den kundgemachten europäischen technischen Zulassungen. Ist ein Nachweisverfahren und eine Bestätigungsart nicht festgelegt, bedarf es eines Nachweisverfahrens nach Abs. 2 Z 1 und 6 und einer Bestätigungsart nach Abs. 3 Z 1.Für ein Bauprodukt ergeben sich das Nachweisverfahren nach Absatz 2 und die Bestätigungsart nach Absatz 3, im einzelnen aus den kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder aus den kundgemachten europäischen technischen Zulassungen. Ist ein Nachweisverfahren und eine Bestätigungsart nicht festgelegt, bedarf es eines Nachweisverfahrens nach Absatz 2, Ziffer eins und 6 und einer Bestätigungsart nach Absatz 3, Ziffer eins,
  5. (5)Absatz 5Ein Bauprodukt, das nicht in Serie hergestellt wird, bedarf des Nachweisverfahrens nach Abs. 2 Z 1 und 6 und der Bestätigungsart nach Abs. 3 Z 1, sofern die kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder die kundgemachten europäischen technischen Zulassungen nicht etwas anderes bestimmen.Ein Bauprodukt, das nicht in Serie hergestellt wird, bedarf des Nachweisverfahrens nach Absatz 2, Ziffer eins und 6 und der Bestätigungsart nach Absatz 3, Ziffer eins,, sofern die kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder die kundgemachten europäischen technischen Zulassungen nicht etwas anderes bestimmen.
  6. (6)Absatz 6Bei einem Bauprodukt nach Abs. 1 hat der Hersteller oder sein Vertreter das Bauprodukt auf Grund der Konformitätserklärung oder des Konformitätszertifikats mit dem CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 zu versehen. Hat weder der Hersteller noch sein Vertreter seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einer sonstigen Vertragspartei des EWR ist die Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen und den zusätzlichen Angaben nach § 12 Abs. 1 von demjenigen vorzunehmen, der das Bauprodukt erstmals in den Verkehr bringt.Bei einem Bauprodukt nach Absatz eins, hat der Hersteller oder sein Vertreter das Bauprodukt auf Grund der Konformitätserklärung oder des Konformitätszertifikats mit dem CE-Zeichen nach Paragraph 12, Absatz eins, zu versehen. Hat weder der Hersteller noch sein Vertreter seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einer sonstigen Vertragspartei des EWR ist die Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen und den zusätzlichen Angaben nach Paragraph 12, Absatz eins, von demjenigen vorzunehmen, der das Bauprodukt erstmals in den Verkehr bringt.
  7. (7)Absatz 7Das CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 ist auf dem Bauprodukt oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies nicht möglich ist, auf den Begleitpapieren anzubringen.Das CE-Zeichen nach Paragraph 12, Absatz eins, ist auf dem Bauprodukt oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies nicht möglich ist, auf den Begleitpapieren anzubringen.
§ 9 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen.

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