§ 9 EU-VerschG (weggefallen)

EU-Verschmelzungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Gesellschafterversammlung jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften kann die Verschmelzung davon abhängig machen, dass die Modalitäten für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft ausdrücklich von ihr bestätigt werden§ 9 EU-VerschG seit 31.07.2023 weggefallen.

(2) Befinden sich alle Anteile der übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft, so ist die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft zum Verschmelzungsplan nicht erforderlich.

Stand vor dem 31.07.2023

In Kraft vom 15.12.2007 bis 31.07.2023
(1) Die Gesellschafterversammlung jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften kann die Verschmelzung davon abhängig machen, dass die Modalitäten für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft ausdrücklich von ihr bestätigt werden§ 9 EU-VerschG seit 31.07.2023 weggefallen.

(2) Befinden sich alle Anteile der übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft, so ist die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft zum Verschmelzungsplan nicht erforderlich.

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