§ 16 BauPG (weggefallen)

Bauproduktegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
§ 16 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen.Paragraph 16,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der Bestimmungen der §§ 7, 13 und 14 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, jeweils bezüglich der in ihren Wirkungsbereich fallenden Bauprodukte,hinsichtlich der Bestimmungen der Paragraphen 7,, 13 und 14 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, jeweils bezüglich der in ihren Wirkungsbereich fallenden Bauprodukte,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  3. 3.Ziffer 3im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betraut.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.06.1997 bis 31.12.2018
§ 16 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen.Paragraph 16,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der Bestimmungen der §§ 7, 13 und 14 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, jeweils bezüglich der in ihren Wirkungsbereich fallenden Bauprodukte,hinsichtlich der Bestimmungen der Paragraphen 7,, 13 und 14 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, jeweils bezüglich der in ihren Wirkungsbereich fallenden Bauprodukte,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  3. 3.Ziffer 3im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betraut.

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