§ 7 AsylGHG (weggefallen)

Asylgerichtshofgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Richter des Asylgerichtshofes (§ 2 Abs. 1) bilden zusammen die Vollversammlung.Die Richter des Asylgerichtshofes (Paragraph 2, Absatz eins,) bilden zusammen die Vollversammlung.
  2. (2)Absatz 2Der Vollversammlung kommen folgende Aufgaben zu:
    1. 1.Ziffer einsWahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Personalsenates;
    2. 2.Ziffer 2Tätigkeit als Dienstgericht für die Richter des Asylgerichtshofes;
    3. 3.Ziffer 3Wahl des Disziplinarsenates auf Vorschlag des Personalsenates;
    4. 4.Ziffer 4Bestellung und Abberufung des Leiters der Außenstelle und des Stellvertreters des Leiters auf Vorschlag des Präsidenten;
    5. 5.Ziffer 5Wahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses;
    6. 6.Ziffer 6Bestellung und Abberufung der Kammervorsitzenden und ihrer Stellvertreter auf Vorschlag des Präsidenten;
    7. 7.Ziffer 7Beschlussfassung über die Geschäftsordnung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses;
    8. 8.Ziffer 8Wahl und Abberufung der Mitglieder des Controllingausschusses;
    9. 9.Ziffer 9Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht.
  3. (3)Absatz 3Der Präsident beruft die Vollversammlung zu ihren Sitzungen ein und führt in diesen den Vorsitz. Die Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich.
  4. (4)Absatz 4Jeder Richter ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen. Den anderen Richtern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.
  5. (5)Absatz 5Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.
  6. (6)Absatz 6Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Richter und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. (7)Absatz 7Über die Beratung und Abstimmung der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen.
§ 7 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie Richter des Asylgerichtshofes (§ 2 Abs. 1) bilden zusammen die Vollversammlung.Die Richter des Asylgerichtshofes (Paragraph 2, Absatz eins,) bilden zusammen die Vollversammlung.
  2. (2)Absatz 2Der Vollversammlung kommen folgende Aufgaben zu:
    1. 1.Ziffer einsWahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Personalsenates;
    2. 2.Ziffer 2Tätigkeit als Dienstgericht für die Richter des Asylgerichtshofes;
    3. 3.Ziffer 3Wahl des Disziplinarsenates auf Vorschlag des Personalsenates;
    4. 4.Ziffer 4Bestellung und Abberufung des Leiters der Außenstelle und des Stellvertreters des Leiters auf Vorschlag des Präsidenten;
    5. 5.Ziffer 5Wahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses;
    6. 6.Ziffer 6Bestellung und Abberufung der Kammervorsitzenden und ihrer Stellvertreter auf Vorschlag des Präsidenten;
    7. 7.Ziffer 7Beschlussfassung über die Geschäftsordnung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses;
    8. 8.Ziffer 8Wahl und Abberufung der Mitglieder des Controllingausschusses;
    9. 9.Ziffer 9Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht.
  3. (3)Absatz 3Der Präsident beruft die Vollversammlung zu ihren Sitzungen ein und führt in diesen den Vorsitz. Die Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich.
  4. (4)Absatz 4Jeder Richter ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen. Den anderen Richtern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.
  5. (5)Absatz 5Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.
  6. (6)Absatz 6Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Richter und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. (7)Absatz 7Über die Beratung und Abstimmung der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen.
§ 7 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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