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(2) Eine „Kapitalgesellschaft“ im Sinn dieses Gesetzes ist
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(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf einen „Mitgliedstaat“ verwiesen wird, sind darunter die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu verstehen.
(4) Eine „aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft“ im Sinn dieses Gesetzes ist sowohl eine übernehmende Gesellschaft (§ 219 Z 1 AktG) als auch eine durch die Verschmelzung gegründete neue Gesellschaft (§ 219 Z 2 AktG).
(2) Eine „Kapitalgesellschaft“ im Sinn dieses Gesetzes ist
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(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf einen „Mitgliedstaat“ verwiesen wird, sind darunter die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu verstehen.
(4) Eine „aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft“ im Sinn dieses Gesetzes ist sowohl eine übernehmende Gesellschaft (§ 219 Z 1 AktG) als auch eine durch die Verschmelzung gegründete neue Gesellschaft (§ 219 Z 2 AktG).