§ 1a BLRG Begriffsbestimmungen

Bundesluftreinhaltegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMaterialien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind sowohl biogene als auch nicht biogene unbehandelte Materialien, wobei. Dabei gelten als
    1. 1.Ziffer einsBiogenebiogene Materialien im Sinne dieses Bundesgesetzes unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub, und
    2. 2.Ziffer 2nicht biogene Materialien im Sinne dieses Bundesgesetzes insbesondere Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, synthetische Materialien, nicht naturbelassenes (behandeltes) Holz, Verbundstoffe und sonstige Stoffe, deren Verbrennung außerhalb dafür bestimmter Anlagen die Luft verunreinigt,
    3. 2.Ziffer 2nicht biogene Materialien nicht unter Z 1 fallende Materialien, insbesondere Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, synthetische Materialien, nicht naturbelassenes (behandeltes) Holz und Verbundstoffe.nicht biogene Materialien nicht unter Ziffer eins, fallende Materialien, insbesondere Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, synthetische Materialien, nicht naturbelassenes (behandeltes) Holz und Verbundstoffe.
    sind.
  2. (2)Absatz 2Eine Anlage im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede technische oder bauliche Einrichtung, die für die Verbrennung der jeweiligen Materialien bestimmt und rechtlich zugelassen ist und dabei eine Reduktion der Luftschadstoffe im Vergleich zum offenen Verbrennen bewirkt.
  3. (3)Absatz 3Lagerfeuer, und Grillfeuer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Feuer, die ausschließlich mit trockenem unbehandelten Holz oder mittels Holzkohle beschickt werden.
  4. (4)Absatz 4Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Feuer, die ausschließlich mit biogenen Materialien beschickt werden.
  5. (5)Absatz 5Abflammen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Hitzebehandlung von bewachsenen oder unbewachsenen Böden, wobei Schadorganismen zerstört werden, ohne dabei zu verbrennen.
  6. (6)Absatz 6Räuchern im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Abbrennen von stark rauchendem Rebholz oder Stroh zur direkten Frostbekämpfung im Obst- oder Weingarten.

Stand vor dem 18.06.2013

In Kraft vom 19.08.2010 bis 18.06.2013
  1. (1)Absatz einsMaterialien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind sowohl biogene als auch nicht biogene unbehandelte Materialien, wobei. Dabei gelten als
    1. 1.Ziffer einsBiogenebiogene Materialien im Sinne dieses Bundesgesetzes unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub, und
    2. 2.Ziffer 2nicht biogene Materialien im Sinne dieses Bundesgesetzes insbesondere Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, synthetische Materialien, nicht naturbelassenes (behandeltes) Holz, Verbundstoffe und sonstige Stoffe, deren Verbrennung außerhalb dafür bestimmter Anlagen die Luft verunreinigt,
    3. 2.Ziffer 2nicht biogene Materialien nicht unter Z 1 fallende Materialien, insbesondere Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, synthetische Materialien, nicht naturbelassenes (behandeltes) Holz und Verbundstoffe.nicht biogene Materialien nicht unter Ziffer eins, fallende Materialien, insbesondere Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, synthetische Materialien, nicht naturbelassenes (behandeltes) Holz und Verbundstoffe.
    sind.
  2. (2)Absatz 2Eine Anlage im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede technische oder bauliche Einrichtung, die für die Verbrennung der jeweiligen Materialien bestimmt und rechtlich zugelassen ist und dabei eine Reduktion der Luftschadstoffe im Vergleich zum offenen Verbrennen bewirkt.
  3. (3)Absatz 3Lagerfeuer, und Grillfeuer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Feuer, die ausschließlich mit trockenem unbehandelten Holz oder mittels Holzkohle beschickt werden.
  4. (4)Absatz 4Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Feuer, die ausschließlich mit biogenen Materialien beschickt werden.
  5. (5)Absatz 5Abflammen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Hitzebehandlung von bewachsenen oder unbewachsenen Böden, wobei Schadorganismen zerstört werden, ohne dabei zu verbrennen.
  6. (6)Absatz 6Räuchern im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Abbrennen von stark rauchendem Rebholz oder Stroh zur direkten Frostbekämpfung im Obst- oder Weingarten.

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