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Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden§ 12 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen. Die verschiedenen Bestandteile des CE-Zeichens müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Hinter dem CE-Zeichen hat die Kennummer der Stelle zu stehen, die nach den Bestimmungen des § 9 im Rahmen des Konformitätsnachweisverfahrens tätig wird. Zusätzlich sind folgende Angaben zu machen:
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(2) Ein Bauprodukt, das das CE-Zeichen nach Abs. 1 trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, daß es im Sinne von § 5 brauchbar ist und daß die Konformität nach § 9 nachgewiesen worden ist.
(3) Bauprodukte dürfen auch unter folgenden Bedingungen in Verkehr gebracht werden:
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Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden§ 12 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen. Die verschiedenen Bestandteile des CE-Zeichens müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Hinter dem CE-Zeichen hat die Kennummer der Stelle zu stehen, die nach den Bestimmungen des § 9 im Rahmen des Konformitätsnachweisverfahrens tätig wird. Zusätzlich sind folgende Angaben zu machen:
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(2) Ein Bauprodukt, das das CE-Zeichen nach Abs. 1 trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, daß es im Sinne von § 5 brauchbar ist und daß die Konformität nach § 9 nachgewiesen worden ist.
(3) Bauprodukte dürfen auch unter folgenden Bedingungen in Verkehr gebracht werden:
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