§ 12 BauPG (weggefallen)

Bauproduktegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Konformitätszeichen nach diesem Gesetz ist das nachstehend abgebildete CE-Zeichen:
  1. 1.Ziffer einsName des Herstellers oder seines Vertreters,
  2. 2.Ziffer 2Angaben zu den Produktionsmerkmalen nach den europäischen technischen Spezifikationen,
  3. 3.Ziffer 3die letzten beiden Ziffern des Herstellungsjahres des Bauproduktes,
  4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls die eingeschaltete Zertifizierungsstelle und
  5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls die Nummer des Konformitätszertifikates.
  1. (2)Absatz 2Ein Bauprodukt, das das CE-Zeichen nach Abs. 1 trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, daß es im Sinne von § 5 brauchbar ist und daß die Konformität nach § 9 nachgewiesen worden ist.Ein Bauprodukt, das das CE-Zeichen nach Absatz eins, trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, daß es im Sinne von Paragraph 5, brauchbar ist und daß die Konformität nach Paragraph 9, nachgewiesen worden ist.
  2. (3)Absatz 3Bauprodukte dürfen auch unter folgenden Bedingungen in Verkehr gebracht werden:
    1. 1.Ziffer einswenn in einer kundgemachten harmonisierten Norm oder in einer dem Hersteller erteilten europäischen technischen Zulassung nichts anderes bestimmt ist und sich seine Brauchbarkeit und Konformität aus anderen Rechtsvorschriften (§ 13 Abs. 1) ergibt, die das Inverkehrbringen oder die Verwendung des Bauproduktes regeln,wenn in einer kundgemachten harmonisierten Norm oder in einer dem Hersteller erteilten europäischen technischen Zulassung nichts anderes bestimmt ist und sich seine Brauchbarkeit und Konformität aus anderen Rechtsvorschriften (Paragraph 13, Absatz eins,) ergibt, die das Inverkehrbringen oder die Verwendung des Bauproduktes regeln,
    2. 2.Ziffer 2wenn die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden oderwenn die Anforderungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden oder
    3. 3.Ziffer 3wenn die Verwendung nur für den Einzelfall vorgesehen ist.
    Diese Bauprodukte dürfen das CE-Zeichen nach Abs. 1 nicht führen.Diese Bauprodukte dürfen das CE-Zeichen nach Absatz eins, nicht führen.
§ 12 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.06.1997 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsDas Konformitätszeichen nach diesem Gesetz ist das nachstehend abgebildete CE-Zeichen:
  1. 1.Ziffer einsName des Herstellers oder seines Vertreters,
  2. 2.Ziffer 2Angaben zu den Produktionsmerkmalen nach den europäischen technischen Spezifikationen,
  3. 3.Ziffer 3die letzten beiden Ziffern des Herstellungsjahres des Bauproduktes,
  4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls die eingeschaltete Zertifizierungsstelle und
  5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls die Nummer des Konformitätszertifikates.
  1. (2)Absatz 2Ein Bauprodukt, das das CE-Zeichen nach Abs. 1 trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, daß es im Sinne von § 5 brauchbar ist und daß die Konformität nach § 9 nachgewiesen worden ist.Ein Bauprodukt, das das CE-Zeichen nach Absatz eins, trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, daß es im Sinne von Paragraph 5, brauchbar ist und daß die Konformität nach Paragraph 9, nachgewiesen worden ist.
  2. (3)Absatz 3Bauprodukte dürfen auch unter folgenden Bedingungen in Verkehr gebracht werden:
    1. 1.Ziffer einswenn in einer kundgemachten harmonisierten Norm oder in einer dem Hersteller erteilten europäischen technischen Zulassung nichts anderes bestimmt ist und sich seine Brauchbarkeit und Konformität aus anderen Rechtsvorschriften (§ 13 Abs. 1) ergibt, die das Inverkehrbringen oder die Verwendung des Bauproduktes regeln,wenn in einer kundgemachten harmonisierten Norm oder in einer dem Hersteller erteilten europäischen technischen Zulassung nichts anderes bestimmt ist und sich seine Brauchbarkeit und Konformität aus anderen Rechtsvorschriften (Paragraph 13, Absatz eins,) ergibt, die das Inverkehrbringen oder die Verwendung des Bauproduktes regeln,
    2. 2.Ziffer 2wenn die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden oderwenn die Anforderungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden oder
    3. 3.Ziffer 3wenn die Verwendung nur für den Einzelfall vorgesehen ist.
    Diese Bauprodukte dürfen das CE-Zeichen nach Abs. 1 nicht führen.Diese Bauprodukte dürfen das CE-Zeichen nach Absatz eins, nicht führen.
§ 12 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen.

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