§ 6 BauPG (weggefallen)

Bauproduktegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Europäische technische Zulassungen sind Brauchbarkeitsnachweise für Bauprodukte gemäß § 2 Abs. 1§ 6 BauPG, die

1.

von Zulassungsstellen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, oder

2.

von Zulassungsstellen der anderen Mitgliedstaaten der EU oder der sonstigen Vertragsparteien des EWR

erteilt wurden.

seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.06.1997 bis 31.12.2018
Europäische technische Zulassungen sind Brauchbarkeitsnachweise für Bauprodukte gemäß § 2 Abs. 1§ 6 BauPG, die

1.

von Zulassungsstellen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, oder

2.

von Zulassungsstellen der anderen Mitgliedstaaten der EU oder der sonstigen Vertragsparteien des EWR

erteilt wurden.

seit 31.12.2018 weggefallen.

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