§ 6 BauPG (weggefallen)

Bauproduktegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
§ 6 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen.Paragraph 6,

Europäische technische Zulassungen sind Brauchbarkeitsnachweise für Bauprodukte gemäß § 2 Abs. 1, die Europäische technische Zulassungen sind Brauchbarkeitsnachweise für Bauprodukte gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die

  1. 1.Ziffer einsvon Zulassungsstellen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, oder
  2. 2.Ziffer 2von Zulassungsstellen der anderen Mitgliedstaaten der EU oder der sonstigen Vertragsparteien des EWR
erteilt wurden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.06.1997 bis 31.12.2018
§ 6 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen.Paragraph 6,

Europäische technische Zulassungen sind Brauchbarkeitsnachweise für Bauprodukte gemäß § 2 Abs. 1, die Europäische technische Zulassungen sind Brauchbarkeitsnachweise für Bauprodukte gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die

  1. 1.Ziffer einsvon Zulassungsstellen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, oder
  2. 2.Ziffer 2von Zulassungsstellen der anderen Mitgliedstaaten der EU oder der sonstigen Vertragsparteien des EWR
erteilt wurden.

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