§ 20 AnfO (weggefallen)

Anfechtungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird die Anfechtung mittels Klage geltend gemacht, so kann der Anfechtungsberechtigte beim Prozeßgericht um die Anmerkung der Klage bei den bücherlichen Einlagen ansuchen, bei denen die Durchführung des Anfechtungsanspruches Eintragungen erfordert.
  2. (2)Absatz 2Diese Anmerkung hat zur Folge, daß das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirkt, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben.
§ 20 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.1915 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsWird die Anfechtung mittels Klage geltend gemacht, so kann der Anfechtungsberechtigte beim Prozeßgericht um die Anmerkung der Klage bei den bücherlichen Einlagen ansuchen, bei denen die Durchführung des Anfechtungsanspruches Eintragungen erfordert.
  2. (2)Absatz 2Diese Anmerkung hat zur Folge, daß das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirkt, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben.
§ 20 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen.

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