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(2) Die Bundesregierung hat mit Bescheid auszusprechen, dass Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die sich beworben haben, nicht zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt werden, wenn sie unter Berücksichtigung auf ihren bisherigen Verwendungserfolg als Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung als Richter des Asylgerichtshofes verbunden sind, nicht erwarten lassen. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen nach Erlassung des Bescheides beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde erhoben werden.
(3) Wird ein Bescheid nach Abs. 2 erlassen, so ist in diesem auch über die weitere Verwendung des betroffenen Mitgliedes des unabhängigen Bundesasylsenates im Bundesdienst – unbeschadet seiner besoldungsrechtlichen Stellung – zu entscheiden.
(4) Sind weitere richterliche Planstellen zu besetzen, so sind diese vom Bundeskanzler im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ auszuschreiben; § 5 Abs. 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, gilt. Bewerbungsgesuche sind innerhalb von zwei Wochen ab Kundmachung der Ausschreibung beim Bundeskanzler einzubringen.
(5) Die Richter des Asylgerichtshofes sind mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2008 zu ernennen.
(6) Einem Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates, das mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2008 zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde und sich zu diesem Zeitpunkt zumindest in der Gehaltsstufe 14 der Verwendungsgruppe A 1 befand, gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Bezuges als Richter des Asylgerichtshofes und dem Bezug, den das Mitglied als Beamter in der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5, erhalten hätte. Die Ergänzungszulage gebührt erstmals in demjenigen Monat, in dem die Summe der rechnerischen Verluste aus den niedrigeren Bezügen als Richter des Asylgerichtshofes die Summe der Gewinne aus den höheren Richterbezügen gegenüber der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5, übersteigt.
(2) Die Bundesregierung hat mit Bescheid auszusprechen, dass Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die sich beworben haben, nicht zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt werden, wenn sie unter Berücksichtigung auf ihren bisherigen Verwendungserfolg als Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung als Richter des Asylgerichtshofes verbunden sind, nicht erwarten lassen. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen nach Erlassung des Bescheides beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde erhoben werden.
(3) Wird ein Bescheid nach Abs. 2 erlassen, so ist in diesem auch über die weitere Verwendung des betroffenen Mitgliedes des unabhängigen Bundesasylsenates im Bundesdienst – unbeschadet seiner besoldungsrechtlichen Stellung – zu entscheiden.
(4) Sind weitere richterliche Planstellen zu besetzen, so sind diese vom Bundeskanzler im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ auszuschreiben; § 5 Abs. 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, gilt. Bewerbungsgesuche sind innerhalb von zwei Wochen ab Kundmachung der Ausschreibung beim Bundeskanzler einzubringen.
(5) Die Richter des Asylgerichtshofes sind mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2008 zu ernennen.
(6) Einem Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates, das mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2008 zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde und sich zu diesem Zeitpunkt zumindest in der Gehaltsstufe 14 der Verwendungsgruppe A 1 befand, gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Bezuges als Richter des Asylgerichtshofes und dem Bezug, den das Mitglied als Beamter in der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5, erhalten hätte. Die Ergänzungszulage gebührt erstmals in demjenigen Monat, in dem die Summe der rechnerischen Verluste aus den niedrigeren Bezügen als Richter des Asylgerichtshofes die Summe der Gewinne aus den höheren Richterbezügen gegenüber der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5, übersteigt.