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(1) Bei der Zahlung nach Ratenplan ist der vereinbarte Preis in Raten zu entrichten, die jeweils erst nach Abschluß der in Abs. 2 festgelegten Bauabschnitte fällig werden.
(2) Zu nachstehenden Terminen sind höchstens folgende Teile des Preises fällig:
1. |
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a) | 15 vom Hundert bei Baubeginn auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung; | |||||||||||||||||
b) | 35 vom Hundert nach Fertigstellung des Rohbaus und des Dachs; | |||||||||||||||||
c) | 20 vom Hundert nach Fertigstellung der Rohinstallationen; | |||||||||||||||||
d) | 12 vom Hundert nach Fertigstellung der Fassade und der Fenster einschließlich deren Verglasung; | |||||||||||||||||
e) | 12 vom Hundert nach Bezugsfertigstellung oder bei vereinbarter vorzeitiger Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes; | |||||||||||||||||
f) | 4 vom Hundert nach Fertigstellung der Gesamtanlage (§ 4 Abs. 1 Z 1) und | |||||||||||||||||
g) | der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes, sofern der Bauträger allfällige Gewährungsleistungs- und Schadenersatzansprüche nicht durch eine Garantie oder Versicherung (§ 4 Abs. 4) gesichert hat; | |||||||||||||||||
2. |
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a) | 10 vom Hundert bei Baubeginn auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung; | |||||||||||||||||
30 vom Hundert nach Fertigstellung des Rohbaus und des Dachs; | ||||||||||||||||||
b) | ||||||||||||||||||
20 vom Hundert nach Fertigstellung der Rohinstallationen; | ||||||||||||||||||
c) | ||||||||||||||||||
d) | 12 vom Hundert nach Fertigstellung der Fassade und der Fenster einschließlich deren Verglasung; | |||||||||||||||||
17 vom Hundert nach Bezugsfertigstellung oder bei vereinbarter vorzeitiger Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes; | ||||||||||||||||||
e) | ||||||||||||||||||
f) | 9 vom Hundert nach Fertigstellung der Gesamtanlage (§ 4 Abs. 1 Z 1) und | |||||||||||||||||
g) | der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes, sofern der Bauträger allfällige Gewährungsleistungs- und Schadenersatzansprüche nicht durch eine Garantie oder Versicherung (§ 4 Abs. 4) gesichert hat. |
(3) Eine Vereinbarung der Fälligkeit der ersten Rate vor Baubeginn (Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a) ist unter der Voraussetzung zulässig, daß auf Grund des hohen Wertes der zu bebauenden Liegenschaft die grundbücherliche Sicherstellung des Erwerbers bereits eine ausreichende Sicherheit bietet.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf durchgreifende Erneuerungen von Altbauten sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auf die Übernahme von Geldlasten durch den Erwerber sinngemäß anzuwenden.
(1) Bei der Zahlung nach Ratenplan ist der vereinbarte Preis in Raten zu entrichten, die jeweils erst nach Abschluß der in Abs. 2 festgelegten Bauabschnitte fällig werden.
(2) Zu nachstehenden Terminen sind höchstens folgende Teile des Preises fällig:
1. |
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a) | 15 vom Hundert bei Baubeginn auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung; | |||||||||||||||||
b) | 35 vom Hundert nach Fertigstellung des Rohbaus und des Dachs; | |||||||||||||||||
c) | 20 vom Hundert nach Fertigstellung der Rohinstallationen; | |||||||||||||||||
d) | 12 vom Hundert nach Fertigstellung der Fassade und der Fenster einschließlich deren Verglasung; | |||||||||||||||||
e) | 12 vom Hundert nach Bezugsfertigstellung oder bei vereinbarter vorzeitiger Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes; | |||||||||||||||||
f) | 4 vom Hundert nach Fertigstellung der Gesamtanlage (§ 4 Abs. 1 Z 1) und | |||||||||||||||||
g) | der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes, sofern der Bauträger allfällige Gewährungsleistungs- und Schadenersatzansprüche nicht durch eine Garantie oder Versicherung (§ 4 Abs. 4) gesichert hat; | |||||||||||||||||
2. |
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a) | 10 vom Hundert bei Baubeginn auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung; | |||||||||||||||||
30 vom Hundert nach Fertigstellung des Rohbaus und des Dachs; | ||||||||||||||||||
b) | ||||||||||||||||||
20 vom Hundert nach Fertigstellung der Rohinstallationen; | ||||||||||||||||||
c) | ||||||||||||||||||
d) | 12 vom Hundert nach Fertigstellung der Fassade und der Fenster einschließlich deren Verglasung; | |||||||||||||||||
17 vom Hundert nach Bezugsfertigstellung oder bei vereinbarter vorzeitiger Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes; | ||||||||||||||||||
e) | ||||||||||||||||||
f) | 9 vom Hundert nach Fertigstellung der Gesamtanlage (§ 4 Abs. 1 Z 1) und | |||||||||||||||||
g) | der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes, sofern der Bauträger allfällige Gewährungsleistungs- und Schadenersatzansprüche nicht durch eine Garantie oder Versicherung (§ 4 Abs. 4) gesichert hat. |
(3) Eine Vereinbarung der Fälligkeit der ersten Rate vor Baubeginn (Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a) ist unter der Voraussetzung zulässig, daß auf Grund des hohen Wertes der zu bebauenden Liegenschaft die grundbücherliche Sicherstellung des Erwerbers bereits eine ausreichende Sicherheit bietet.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf durchgreifende Erneuerungen von Altbauten sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auf die Übernahme von Geldlasten durch den Erwerber sinngemäß anzuwenden.