§ 10 BTVG Zahlung nach Ratenplan

Bauträgervertragsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei der Zahlung nach Ratenplan ist der vereinbarte Preis in Raten zu entrichten, die jeweils erst nach Abschluß der in Abs. 2 festgelegten Bauabschnitte fällig werden.Bei der Zahlung nach Ratenplan ist der vereinbarte Preis in Raten zu entrichten, die jeweils erst nach Abschluß der in Absatz 2, festgelegten Bauabschnitte fällig werden.
  2. (2)Absatz 2Zu nachstehenden Terminen sind höchstens folgende Teile des Preises fällig:
    1. 1.Ziffer einsbei Baubeginn auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung 30 vom Hundert des Entgelts, wenn dem Erwerber Eigentum (Wohnungseigentum) zu übertragen ist, oder 20 vom Hundert, wenn das Baurecht einzuräumen ist;
    2. 2.Ziffer 2vom Restbetrag:40 vom Hundert nach Fertigstellung des Rohbaus und des Daches, 25 vom Hundert nach Fertigstellung der Rohinstallationen, 15 vom Hundert nach Fertigstellung der Fenster und derenVerglasung,17 vom Hundert nach Bezugsfertigstellung und3 vom Hundert nach Fertigstellung der gesamten Anlage oder beivereinbarter vorzeitiger Übernahme des Gebäudes oder der Wohnung.
    3. 1.Ziffer einsim Ratenplan A (§ 9 Abs. 4):im Ratenplan A (Paragraph 9, Absatz 4,):
      1. a)Litera a15 vom Hundert bei Baubeginn auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung;
      2. b)Litera b35 vom Hundert nach Fertigstellung des Rohbaus und des Dachs;
      3. c)Litera c20 vom Hundert nach Fertigstellung der Rohinstallationen;
      4. d)Litera d12 vom Hundert nach Fertigstellung der Fassade und der Fenster einschließlich deren Verglasung;
      5. e)Litera e12 vom Hundert nach Bezugsfertigstellung oder bei vereinbarter vorzeitiger Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes;
      6. f)Litera f4 vom Hundert nach Fertigstellung der Gesamtanlage (§ 4 Abs. 1 Z 1) und4 vom Hundert nach Fertigstellung der Gesamtanlage (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,) und
      7. g)Litera gder Rest nach Ablauf von drei Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes, sofern der Bauträger allfällige Gewährungsleistungs- und Schadenersatzansprüche nicht durch eine Garantie oder Versicherung (§ 4 Abs. 4) gesichert hat;der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes, sofern der Bauträger allfällige Gewährungsleistungs- und Schadenersatzansprüche nicht durch eine Garantie oder Versicherung (Paragraph 4, Absatz 4,) gesichert hat;
    4. 2.Ziffer 2im Ratenplan B (§ 9 Abs. 4):im Ratenplan B (Paragraph 9, Absatz 4,):
      1. a)Litera a10 vom Hundert bei Baubeginn auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung;
      2. b)Litera b30 vom Hundert nach Fertigstellung des Rohbaus und des Dachs;
      3. c)Litera c20 vom Hundert nach Fertigstellung der Rohinstallationen;
      4. d)Litera d12 vom Hundert nach Fertigstellung der Fassade und der Fenster einschließlich deren Verglasung;
      5. e)Litera e17 vom Hundert nach Bezugsfertigstellung oder bei vereinbarter vorzeitiger Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes;
      6. f)Litera f9 vom Hundert nach Fertigstellung der Gesamtanlage (§ 4 Abs. 1 Z 1) und9 vom Hundert nach Fertigstellung der Gesamtanlage (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,) und
      7. g)Litera gder Rest nach Ablauf von drei Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes, sofern der Bauträger allfällige Gewährungsleistungs- und Schadenersatzansprüche nicht durch eine Garantie oder Versicherung (§ 4 Abs. 4) gesichert hat.der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes, sofern der Bauträger allfällige Gewährungsleistungs- und Schadenersatzansprüche nicht durch eine Garantie oder Versicherung (Paragraph 4, Absatz 4,) gesichert hat.
  3. (3)Absatz 3Eine Vereinbarung der Fälligkeit der ersten Rate vor Baubeginn (Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a) ist unter der Voraussetzung zulässig, daß auf Grund des hohen Wertes der zu bebauenden Liegenschaft die grundbücherliche Sicherstellung des Erwerbers bereits eine ausreichende Sicherheit bietet.Eine Vereinbarung der Fälligkeit der ersten Rate vor Baubeginn (Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a,) ist unter der Voraussetzung zulässig, daß auf Grund des hohen Wertes der zu bebauenden Liegenschaft die grundbücherliche Sicherstellung des Erwerbers bereits eine ausreichende Sicherheit bietet.
  4. (4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind auf durchgreifende Erneuerungen von Altbauten sinngemäß anzuwenden.Die Absatz eins bis 3 sind auf durchgreifende Erneuerungen von Altbauten sinngemäß anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Die Abs. 2 bis 4 sind auf die Übernahme von Geldlasten durch den Erwerber sinngemäß anzuwenden.Die Absatz 2 bis 4 sind auf die Übernahme von Geldlasten durch den Erwerber sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2008

In Kraft vom 01.01.1997 bis 30.06.2008
  1. (1)Absatz einsBei der Zahlung nach Ratenplan ist der vereinbarte Preis in Raten zu entrichten, die jeweils erst nach Abschluß der in Abs. 2 festgelegten Bauabschnitte fällig werden.Bei der Zahlung nach Ratenplan ist der vereinbarte Preis in Raten zu entrichten, die jeweils erst nach Abschluß der in Absatz 2, festgelegten Bauabschnitte fällig werden.
  2. (2)Absatz 2Zu nachstehenden Terminen sind höchstens folgende Teile des Preises fällig:
    1. 1.Ziffer einsbei Baubeginn auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung 30 vom Hundert des Entgelts, wenn dem Erwerber Eigentum (Wohnungseigentum) zu übertragen ist, oder 20 vom Hundert, wenn das Baurecht einzuräumen ist;
    2. 2.Ziffer 2vom Restbetrag:40 vom Hundert nach Fertigstellung des Rohbaus und des Daches, 25 vom Hundert nach Fertigstellung der Rohinstallationen, 15 vom Hundert nach Fertigstellung der Fenster und derenVerglasung,17 vom Hundert nach Bezugsfertigstellung und3 vom Hundert nach Fertigstellung der gesamten Anlage oder beivereinbarter vorzeitiger Übernahme des Gebäudes oder der Wohnung.
    3. 1.Ziffer einsim Ratenplan A (§ 9 Abs. 4):im Ratenplan A (Paragraph 9, Absatz 4,):
      1. a)Litera a15 vom Hundert bei Baubeginn auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung;
      2. b)Litera b35 vom Hundert nach Fertigstellung des Rohbaus und des Dachs;
      3. c)Litera c20 vom Hundert nach Fertigstellung der Rohinstallationen;
      4. d)Litera d12 vom Hundert nach Fertigstellung der Fassade und der Fenster einschließlich deren Verglasung;
      5. e)Litera e12 vom Hundert nach Bezugsfertigstellung oder bei vereinbarter vorzeitiger Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes;
      6. f)Litera f4 vom Hundert nach Fertigstellung der Gesamtanlage (§ 4 Abs. 1 Z 1) und4 vom Hundert nach Fertigstellung der Gesamtanlage (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,) und
      7. g)Litera gder Rest nach Ablauf von drei Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes, sofern der Bauträger allfällige Gewährungsleistungs- und Schadenersatzansprüche nicht durch eine Garantie oder Versicherung (§ 4 Abs. 4) gesichert hat;der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes, sofern der Bauträger allfällige Gewährungsleistungs- und Schadenersatzansprüche nicht durch eine Garantie oder Versicherung (Paragraph 4, Absatz 4,) gesichert hat;
    4. 2.Ziffer 2im Ratenplan B (§ 9 Abs. 4):im Ratenplan B (Paragraph 9, Absatz 4,):
      1. a)Litera a10 vom Hundert bei Baubeginn auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung;
      2. b)Litera b30 vom Hundert nach Fertigstellung des Rohbaus und des Dachs;
      3. c)Litera c20 vom Hundert nach Fertigstellung der Rohinstallationen;
      4. d)Litera d12 vom Hundert nach Fertigstellung der Fassade und der Fenster einschließlich deren Verglasung;
      5. e)Litera e17 vom Hundert nach Bezugsfertigstellung oder bei vereinbarter vorzeitiger Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes;
      6. f)Litera f9 vom Hundert nach Fertigstellung der Gesamtanlage (§ 4 Abs. 1 Z 1) und9 vom Hundert nach Fertigstellung der Gesamtanlage (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,) und
      7. g)Litera gder Rest nach Ablauf von drei Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes, sofern der Bauträger allfällige Gewährungsleistungs- und Schadenersatzansprüche nicht durch eine Garantie oder Versicherung (§ 4 Abs. 4) gesichert hat.der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes, sofern der Bauträger allfällige Gewährungsleistungs- und Schadenersatzansprüche nicht durch eine Garantie oder Versicherung (Paragraph 4, Absatz 4,) gesichert hat.
  3. (3)Absatz 3Eine Vereinbarung der Fälligkeit der ersten Rate vor Baubeginn (Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a) ist unter der Voraussetzung zulässig, daß auf Grund des hohen Wertes der zu bebauenden Liegenschaft die grundbücherliche Sicherstellung des Erwerbers bereits eine ausreichende Sicherheit bietet.Eine Vereinbarung der Fälligkeit der ersten Rate vor Baubeginn (Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a,) ist unter der Voraussetzung zulässig, daß auf Grund des hohen Wertes der zu bebauenden Liegenschaft die grundbücherliche Sicherstellung des Erwerbers bereits eine ausreichende Sicherheit bietet.
  4. (4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind auf durchgreifende Erneuerungen von Altbauten sinngemäß anzuwenden.Die Absatz eins bis 3 sind auf durchgreifende Erneuerungen von Altbauten sinngemäß anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Die Abs. 2 bis 4 sind auf die Übernahme von Geldlasten durch den Erwerber sinngemäß anzuwenden.Die Absatz 2 bis 4 sind auf die Übernahme von Geldlasten durch den Erwerber sinngemäß anzuwenden.