§ 10 BTVG Zahlung nach Ratenplan

Bauträgervertragsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.9999

(1) Bei der Zahlung nach Ratenplan ist der vereinbarte Preis in Raten zu entrichten, die jeweils erst nach Abschluß der in Abs. 2 festgelegten Bauabschnitte fällig werden.

(2) Zu nachstehenden Terminen sind höchstens folgende Teile des Preises fällig:

1.

bei Baubeginn auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung 30 vom Hundert des Entgelts, wenn dem Erwerber Eigentumim Ratenplan A (Wohnungseigentum§ 9 Abs. 4) zu übertragen ist, oder 20 vom Hundert, wenn das Baurecht einzuräumen ist;:

a)

15 vom Hundert bei Baubeginn auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung;

b)

35 vom Hundert nach Fertigstellung des Rohbaus und des Dachs;

c)

20 vom Hundert nach Fertigstellung der Rohinstallationen;

d)

12 vom Hundert nach Fertigstellung der Fassade und der Fenster einschließlich deren Verglasung;

e)

12 vom Hundert nach Bezugsfertigstellung oder bei vereinbarter vorzeitiger Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes;

f)

4 vom Hundert nach Fertigstellung der Gesamtanlage (§ 4 Abs. 1 Z 1) und

g)

der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes, sofern der Bauträger allfällige Gewährungsleistungs- und Schadenersatzansprüche nicht durch eine Garantie oder Versicherung (§ 4 Abs. 4) gesichert hat;

2.

vom Restbetragim Ratenplan B (§ 9 Abs. 4):

40 vom Hundert nach Fertigstellung des Rohbaus und des Daches, 25 vom Hundert nach Fertigstellung der Rohinstallationen, 15 vom Hundert nach Fertigstellung der Fenster und deren
Verglasung,

a)

10 vom Hundert bei Baubeginn auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung;

17 vom Hundert nach Bezugsfertigstellung und

30 vom Hundert nach Fertigstellung des Rohbaus und des Dachs;

b)

3 vom Hundert nach Fertigstellung der gesamten Anlage oder bei

20 vom Hundert nach Fertigstellung der Rohinstallationen;

c)

d)

12 vom Hundert nach Fertigstellung der Fassade und der Fenster einschließlich deren Verglasung;

vereinbarter vorzeitiger Übernahme des Gebäudes oder der Wohnung.

17 vom Hundert nach Bezugsfertigstellung oder bei vereinbarter vorzeitiger Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes;

e)

f)

9 vom Hundert nach Fertigstellung der Gesamtanlage (§ 4 Abs. 1 Z 1) und

g)

der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes, sofern der Bauträger allfällige Gewährungsleistungs- und Schadenersatzansprüche nicht durch eine Garantie oder Versicherung (§ 4 Abs. 4) gesichert hat.

(3) Eine Vereinbarung der Fälligkeit der ersten Rate vor Baubeginn (Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a) ist unter der Voraussetzung zulässig, daß auf Grund des hohen Wertes der zu bebauenden Liegenschaft die grundbücherliche Sicherstellung des Erwerbers bereits eine ausreichende Sicherheit bietet.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf durchgreifende Erneuerungen von Altbauten sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auf die Übernahme von Geldlasten durch den Erwerber sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2008

In Kraft vom 01.01.1997 bis 30.06.2008

(1) Bei der Zahlung nach Ratenplan ist der vereinbarte Preis in Raten zu entrichten, die jeweils erst nach Abschluß der in Abs. 2 festgelegten Bauabschnitte fällig werden.

(2) Zu nachstehenden Terminen sind höchstens folgende Teile des Preises fällig:

1.

bei Baubeginn auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung 30 vom Hundert des Entgelts, wenn dem Erwerber Eigentumim Ratenplan A (Wohnungseigentum§ 9 Abs. 4) zu übertragen ist, oder 20 vom Hundert, wenn das Baurecht einzuräumen ist;:

a)

15 vom Hundert bei Baubeginn auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung;

b)

35 vom Hundert nach Fertigstellung des Rohbaus und des Dachs;

c)

20 vom Hundert nach Fertigstellung der Rohinstallationen;

d)

12 vom Hundert nach Fertigstellung der Fassade und der Fenster einschließlich deren Verglasung;

e)

12 vom Hundert nach Bezugsfertigstellung oder bei vereinbarter vorzeitiger Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes;

f)

4 vom Hundert nach Fertigstellung der Gesamtanlage (§ 4 Abs. 1 Z 1) und

g)

der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes, sofern der Bauträger allfällige Gewährungsleistungs- und Schadenersatzansprüche nicht durch eine Garantie oder Versicherung (§ 4 Abs. 4) gesichert hat;

2.

vom Restbetragim Ratenplan B (§ 9 Abs. 4):

40 vom Hundert nach Fertigstellung des Rohbaus und des Daches, 25 vom Hundert nach Fertigstellung der Rohinstallationen, 15 vom Hundert nach Fertigstellung der Fenster und deren
Verglasung,

a)

10 vom Hundert bei Baubeginn auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung;

17 vom Hundert nach Bezugsfertigstellung und

30 vom Hundert nach Fertigstellung des Rohbaus und des Dachs;

b)

3 vom Hundert nach Fertigstellung der gesamten Anlage oder bei

20 vom Hundert nach Fertigstellung der Rohinstallationen;

c)

d)

12 vom Hundert nach Fertigstellung der Fassade und der Fenster einschließlich deren Verglasung;

vereinbarter vorzeitiger Übernahme des Gebäudes oder der Wohnung.

17 vom Hundert nach Bezugsfertigstellung oder bei vereinbarter vorzeitiger Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes;

e)

f)

9 vom Hundert nach Fertigstellung der Gesamtanlage (§ 4 Abs. 1 Z 1) und

g)

der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes, sofern der Bauträger allfällige Gewährungsleistungs- und Schadenersatzansprüche nicht durch eine Garantie oder Versicherung (§ 4 Abs. 4) gesichert hat.

(3) Eine Vereinbarung der Fälligkeit der ersten Rate vor Baubeginn (Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a) ist unter der Voraussetzung zulässig, daß auf Grund des hohen Wertes der zu bebauenden Liegenschaft die grundbücherliche Sicherstellung des Erwerbers bereits eine ausreichende Sicherheit bietet.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf durchgreifende Erneuerungen von Altbauten sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auf die Übernahme von Geldlasten durch den Erwerber sinngemäß anzuwenden.