§ 3 BTVG Form des Vertrags

Bauträgervertragsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999

(1) Der Bauträgervertrag bedarf der Schriftform.

(2) Auf den Mangel der Form kann sich nur der Erwerber bis zum Ende der Sicherungspflicht (§ 7 Abs. 5) berufen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999

(1) Der Bauträgervertrag bedarf der Schriftform.

(2) Auf den Mangel der Form kann sich nur der Erwerber bis zum Ende der Sicherungspflicht (§ 7 Abs. 5) berufen.