§ 1 AnfO (weggefallen)

Anfechtungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Rechtshandlungen, die das Vermögen eines Schuldners betreffen, können außerhalb des Konkurses nach den folgenden Bestimmungen zum Zwecke der Befriedigung eines Gläubigers angefochten und diesem gegenüber als unwirksam erklärt werden§ 1 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.1915 bis 30.06.2021
Rechtshandlungen, die das Vermögen eines Schuldners betreffen, können außerhalb des Konkurses nach den folgenden Bestimmungen zum Zwecke der Befriedigung eines Gläubigers angefochten und diesem gegenüber als unwirksam erklärt werden§ 1 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen.

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