§ 9 AnfO (weggefallen)

Anfechtungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Ablauf der Anfechtungsfrist wird für den Gläubiger einer vor diesem Ablauf fällig gewordenen, aber noch nicht vollstreckbaren Forderung bis zum Ende des sechsten Monats seit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit der Forderung gehemmt, wenn der Gläubiger, nachdem er von der anfechtbaren Rechtshandlung des Schuldners erfahren hat,
    1. 1.Ziffer einsdas Verfahren gegen den Schuldner über die bereits anhängige Klage gehörig fortsetzt oder
    2. 2.Ziffer 2den Schuldner unverzüglich klagt und das Verfahren über die Klage gehörig fortsetzt und
    3. 3.Ziffer 3in beiden Fällen demjenigen, dem gegenüber die Rechtshandlung vorgenommen worden ist, oder dessen Erben seine Anfechtungsabsicht vor dem Ablauf der Anfechtungsfrist mit einem gerichtlich oder notariell zugestellten Schriftsatz mitteilt.
  2. (2)Absatz 2Zur Entgegennahme und zur Zustellung des im Abs. 1 genannten Schriftsatzes ist jedes mit bürgerlichen Rechtssachen befaßte Bezirksgericht zuständig. Die Zustellung dieses Schriftsatzes ist nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen vorzunehmen.Zur Entgegennahme und zur Zustellung des im Absatz eins, genannten Schriftsatzes ist jedes mit bürgerlichen Rechtssachen befaßte Bezirksgericht zuständig. Die Zustellung dieses Schriftsatzes ist nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen vorzunehmen.
§ 9 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.07.1968 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsDer Ablauf der Anfechtungsfrist wird für den Gläubiger einer vor diesem Ablauf fällig gewordenen, aber noch nicht vollstreckbaren Forderung bis zum Ende des sechsten Monats seit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit der Forderung gehemmt, wenn der Gläubiger, nachdem er von der anfechtbaren Rechtshandlung des Schuldners erfahren hat,
    1. 1.Ziffer einsdas Verfahren gegen den Schuldner über die bereits anhängige Klage gehörig fortsetzt oder
    2. 2.Ziffer 2den Schuldner unverzüglich klagt und das Verfahren über die Klage gehörig fortsetzt und
    3. 3.Ziffer 3in beiden Fällen demjenigen, dem gegenüber die Rechtshandlung vorgenommen worden ist, oder dessen Erben seine Anfechtungsabsicht vor dem Ablauf der Anfechtungsfrist mit einem gerichtlich oder notariell zugestellten Schriftsatz mitteilt.
  2. (2)Absatz 2Zur Entgegennahme und zur Zustellung des im Abs. 1 genannten Schriftsatzes ist jedes mit bürgerlichen Rechtssachen befaßte Bezirksgericht zuständig. Die Zustellung dieses Schriftsatzes ist nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen vorzunehmen.Zur Entgegennahme und zur Zustellung des im Absatz eins, genannten Schriftsatzes ist jedes mit bürgerlichen Rechtssachen befaßte Bezirksgericht zuständig. Die Zustellung dieses Schriftsatzes ist nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen vorzunehmen.
§ 9 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen.

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