§ 7 GSchG Verfahren der Bezirksverwaltungsbehörden

Geschworenen- und Schöffengesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.9999

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde prüft die von den Gemeinden einlangenden Verzeichnisse und stellt diese dem Bürgermeister zur Berichtigung und Wiedervorlage binnen angemessener Frist zurück, wenn sie Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Anlegung oder sonstige Mängel wahrnimmt.

(2) Kommt der Bürgermeister den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht fristgerecht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die rückständige Amtshandlung auf Kosten der säumigen Gemeinde vorzunehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.9999

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde prüft die von den Gemeinden einlangenden Verzeichnisse und stellt diese dem Bürgermeister zur Berichtigung und Wiedervorlage binnen angemessener Frist zurück, wenn sie Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Anlegung oder sonstige Mängel wahrnimmt.

(2) Kommt der Bürgermeister den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht fristgerecht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die rückständige Amtshandlung auf Kosten der säumigen Gemeinde vorzunehmen.

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