§ 12 GRBG

Grundrechtsbeschwerde-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) Ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können Beschwerden erhoben werden, ohne daß es darauf ankäme, wann die Grundrechtsverletzung erfolgt ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) Ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können Beschwerden erhoben werden, ohne daß es darauf ankäme, wann die Grundrechtsverletzung erfolgt ist.

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