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(2) Der Geschäftsverteilungsausschuss kann einem Einzelrichter oder Senat eine ihm zufallende Rechtssache durch Verfügung abnehmen, wenn der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.
(3) Inwiefern ein Einzelrichter oder Senat eine bei ihm anhängige Rechtssache einem Kammersenat vorzulegen hat, wird durch Bundesgesetz bestimmt.
(2) Der Geschäftsverteilungsausschuss kann einem Einzelrichter oder Senat eine ihm zufallende Rechtssache durch Verfügung abnehmen, wenn der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.
(3) Inwiefern ein Einzelrichter oder Senat eine bei ihm anhängige Rechtssache einem Kammersenat vorzulegen hat, wird durch Bundesgesetz bestimmt.