§ 15 AsylGHG (weggefallen)

Asylgerichtshofgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache wird dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
  2. (2)Absatz 2Der Geschäftsverteilungsausschuss kann einem Einzelrichter oder Senat eine ihm zufallende Rechtssache durch Verfügung abnehmen, wenn der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.
  3. (3)Absatz 3Inwiefern ein Einzelrichter oder Senat eine bei ihm anhängige Rechtssache einem Kammersenat vorzulegen hat, wird durch Bundesgesetz bestimmt.
§ 15 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsJede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache wird dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
  2. (2)Absatz 2Der Geschäftsverteilungsausschuss kann einem Einzelrichter oder Senat eine ihm zufallende Rechtssache durch Verfügung abnehmen, wenn der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.
  3. (3)Absatz 3Inwiefern ein Einzelrichter oder Senat eine bei ihm anhängige Rechtssache einem Kammersenat vorzulegen hat, wird durch Bundesgesetz bestimmt.
§ 15 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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