§ 15 BTVG Haftung des Bauträgers für Rückforderungsansprüche des Erwerbers

Bauträgervertragsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999

Rückforderungsansprüche des Erwerbers nach § 14 und aus anderen Rechtsgründen richten sich auch dann gegen den Bauträger, wenn der Erwerber entsprechend dem Bauträgervertrag Zahlungen an Dritte geleistet hat.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999

Rückforderungsansprüche des Erwerbers nach § 14 und aus anderen Rechtsgründen richten sich auch dann gegen den Bauträger, wenn der Erwerber entsprechend dem Bauträgervertrag Zahlungen an Dritte geleistet hat.