§ 6 GSchG

Geschworenen- und Schöffengesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.9999

Spätestens im September des Jahres der Auslosung hat der Bürgermeister das Verzeichnis unter Anschluß aller Schriftstücke, die sich auf Einsprüche, Befreiungsanträge und Bemerkungen beziehen, der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.9999

Spätestens im September des Jahres der Auslosung hat der Bürgermeister das Verzeichnis unter Anschluß aller Schriftstücke, die sich auf Einsprüche, Befreiungsanträge und Bemerkungen beziehen, der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

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