§ 4 BLRG

Bundesluftreinhaltegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2013 bis 31.12.9999

(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) (AnmDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gegen Bescheide, die eine Verwaltungsbehörde nach diesem Bundesgesetz erlassen hat, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2010)

Stand vor dem 18.06.2013

In Kraft vom 19.08.2010 bis 18.06.2013

(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) (AnmDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gegen Bescheide, die eine Verwaltungsbehörde nach diesem Bundesgesetz erlassen hat, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2010)

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