§ 4 BLRG Behörde und Rechtsmittel

Bundesluftreinhaltegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. (2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2010)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010,)
  3. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gegen Bescheide, die eine Verwaltungsbehörde nach diesem Bundesgesetz erlassen hat, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.

Stand vor dem 18.06.2013

In Kraft vom 19.08.2010 bis 18.06.2013
  1. (1)Absatz einsBehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. (2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2010)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010,)
  3. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gegen Bescheide, die eine Verwaltungsbehörde nach diesem Bundesgesetz erlassen hat, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.

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