§ 5 BauPG (weggefallen)

Bauproduktegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Bauprodukt ist brauchbar, wenn es solche Merkmale aufweist, daß die bauliche Anlage, für die es verwendet werden soll, bei ordnungsgemäßer Instandhaltung dem Zweck entsprechend während einer angemessenen Zeitdauer und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich ist und die wesentlichen Anforderungen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes sowie der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes erfüllt.
  2. (2)Absatz 2Ein Bauprodukt gilt als brauchbar, wenn es kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen entspricht oder von diesen nur unwesentlich abweicht.
  3. (3)Absatz 3Weicht ein Bauprodukt nicht nur unwesentlich von einer kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Norm (§ 3 Abs. 1 Z 1) oder einer dem Hersteller erteilten, europäischen technischen Zulassung ab, ist die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung nach § 6 nachzuweisen, wenn für dieses Bauprodukt Leitlinien für die europäische technische Zulassung kundgemacht (§ 3 Abs. 1 Z 2) sind. Ist dies nicht der Fall, kann die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 nachgewiesen werden.Weicht ein Bauprodukt nicht nur unwesentlich von einer kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Norm (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) oder einer dem Hersteller erteilten, europäischen technischen Zulassung ab, ist die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung nach Paragraph 6, nachzuweisen, wenn für dieses Bauprodukt Leitlinien für die europäische technische Zulassung kundgemacht (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) sind. Ist dies nicht der Fall, kann die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, nachgewiesen werden.
  4. (4)Absatz 4Sind für ein Bauprodukt weder harmonisierte noch anerkannte Normen kundgemacht, ist die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung gemäß § 6 nachzuweisen, wenn für dieses Bauprodukt Leitlinien für die europäische technische Zulassung kundgemacht sind. Sind solche Leitlinien nicht kundgemacht, kann die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung im Sinne § 3 Abs. 1 Z 3 nachgewiesen werden.Sind für ein Bauprodukt weder harmonisierte noch anerkannte Normen kundgemacht, ist die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung gemäß Paragraph 6, nachzuweisen, wenn für dieses Bauprodukt Leitlinien für die europäische technische Zulassung kundgemacht sind. Sind solche Leitlinien nicht kundgemacht, kann die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung im Sinne Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, nachgewiesen werden.
  5. (5)Absatz 5Weicht ein Bauprodukt nicht nur unwesentlich von einer kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Norm oder einer erteilten europäischen technischen Zulassung ab, die als Nachweis der Konformität eine Erklärung des Herstellers nach § 9 Abs. 3 Z 1 entweder in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Z 1 und 6 oder in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Z 2 und 6 vorschreibt, ist die Brauchbarkeit des Bauprodukts nach § 10 Abs. 4 durch eine hiefür akkreditierte Stelle nachzuweisen.Weicht ein Bauprodukt nicht nur unwesentlich von einer kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Norm oder einer erteilten europäischen technischen Zulassung ab, die als Nachweis der Konformität eine Erklärung des Herstellers nach Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, entweder in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 6 oder in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 6 vorschreibt, ist die Brauchbarkeit des Bauprodukts nach Paragraph 10, Absatz 4, durch eine hiefür akkreditierte Stelle nachzuweisen.
§ 5 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.06.1997 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsEin Bauprodukt ist brauchbar, wenn es solche Merkmale aufweist, daß die bauliche Anlage, für die es verwendet werden soll, bei ordnungsgemäßer Instandhaltung dem Zweck entsprechend während einer angemessenen Zeitdauer und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich ist und die wesentlichen Anforderungen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes sowie der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes erfüllt.
  2. (2)Absatz 2Ein Bauprodukt gilt als brauchbar, wenn es kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen entspricht oder von diesen nur unwesentlich abweicht.
  3. (3)Absatz 3Weicht ein Bauprodukt nicht nur unwesentlich von einer kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Norm (§ 3 Abs. 1 Z 1) oder einer dem Hersteller erteilten, europäischen technischen Zulassung ab, ist die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung nach § 6 nachzuweisen, wenn für dieses Bauprodukt Leitlinien für die europäische technische Zulassung kundgemacht (§ 3 Abs. 1 Z 2) sind. Ist dies nicht der Fall, kann die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 nachgewiesen werden.Weicht ein Bauprodukt nicht nur unwesentlich von einer kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Norm (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) oder einer dem Hersteller erteilten, europäischen technischen Zulassung ab, ist die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung nach Paragraph 6, nachzuweisen, wenn für dieses Bauprodukt Leitlinien für die europäische technische Zulassung kundgemacht (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) sind. Ist dies nicht der Fall, kann die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, nachgewiesen werden.
  4. (4)Absatz 4Sind für ein Bauprodukt weder harmonisierte noch anerkannte Normen kundgemacht, ist die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung gemäß § 6 nachzuweisen, wenn für dieses Bauprodukt Leitlinien für die europäische technische Zulassung kundgemacht sind. Sind solche Leitlinien nicht kundgemacht, kann die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung im Sinne § 3 Abs. 1 Z 3 nachgewiesen werden.Sind für ein Bauprodukt weder harmonisierte noch anerkannte Normen kundgemacht, ist die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung gemäß Paragraph 6, nachzuweisen, wenn für dieses Bauprodukt Leitlinien für die europäische technische Zulassung kundgemacht sind. Sind solche Leitlinien nicht kundgemacht, kann die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung im Sinne Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, nachgewiesen werden.
  5. (5)Absatz 5Weicht ein Bauprodukt nicht nur unwesentlich von einer kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Norm oder einer erteilten europäischen technischen Zulassung ab, die als Nachweis der Konformität eine Erklärung des Herstellers nach § 9 Abs. 3 Z 1 entweder in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Z 1 und 6 oder in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Z 2 und 6 vorschreibt, ist die Brauchbarkeit des Bauprodukts nach § 10 Abs. 4 durch eine hiefür akkreditierte Stelle nachzuweisen.Weicht ein Bauprodukt nicht nur unwesentlich von einer kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Norm oder einer erteilten europäischen technischen Zulassung ab, die als Nachweis der Konformität eine Erklärung des Herstellers nach Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, entweder in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 6 oder in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 6 vorschreibt, ist die Brauchbarkeit des Bauprodukts nach Paragraph 10, Absatz 4, durch eine hiefür akkreditierte Stelle nachzuweisen.
§ 5 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen.

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