§ 22 AsylGHG (weggefallen)

Asylgerichtshofgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Der Asylgerichtshof hat für jedes Kalenderjahr einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen§ 22 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. Der Präsident hat den Entwurf eines Tätigkeitsberichts der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Der von der Vollversammlung beschlossene Tätigkeitsbericht ist vom Präsidenten dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Inneres vorzulegen. Aus Anlass der Vorlage des Tätigkeitsberichtes hat der Präsident dem Bundeskanzler auch über den Bereich der Justizverwaltung zu berichten. Der Bundeskanzler hat den Tätigkeitsbericht dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.2013
Der Asylgerichtshof hat für jedes Kalenderjahr einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen§ 22 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. Der Präsident hat den Entwurf eines Tätigkeitsberichts der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Der von der Vollversammlung beschlossene Tätigkeitsbericht ist vom Präsidenten dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Inneres vorzulegen. Aus Anlass der Vorlage des Tätigkeitsberichtes hat der Präsident dem Bundeskanzler auch über den Bereich der Justizverwaltung zu berichten. Der Bundeskanzler hat den Tätigkeitsbericht dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen.

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