ERSTER TEIL-Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT I-Umfang der Versicherung
§ 1 B-KUVG Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung
(1) In der Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den §§ 2 oder 3 gegeben ist, versichert:
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1. | die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, einem Bundesland, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde stehenden Dienstnehmer, soweit nicht nach ihren dienstrechtlichen Vorschriften der Entfall ihrer Dienstbezüge wegen Übernahme einer Funktion nach dem Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, oder einem bezügerechtlichen Landesgesetz oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Union oder wegen Ernennung zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofes vorgesehen ist; |
2. | die Dienstnehmer von öffentlichen Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer der in Z 1 angeführten Körperschaften verwaltet werden, ferner die Dienstnehmer des Dorotheums, alle diese, wenn |
a) | sie in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis oder im Vorbereitungsdienst für ein unkündbares privatrechtliches Dienstverhältnis stehen, der bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen den Anspruch auf Übernahme in das unkündbare Dienstverhältnis begründet, und |
b) | ihnen aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe(Versorgungs)bezüge – im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes – zusteht; |
3. | die Dienstnehmer, auf deren Dienstverhältnis das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, Anwendung findet; |
4. | die Dienstnehmer, denen auf Grund ihres Dienstverhältnisses zur Österreichischen Nationalbank ausschließlich gegen diese Anwartschaftsrechte auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension) zustehen; |
5. | die unkündbaren Dienstnehmer der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau; |
6. | die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau; |
7. | solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, |
a) | Personen, die auf Grund eines der in Z 1 bis 5 bezeichneten Dienstverhältnisse einen Ruhe- oder Versorgungsbezug, einen Übergangsbeitrag, ein Versorgungsgeld oder einen Unterhaltsbezug im Sinne der Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, oder gleichartiger Bestimmungen erhalten, |
b) | Personen, die von einem der in Z 1 bis 5 genannten Dienstgeber einen außerordentlichen Versorgungsgenuß beziehen; |
8. | die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und die von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments; |
9. | der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident sowie der Vizepräsident des Rechnungshofes und die Mitglieder der Volksanwaltschaft; |
10. a) | die Mitglieder der Landtage und der Landesregierungen, die Landesrechnungshofdirektoren und ihre Stellvertreter sowie |
b) | die Bürgermeister/Bürgermeisterinnen und die übrigen Mitglieder der Gemeindevertretungen sowie die Ortsvorsteher/-vorsteherinnen (Ortsvertreter/-vertreterinnen), sofern sie nicht Mitglieder der Gemeindevertretung sind sowie die Bezirksvorsteher/-vorsteherinnen und die Bezirksräte und Bezirksrätinnen; |
11. | der Präsident, der Vizepräsident und die übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes; |
12. | Personen, die auf Grund einer der in Z 8 bis 11 angeführten Funktionen einen Ruhe(Versorgungs)bezug, eine laufende Zuwendung oder nach landesgesetzlicher Regelung einen außerordentlichen Versorgungsgenuß beziehen, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben; |
13. | die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer/innen im Sinne des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969, sowie die ehrenamtlich tätigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter/innen im Sinne des Bundesgesetzes über Erwachsenenschutzvereine (Erwachsenenschutzvereinsgesetz – ErwSchVG), BGBl. Nr. 156/1990; |
14. a) | die Arbeiter des Bundes, die der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind und |
b) | Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung nach der Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967, BGBl. Nr. 5/1968, haben; |
15. | Mitglieder der Vollzugskommissionen nach § 18 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969; |
16. | der Amtsführende Präsident eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien. |
17. a) | Bedienstete des Bundes, |
aa) | deren Dienstverhältnis nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, nach Ablauf des 31. Dezember 1998 begründet wird oder |
bb) | auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach § 136b Abs. 4 BDG 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind; |
b) | Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden, |
aa) | deren Dienstverhältnis auf einer dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird oder |
bb) | auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach einer dem § 136b Abs. 4 BDG 1979 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung die für Vertragsbedienstete geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind; |
cc) | deren Dienstverhältnis auf dem Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG), BGBl. Nr. 172/1966, oder Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz (LLVG), BGBl. Nr. 244/1969, beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird; |
18. | Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben und |
a) | eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, beziehen oder |
b) | Übergangsgeld nach § 306 ASVG beziehen, ohne dass die Pension nach § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG angefallen ist, und die auch nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, |
| wenn sie auf Grund ihrer letzten Beschäftigung vor dem Anfall der Pension oder vor dem Tag, ab dem das Übergangsgeld gebührt, nach Z 17, 19, 21, 22, 23 oder 39 in der Krankenversicherung pflichtversichert waren; |
19. | Wissenschaftliche (Künstlerische) MitarbeiterInnen (in Ausbildung) nach § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974; |
20. | BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, wenn nach § 28 KBGG die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zuständig ist; |
21. | ArbeitnehmerInnen der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002; |
22. | Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, soweit sie nicht schon nach Z 5 versichert sind; |
23. | die zur Fremdsprachenassistenz nach § 3a des Lehrbeauftragtengesetzes, BGBl. Nr. 656/1987, bestellten Personen; |
24. | Bezieher von Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, wenn nach § 4 FamZeitbG die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zuständig ist; |
25. | die bei Eisenbahnen im Sinne des 1. Teiles des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, Beschäftigten, soweit diese Eisenbahnen – unabhängig von der Rechtsform des Betriebes bzw. Unternehmens – dem öffentlichen Verkehr dienen und Personen oder Sachgüter befördern; |
26. | Beschäftigte von Schlaf- und Speisewagenbetrieben; |
27. | Beschäftigte in einem Betrieb, an dem ein Unternehmen im Sinne der Z 25 oder Z 26 zu mehr als 25% beteiligt ist oder auf maßgebliche Aufgaben der Geschäftsführung wesentlichen Einfluss hat, und zwar unabhängig von der Rechtsform dieses Betriebes; umfasst sind sowohl Eigenbetriebe als auch solche Hilfseinrichtungen, die dem Bau, Betrieb und Verkehr dienen und in einer organisatorischen oder rechtlichen sowie funktionalen Verbindung zum Eisenbahnunternehmen stehen; |
28. | am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigte Dienstnehmer/innen, auch wenn ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen oder solange sie bei einem der in Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen oder einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind; |
29. | Bezieher/innen einer Pension aus einer Pensionsversicherung nach dem ASVG, wenn die Pension von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ausgezahlt wird, sowie für jene Personen, denen von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ein Rehabilitationsgeld zuerkannt wird und für Bezieher/innen einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung bei einem der im § 479 ASVG genannten Institute; |
30. | Bezieher/innen einer Pension aus der Pensionsversicherung der Angestellten, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau auf Grund der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Pensionsanspruches nach Z 25 bis 28, 31 oder 32 für die Krankenversicherung zuständig war oder gewesen wäre, sowie jene Personen, denen auf Grund vorübergehender Berufsunfähigkeit ein Rehabilitationsgeld von der Pensionsversicherungsanstalt zuerkannt wird, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Rehabilitationsgeldanspruches zuständig war oder gewesen wäre; |
31. | Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben nach § 15 Abs. 2 und 3 ASVG; |
32. | Personen, die nach § 15 Abs. 4 ASVG der knappschaftlichen Pensionsversicherung angehören; |
33. | Beschäftigte jener Betriebe, für deren Beschäftigte die Betriebskrankenkasse Pengg am 31. Dezember 2001 die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung durchgeführt hat; |
34. | am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigte |
a) | Dienstnehmer/innen mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, |
b) | Dienstnehmer/innen, denen von den Österreichischen Bundesbahnen ein besonderer Kündigungsschutz gewährt wurde, auch wenn ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen oder solange sie bei einem der in Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen, einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind, sowie |
c) | Personen, die von den Österreichischen Bundesbahnen, einem der in Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen, einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, eine Pensionsleistung nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz oder eine gleichartige Pensionsleistung erhalten; |
35. | die am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Sondervertragsangestellten, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate haben und denen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf eine Pensionsleistung zusteht, auch wenn ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen oder solange sie bei einem der in Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen, einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind; |
36. | Personen, die am 31. Dezember 2003 einen außerordentlichen Versorgungsgenuss von den Österreichischen Bundesbahnen bezogen haben, solange sie von den Österreichischen Bundesbahnen, einem der in Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen, einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, einen außerordentlichen Versorgungsgenuss beziehen; |
37. | die Bediensteten der WIENER LINIEN GmbH & Co KG sowie die dieser Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen, in einem bis 31. Dezember 2000 durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Beschäftigten; |
38. | die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge), sofern sie als Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen würden; |
39. | die Arbeitnehmer/innen nach dem GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG), BGBl. I Nr. 60/2022. |
(2) Die Unfallversicherung erstreckt sich bei Personen
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1. | nach Abs. 1 Z 1 bis 5, 17, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35, 37 und 39 auf ihr Dienstverhältnis zu den dort bezeichneten Dienstgebern, |
2. | nach Abs. 1 Z 6, 8 bis 11, 13, 15, 19 und 23 auf die Tätigkeiten, die sie auf Grund der dort bezeichneten Funktionen ausüben, |
3. | nach Abs. 1 Z 14 lit. a auf ihre Dienstleistung bei dem dort bezeichneten Betrieb und |
4. | nach Abs. 1 Z 21 auf ihr Arbeitsverhältnis zur Universität; |
5. | nach Abs. 1 Z 38 auf ihr Lehrverhältnis. |
(3) Durch das Ruhen der in Abs. 1 Z 7, 14 lit. b und 18 angeführten Pensionsleistungen bzw. durch das Ruhen des Übergangsgeldes gemäß Abs. 1 Z 18 lit. b wird die Versicherung in der Krankenversicherung nicht berührt.
(4) Der Wohnsitz in Grenzorten der benachbarten Staaten ist dem Wohnsitz im Inland gleichzuhalten. Als Grenzort gilt ein im Ausland gelegener Ort, wenn die Ortsgrenze von der österreichischen Staatsgrenze nicht mehr als zehn Kilometer in der Luftlinie entfernt ist.
(4a) Der Wohnsitz eines Ruhegenussempfängers nach § 1 Abs. 1 Z 36 im Ausland ist dem Wohnsitz im Inland gleichzusetzen, wenn er mit einer früheren Verwendung des Versicherten auf Anschlussstrecken oder in Grenzbahnhöfen des Auslandes in Zusammenhang steht; das gleiche gilt auch für Empfänger von Versorgungsgenüssen, Unterhaltsbeiträgen und gleichartigen Leistungen, wenn der Wohnort im Ausland mit einer früheren Verwendung jener Personen, von denen der Versorgungsgenuss, der Unterhaltsbeitrag oder die gleichartige Leistung abgeleitet wird, auf Anschlussstrecken oder Grenzbahnhöfen des Auslandes in Zusammenhang steht.
(5) § 1 Abs. 1 Z 24 ist nicht auf Personen anzuwenden, deren Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 2 Z 2 weiter besteht.
(6) Den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen gleichgestellt, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
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1. | dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder |
2. | dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben )Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f handelt oder |
3. | dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder |
4. | dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt. |
§ 2 B-KUVG Ausnahmen von der Krankenversicherung
(1) Von der Krankenversicherung sind – unbeschadet Abs. 2 – jeweils nur hinsichtlich der, von den folgenden Ausnahmetatbeständen umfassten Tätigkeiten ausgenommen:
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| (Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 4 Z 8, BGBl. I Nr. 100/2018) |
2. | Personen, denen im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in § 1 Z 1 bis 23 bezeichneten Dienstverhältnisse, auf einer der dort bezeichneten Funktionen oder auf einem Anspruch auf eine Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 oder 18 bezeichneten Art beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Krankenfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind. Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die Leistungsansprüche gegenüber einer der im folgenden angeführten Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen: |
| Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, |
| Krankenfürsorge der Beamten der Stadtgemeinde Baden, |
| Krankenfürsorge für die Beamten der Landeshauptstadt Linz, |
| Krankenfürsorge für oberösterreichische Gemeinden, |
| Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte, |
| O.-ö. Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge, |
| Krankenfürsorgeanstalt für Beamte des Magistrates Steyr, |
| Krankenfürsorge für die Beamten der Stadt Wels, |
| Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz, |
| Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Stadt Villach, |
| Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbediensteten der Landeshauptstadt Salzburg, |
| Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer, |
| Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten, |
| Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten, |
| Krankenfürsorgeeinrichtung der Beamten der Stadtgemeinde Hallein; |
3. | Aufgehoben. |
4. | die Versicherungsvertreter/innen in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau; |
5. | die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5, 8 bis 11, 14 lit. a, 16, 17, 21, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35, 37 und 39 bezeichneten Personen, wenn ihre Beitragsgrundlage oder die Summe ihrer Beitragsgrundlagen nach § 19 den im § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigen würden; |
6. | die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer/innen im Sinne des Bewährungshilfegesetzes sowie die ehrenamtlich tätigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter/innen im Sinne des Erwachsenenschutzvereinsgesetz; |
7. | die Mitglieder der Vollzugskommissionen nach § 18 des Strafvollzugsgesetzes; |
8. | die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen, die Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, leisten. |
(2) Die Versicherung der Lehrer des Bundeslandes Wien und der Bezieher einer im Zusammenhang mit einem solchen Dienstverhältnis gewährten Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art wird durch die Bestimmung des Abs. 1 Z 2 nicht berührt. Ebenso werden durch § 1 Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc nicht berührt die Lehrer/innen des Bundeslandes Wien nach dem LVG einschließlich der Bezieher/innen einer aus dieser Tätigkeit herrührenden Pension oder eines aus dieser Tätigkeit herrührenden Übergangsgeldes.
(3) Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nach Abs. 1 Z 5 liegt vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.
§ 3 B-KUVG Ausnahmen von der Unfallversicherung
§ 3.Paragraph 3, Von der Unfallversicherung sind ausgenommen:
- 1.Ziffer einsPersonen, die Sonderwochengeld nach § 163 ASVG beziehen;Personen, die Sonderwochengeld nach Paragraph 163, ASVG beziehen;
- 2.Ziffer 2Personen, denen bei einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse oder auf einer der dort bezeichneten Funktionen beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Unfallfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind.Personen, denen bei einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in Paragraph eins, bezeichneten Dienstverhältnisse oder auf einer der dort bezeichneten Funktionen beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Unfallfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind.
- 3.Ziffer 3Personen, die Anspruch auf eine Geldleistung der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12, 14 lit. b, 18, 29, 30, 33, 34 lit. c und 36 bezeichneten Art haben, sowie die im § 2 Abs. 1 Z 8 bezeichneten Personen;Personen, die Anspruch auf eine Geldleistung der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, 12, 14 Litera b,, 18, 29, 30, 33, 34 Litera c und 36 bezeichneten Art haben, sowie die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, bezeichneten Personen;
- 4.Ziffer 4Personen, die Anspruch auf einen Emeritierungsbezug haben;
- 5.Ziffer 5Personen, die Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz beziehen;
- 6.Ziffer 6Personen, die Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz beziehen.
§ 4 B-KUVG Einbeziehung im Verordnungsweg
§ 4.Paragraph 4, Die Dienstnehmer einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sowie der Wiener Börsekammer und der Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien, auf die die in § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a und b genannten Voraussetzungen zutreffen und bei denen nicht ein Ausnahmegrund nach § 2 Abs. 1 Z. 2 bzw. § 3 Z. 2 gegeben ist, sind auf Antrag des Dienstgebers durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung in die Kranken- bzw. Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz einzubeziehen, wenn der Einbeziehung nicht öffentliche Rücksichten vom Gesichtspunkt der Sozialversicherung entgegenstehen. Im Falle der Einbeziehung der Dienstnehmer einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sowie der Wiener Börsekammer und der Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien in die Krankenversicherung sind auch diejenigen Personen versichert, die auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses von dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung (der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Wiener Börsekammer bzw. der Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien) Ruhe(Versorgungs)bezüge erhalten, sofern sie ihren Wohnsitz im Inland haben. Die Dienstnehmer einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sowie der Wiener Börsekammer und der Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien, auf die die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b genannten Voraussetzungen zutreffen und bei denen nicht ein Ausnahmegrund nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Paragraph 3, Ziffer 2, gegeben ist, sind auf Antrag des Dienstgebers durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung in die Kranken- bzw. Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz einzubeziehen, wenn der Einbeziehung nicht öffentliche Rücksichten vom Gesichtspunkt der Sozialversicherung entgegenstehen. Im Falle der Einbeziehung der Dienstnehmer einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sowie der Wiener Börsekammer und der Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien in die Krankenversicherung sind auch diejenigen Personen versichert, die auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses von dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung (der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Wiener Börsekammer bzw. der Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien) Ruhe(Versorgungs)bezüge erhalten, sofern sie ihren Wohnsitz im Inland haben.
§ 5 B-KUVG Beginn der Versicherung
(1) Die Versicherung beginnt, unabhängig von der Erstattung der Anmeldung,
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1. | bei den in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, 17, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35 und 37 genannten Versicherten, sofern sich nach Abs. 2 nichts anderes ergibt, mit dem Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis, bei den in § 1 Abs. 1 Z 14 lit. a genannten Versicherten mit dem Tag der Zuweisung zur Dienstleistung bei dem dort bezeichneten Betrieb, bei den in § 1 Abs. 1 Z 21 genannten Versicherten mit dem Tag der Begründung des Arbeitsverhältnisses; |
2. | bei den in § 1 Abs. 1 Z 5 genannten Versicherten mit dem Tage des Eintrittes der Unkündbarkeit; |
3. | bei den in § 1 Abs. 1 Z 7, 12, 14 lit. b, 18, 29, 30, 34 lit. c und 36 genannten Versicherten mit dem Tag des Entstehens des Anspruches auf die dort bezeichneten Pensionsleistungen, auf Übergangsgeld bzw. auf Rehabilitationsgeld; |
4. | bei den in § 1 Abs. 1 Z 6, 8 bis 11, 13, 15, 16, 19 und 23 genannten Versicherten mit dem Tag der Wirksamkeit der Bestellung; |
5. | bei den nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten mit dem Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis beziehungsweise mit dem Tag des Entstehens des Anspruches auf Ruhe(Versorgungs)bezug, frühestens mit dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Verordnung; |
6. | bei den im § 1 Abs. 1 Z 20 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem das Kinderbetreuungsgeld gebührt oder nur deshalb nicht gebührt, weil der Anspruch nach § 6 Abs. 1 Z 1 KBGG ruht; |
7. | bei den im § 1 Abs. 1 Z 24 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem der Familienzeitbonus gebührt; |
8. | bei den in § 1 Abs. 1 Z 38 genannten Versicherten mit dem Tag des Beginnes des Lehrverhältnisses; |
8a. | bei den in § 1 Abs. 1 Z 39 genannten Versicherten mit dem Tag der Begründung des Arbeitsverhältnisses; |
9. | bei den in § 1 Abs. 6 genannten Versicherten mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. im Fall der Erlassung eines Bescheides nach § 410 Abs. 1 Z 8 ASVG mit dem Tag der Erlassung dieses Bescheides. |
(2) Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Anschluß an eine Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz wird hinsichtlich der Kranken- und Unfallversicherung mit dem Tag des Dienstantrittes wirksam.
(3) Nach Wegfall eines Ausnahmegrundes nach den §§ 2 und 3 beziehungsweise nach dem Ende des Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge, der die Unterbrechung der Krankenversicherung bewirkt (§ 7), beginnt die Versicherung mit dem dem Wegfall des Ausnahme(Unterbrechungs)grundes folgenden Tag. Abweichend davon beginnt die Versicherung nach Wegfall des Ausnahmegrundes nach § 2 Abs. 1 Z 5 mit dem Tag des Wegfalles dieses Ausnahmegrundes.
§ 6 B-KUVG Ende der Versicherung
(1) Die Versicherung endet
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1. | bei den in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5, 17, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35, 37 und 39 genannten Versicherten mit dem Tag der Beendigung des die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses, bei den in § 1 Abs. 1 Z 14 lit. a genannten Versicherten mit dem Tag der Beendigung der die Versicherung begründenden Dienstleistung, bei den in § 1 Abs. 1 Z 21 genannten Versicherten mit dem Tag der Beendigung des die Versicherung begründenden Arbeitsverhältnisses; |
2. | bei den in § 1 Abs. 1 Z 7, 12, 14 lit. b, 18, 29, 30, 34 lit. c und 36 genannten Versicherten mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die dort bezeichneten Pensionsleistungen ausgezahlt werden bzw. das Übergangsgeld bzw. das Rehabilitationsgeld ausgezahlt wird; |
3. | bei den in § 1 Abs. 1 Z 6, 8 bis 11, 13, 15, 16, 19 und 23 genannten Versicherten, sofern im Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende der die Versicherung begründenden Tätigkeit; |
4. | bei den nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten mit dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses beziehungsweise mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig der Ruhe(Versorgungs)bezug ausgezahlt wird; |
5. | bei den im § 1 Abs. 1 Z 20 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld gebührt; |
6. | bei den in § 1 Abs. 1 Z 24 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig der Familienzeitbonus gebührt; |
7. | bei den in § 1 Abs. 1 Z 38 genannten Versicherten mit dem Ende des Lehrverhältnisses; |
8. | bei den in § 1 Abs. 6 genannten Versicherten mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. |
(2) Die Unfallversicherung endet bei den in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Versicherten überdies mit dem Tag des Wirksamwerdens der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand.
(3) Bei den in § 1 Abs. 1 Z. 8 bis 11 genannten Versicherten bleibt die Versicherung auch nach Beendigung der die Versicherung begründenden Tätigkeit für die Zeit weiterbestehen, für die auf Grund dieser Tätigkeit eine Entschädigung weiter gewährt wird. Bei den in § 1 Abs. 1 Z 8 und 9 genannten Versicherten bleibt die Versicherung auch nach der Beendigung der die Versicherung begründenden Tätigkeit bis zum Ende des betreffenden Monats dann weiterbestehen, wenn ihnen oder ihren Hinterbliebenen ab Beginn des folgenden Monats auf Grund dieser Tätigkeit Ruhe- oder Versorgungsbezüge gebühren.
(4) Abweichend von Abs. 1 Z 1 endet die Versicherung bei den in § 1 Abs. 1 Z 17 genannten Versicherten erst mit dem Ende des Entgeltanspruches, wenn der Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Dienstverhältnisses zusammenfällt.
(5) Bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach § 2 Abs. 1 Z 5 endet die Krankenversicherung mit Ablauf des Kalendermonates, in dem dieser Ausnahmegrund eingetreten ist. Tritt der Ausnahmegrund am ersten eines Kalendermonates ein, endet die Krankenversicherung mit Ablauf des vorhergehenden Kalendermonates.
§ 7 B-KUVG Unterbrechung der Versicherung
- (1)Absatz einsDie Versicherung wird für die Zeit eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge (Karenzurlaub) unterbrochen.
- (2)Absatz 2Die Unterbrechung der Krankenversicherung tritt nicht ein,
- 1.Ziffer einssofern der Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet;
- 2.Ziffer 2während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, längstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes sowie während der Dauer eines aufgeschobenen Karenzurlaubes nach § 15b MSchG oder § 4 VKG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung oder eines Frühkarenzurlaubes, soweit keine Pflichtversicherung aufgrund eines Kinderbetreuungsgeldbezuges besteht;während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, längstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes sowie während der Dauer eines aufgeschobenen Karenzurlaubes nach Paragraph 15 b, MSchG oder Paragraph 4, VKG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung oder eines Frühkarenzurlaubes, soweit keine Pflichtversicherung aufgrund eines Kinderbetreuungsgeldbezuges besteht;
- 3.Ziffer 3wenn der Versicherte die Aufrechterhaltung der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt beantragt, ab dem sonst die Unterbrechung eintreten würde.
- (3)Absatz 3Eine Unterbrechung der Unfallversicherung tritt nicht ein für den Zeitraum, in dem Versicherte während einer Karenz nach dem MSchG, nach dem VKG, nach gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen oder während eines Frühkarenzurlaubes für Väter an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen der/des Versicherten zu fördern.
§ 7a B-KUVG Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
- (1)Absatz einsPersonen, die nach § 2 Abs. 1 Z 5 von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen und auch sonst weder in der Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag selbstversichern. Die Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG und nach § 4a Z 4 BSVG gilt nicht als Pflichtversicherung im Sinne des ersten Satzes. Ausgeschlossen von dieser Selbstversicherung sind jedoch die im § 56 Abs. 9 und 10 genannten Personen sowie Personen, die einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben.Personen, die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen und auch sonst weder in der Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag selbstversichern. Die Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG, nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG und nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG gilt nicht als Pflichtversicherung im Sinne des ersten Satzes. Ausgeschlossen von dieser Selbstversicherung sind jedoch die im Paragraph 56, Absatz 9 und 10 genannten Personen sowie Personen, die einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben.
- (2)Absatz 2Die Selbstversicherung erstreckt sich
- 1.Ziffer einsfür die in § 1 Abs. 1 Z 5, 17, 21, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 37 und 39 genannten Personen auf die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und auf die Pensionsversicherung nach den für die Pensionsversicherung von Selbstversicherten nach § 19a ASVG geltenden Bestimmungen;für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,, 17, 21, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 37 und 39 genannten Personen auf die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und auf die Pensionsversicherung nach den für die Pensionsversicherung von Selbstversicherten nach Paragraph 19 a, ASVG geltenden Bestimmungen;
- 2.Ziffer 2für alle nicht in Z 1 genannten Personen auf die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz.für alle nicht in Ziffer eins, genannten Personen auf die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz.
- (3)Absatz 3Die Selbstversicherung in der Krankenversicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
- (4)Absatz 4Die Selbstversicherung beginnt
- 1.Ziffer einsbei der erstmaligen Inanspruchnahme mit dem Tag des Beginnes der geringfügigen Beschäftigung, wenn der Antrag binnen sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird,
- 2.Ziffer 2sonst mit dem der Antragstellung folgenden Tag, im Falle der Beendigung der Selbstversicherung nach Abs. 5 Z 2 oder 3 beginnt die Selbstversicherung frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach dieser Beendigung.sonst mit dem der Antragstellung folgenden Tag, im Falle der Beendigung der Selbstversicherung nach Absatz 5, Ziffer 2, oder 3 beginnt die Selbstversicherung frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach dieser Beendigung.
- (5)Absatz 5Die Selbstversicherung endet
- 1.Ziffer einsmit dem Wegfall der Voraussetzungen;
- 2.Ziffer 2mit dem Tag des Austrittes;
- 3.Ziffer 3wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Monates, für den er gelten soll, gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.
§ 7b B-KUVG Weiterversicherung in der Krankenversicherung
- (1)Absatz einsPersonen, die aus der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, weiterversichern, wenn sie in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert waren. Die Frist von zwölf Monaten verlängert sich um Zeiten, während deren der/die Versicherte
- a)Litera aauf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhält oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht ist,
- b)Litera bAnspruch auf Pflegegebührenersatz einem Versicherungsträger gegenüber hat,
- c)Litera cPräsenz- oder Ausbildungsdienst auf Grund des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, leistet, sofern infolge dieser Zeiten nicht schon Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz besteht.Präsenz- oder Ausbildungsdienst auf Grund des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, leistet, sofern infolge dieser Zeiten nicht schon Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz besteht.
- (2)Absatz 2Die Versicherungsanstalt hat dem/der ausgeschiedenen Versicherten eine Verständigung über das Erlöschen der Pflichtversicherung und über die Voraussetzungen zur Weiterversicherung zuzustellen. Das Recht auf Weiterversicherung ist innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Zustellung dieser Verständigung bei der Versicherungsanstalt geltend zu machen. Fällt das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung in eine der im Abs. 1 lit. a bis c genannten Zeiten, so beginnt diese Frist unabhängig von der etwa bereits erfolgten Zustellung der Verständigung erst mit dem Ende der in Betracht kommenden Zeit zu laufen.Die Versicherungsanstalt hat dem/der ausgeschiedenen Versicherten eine Verständigung über das Erlöschen der Pflichtversicherung und über die Voraussetzungen zur Weiterversicherung zuzustellen. Das Recht auf Weiterversicherung ist innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Zustellung dieser Verständigung bei der Versicherungsanstalt geltend zu machen. Fällt das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung in eine der im Absatz eins, Litera a bis c genannten Zeiten, so beginnt diese Frist unabhängig von der etwa bereits erfolgten Zustellung der Verständigung erst mit dem Ende der in Betracht kommenden Zeit zu laufen.
- (3)Absatz 3Die Krankenversicherung kann ferner, wenn sie die im Abs. 1 bezeichnete Mindestdauer erreicht hat, fortgesetzt werdenDie Krankenversicherung kann ferner, wenn sie die im Absatz eins, bezeichnete Mindestdauer erreicht hat, fortgesetzt werden
- 1.Ziffer einsnach dem Tode des Versicherten
- a)Litera avom/von der überlebenden Ehegatten/Ehegattin oder vom/von der eingetragenen Partner/Partnerin oder
- b)Litera bvon einer überlebenden, nach § 56 als Familienangehörige geltenden Person;von einer überlebenden, nach Paragraph 56, als Familienangehörige geltenden Person;
- 2.Ziffer 2nach Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung der Ehe und Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft vom/von der früheren Ehegatten/Ehegattin oder früheren eingetragenen Partner/Partnerin,
solange die zur Weiterversicherung berechtigte Person ihren Wohnsitz im Inland hat und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert ist. Die Antragsfrist von sechs Monaten beginnt mit dem auf den Tag des Todes oder auf den Tag des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung oder auf den Tag der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder die Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft folgenden Tag. - (4)Absatz 4Die Weiterversicherung schließt zeitlich unmittelbar an das Ende der vorangegangenen Krankenversicherung, in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis c an das Ende der jeweils in Betracht kommenden Zeit an. In den Fällen des Abs. 3 Z 1 und 2 beginnt die Weiterversicherung mit dem Beginn der Antragsfrist.Die Weiterversicherung schließt zeitlich unmittelbar an das Ende der vorangegangenen Krankenversicherung, in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis c an das Ende der jeweils in Betracht kommenden Zeit an. In den Fällen des Absatz 3, Ziffer eins und 2 beginnt die Weiterversicherung mit dem Beginn der Antragsfrist.
- (5)Absatz 5Personen, die gemäß Abs. 1 oder 3 zur Weiterversicherung berechtigt waren, können dieses Recht, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung die Zuerkennung einer Pension (Übergangspension) beantragt haben, auch noch innerhalb von sechs Monaten nach Ablehnung einer Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 7 ASVG geltend machen. Die Weiterversicherung beginnt in diesem Fall mit dem auf den Tag der Zustellung des Bescheides über die Ablehnung der Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 7 ASVG folgenden Tag.Personen, die gemäß Absatz eins, oder 3 zur Weiterversicherung berechtigt waren, können dieses Recht, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung die Zuerkennung einer Pension (Übergangspension) beantragt haben, auch noch innerhalb von sechs Monaten nach Ablehnung einer Bescheinigung gemäß Paragraph 10, Absatz 7, ASVG geltend machen. Die Weiterversicherung beginnt in diesem Fall mit dem auf den Tag der Zustellung des Bescheides über die Ablehnung der Bescheinigung gemäß Paragraph 10, Absatz 7, ASVG folgenden Tag.
- (6)Absatz 6Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen,
- 1.Ziffer einsmit dem Ende des Kalendermonates, in dem der/die Versicherte seinen/ihren Austritt erklärt hat;
- 2.Ziffer 2wenn die Beiträge für zwei Kalendermonate ganz oder teilweise rückständig sind, mit dem Ende des zweiten Kalendermonates, frühestens jedoch mit dem Ablauf des ersten vollen Kalendermonates, nach dem der Antrag auf Weiterversicherung gestellt wurde.
§ 8 B-KUVG Formalversicherung
- (1)Absatz einsHat die Versicherungsanstalt bei einer nicht der Versicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegenden Person auf Grund der bei ihr vorbehaltlos erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den Bestand der Versicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Versicherten sechs Monate ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung.
- (2)Absatz 2Die Formalversicherung endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß § 6 eintritt, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides der Versicherungsanstalt über das Ausscheiden aus der Versicherung.Die Formalversicherung endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß Paragraph 6, eintritt, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides der Versicherungsanstalt über das Ausscheiden aus der Versicherung.
- (3)Absatz 3Die Formalversicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine zu Recht bestehende Versicherung.
- (4)Absatz 4Hat eine nach § 2 Abs. 1 Z 5 von der Krankenversicherung ausgenommene Person dem Versicherungsträger glaubhaft mitgeteilt, dass die Summe ihrer Beitragsgrundlagen nach § 19 aus mehreren versicherungspflichtigen Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz den im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Betrag im monatlichen Durchschnitt voraussichtlich übersteigen wird, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung. Die Abs. 2 und 3 sind anzuwendenHat eine nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, von der Krankenversicherung ausgenommene Person dem Versicherungsträger glaubhaft mitgeteilt, dass die Summe ihrer Beitragsgrundlagen nach Paragraph 19, aus mehreren versicherungspflichtigen Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz den im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Betrag im monatlichen Durchschnitt voraussichtlich übersteigen wird, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung. Die Absatz 2 und 3 sind anzuwenden
- (5)Absatz 5Abs. 1 gilt entsprechend für den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Selbstversicherung. Die Abs. 2 und 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Formalversicherung auch dann endet, wenn die Person ihre Mitteilung widerruft.Absatz eins, gilt entsprechend für den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Selbstversicherung. Die Absatz 2 und 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Formalversicherung auch dann endet, wenn die Person ihre Mitteilung widerruft.
ABSCHNITT II-Versicherungsträger
§ 9 B-KUVG Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)
- (1)Absatz einsTräger der Kranken- und Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz für das gesamte Bundesgebiet ist die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau mit dem Sitz in Wien.
- (2)Absatz 2Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau gehört dem Dachverband der Sozialversicherungsträger an.
- (3)Absatz 3Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Versicherungsanstalt berechtigt, nach den hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen
- 1.Ziffer einsKrankenanstalten, Heil- und Kuranstalten, sonstige Einrichtungen der Krankenbehandlung sowie Unfallkrankenhäuser, Unfallstationen, Sonderkrankenanstalten zur Untersuchung und Behandlung von Berufskrankheiten, Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen und Einrichtungen für berufliche Rehabilitation,
- 2.Ziffer 2Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes und
- 3.Ziffer 3arbeitsmedizinische Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsstellen sowie arbeitsmedizinische Zentren im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994,arbeitsmedizinische Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsstellen sowie arbeitsmedizinische Zentren im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen bzw. solche Einrichtungen zu fördern.
§ 10 B-KUVG Rechtliche Stellung der Versicherungsanstalt
- (1)Absatz einsDie Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu führen.
- (2)Absatz 2Der allgemeine Gerichtsstand der Versicherungsanstalt ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht ihres Sitzes.
ABSCHNITT III-Meldungen und Auskunftspflicht
§ 11 B-KUVG An- und Abmeldung durch die Dienstgeber
- (1)Absatz einsDie Dienstgeber (§ 13) haben jeden von ihnen beschäftigten, in der Kranken- oder Unfallversicherung Versicherten vor Arbeitsantritt bei der Versicherungsanstalt anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung bei dieser abzumelden.Die Dienstgeber (Paragraph 13,) haben jeden von ihnen beschäftigten, in der Kranken- oder Unfallversicherung Versicherten vor Arbeitsantritt bei der Versicherungsanstalt anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung bei dieser abzumelden.
- (2)Absatz 2Die Dienstgeber der nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 Versicherten haben die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass sie in zwei Schritten melden, und zwarDie Dienstgeber der nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 37 Versicherten haben die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass sie in zwei Schritten melden, und zwar
- 1.Ziffer einsvor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und
- 2.Ziffer 2die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.
- (3)Absatz 3Erfolgt die Anmeldung nach Abs. 2 Z 1 nicht mittels elektronischer Datenfernübertragung, so ist die elektronische Übermittlung (§ 15a Abs. 1) innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen.Erfolgt die Anmeldung nach Absatz 2, Ziffer eins, nicht mittels elektronischer Datenfernübertragung, so ist die elektronische Übermittlung (Paragraph 15 a, Absatz eins,) innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen.
- (4)Absatz 4Für Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden und deren Beschäftigung kürzer als eine Woche vereinbart ist (fallweise beschäftigte Personen), kann die Versicherungsanstalt in der Satzung bestimmen, dass die Frist für die Anmeldung sowie die Abmeldung hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient.
- (5)Absatz 5Für Lehrlinge (§ 1 Abs. 1 Z 38) und Dienstnehmer nach § 1 Abs. 6 richtet sich die An- und Abmeldung nach den für die Dienstnehmer des Dienstgebers geltenden Bestimmungen.Für Lehrlinge (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38,) und Dienstnehmer nach Paragraph eins, Absatz 6, richtet sich die An- und Abmeldung nach den für die Dienstnehmer des Dienstgebers geltenden Bestimmungen.
§ 12 B-KUVG Meldung von Änderungen
- (1)Absatz einsDie Dienstgeber (§ 13) haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede bedeutsame Änderung im Beschäftigungsverhältnis, die nicht von der Meldung nach Abs. 2 umfasst ist, innerhalb von sieben Tagen der Versicherungsanstalt zu melden. Jedenfalls zu melden ist der Wechsel des Abfertigungssystems nach § 47 BMSVG oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften.Die Dienstgeber (Paragraph 13,) haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede bedeutsame Änderung im Beschäftigungsverhältnis, die nicht von der Meldung nach Absatz 2, umfasst ist, innerhalb von sieben Tagen der Versicherungsanstalt zu melden. Jedenfalls zu melden ist der Wechsel des Abfertigungssystems nach Paragraph 47, BMSVG oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften.
- (2)Absatz 2Die Dienstgeber haben vor der Einzahlung der Beiträge die monatlichen Beitragsgrundlagen und Beiträge für jede versicherte Person zu melden. Die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet mit dem letzten Tag der Einzahlungsfrist.
- (3)Absatz 3Die Dienstgeber haben die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember oder am letzten Beschäftigungstag des Jahres zu melden. Die Meldung hat mittels elektronischer Datenfernübertragung bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.
- (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 1 bis 3 ist für die Dienstgeber der nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 Versicherten § 34 ASVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt entsprechend für bei diesen Dienstgebern beschäftigte Lehrlinge und Dienstnehmer nach § 1 Abs. 6.Abweichend von Absatz eins bis 3 ist für die Dienstgeber der nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 37 Versicherten Paragraph 34, ASVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt entsprechend für bei diesen Dienstgebern beschäftigte Lehrlinge und Dienstnehmer nach Paragraph eins, Absatz 6,
§ 12a B-KUVG Meldungen zum Aufbau einer Evidenz der Arbeiterkammerzugehörigen
§ 12a.Paragraph 12 a, Die zum Zweck der Ermittlung und Erfassung der zur Durchführung einer Befragung der Kammerzugehörigen im Jahr 1996 notwendigen personenbezogenen Daten (§ 45a des Arbeiterkammergesetzes 1992) sind von den Dienstgebern der Versicherungsanstalt innerhalb der im § 11 genannten Fristen zu melden. Die zum Zweck der Ermittlung und Erfassung der zur Durchführung einer Befragung der Kammerzugehörigen im Jahr 1996 notwendigen personenbezogenen Daten (Paragraph 45 a, des Arbeiterkammergesetzes 1992) sind von den Dienstgebern der Versicherungsanstalt innerhalb der im Paragraph 11, genannten Fristen zu melden.
§ 13 B-KUVG Dienstgeber
- (1)Absatz einsAls Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt
- 1.Ziffer einsbei den in § 1 Abs. 1 Z 1 und 17 genannten Versicherten die Körperschaft, die den Bediensteten angestellt hat;bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 17 genannten Versicherten die Körperschaft, die den Bediensteten angestellt hat;
- 2.Ziffer 2bei den in § 1 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 22 genannten Versicherten die Einrichtung, die mit dem Versicherten den Dienstvertrag abgeschlossen hat, bei den in § 1 Abs. 1 Z. 14 lit. a genannten Versicherten die Österreichische Salinen Aktiengesellschaft;bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 5 und 22 genannten Versicherten die Einrichtung, die mit dem Versicherten den Dienstvertrag abgeschlossen hat, bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14, Litera a, genannten Versicherten die Österreichische Salinen Aktiengesellschaft;
- 2a.Ziffer 2 abei den in § 1 Abs. 1 Z 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35, 37 und 38 sowie in § 1 Abs. 6 genannten Versicherten derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungsverhältnis (Lehrverhältnis) steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer (Lehrling) durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist;bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35, 37 und 38 sowie in Paragraph eins, Absatz 6, genannten Versicherten derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungsverhältnis (Lehrverhältnis) steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer (Lehrling) durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist;
- 3.Ziffer 3bei den in § 1 Abs. 1 Z. 3 genannten Versicherten der Bund;bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Versicherten der Bund;
- 4.Ziffer 4bei den in § 1 Abs. 1 Z 7, 12, 14 lit. b, 34 lit. c und 36 genannten Versicherten die Körperschaft beziehungsweise die Einrichtung, die die dort bezeichneten Pensionsleistungen gewährt;bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, 12, 14 Litera b,, 34 Litera c und 36 genannten Versicherten die Körperschaft beziehungsweise die Einrichtung, die die dort bezeichneten Pensionsleistungen gewährt;
- 5.Ziffer 5bei den nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten die Einrichtung, die mit dem Versicherten den Dienstvertrag abgeschlossen hat, beziehungsweise die Einrichtung, die den Ruhe(Versorgungs)bezug gewährt, soweit es sich jedoch um einen Pensionsbestandteil gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 handelt, der Versicherungsträger, der die Pension auszahlt;bei den nach Paragraph 4, durch Verordnung einbezogenen Versicherten die Einrichtung, die mit dem Versicherten den Dienstvertrag abgeschlossen hat, beziehungsweise die Einrichtung, die den Ruhe(Versorgungs)bezug gewährt, soweit es sich jedoch um einen Pensionsbestandteil gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, handelt, der Versicherungsträger, der die Pension auszahlt;
- 6.Ziffer 6bei den im § 1 Abs. 1 Z 18, 29 und 30 genannten Versicherten der die jeweilige Pension auszahlende Versicherungsträger;bei den im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18,, 29 und 30 genannten Versicherten der die jeweilige Pension auszahlende Versicherungsträger;
- 7.Ziffer 7bei den im § 1 Abs. 1 Z 19 und 21 genannten Versicherten die Universität (Universität der Künste) der der (die) Versicherte angehört;bei den im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19 und 21 genannten Versicherten die Universität (Universität der Künste) der der (die) Versicherte angehört;
- 8.Ziffer 8bei den in § 1 Abs. 1 Z 39 genannten Versicherten die GeoSphere Austria – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie nach § 2 GSAG.bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 39, genannten Versicherten die GeoSphere Austria – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie nach Paragraph 2, GSAG.
- (2)Absatz 2Die Erfüllung der Pflichten des Dienstgebers obliegt
- 1.Ziffer einsbezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 8, 9, 10 lit. a, 11, 15 und 16 genannten Versicherten dem Bund bzw. dem Land, dessen Landtag, Landesregierung oder Landes-(Stadt-)Schulrat der Versicherte angehört;bezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8,, 9, 10 Litera a,, 11, 15 und 16 genannten Versicherten dem Bund bzw. dem Land, dessen Landtag, Landesregierung oder Landes-(Stadt-)Schulrat der Versicherte angehört;
- 2.Ziffer 2bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 10 lit. b genannten Versicherten der Gemeinde, deren Gemeindevertretung der Versicherte angehört bzw. in der er als Ortsvorsteher (Ortsvertreter) tätig ist;bezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Litera b, genannten Versicherten der Gemeinde, deren Gemeindevertretung der Versicherte angehört bzw. in der er als Ortsvorsteher (Ortsvertreter) tätig ist;
- 3.Ziffer 3bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 13 genannten Versicherten der in Betracht kommenden Dienststelle für Bewährungshilfe bzw. der in Betracht kommenden privaten Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe übertragen ist bzw. die den/die ehrenamtlich tätige/n gerichtlichen Erwachsenenvertreter/in namhaft gemacht hat;bezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, genannten Versicherten der in Betracht kommenden Dienststelle für Bewährungshilfe bzw. der in Betracht kommenden privaten Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe übertragen ist bzw. die den/die ehrenamtlich tätige/n gerichtlichen Erwachsenenvertreter/in namhaft gemacht hat;
- 4.Ziffer 4bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 23 genannten Versicherten dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.bezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, genannten Versicherten dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.
- (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 hat die dem Dienstgeber obliegenden Pflichten bezüglich der im § 19 Abs. 1 Z 1 lit. g und § 26 Abs. 1 Z 1 lit. e genannten Zuschläge die jeweilige ausgegliederte Einrichtung zu erfüllen.Abweichend von Absatz eins, hat die dem Dienstgeber obliegenden Pflichten bezüglich der im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g und Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, genannten Zuschläge die jeweilige ausgegliederte Einrichtung zu erfüllen.
§ 14 B-KUVG Meldung über die Bezieher/innen von Pensionsleistungen und ausländischen Renten
- (1)Absatz einsDie Dienstgeber (§ 13) haben die für den Beginn und das Ende der Krankenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12, 14 lit. b, 18, 29, 30, 34 lit. c und 36 maßgebenden Umstände sowie jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung unverzüglich der Versicherungsanstalt bekanntzugeben.Die Dienstgeber (Paragraph 13,) haben die für den Beginn und das Ende der Krankenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, 12, 14 Litera b,, 18, 29, 30, 34 Litera c und 36 maßgebenden Umstände sowie jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung unverzüglich der Versicherungsanstalt bekanntzugeben.
- (2)Absatz 2Die Dienstgeber/innen (§ 13) haben die für die Beiträge in der Krankenversicherung von ausländischen Renten (§ 22b) maßgebenden Umstände sowie jede bedeutsame Änderung unverzüglich der Versicherungsanstalt bekanntzugeben.Die Dienstgeber/innen (Paragraph 13,) haben die für die Beiträge in der Krankenversicherung von ausländischen Renten (Paragraph 22 b,) maßgebenden Umstände sowie jede bedeutsame Änderung unverzüglich der Versicherungsanstalt bekanntzugeben.
§ 15 B-KUVG Meldung der Leistungsempfänger
§ 15.Paragraph 15, Die Leistungsempfänger sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes binnen zwei Wochen der Versicherungsanstalt zu melden.
§ 15a B-KUVG Form der Meldungen
- (1)Absatz einsDie Meldungen nach den §§ 11 und 12 sind mittels elektronischer Datenfernübertragung zu erstatten. Sie gelten dann als ordnungsgemäß erstattet, wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind.Die Meldungen nach den Paragraphen 11 und 12 sind mittels elektronischer Datenfernübertragung zu erstatten. Sie gelten dann als ordnungsgemäß erstattet, wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind.
- (2)Absatz 2Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen.
- (3)Absatz 3Meldungen dürfen nur dann außerhalb elektronischer Datenfernübertragung ordnungsgemäß erstattet werden, wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war.
§ 16 B-KUVG Auskünfte zwischen der Versicherungsanstalt und den meldepflichtigen Stellen
§ 16.Paragraph 16, Die Dienstgeber (§ 13) haben der Versicherungsanstalt über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Anfrage längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsanstalt während der Dienstzeit Einsicht in alle Bücher und Belege sowie sonstige Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Versicherungsanstalt ist ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Information für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen. Die Dienstgeber (Paragraph 13,) haben der Versicherungsanstalt über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Anfrage längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsanstalt während der Dienstzeit Einsicht in alle Bücher und Belege sowie sonstige Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Versicherungsanstalt ist ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Information für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen.
§ 17 B-KUVG Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger
- (1)Absatz einsDie Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfänger/innen sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt über alle für das Versicherungsverhältnis, für die Beitragspflicht und für die Prüfung oder Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 125 ff. maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.Die Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfänger/innen sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt über alle für das Versicherungsverhältnis, für die Beitragspflicht und für die Prüfung oder Durchsetzung von Ansprüchen nach den Paragraphen 125, ff. maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
- (2)Absatz 2Die Versicherten sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt über alle für die Einhebung des Zusatzbeitrages für Angehörige (§ 56) maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen.Die Versicherten sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt über alle für die Einhebung des Zusatzbeitrages für Angehörige (Paragraph 56,) maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen.
- (3)Absatz 3Die nach § 7a Selbstversicherten haben der Versicherungsanstalt alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen binnen einer Woche zu melden. Diese Meldungen wirken auch für den Bereich der Pensionsversicherung.Die nach Paragraph 7 a, Selbstversicherten haben der Versicherungsanstalt alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen binnen einer Woche zu melden. Diese Meldungen wirken auch für den Bereich der Pensionsversicherung.
- (4)Absatz 4Die nach § 7b Weiterversicherten haben der Versicherungsanstalt alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen binnen einer Woche zu melden.Die nach Paragraph 7 b, Weiterversicherten haben der Versicherungsanstalt alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen binnen einer Woche zu melden.
ABSCHNITT IV-Aufbringung der Mittel
1. UNTERABSCHNITT-Mittel der Krankenversicherung
§ 18 B-KUVG Beitragspflicht
§ 18.Paragraph 18, Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge der Dienstgeber und der Dienstnehmer aufgebracht.
§ 19 B-KUVG Beitragsgrundlage
- (1)Absatz einsGrundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist
- 1.Ziffer einsfür die in § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 5 und 14 lit. a genannten Versichertenfür die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 14 Litera a, genannten Versicherten
- a)Litera adas Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
- b)Litera bdie Haushaltszulage sowie Kinderzulage und Kinderzuschuss,
- c)Litera cdie ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
- d)Litera ddie Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Pensionsgesetzes 1965,
- e)Litera eallfällige Teuerungszulagen,
- f)Litera fVergütungen auf Grund einer Nebentätigkeit nach § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 oder einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung und Vergütungen für andere Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde,Vergütungen auf Grund einer Nebentätigkeit nach Paragraph 25, des Gehaltsgesetzes 1956 oder einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung und Vergütungen für andere Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde,
- g)Litera gfinanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde-)Bediensteten gewährt;
- 2.Ziffer 2für die in § 1 Abs. 1 Z 7, 14 lit. b, 34 lit. c und 36 genannten Versicherten die dort bezeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen die Nebengebührenzulage im Sinne des Pensionsgesetzes 1965;für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, 14 Litera b,, 34 Litera c und 36 genannten Versicherten die dort bezeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen die Nebengebührenzulage im Sinne des Pensionsgesetzes 1965;
- 3.Ziffer 3für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt; außer Betracht bleiben Beiträge, die der Dienstgeber für die Versicherten im Sinne des § 15 Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, oder gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen an eine Pensionskasse leistet, soweit sie nach § 26 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8 bis 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt; außer Betracht bleiben Beiträge, die der Dienstgeber für die Versicherten im Sinne des Paragraph 15, Bundesbezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, oder gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen an eine Pensionskasse leistet, soweit sie nach Paragraph 26, Ziffer 7, Einkommensteuergesetz 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;
- 4.Ziffer 4für die in § 1 Abs. 1 Z. 12 genannten Versicherten die dort bezeichneten Leistungen;für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, genannten Versicherten die dort bezeichneten Leistungen;
- 5.Ziffer 5für die im § 1 Abs. 1 Z 17 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG sowie Vergütungen für sonstige Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde;für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG sowie Vergütungen für sonstige Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde;
- 6.Ziffer 6für die im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach Paragraph 6 f, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
- 7.Ziffer 7für die in § 1 Abs. 1 Z 21, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35, 37, 38 und 39 sowie § 1 Abs. 6 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG;für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21,, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35, 37, 38 und 39 sowie Paragraph eins, Absatz 6, genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG;
- 8.Ziffer 8für die in § 1 Abs. 1 Z 23 genannten Versicherten der Beitrag nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes.für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, genannten Versicherten der Beitrag nach Paragraph 3 a, Absatz 5, des Lehrbeauftragtengesetzes.
- (2)Absatz 2Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten, soweit es sich um Dienstnehmer handelt, die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 entsprechend. Soweit es sich um Empfänger von Pensionsleistungen handelt, ist für die Bemessung der BeiträgeFür die nach Paragraph 4, durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten, soweit es sich um Dienstnehmer handelt, die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins, entsprechend. Soweit es sich um Empfänger von Pensionsleistungen handelt, ist für die Bemessung der Beiträge
- 1.Ziffer einsAbs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden, wobei Bestandteile der Pensionsleistung gemäß Z 2 außer Betracht bleiben;Absatz eins, Ziffer 2, sinngemäß anzuwenden, wobei Bestandteile der Pensionsleistung gemäß Ziffer 2, außer Betracht bleiben;
- 2.Ziffer 2§ 73 ASVG auf die Pension nach dem ASVG anzuwenden, die einen Bestandteil des von einer im § 4 zweiter Satz genannten Einrichtung gewährten Ruhe(Versorgungs)bezuges bildet.Paragraph 73, ASVG auf die Pension nach dem ASVG anzuwenden, die einen Bestandteil des von einer im Paragraph 4, zweiter Satz genannten Einrichtung gewährten Ruhe(Versorgungs)bezuges bildet.
- (3)Absatz 3Für Versicherte, deren Gehalt nicht in Monatsbeträgen festgesetzt ist, gilt als Beitragsgrundlage ein Zwölftel des Jahresbezuges.
- (4)Absatz 4Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 1 bis 3 die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ändert.Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 ändert.
- (5)Absatz 5Grundlage für die Bemessung der Beiträge bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge sowie teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge bildet die letzte vor der Herabsetzung der Bezüge bestandene Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1.Grundlage für die Bemessung der Beiträge bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge sowie teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge bildet die letzte vor der Herabsetzung der Bezüge bestandene Beitragsgrundlage im Sinne des Absatz eins,
- (6)Absatz 6Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage (Anm. 1) nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG festgestellte Betrag. Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage Anmerkung 1) nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß Paragraph 108, Absatz eins und 3 ASVG festgestellte Betrag. Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
- (7)Absatz 7Ist ein Versicherter in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mehrfach versichert, so ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge jede der jeweils nach den Abs. 1 bis 5 in Frage kommenden Beitragsgrundlagen gesondert und bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.Ist ein Versicherter in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mehrfach versichert, so ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge jede der jeweils nach den Absatz eins bis 5 in Frage kommenden Beitragsgrundlagen gesondert und bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.
- (8)Absatz 8Monatliche Beitragsgrundlage für die in der Krankenversicherung nach § 7a Selbstversicherten ist der Betrag gemäß § 5 Abs. 2 ASVG.Monatliche Beitragsgrundlage für die in der Krankenversicherung nach Paragraph 7 a, Selbstversicherten ist der Betrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG.
§ 19a B-KUVG Allgemeine monatliche Beitragsgrundlage für eine geringfügige Tätigkeit
- (1)Absatz einsÜbt ein Versicherter/eine Versicherte in einem Kalenderjahr auch eine nach § 2 Abs. 1 Z 5 geringfügige Tätigkeit aus, so ist für diese eine Jahresbeitragsgrundlage zu bilden. Jahresbeitragsgrundlage ist das im jeweiligen Kalenderjahr aus der geringfügigen Tätigkeit gebührende Gesamtentgelt mit Ausnahme der Sonderzahlungen.Übt ein Versicherter/eine Versicherte in einem Kalenderjahr auch eine nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, geringfügige Tätigkeit aus, so ist für diese eine Jahresbeitragsgrundlage zu bilden. Jahresbeitragsgrundlage ist das im jeweiligen Kalenderjahr aus der geringfügigen Tätigkeit gebührende Gesamtentgelt mit Ausnahme der Sonderzahlungen.
- (2)Absatz 2Zur Ermittlung der allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage ist die Jahresbeitragsgrundlage gemäß Abs. 1 durch die Anzahl der Monate, in denen die geringfügige Tätigkeit ausgeübt wurde, zu teilen. Der auf Grund dieser Teilung auf einen Kalendermonat entfallende Teil der Jahresbeitragsgrundlage gilt als allgemeine monatliche Beitragsgrundlage.Zur Ermittlung der allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage ist die Jahresbeitragsgrundlage gemäß Absatz eins, durch die Anzahl der Monate, in denen die geringfügige Tätigkeit ausgeübt wurde, zu teilen. Der auf Grund dieser Teilung auf einen Kalendermonat entfallende Teil der Jahresbeitragsgrundlage gilt als allgemeine monatliche Beitragsgrundlage.
- (3)Absatz 3Weist der Versicherte/die Versicherte für die geringfügige Tätigkeit bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der Beitragsgrundlagenbildung gemäß den Abs. 1 und 2 folgt, die tatsächlichen allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlagen für die einzelnen Kalendermonate nach, so sind diese für die Feststellung der Vollversicherungspflicht und für die Bemessung der Beiträge maßgeblich.Weist der Versicherte/die Versicherte für die geringfügige Tätigkeit bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der Beitragsgrundlagenbildung gemäß den Absatz eins und 2 folgt, die tatsächlichen allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlagen für die einzelnen Kalendermonate nach, so sind diese für die Feststellung der Vollversicherungspflicht und für die Bemessung der Beiträge maßgeblich.
§ 20 B-KUVG Allgemeine Beiträge
- (1)Absatz einsAls allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus den Abs. 1a bis 1d, 2 und 2a etwas anderes ergibt, 7,635% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus den Absatz eins a bis 1d, 2 und 2a etwas anderes ergibt, 7,635% der Beitragsgrundlage (Paragraph 19,) zu leisten.
- (1a)Absatz eins aVersicherte nach § 1 Abs. 1 Z 22, sofern es sich um Personen handelt, die am 31. Dezember 2019 Bedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau waren, sowie Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 28 und 31 bis 33 und 37 haben als allgemeinen Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.Versicherte nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22,, sofern es sich um Personen handelt, die am 31. Dezember 2019 Bedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau waren, sowie Versicherte nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28 und 31 bis 33 und 37 haben als allgemeinen Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage (Paragraph 19,) zu leisten.
- (1b)Absatz eins bVersicherte nach § 1 Abs. 1 Z 5, sofern es sich um Personen handelt, die am 31. Dezember 2019 Bedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau waren, sowie Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 34 bis 36 haben als allgemeinen Beitrag 9,05% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.Versicherte nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,, sofern es sich um Personen handelt, die am 31. Dezember 2019 Bedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau waren, sowie Versicherte nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 34 bis 36 haben als allgemeinen Beitrag 9,05% der Beitragsgrundlage (Paragraph 19,) zu leisten.
- (1c)Absatz eins cVersicherte nach § 1 Abs. 1 Z 38 haben als allgemeinen Beitrag 3,35% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.Versicherte nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38, haben als allgemeinen Beitrag 3,35% der Beitragsgrundlage (Paragraph 19,) zu leisten.
- (1d)Absatz eins dFür Versicherte nach § 1 Abs. 6 richtet sich der allgemeine Beitrag nach dem jeweils von den entsprechenden Dienstnehmern zu leistenden allgemeinen Beitrag.Für Versicherte nach Paragraph eins, Absatz 6, richtet sich der allgemeine Beitrag nach dem jeweils von den entsprechenden Dienstnehmern zu leistenden allgemeinen Beitrag.
- (2)Absatz 2Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b haben zusätzlich 0,8 % der Beitragsgrundlage (Abs. 1) als Beitrag zu leisten.Versicherte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, 12 und 14 Litera b, haben zusätzlich 0,8 % der Beitragsgrundlage (Absatz eins,) als Beitrag zu leisten.
- (2a)Absatz 2 aVersicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 34 lit. c und 36 haben zusätzlich 0,15% der Beitragsgrundlage (§ 19 Abs. 1 Z 2) zu leisten.Versicherte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 34, Litera c und 36 haben zusätzlich 0,15% der Beitragsgrundlage (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2,) zu leisten.
- (3)Absatz 3Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 16,24 Euro (Anm. 1). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2016, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach Paragraph 7 a, beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 16,24 Euro Anmerkung 1). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2016, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins, ASVG) vervielfachte Betrag.
§ 20b B-KUVG Zusatzbeitrag für Angehörige
- (1)Absatz einsFür Angehörige (§ 56) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (des Ruhegenusses bzw. der Pension) zu leisten. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).Für Angehörige (Paragraph 56,) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (des Ruhegenusses bzw. der Pension) zu leisten. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).
- (2)Absatz 2Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Für das Verfahren zur Eintreibung des Zusatzbeitrages gilt § 64 ASVG sinngemäß. Davon abweichend ist bei Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 7 bis 12, Z 14 lit. b, Z 17 und Z 18 auf Antrag der Zusatzbeitrag vom jeweiligen Bezug, vom jeweiligen Ruhe(Versorgungs)bezug bzw. von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und von der zuständigen Körperschaft/Einrichtung oder vom zuständigen Pensionsversicherungsträger an die Versicherungsanstalt zu überweisen.Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Absatz eins, anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Für das Verfahren zur Eintreibung des Zusatzbeitrages gilt Paragraph 64, ASVG sinngemäß. Davon abweichend ist bei Versicherten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 7 bis 12, Ziffer 14, Litera b,, Ziffer 17 und Ziffer 18, auf Antrag der Zusatzbeitrag vom jeweiligen Bezug, vom jeweiligen Ruhe(Versorgungs)bezug bzw. von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und von der zuständigen Körperschaft/Einrichtung oder vom zuständigen Pensionsversicherungsträger an die Versicherungsanstalt zu überweisen.
- (3)Absatz 3Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuhebenKein Zusatzbeitrag nach Absatz eins, ist einzuheben
- 1.Ziffer einsfür Personen nach § 56 Abs. 2 Z 2 bis 6 sowie Abs. 3 und 6b;für Personen nach Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 2, bis 6 sowie Absatz 3, und 6b;
- 2.Ziffer 2wenn und solange sich der (die) Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 56 Abs. 3 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;wenn und solange sich der (die) Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Paragraph 56, Absatz 3, erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;
- 3.Ziffer 3wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat.wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2009)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009,) - (4)Absatz 4Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 30a Abs. 1 Z 16 ASVG) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des § 292 ASVG des (der) Versicherten den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a aa ASVG nicht übersteigt.Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 16, ASVG) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Absatz eins, abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, ASVG des (der) Versicherten den Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, aa ASVG nicht übersteigt.
§ 20d B-KUVG Beiträge für Versicherte, die geringfügige Tätigkeiten ausüben
- (1)Absatz einsVersicherte, die auch eine oder mehrere geringfügige Tätigkeiten nach § 1 ausüben, haben hinsichtlich dieser Tätigkeiten einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag 4,00% der allgemeinen Beitragsgrundlage nach § 19a.Versicherte, die auch eine oder mehrere geringfügige Tätigkeiten nach Paragraph eins, ausüben, haben hinsichtlich dieser Tätigkeiten einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag 4,00% der allgemeinen Beitragsgrundlage nach Paragraph 19 a,
- (2)Absatz 2Beiträge nach Abs. 1 sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Tätigkeiten im Kalendermonat die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet.Beiträge nach Absatz eins, sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Tätigkeiten im Kalendermonat die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet.
- (3)Absatz 3Für Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35 und 37 ist Abschnitt Ib des Neunten Teiles des ASVG anzuwenden.Für Versicherte nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35 und 37 ist Abschnitt römisch eins b des Neunten Teiles des ASVG anzuwenden.
§ 21 B-KUVG Sonderbeiträge
- (1)Absatz einsVon den Sonderzahlungen, das sind Zahlungen, die in größeren Zeiträumen als Kalendermonaten gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind unbeschadet der Bestimmung des § 19 Abs. 3 Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für die allgemeinen Beiträge (§ 20) zu leisten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 19 Abs. 6) zu berücksichtigen. § 19 Abs. 7 gilt entsprechend.Von den Sonderzahlungen, das sind Zahlungen, die in größeren Zeiträumen als Kalendermonaten gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für die allgemeinen Beiträge (Paragraph 20,) zu leisten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 19, Absatz 6,) zu berücksichtigen. Paragraph 19, Absatz 7, gilt entsprechend.
- (2)Absatz 2Der Pauschalbeitrag nach § 20d ist unter Bedachtnahme auf Abs. 1 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.Der Pauschalbeitrag nach Paragraph 20 d, ist unter Bedachtnahme auf Absatz eins, auch von den Sonderzahlungen zu leisten.
§ 22 B-KUVG Aufteilung der Beitragslast
- (1)Absatz einsVon den nach den §§ 20 Abs. 1 und 21 festgesetzten Beiträgen entfallen, sofern in den Abs. 1a bis 1d nichts anderes bestimmt ist, auf den Versicherten 4,1% der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 3,535% der Beitragsgrundlage; ist die Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsgenuss, so hat der Dienstgeber den Beitrag zur Gänze allein zu tragen.Von den nach den Paragraphen 20, Absatz eins und 21 festgesetzten Beiträgen entfallen, sofern in den Absatz eins a bis 1d nichts anderes bestimmt ist, auf den Versicherten 4,1% der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 3,535% der Beitragsgrundlage; ist die Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsgenuss, so hat der Dienstgeber den Beitrag zur Gänze allein zu tragen.
- (1a)Absatz eins aBei den nach § 1 Abs. 1 Z 22 Versicherten, sofern es sich um Personen handelt, die am 31. Dezember 2019 Bedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau waren, sowie den nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 28 und 31 bis 33 und 37 Versicherten entfallen auf den Versicherten 3,87% der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 3,78% der Beitragsgrundlage.Bei den nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22, Versicherten, sofern es sich um Personen handelt, die am 31. Dezember 2019 Bedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau waren, sowie den nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28 und 31 bis 33 und 37 Versicherten entfallen auf den Versicherten 3,87% der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 3,78% der Beitragsgrundlage.
- (1b)Absatz eins bBei den nach § 1 Abs. 1 Z 5 Versicherten, sofern es sich um Personen handelt, die am 31. Dezember 2019 Bedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau waren, sowie den nach § 1 Abs. 1 Z 34 bis 36 Versicherten entfallen auf den Versicherten 4,75% der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 4,30% der Beitragsgrundlage.Bei den nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, Versicherten, sofern es sich um Personen handelt, die am 31. Dezember 2019 Bedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau waren, sowie den nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 34 bis 36 Versicherten entfallen auf den Versicherten 4,75% der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 4,30% der Beitragsgrundlage.
- (1c)Absatz eins cBei den nach § 1 Abs. 1 Z 38 Versicherten entfallen auf den Versicherten 1,67% der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 1,68% der Beitragsgrundlage.Bei den nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38, Versicherten entfallen auf den Versicherten 1,67% der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 1,68% der Beitragsgrundlage.
- (1d)Absatz eins dBei den nach § 1 Abs. 6 Versicherten richtet sich die Aufteilung der Beitragslast nach der jeweils für die entsprechenden Dienstnehmer geltenden Aufteilung.Bei den nach Paragraph eins, Absatz 6, Versicherten richtet sich die Aufteilung der Beitragslast nach der jeweils für die entsprechenden Dienstnehmer geltenden Aufteilung.
- (2)Absatz 2In den Fällen des § 7 Abs. 2 Z. 1 und 3 sind die Beiträge zur Gänze vom Versicherten, in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z. 2 zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen.In den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und 3 sind die Beiträge zur Gänze vom Versicherten, in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2007)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,)
- (4)Absatz 4Bei Kürzung oder teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge – mit Ausnahme einer Verminderung der Bezüge auf Grund einer Herabsetzung der Dienstzeit (Teilzeitbeschäftigung) – hat der Dienstgeber den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Bezug des Versicherten und der letzten unmittelbar vor der Herabsetzung der Bezüge bestandenen Beitragsgrundlage (§ 19 Abs. 5) entfällt, zur Gänze allein zu tragen. Dies gilt auch bei teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge.Bei Kürzung oder teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge – mit Ausnahme einer Verminderung der Bezüge auf Grund einer Herabsetzung der Dienstzeit (Teilzeitbeschäftigung) – hat der Dienstgeber den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Bezug des Versicherten und der letzten unmittelbar vor der Herabsetzung der Bezüge bestandenen Beitragsgrundlage (Paragraph 19, Absatz 5,) entfällt, zur Gänze allein zu tragen. Dies gilt auch bei teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2005)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005,)
- (6)Absatz 6Die auf die Versicherten und deren Dienstgeber entfallenden Beitragsteile sind auf Cent zu runden.
§ 22a B-KUVG Beitragspflicht während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
- (1)Absatz einsFür die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, ruht die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers.Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, ruht die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers.
- (2)Absatz 2Der Bund hat an die Versicherungsanstalt für jeden Angehörigen (§ 56) des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten einen Pauschalbetrag in der jeweils gemäß § 56a Abs. 2 ASVG geltenden Höhe zu leisten.Der Bund hat an die Versicherungsanstalt für jeden Angehörigen (Paragraph 56,) des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten einen Pauschalbetrag in der jeweils gemäß Paragraph 56 a, Absatz 2, ASVG geltenden Höhe zu leisten.
- (3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 sind auf nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG Teilversicherte nicht anzuwenden.Die Absatz eins und 2 sind auf nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, ASVG Teilversicherte nicht anzuwenden.
§ 22b B-KUVG Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen (Ruhe- und Versorgungsbezüge) vergleichbaren ausländischen Renten
- (1)Absatz einsWird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich
- –Strichaufzählungder Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder
- –Strichaufzählungder Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder
- –Strichaufzählungeines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit
erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente der Dienstnehmeranteil des nach § 20 Abs. 1 bis 1d iVm den § 22 Abs. 1 bis 1d und § 20 Abs. 2 und 2a zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente ausgezahlt wird.erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente der Dienstnehmeranteil des nach Paragraph 20, Absatz eins bis 1d in Verbindung mit den Paragraph 22, Absatz eins bis 1d und Paragraph 20, Absatz 2 und 2a zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente ausgezahlt wird. - (2)Absatz 2Die Versicherungsanstalt hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Abs. 1 bezogen wird. Sie hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle – einschließlich allfälliger Veränderungen – festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind und dies der pensionsauszahlenden Stelle zwecks Einbehalt mitzuteilen. Im Falle eines/einer nach diesem Bundesgesetz Versicherten, der/die Bezieher/in einer Pension nach dem ASVG ist, obliegen diese Aufgaben der Pensionsversicherungsanstalt. Die Versicherungsanstalt hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (§ 129 iVm §§ 409 ff. ASVG). Bei Zusammentreffen einer oder mehreren ausländische Renten mit einem Ruhegenuss oder einer auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz versicherten Tätigkeit zu gewährenden Pension nach dem ASVG mit einer Hinterbliebenenpension, ist die Versicherungsanstalt bzw. die Pensionsversicherungsanstalt zuständig; bei Zusammentreffen eines Ruhegenusses mit einer Eigenpension, die auf Grund einer anderen als nach diesem Bundesgesetz versicherten Tätigkeit erworben wurde, ist jener Versicherungsträger zuständig, bei dem die höhere Leistung gebührt.Die Versicherungsanstalt hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Absatz eins, bezogen wird. Sie hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle – einschließlich allfälliger Veränderungen – festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind und dies der pensionsauszahlenden Stelle zwecks Einbehalt mitzuteilen. Im Falle eines/einer nach diesem Bundesgesetz Versicherten, der/die Bezieher/in einer Pension nach dem ASVG ist, obliegen diese Aufgaben der Pensionsversicherungsanstalt. Die Versicherungsanstalt hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (Paragraph 129, in Verbindung mit Paragraphen 409, ff. ASVG). Bei Zusammentreffen einer oder mehreren ausländische Renten mit einem Ruhegenuss oder einer auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz versicherten Tätigkeit zu gewährenden Pension nach dem ASVG mit einer Hinterbliebenenpension, ist die Versicherungsanstalt bzw. die Pensionsversicherungsanstalt zuständig; bei Zusammentreffen eines Ruhegenusses mit einer Eigenpension, die auf Grund einer anderen als nach diesem Bundesgesetz versicherten Tätigkeit erworben wurde, ist jener Versicherungsträger zuständig, bei dem die höhere Leistung gebührt.
- (3)Absatz 3Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einem Ruhe- oder Versorgungsbezug oder einer inländischen Pension bezogen, hat die die inländische Pensionsleistung auszahlende Stelle den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 und 2 vom Ruhe- oder Versorgungsgenuss oder von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an die Versicherungsanstalt abzuführen.Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einem Ruhe- oder Versorgungsbezug oder einer inländischen Pension bezogen, hat die die inländische Pensionsleistung auszahlende Stelle den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Absatz eins und 2 vom Ruhe- oder Versorgungsgenuss oder von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an die Versicherungsanstalt abzuführen.
- (4)Absatz 4Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pensionsleistung, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag von der Versicherungsanstalt vorzuschreiben.Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Absatz eins, die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pensionsleistung, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag von der Versicherungsanstalt vorzuschreiben.
- (5)Absatz 5Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pensionsleistung bezogen, so ist die Versicherungsanstalt zur Vorschreibung des von der ausländischen Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages nach Abs. 1 und zur Einhebung vom/von der Versicherten verpflichtet. Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, zur Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere bei geringfügigen Beträgen, die Vorschreibung in längeren Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, vorzunehmen. Die für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenversicherungsbeiträge nach Abs. 1 anzuwenden.Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pensionsleistung bezogen, so ist die Versicherungsanstalt zur Vorschreibung des von der ausländischen Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages nach Absatz eins und zur Einhebung vom/von der Versicherten verpflichtet. Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, zur Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere bei geringfügigen Beträgen, die Vorschreibung in längeren Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, vorzunehmen. Die für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenversicherungsbeiträge nach Absatz eins, anzuwenden.
§ 22c B-KUVG Beiträge zur Weiterversicherung in der Krankenversicherung
- (1)Absatz einsBeitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Krankenversicherung ist die Höchstbeitragsgrundlage (§ 19 Abs. 6).Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Krankenversicherung ist die Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 19, Absatz 6,).
- (2)Absatz 2Die Weiterversicherung ist
- 1.Ziffer einsauf Antrag des/der Versicherten,
- 2.Ziffer 2in den Fällen, in denen das auf Scheidung der Ehe lautende Urteil den Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält, auch auf Antrag der/des Ehegattin/Ehegatten, die/der die Ehescheidungsklage eingebracht hat,in den Fällen, in denen das auf Scheidung der Ehe lautende Urteil den Ausspruch im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes enthält, auch auf Antrag der/des Ehegattin/Ehegatten, die/der die Ehescheidungsklage eingebracht hat,
- 3.Ziffer 3in den Fällen, in denen das auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft lautende Urteil den Ausspruch im Sinne des § 18 Abs. 3 EPG enthält, auch auf Antrag der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Auflösungsklage eingebracht hat,in den Fällen, in denen das auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft lautende Urteil den Ausspruch im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, EPG enthält, auch auf Antrag der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Auflösungsklage eingebracht hat,
soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der/des Versicherten oder in den Fällen der Z 2 nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegattin/des Ehegatten oder der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Ehescheidungs- oder Auflösungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter dem Dreißigfachen des nach § 76a Abs. 3 ASVG geltenden Mindestbetrages zuzulassen. Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Weiterversicherung oder innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 7b Abs. 2 bzw. Abs. 3 bzw. Abs. 5 gestellt wird, ab dem Beginn der Weiterversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs. 1 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der/des Versicherten oder in den Fällen der Ziffer 2, nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegattin/des Ehegatten oder der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Ehescheidungs- oder Auflösungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der nach Absatz eins, in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter dem Dreißigfachen des nach Paragraph 76 a, Absatz 3, ASVG geltenden Mindestbetrages zuzulassen. Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Weiterversicherung oder innerhalb der sechsmonatigen Frist des Paragraph 7 b, Absatz 2, bzw. Absatz 3, bzw. Absatz 5, gestellt wird, ab dem Beginn der Weiterversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren als der nach Absatz eins, in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Absatz eins, in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft. - (3)Absatz 3Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abs. 2 sind auch Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten/Ehegattinnen oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen, auch geschiedenen Ehegatten/Ehegattinnen oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen, deren Partnerschaft aufgelöst wurde, gegenüber dem/der Versicherten zu berücksichtigen. Wenn und solange das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen wird, istBei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 2, sind auch Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten/Ehegattinnen oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen, auch geschiedenen Ehegatten/Ehegattinnen oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen, deren Partnerschaft aufgelöst wurde, gegenüber dem/der Versicherten zu berücksichtigen. Wenn und solange das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen wird, ist
- 1.Ziffer einswährend des Bestandes der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft anzunehmen, dass eine Herabsetzung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des/der Versicherten nicht gerechtfertigt erscheint,
- 2.Ziffer 2nach Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzunehmen, dass die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung 25% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 6 beträgt.nach Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzunehmen, dass die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung 25% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 19, Absatz 6, beträgt.
Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos ist. - (4)Absatz 4Die Weiterversicherten haben einen Beitrag zu entrichten, der anhand des jeweils für die Pflichtversicherten geltenden Beitragssatzes (§ 20 Abs. 1 bis 1d) zu bemessen ist.Die Weiterversicherten haben einen Beitrag zu entrichten, der anhand des jeweils für die Pflichtversicherten geltenden Beitragssatzes (Paragraph 20, Absatz eins bis 1d) zu bemessen ist.
§ 23 B-KUVG Einzahlung der Beiträge
- (1)Absatz einsDie Versicherungsbeiträge samt den Zuschlägen des Dienstgebers sind von diesem bei der Versicherungsanstalt bis zum 15. eines jeden Kalendermonates einzuzahlen, die Sonderbeiträge samt den Zuschlägen des Dienstgebers binnen 14 Tagen nach dem Fälligwerden der Sonderzahlungen. In Fällen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse (§ 2 Abs. 1 Z 5) kann vereinbart werden, dass die Beiträge bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu entrichten sind. Für nicht rechtzeitig eingezahlte Beiträge und Zuschläge sind Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils ergebenden Höhe zu entrichten. Soweit die Versicherungsanstalt Beiträge für andere Rechtsträger (Bund, Fonds, Interessenvertretungen ua.) einhebt, wird sie auch dann als deren Vertreter tätig, wenn sie alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Zuschlägen, Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren usw. sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden.Die Versicherungsbeiträge samt den Zuschlägen des Dienstgebers sind von diesem bei der Versicherungsanstalt bis zum 15. eines jeden Kalendermonates einzuzahlen, die Sonderbeiträge samt den Zuschlägen des Dienstgebers binnen 14 Tagen nach dem Fälligwerden der Sonderzahlungen. In Fällen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,) kann vereinbart werden, dass die Beiträge bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu entrichten sind. Für nicht rechtzeitig eingezahlte Beiträge und Zuschläge sind Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils ergebenden Höhe zu entrichten. Soweit die Versicherungsanstalt Beiträge für andere Rechtsträger (Bund, Fonds, Interessenvertretungen ua.) einhebt, wird sie auch dann als deren Vertreter tätig, wenn sie alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Zuschlägen, Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren usw. sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden.
- (2)Absatz 2Beiträge nach § 20d sind binnen 14 Tagen nach der Vorschreibung einzuzahlen. Für nicht rechtzeitig eingezahlte Beiträge gelten die Bestimmungen des Abs. 1.Beiträge nach Paragraph 20 d, sind binnen 14 Tagen nach der Vorschreibung einzuzahlen. Für nicht rechtzeitig eingezahlte Beiträge gelten die Bestimmungen des Absatz eins,
- (3)Absatz 3Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 22b) schulden die von dieser Rente nach § 22b Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten einzuzahlen.Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (Paragraph 22 b,) schulden die von dieser Rente nach Paragraph 22 b, Absatz 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten einzuzahlen.
§ 24 B-KUVG Abzug des Versichertenbeitrages
§ 24.Paragraph 24, Der auf den Versicherten entfallende Beitragsteil ist vom Dienstgeber monatlich von den Bezügen des Versicherten abzuziehen. Abweichend davon haben die von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil an den Dienstgeber monatlich abzuführen. Soweit die Beiträge des Versicherten auf diesem Wege nicht eingebracht werden können, belasten sie den Dienstgeber. Im Falle der nachträglichen Entrichtung der Beiträge ohne Verschulden des Dienstgebers dürfen dem Versicherten bei einer Bezugszahlung nicht mehr Beiträge abgezogen werden, als auf zwei Kalendermonate entfallen.
§ 24b B-KUVG Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung
- (1)Absatz einsÜberschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen, einschließlich der Sonderzahlungen, die Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so hat der nach Abs. 3 leistungszuständige Versicherungsträger der versicherten Person die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung in jener Höhe zu erstatten, in der diese Beiträge von der versicherten Person zu tragen sind.Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen, einschließlich der Sonderzahlungen, die Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlagen gemäß Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Absatz 2,), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so hat der nach Absatz 3, leistungszuständige Versicherungsträger der versicherten Person die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung in jener Höhe zu erstatten, in der diese Beiträge von der versicherten Person zu tragen sind.
- (2)Absatz 2Als Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Abs. 1 sind alle Kalendermonate zu zählen, in denen der (die) Versicherte zumindest für einen Tag in der Krankenversicherung pflichtversichert war.Als Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Absatz eins, sind alle Kalendermonate zu zählen, in denen der (die) Versicherte zumindest für einen Tag in der Krankenversicherung pflichtversichert war.
- (3)Absatz 3Der durch die Richtlinie nach § 30a Abs. 1 Z 33 ASVG festzulegende leistungszuständige Versicherungsträger hat die Beitragserstattung bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der gänzlichen Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung für ein Kalenderjahr folgt, durchzuführen, erstmals bis zum 30. Juni 2020 für die im Jahr 2019 gänzlich für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge.Der durch die Richtlinie nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 33, ASVG festzulegende leistungszuständige Versicherungsträger hat die Beitragserstattung bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der gänzlichen Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung für ein Kalenderjahr folgt, durchzuführen, erstmals bis zum 30. Juni 2020 für die im Jahr 2019 gänzlich für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge.
- (4)Absatz 4Der dem/der Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen (einschließlich der Sonderzahlungen) nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, GSVG und BSVG aufzuteilen. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem ASVG und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.
2. UNTERABSCHNITT-Mittel der Unfallversicherung
§ 25 B-KUVG Beitragspflicht
- (1)Absatz einsDie Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der Unfallversicherung werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge der Dienstgeber aufgebracht.
- (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 ist für Lehrlinge für die Dauer des gesamten Lehrverhältnisses sowie für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b sowie 35 und 37 pflichtversichert sind, der Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung zu zahlen.Abweichend von Absatz eins, ist für Lehrlinge für die Dauer des gesamten Lehrverhältnisses sowie für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b sowie 35 und 37 pflichtversichert sind, der Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung zu zahlen.
§ 26 B-KUVG Beitragsgrundlage
- (1)Absatz einsGrundlage für die Bemessung der Beiträge ist (sind)
- 1.Ziffer einsfür die in § 1 Abs. 1 Z. 1, 2, 4, 5 und 14 lit. a genannten Versichertenfür die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4, 5 und 14 Litera a, genannten Versicherten
- a)Litera adas Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
- b)Litera bdie ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
- c)Litera cdie Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Pensionsgesetzes 1965,
- d)Litera dallfällige Teuerungszulagen,
- e)Litera efinanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde-)Bediensteten gewährt;
- 2.Ziffer 2für die in § 1 Abs. 1 Z. 3 genannten Versicherten die Dienstbezüge, soweit diese nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes als Ruhegenußermittlungsgrundlage gelten;für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Versicherten die Dienstbezüge, soweit diese nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes als Ruhegenußermittlungsgrundlage gelten;
- 3.Ziffer 3für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 10 lit. a, 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt; § 19 Abs. 1 Z 3 zweiter Halbsatz ist anzuwenden;für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8 bis 10 Litera a,, 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt; Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Halbsatz ist anzuwenden;
- 4.Ziffer 4für die im § 1 Abs. 1 Z 17, 21, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35, 37 und 39 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG;für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17,, 21, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35, 37 und 39 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG;
- 5.Ziffer 5für die im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Unversität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach Paragraph 6 f, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Unversität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
- 6.Ziffer 6für die in § 1 Abs. 1 Z 23 genannten Versicherten der Beitrag nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes.für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, genannten Versicherten der Beitrag nach Paragraph 3 a, Absatz 5, des Lehrbeauftragtengesetzes.
- (2)Absatz 2Sonderzahlungen sind bei der Bemessung der Beiträge außer Betracht zu lassen.
- (3)Absatz 3Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 und des Abs. 2 entsprechend.Für die nach Paragraph 4, durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins und des Absatz 2, entsprechend.
- (4)Absatz 4Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 3 die letzte unmittelbar vor der Karenzierung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ändert.Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 3, die letzte unmittelbar vor der Karenzierung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich der Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 ändert.
- (5)Absatz 5Auf Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35 und 37 sind § 19 Abs. 6 und § 21 anzuwenden.Auf Versicherte nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35 und 37 sind Paragraph 19, Absatz 6 und Paragraph 21, anzuwenden.
§ 26a B-KUVG Beiträge
(1) Für jeden in § 26 genannten Versicherten ist, sofern sich aus den §§ 26d oder 26e nicht etwas anderes ergibt, ein Beitrag zu entrichten, dessen Höhe mit einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 26), höchstens mit 0,5%. dieser Grundlage, durch die Satzung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau festzusetzen ist. Der Hundertsatz darf durch die Satzung nicht höher festgesetzt werden, als dies zur Erfüllung der Aufgaben der Unfallversicherung notwendig ist.
(2) Einen Beitrag in der Höhe von 15,77 € (Anm. 1) jährlich haben zu entrichten:
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1. | für jeden nach § 1 Abs. 1 Z 6 versicherten Versicherungsvertreter bzw. jedes nach dieser Bestimmung versicherte Beiratsmitglied die Versicherungsanstalt; |
2. | für jeden nach § 1 Abs. 1 Z 10 lit. b versicherten Gemeindevertreter die Gemeinde, deren Gemeindevertretung er angehört; |
3. | für jeden nach § 1 Abs. 1 Z 10 lit. b versicherten Ortsvorsteher (Ortsvertreter), sofern er nicht Mitglied der Gemeindevertretung ist, die Gemeinde, in der er tätig ist; |
4. | für jede/n nach § 1 Abs. 1 Z 13 versicherte/n ehrenamtlich tätige/n Bewährungshelfer/in bzw. gerichtlichen/gerichtliche Erwachsenenvertreter/in die in Betracht kommende Dienststelle für Bewährungshilfe bzw. die in Betracht kommende private Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe übertragen ist bzw. die den/die ehrenamtlich tätige/n Erwachsenenvertreter/in namhaft gemacht hat; |
5. | für jede nach § 1 Abs. 1 Z 15 versicherte Person der Bund. |
Die angeführten Stellen haben den Beitrag zur Gänze zu tragen. |
(3) An die Stelle des in Abs. 2 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres jener Betrag, der sich durch die Erhöhung um den jeweiligen auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz ergibt, um den sich zu diesem Zeitpunkt der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 gegenüber dem vergleichbaren Gehalt am 1. Jänner des vorangegangenen Jahres ändert oder geändert hat. Tritt eine Änderung des genannten Gehaltes am 1. Jänner des in Betracht kommenden Jahres nicht ein, so gilt der zuletzt festgestellte Betrag als Beitrag. § 19 Abs. 6 letzter Satz und § 22 Abs. 6 gelten entsprechend.
_____________________
(Anm.1: gemäß BGBl. II Nr. 289/2014 für 2015: 20,50 €
§ 26b B-KUVG Einzahlung der Beiträge
§ 26b.Paragraph 26 b, Für die Einzahlung der Beiträge nach § 26a gilt § 23 mit der Maßgabe, daß die Beiträge gemäß § 26a Abs. 2 bei der Versicherungsanstalt bis zum 31. März eines jeden Jahres einzuzahlen sind. Für die Einzahlung der Beiträge nach Paragraph 26 a, gilt Paragraph 23, mit der Maßgabe, daß die Beiträge gemäß Paragraph 26 a, Absatz 2, bei der Versicherungsanstalt bis zum 31. März eines jeden Jahres einzuzahlen sind.
§ 26c B-KUVG Beitragspflicht während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
§ 26c.Paragraph 26 c, Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 ruht die Beitragspflicht des Dienstgebers in der Unfallversicherung. Dies gilt nicht für nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG Teilversicherte. Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 ruht die Beitragspflicht des Dienstgebers in der Unfallversicherung. Dies gilt nicht für nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, ASVG Teilversicherte.
§ 26d B-KUVG
- (1)Absatz einsDie Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der Unfallversicherung werden für Personen nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35 und 37, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge von deren Dienstgebern/Dienstgeberinnen aufgebracht. Die für ein Kalenderjahr erforderlichen Beiträge sind auf der Grundlage der Summe der Entgelte zu bemessen, welche die in diesen Unternehmungen (Betrieben) beschäftigten Versicherten für ihre Tätigkeit im Unternehmen (Betrieb) in diesem Kalenderjahr bezogen haben, zuzüglich der Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG, soweit sie als Grundlage für die Bemessung der Sonderbeiträge für das betreffende Kalenderjahr heranzuziehen wären.Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der Unfallversicherung werden für Personen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35 und 37, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge von deren Dienstgebern/Dienstgeberinnen aufgebracht. Die für ein Kalenderjahr erforderlichen Beiträge sind auf der Grundlage der Summe der Entgelte zu bemessen, welche die in diesen Unternehmungen (Betrieben) beschäftigten Versicherten für ihre Tätigkeit im Unternehmen (Betrieb) in diesem Kalenderjahr bezogen haben, zuzüglich der Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG, soweit sie als Grundlage für die Bemessung der Sonderbeiträge für das betreffende Kalenderjahr heranzuziehen wären.
- (2)Absatz 2Zur Sicherstellung der finanziellen Gebarung hat die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau eine allgemeine Rücklage in Höhe von 5% bis zu 25% der Aufwendungen für die Unfallversicherung unter Berücksichtigung der Grundlage der Summe der Entgelte nach Abs. 1 im jeweils abgelaufenen Kalenderjahr anzusammeln.Zur Sicherstellung der finanziellen Gebarung hat die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau eine allgemeine Rücklage in Höhe von 5% bis zu 25% der Aufwendungen für die Unfallversicherung unter Berücksichtigung der Grundlage der Summe der Entgelte nach Absatz eins, im jeweils abgelaufenen Kalenderjahr anzusammeln.
- (3)Absatz 3Auf die Beiträge nach Abs. 1 hebt die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau monatlich Vorschüsse ein. Diese Vorschüsse werden mit dem Ersten des Kalendermonates fällig. Mit dem Ende eines jeden Kalenderjahres sind die eingehobenen Vorschüsse abzurechnen.Auf die Beiträge nach Absatz eins, hebt die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau monatlich Vorschüsse ein. Diese Vorschüsse werden mit dem Ersten des Kalendermonates fällig. Mit dem Ende eines jeden Kalenderjahres sind die eingehobenen Vorschüsse abzurechnen.
§ 26e B-KUVG
§ 26e.Paragraph 26 e, Für die nach § 1 Abs. 1 Z 38 und Abs. 6 Versicherten richtet sich die Höhe der Beitragsgrundlage und des zu entrichtenden Beitrages nach der jeweils für die entsprechenden Dienstnehmer/innen geltenden Bestimmung. Für die nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38 und Absatz 6, Versicherten richtet sich die Höhe der Beitragsgrundlage und des zu entrichtenden Beitrages nach der jeweils für die entsprechenden Dienstnehmer/innen geltenden Bestimmung.
3. UNTERABSCHNITT-Gemeinsame Bestimmungen
§ 27 B-KUVG Verwendung der Mittel
- (1)Absatz einsDie Mittel der Kranken- und Unfallversicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen der Zuständigkeit der Versicherungsanstalt auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft zu gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung dienen. Darüber hinaus hat die Versicherungsanstalt einmal im Kalenderjahr die Versicherten über die Kosten der von ihnen und ihren Angehörigen im Bereich der Krankenversicherung in Anspruch genommenen Sachleistungen zu informieren. Diese Information hat weiters für die Versicherten und ihre Angehörigen den Hinweis zu enthalten, dass ELGA-Teilnehmer/inne/n der jederzeitige generelle Widerspruch (§ 15 Abs. 2 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], BGBl. I Nr. 111/2012), das jederzeitige Einsichtsrecht (§ 16 Abs. 1 Z 1 GTelG 2012), das Recht auf Aufnahme von ELGA-Gesundheitsdaten (§ 16 Abs. 2 Z 1 GTelG 2012), der Widerspruch im Einzelfall (§ 16 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012), die Bestimmung der individuellen Zugriffsberechtigungen für Gesundheitsdiensteanbieter und ELGA-Gesundheitsdaten (§ 16 Abs. 1 Z 2 GTelG 2012) sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ELGA-Ombudsstelle (§ 17 GTelG 2012) offensteht.Die Mittel der Kranken- und Unfallversicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen der Zuständigkeit der Versicherungsanstalt auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft zu gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung dienen. Darüber hinaus hat die Versicherungsanstalt einmal im Kalenderjahr die Versicherten über die Kosten der von ihnen und ihren Angehörigen im Bereich der Krankenversicherung in Anspruch genommenen Sachleistungen zu informieren. Diese Information hat weiters für die Versicherten und ihre Angehörigen den Hinweis zu enthalten, dass ELGA-Teilnehmer/inne/n der jederzeitige generelle Widerspruch (Paragraph 15, Absatz 2, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,), das jederzeitige Einsichtsrecht (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, GTelG 2012), das Recht auf Aufnahme von ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012), der Widerspruch im Einzelfall (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012), die Bestimmung der individuellen Zugriffsberechtigungen für Gesundheitsdiensteanbieter und ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, GTelG 2012) sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ELGA-Ombudsstelle (Paragraph 17, GTelG 2012) offensteht.
- (2)Absatz 2Zulässig ist auch die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen, wenn sie der Verbesserung der Servicequalität oder der Erzielung von Einsparungen dient; dabei können auch Gebietskörperschaften einbezogen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Beteiligung von natürlichen oder juristischen Personen an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die von der Versicherungsanstalt errichtet (gegründet) wurden, zulässig.
§ 27a B-KUVG Informations- und Aufklärungspflicht
§ 27a.Paragraph 27 a, Die Versicherungsanstalt und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz haben die Versicherten (Dienstgeber, Leistungsbezieher/innen) über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu informieren und aufzuklären.
§ 27b B-KUVG Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben
§ 27b.Paragraph 27 b, Soweit die Versicherungsanstalt zur Mitwirkung an der Durchführung der den Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer übertragenen Aufgaben durch Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten gemäß § 45a des Arbeiterkammergesetzes 1992 verpflichtet ist, gebührt ihr zur Abgeltung der Kosten eine Vergütung, deren Höhe der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der beteiligten Stellen festsetzt. Soweit die Versicherungsanstalt zur Mitwirkung an der Durchführung der den Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer übertragenen Aufgaben durch Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten gemäß Paragraph 45 a, des Arbeiterkammergesetzes 1992 verpflichtet ist, gebührt ihr zur Abgeltung der Kosten eine Vergütung, deren Höhe der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der beteiligten Stellen festsetzt.
§ 27c B-KUVG Zuschüsse an die Dienstgeber/innen
§ 27c.Paragraph 27 c, Für die Dienstgeber/innen der nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 Versicherten sowie der nach § 1 Abs. 1 Z 38 Versicherten, sofern sie als Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 unterliegen würden, ist § 53b ASVG sinngemäß anzuwenden. Für die Dienstgeber/innen der nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 37 Versicherten sowie der nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38, Versicherten, sofern sie als Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 37 unterliegen würden, ist Paragraph 53 b, ASVG sinngemäß anzuwenden.
§ 28 B-KUVG Unterstützungsfonds
- (1)Absatz einsDie Versicherungsanstalt kann einen Unterstützungsfonds anlegen.
- (2)Absatz 2Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Verwaltungsrat zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.
§ 29 B-KUVG
- (1)Absatz einsDem Unterstützungsfonds können im Bereich der Krankenversicherung
- 1.Ziffer einsbis zu 25 v. H. des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses, höchstens jedoch 1 v. H. der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung oder
- 2.Ziffer 2bis zu 3 v. T. der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung
überwiesen werden. - (2)Absatz 2Überweisungen nach Abs. 1 Z. 1 dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 5 v. T. der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung nicht übersteigen.Überweisungen nach Absatz eins, Ziffer eins, dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 5 v. T. der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung nicht übersteigen.
- (3)Absatz 3Im Bereich der Unfallversicherung kann die Versicherungsanstalt zur Bildung und Auffüllung des Unterstützungsfonds einen Zuschlag zu den Unfallversicherungsbeiträgen bis zu 2 v. H. dieser Beiträge einheben. Die Höhe des Unterstützungsfonds darf jedoch 5 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen des Geschäftsjahres nicht übersteigen.
- (4)Absatz 4Im Bereich der Pensionsversicherung kann die Versicherungsanstalt von den Erträgen an Versicherungsbeiträgen bis zu 1,5 vT dieser Beiträge überweisen. Diese Überweisungen dürfen nur so weit erfolgen, dass die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres 3,0 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen.
ABSCHNITT V-Befreiung von Abgaben
§ 30 B-KUVG
Paragraph 30, Für die Befreiung von Abgaben gelten die Bestimmungen der §§ 109 und 110 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend. Für die Befreiung von Abgaben gelten die Bestimmungen der Paragraphen 109 und 110 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend.
ABSCHNITT VI-Sonderbestimmungen über das Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht der Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19 und 21 bis 23
§ 30a B-KUVG
- (1)Absatz einsUnbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Ersten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19, 21 bis 33 und 37 bis 39 sowie Abs. 6 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Ersten Teiles für die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17 bis 19, 21 bis 33 und 37 bis 39 sowie Absatz 6, Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:Vorläufiger Beginn der Krankenversicherung für Pensionisten nach § 10 Abs. 7,Vorläufiger Beginn der Krankenversicherung für Pensionisten nach Paragraph 10, Absatz 7,,Verlängerung bzw. Weiterbestand der Pflichtversicherung nach § 11 Abs. 2,Verlängerung bzw. Weiterbestand der Pflichtversicherung nach Paragraph 11, Absatz 2,,Wirkung der An- und Abmeldung der Pflichtversicherten nach § 33 Abs. 1 zweiter Satz,Wirkung der An- und Abmeldung der Pflichtversicherten nach Paragraph 33, Absatz eins, zweiter Satz,Sondervorschriften über die Aufteilung des allgemeinen Beitrages nach § 53,Sondervorschriften über die Aufteilung des allgemeinen Beitrages nach Paragraph 53,,Beitragspflicht während einer Arbeitsunfähigkeit nach § 57,Beitragspflicht während einer Arbeitsunfähigkeit nach Paragraph 57,,Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge nach § 58 Abs. 1, 4 und 6, § 78 Abs. 1 und 3 jeweils zweiter Satz und § 79 Abs. 2,Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge nach Paragraph 58, Absatz eins,, 4 und 6, Paragraph 78, Absatz eins und 3 jeweils zweiter Satz und Paragraph 79, Absatz 2,,Entrichtung von Verzugszinsen nach § 59 Abs. 1,Entrichtung von Verzugszinsen nach Paragraph 59, Absatz eins,,Eintreibung und Sicherung der Beiträge nach den §§ 64 bis 66,Eintreibung und Sicherung der Beiträge nach den Paragraphen 64 bis 66,Abfuhr der Beiträge an die Träger der Pensionsversicherung nach § 63,Abfuhr der Beiträge an die Träger der Pensionsversicherung nach Paragraph 63,,Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger nach § 63a,Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger nach Paragraph 63 a,,Erstattung der Pensionsversicherungsbeiträge nach § 70 Abs. 2 bis 4 sowieErstattung der Pensionsversicherungsbeiträge nach Paragraph 70, Absatz 2 bis 4 sowieVergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben nach § 82.Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben nach Paragraph 82,
- (1a)Absatz eins aFür Versicherungsverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35 sowie 37 ist § 41a ASVG so anzuwenden, dass an die Stelle der Österreichischen Gesundheitskasse die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau tritt. Dies gilt auch für Versicherungsverhältnisse von Personen nach § 1 Abs. 1 Z 38 und Abs. 6, sofern diese als DienstnehmerInnen einem im ersten Satz genannten Pflichtversicherungstatbestand unterliegen würden.Für Versicherungsverhältnisse nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35 sowie 37 ist Paragraph 41 a, ASVG so anzuwenden, dass an die Stelle der Österreichischen Gesundheitskasse die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau tritt. Dies gilt auch für Versicherungsverhältnisse von Personen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38 und Absatz 6,, sofern diese als DienstnehmerInnen einem im ersten Satz genannten Pflichtversicherungstatbestand unterliegen würden.
- (2)Absatz 2Für die nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 28 sowie 31 bis 33 und 37 Versicherten sind darüber hinaus die Bestimmung über die Haftung für Beitragsschuldigkeiten nach § 67 ASVG, die Bestimmungen über die Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen nach den §§ 67a ff. ASVG sowie der Abschnitt VIII des Ersten Teiles des ASVG anzuwenden. Dies gilt auch für die nach § 1 Abs. 1 Z 38 und Abs. 6 Versicherten, sofern sie als Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 28 und 31 bis 33 und 37 unterliegen würden.Für die nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28 sowie 31 bis 33 und 37 Versicherten sind darüber hinaus die Bestimmung über die Haftung für Beitragsschuldigkeiten nach Paragraph 67, ASVG, die Bestimmungen über die Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen nach den Paragraphen 67 a, ff. ASVG sowie der Abschnitt römisch VIII des Ersten Teiles des ASVG anzuwenden. Dies gilt auch für die nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38 und Absatz 6, Versicherten, sofern sie als Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28 und 31 bis 33 und 37 unterliegen würden.
§ 30b B-KUVG Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)
§ 30b.Paragraph 30 b, Abweichend von den Bestimmungen des 1. Unterabschnittes des Abschnittes IV des Ersten Teiles ist für die Beiträge in der Krankenversicherung für die im § 1 Abs. 1 Z 18, 29 und 30 genannten Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) § 73 ASVG anzuwenden. Abweichend von den Bestimmungen des 1. Unterabschnittes des Abschnittes römisch IV des Ersten Teiles ist für die Beiträge in der Krankenversicherung für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18,, 29 und 30 genannten Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) Paragraph 73, ASVG anzuwenden.
ZWEITER TEIL-Leistungen
ABSCHNITT I-Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
§ 32 B-KUVG Anfall der Leistungen
- (1)Absatz einsSoweit nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruches (§ 31) an.Soweit nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruches (Paragraph 31,) an.
- (2)Absatz 2Nach dem Tode des Empfängers einer Versehrtenrente fallen Hinterbliebenenrenten mit dem Tag an, der auf den Tod des Rentenempfängers folgt.
- (3)Absatz 3Leistungen aus der Unfallversicherung fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles weder der Anspruch von Amts wegen festgestellt, noch ein Antrag auf Feststellung des Anspruches gestellt wurde, mit dem Tag der späteren Antragstellung bzw. mit dem Tag der Einleitung des Verfahrens an, das zur Feststellung des Anspruches führt. Wird eine Unfallmeldung innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles erstattet, so gilt der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallmeldung bei der Versicherungsanstalt als Tag der Einleitung des Verfahrens, wenn dem Versicherten zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf Rentenleistungen zusteht. Wird für ein doppelt verwaistes Kind ein Antrag auf Waisenrente nach einem Elternteil gestellt, so ist dieser Antrag rechtswirksam für den Anspruch auf Waisenrente bzw. Waisenpension nach beiden Elternteilen und gilt für alle Unfallversicherungsträger bzw. Pensionsversicherungsträger.
§ 33 B-KUVG Verschollenheit
- (1)Absatz einsDie Verschollenheit ist bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Tode gleichzuhalten. Als verschollen gilt hiebei, wessen Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden. Als verschollen gilt nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.
- (2)Absatz 2Als Todestag ist der Tag anzunehmen, den der Verschollene nach den Umständen wahrscheinlich nicht überlebt hat, spätestens der erste Tag nach Ablauf des Jahres, während dessen keine Nachricht im Sinne des Abs. 1 mehr eingelangt ist.Als Todestag ist der Tag anzunehmen, den der Verschollene nach den Umständen wahrscheinlich nicht überlebt hat, spätestens der erste Tag nach Ablauf des Jahres, während dessen keine Nachricht im Sinne des Absatz eins, mehr eingelangt ist.
- (3)Absatz 3Wurde in einem gerichtlichen Todeserklärungsverfahren als Zeitpunkt des Todes ein früherer Zeitpunkt als der nach Abs. 2 anzunehmende Zeitpunkt festgestellt, so gilt der im gerichtlichen Verfahren festgestellte Zeitpunkt als Todestag.Wurde in einem gerichtlichen Todeserklärungsverfahren als Zeitpunkt des Todes ein früherer Zeitpunkt als der nach Absatz 2, anzunehmende Zeitpunkt festgestellt, so gilt der im gerichtlichen Verfahren festgestellte Zeitpunkt als Todestag.
§ 34 B-KUVG Verwirkung des Leistungsanspruches aus der Unfallversicherung
- (1)Absatz einsPersonen, die den Versicherungsfall durch die Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlaßt haben, derentwegen sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, steht kein Anspruch auf Geldleistungen aus dem betreffenden Versicherungsfall zu.
- (2)Absatz 2Im Falle des Abs. 1 gebühren den im Inland wohnenden bedürftigen Angehörigen des Versicherten, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem bestritten wurde und nicht ihre Beteiligung an der in Abs. 1 bezeichneten gerichtlich strafbaren Handlung durch rechtskräftiges Strafurteil festgestellt ist, bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen die Hinterbliebenenrenten; es ist hiebei anzunehmen, daß der Tod des Versehrten als Folge eines Dienstunfalles eingetreten sei, doch dürfen diese Hinterbliebenenrenten bei Lebzeiten des Versehrten zeitlich und der Höhe nach das Ausmaß der verwirkten Leistungen nicht übersteigen. Die Leistungsansprüche der Hinterbliebenen nach dem Ableben des Versehrten werden hiedurch nicht berührt.Im Falle des Absatz eins, gebühren den im Inland wohnenden bedürftigen Angehörigen des Versicherten, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem bestritten wurde und nicht ihre Beteiligung an der in Absatz eins, bezeichneten gerichtlich strafbaren Handlung durch rechtskräftiges Strafurteil festgestellt ist, bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen die Hinterbliebenenrenten; es ist hiebei anzunehmen, daß der Tod des Versehrten als Folge eines Dienstunfalles eingetreten sei, doch dürfen diese Hinterbliebenenrenten bei Lebzeiten des Versehrten zeitlich und der Höhe nach das Ausmaß der verwirkten Leistungen nicht übersteigen. Die Leistungsansprüche der Hinterbliebenen nach dem Ableben des Versehrten werden hiedurch nicht berührt.
§ 35 B-KUVG Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt
- (1)Absatz einsDie Leistungsansprüche ruhen, solange der Anspruchsberechtigte im In- oder Ausland eine Freiheitsstrafe verbüßt oder im Fall des § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der §§ 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist. Für die Dauer der Untersuchungshaft ruhen die Leistungsansprüche in der Krankenversicherung. Geldleistungen mit Ausnahme der Versehrtenrenten (§§ 101 bis 106 und 108) und der Hinterbliebenenrenten (§§ 112 bis 116) ruhen überdies, solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält.Die Leistungsansprüche ruhen, solange der Anspruchsberechtigte im In- oder Ausland eine Freiheitsstrafe verbüßt oder im Fall des Paragraph 21, Absatz 2, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der Paragraphen 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist. Für die Dauer der Untersuchungshaft ruhen die Leistungsansprüche in der Krankenversicherung. Geldleistungen mit Ausnahme der Versehrtenrenten (Paragraphen 101 bis 106 und 108) und der Hinterbliebenenrenten (Paragraphen 112 bis 116) ruhen überdies, solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält.
- (2)Absatz 2Das Ruhen von Rentenansprüchen nach diesem Bundesgesetz tritt nicht ein, wenn
- 1.Ziffer einsdie Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt,
- 2.Ziffer 2der Auslandsaufenthalt auf dienstlichem Auftrag beruht oder in einem Kalenderjahr zwei Monate nicht überschreitet.
- (2a)Absatz 2 aDas Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Abs. 1 erster und zweiter Satz nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 vollzogen wird.Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Absatz eins, erster und zweiter Satz nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 vollzogen wird.
- (3)Absatz 3Im Falle des Auslandsaufenthaltes tritt ferner das Ruhen nicht ein, wenn
- 1.Ziffer einsdurch ein zwischenstaatliches Übereinkommen oder durch eine Verordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf, zur Wahrung der Gegenseitigkeit anderes bestimmt wird;
- 2.Ziffer 2die Versicherungsanstalt dem Anspruchsberechtigten die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn
- a)Litera ader Auslandsaufenthalt im öffentlichen Interesse gelegen ist; das öffentliche Interesse ist durch eine Bescheinigung des Dienstgebers glaubhaft zu machen;
- b)Litera bdem Anspruchsberechtigten auf Grund des § 31 des Pensionsgesetzes 1965 oder gleichartiger Bestimmungen eine der im § 1 Abs. 1 Z. 7 bezeichneten Leistungen ins Ausland überwiesen wird.dem Anspruchsberechtigten auf Grund des Paragraph 31, des Pensionsgesetzes 1965 oder gleichartiger Bestimmungen eine der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, bezeichneten Leistungen ins Ausland überwiesen wird.
- (4)Absatz 4Ruht der Anspruch auf eine Rente aus der Unfallversicherung, so gebührt den im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten infolge des Dienstunfalles Anspruch auf Hinterbliebenenrente hätten, eine Rente in der halben Höhe der ruhenden Rente. Der Anspruch kommt in erster Linie dem Ehegatten, in zweiter Linie den Kindern (§ 105 Abs. 2) zu.Ruht der Anspruch auf eine Rente aus der Unfallversicherung, so gebührt den im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten infolge des Dienstunfalles Anspruch auf Hinterbliebenenrente hätten, eine Rente in der halben Höhe der ruhenden Rente. Der Anspruch kommt in erster Linie dem Ehegatten, in zweiter Linie den Kindern (Paragraph 105, Absatz 2,) zu.
- (5)Absatz 5Leistungen nach Abs. 4 gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung (Abs. 2 Z. 1) verursacht hat, rechtskräftig festgestellt ist.Leistungen nach Absatz 4, gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung (Absatz 2, Ziffer eins,) verursacht hat, rechtskräftig festgestellt ist.
- (6)Absatz 6Der Aufenthalt in Grenzorten (§ 1 Abs. 4) der benachbarten Staaten ist dem Aufenthalt im Inland gleichzuhalten.Der Aufenthalt in Grenzorten (Paragraph eins, Absatz 4,) der benachbarten Staaten ist dem Aufenthalt im Inland gleichzuhalten.
§ 37 B-KUVG Wirksamkeitsbeginn von Änderungen in den Rentenansprüchen
- (1)Absatz einsEine wiederzuerkannte oder neu festgestellte Versehrtenrente (§ 94) wird mit dem Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruches bzw. der Einleitung des amtswegigen Verfahrens wirksam.Eine wiederzuerkannte oder neu festgestellte Versehrtenrente (Paragraph 94,) wird mit dem Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruches bzw. der Einleitung des amtswegigen Verfahrens wirksam.
- (2)Absatz 2Die Erhöhung der Witwen(Witwer)rente wegen Krankheit oder Gebrechen ist auch für die Zeit der Minderung der Erwerbsfähigkeit vor der Anmeldung des Anspruches, längstens jedoch bis zu drei Monaten vor der Anmeldung zu gewähren. Das gleiche gilt für die Erhöhung von Waisenrenten, für die Erhöhung von Renten infolge Zuerkennung von Kinderzuschüssen sowie für die Weitergewährung von Kinderzuschüssen oder Waisenrenten.
- (3)Absatz 3Die Herabsetzung einer Rente wird, wenn der Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Rentners oder seines Kindes (§ 105 Abs. 3 Z. 2) gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, sonst mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Herabsetzungsgrund eingetreten ist.Die Herabsetzung einer Rente wird, wenn der Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Rentners oder seines Kindes (Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2,) gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, sonst mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Herabsetzungsgrund eingetreten ist.
§ 38 B-KUVG Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen
- (1)Absatz einsDie Ansprüche auf Geldleistungen können unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 rechtswirksam nur in folgenden Fällen übertragen oder verpfändet werden:Die Ansprüche auf Geldleistungen können unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, rechtswirksam nur in folgenden Fällen übertragen oder verpfändet werden:
- 1.Ziffer einszur Deckung von Vorschüssen, die dem Anspruchsberechtigten von der Versicherungsanstalt, vom Dienstgeber oder von einem Träger der Sozialhilfe auf Rechnung der Versicherungsleistung nach deren Anfall, jedoch vor deren Flüssigmachung gewährt wurden;
- 2.Ziffer 2zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, daß § 291b EO sinngemäß anzuwenden ist.zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, daß Paragraph 291 b, EO sinngemäß anzuwenden ist.
- (2)Absatz 2Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung der Versicherungsanstalt seine Ansprüche auf Geldleistungen auch in anderen als den in Abs. 1 angeführten Fällen ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; die Versicherungsanstalt darf die Zustimmung nur erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist.Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung der Versicherungsanstalt seine Ansprüche auf Geldleistungen auch in anderen als den in Absatz eins, angeführten Fällen ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; die Versicherungsanstalt darf die Zustimmung nur erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist.
- (3)Absatz 3Die nicht auf Geldleistungen gerichteten Ansprüche können weder übertragen noch verpfändet werden. Der Teilersatz der Bestattungskosten (§ 88 Z 2 lit. a) kann nur in den in Abs. 1 Z 1 angeführten Fällen übertragen oder verpfändet werden.Die nicht auf Geldleistungen gerichteten Ansprüche können weder übertragen noch verpfändet werden. Der Teilersatz der Bestattungskosten (Paragraph 88, Ziffer 2, Litera a,) kann nur in den in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Fällen übertragen oder verpfändet werden.
§ 40 B-KUVG Entziehung von Leistungsansprüchen
- (1)Absatz einsSind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine laufende Leistung aus der Unfallversicherung nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 41 ohne weiteres Verfahren erlischt.Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine laufende Leistung aus der Unfallversicherung nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß Paragraph 41, ohne weiteres Verfahren erlischt.
- (2)Absatz 2Die Leistung kann ferner auf Zeit ganz oder teilweise entzogen werden, wenn sich der Anspruchsberechtigte nach Hinweis auf diese Folgen einer Nachuntersuchung oder Beobachtung entzieht. Bei der Festsetzung des zeitlichen Ausmaßes sowie des Umfanges der Entziehung ist auf die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Anspruchsberechtigten und auf den Aufwand, der der Versicherungsanstalt aus der Verweigerung der Nachuntersuchung oder der Beobachtung erwächst, Bedacht zu nehmen.
- (3)Absatz 3Die Entziehung der Leistung wird mit Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt.
§ 41 B-KUVG Erlöschen von Leistungsansprüchen
§ 41.Paragraph 41, Der Anspruch auf eine laufende Leistung aus der Unfallversicherung erlischt ohne weiteres Verfahren mit dem Tod des Anspruchsberechtigten, mit der Verheiratung der (des) rentenberechtigten Witwe (Witwers) oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der (des) rentenberechtigten hinterbliebenen eingetragenen Partnerin (Partners), mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres bei Waisenrenten und Kinderzuschüssen sowie nach Ablauf der Dauer, für die eine Rente zuerkannt wurde. Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige Teil der Rente und des Kinderzuschusses, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist und der verhältnismäßige Teil sich nach der Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat bis zum Eintritt des Wegfallgrundes bestimmt.
§ 42 B-KUVG Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen
§ 42.Paragraph 42, Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.
§ 43 B-KUVG Verfall von Leistungsansprüchen infolge Zeitablaufes
- (1)Absatz einsDer Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung, mit Ausnahme eines Anspruches auf Kostenerstattung (Kostenersatz) oder auf einen Kostenzuschuß, ist vom Anspruchsberechtigten bei sonstigem Verlust binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen, bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft dieser Feststellung geltend zu machen.
- (2)Absatz 2Der Anspruch auf Kostenerstattung (Kostenersatz) oder auf einen Kostenzuschuß ist vom Anspruchsberechtigten bei sonstigem Verlust binnen 42 Monaten nach Inanspruchnahme der Leistung geltend zu machen. Bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht verfällt der Anspruch frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Rechtskraft dieser Feststellung.
- (3)Absatz 3Der Anspruch auf bereits fällig gewordene Raten zuerkannter Renten verfällt nach Ablauf eines Jahres seit der Fälligkeit. Diese Frist wird gehemmt, solange dem Anspruchsberechtigten die Inanspruchnahme der Leistungen durch ein unabwendbares Hindernis nicht möglich ist.
§ 44 B-KUVG Aufrechnung
- (1)Absatz einsDie Versicherungsanstalt darf auf die von ihr zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:
- 1.Ziffer einsvom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;
- 2.Ziffer 2von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;
- 3.Ziffer 3von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung gewährte Vorschüsse (§ 368 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes);von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung gewährte Vorschüsse (Paragraph 368, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes);
- 4.Ziffer 4die sich aus der Anwendung des § 92 ASVG ergebenden Unterschiedsbeträge;die sich aus der Anwendung des Paragraph 92, ASVG ergebenden Unterschiedsbeträge;
- 5.Ziffer 5von Versicherungsträgern erbrachte Leistungen, die durch den Rechtsgrund der neu anfallenden Leistung für den gleichen Zeitraum zu Unrecht gezahlt wurden.
- (2)Absatz 2Die Aufrechnung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig, wobei jedoch der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in der Höhe von 90% des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach § 293 ASVG verbleiben muss. Gesamteinkommen ist die zu erbringende Geldleistung zuzüglich eines aus übrigen Einkünften der leistungsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommens (§ 292 ASVG) und der nach § 294 ASVG zu berücksichtigenden Beträge.Die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig, wobei jedoch der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in der Höhe von 90% des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach Paragraph 293, ASVG verbleiben muss. Gesamteinkommen ist die zu erbringende Geldleistung zuzüglich eines aus übrigen Einkünften der leistungsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommens (Paragraph 292, ASVG) und der nach Paragraph 294, ASVG zu berücksichtigenden Beträge.
- (3)Absatz 3Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Geldleistung zulässig.Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Geldleistung zulässig.
§ 45 B-KUVG Auszahlung von Leistungen
- (1)Absatz einsDie Renten aus der Unfallversicherung werden monatlich im nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt. Fällt der Auszahlungstermin der genannten Leistungen auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so sind diese Leistungen so zeitgerecht anzuweisen, daß sie an dem diesen Tagen vorhergehenden Werktag dem Rentenbezieher zur Verfügung stehen. Die Versicherungsanstalt kann bei der baren Überweisung die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten vorverlegen. Das Versehrtengeld ist wöchentlich im nachhinein auszuzahlen. Die Satzung kann bestimmen, daß die Auszahlung auch für längere, längstens zwei Wochen betragende Zeiträume im nachhinein vorgenommen wird.
- (2)Absatz 2Einmalige Geldleistungen sind binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2001)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,)
- (4)Absatz 4Auf Verlangen der Versicherungsanstalt haben die Anspruchsberechtigten Lebens- oder Witwen(Witwer)schafts- oder Hinterbliebenenbestätigungen beizubringen. Solange diese Bestätigungen nicht beigebracht sind, können die Renten zurückgehalten werden.
- (5)Absatz 5Die Geldleistungen sind bargeldlos zu erbringen, wenn und so lange der (die) Anspruchsberechtigte nicht ausdrücklich Barzahlung verlangt. Gebühren für die Zustellung sind von der Versicherungsanstalt zu zahlen. Das gleiche gilt in der Krankenversicherung für die Zustellung der Geldleistungen (der an Stelle von Sachleistungen gewährten Erstattungsbeträge).
§ 46 B-KUVG Rentensonderzahlungen
- (1)Absatz einsZu Renten aus der Unfallversicherung, die in den Monaten April bzw. September bezogen werden, gebührt je eine Sonderzahlung.
- (2)Absatz 2Wird die Rente einer anderen Person oder Stelle als dem ehemals versicherten Berechtigten (den berechtigten Hinterbliebenen) auf Grund eines Anspruchsüberganges überwiesen, so werden die Sonderzahlungen nur geleistet, wenn sie dem Berechtigten ungeschmälert zukommen.
- (3)Absatz 3Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe der für den Monat April bzw. September ausgezahlten Rente einschließlich der Zuschüsse.
- (4)Absatz 4Die Sonderzahlungen sind zu im Monat April bzw. September laufenden Renten in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Rentenzahlung flüssigzumachen.
- (5)Absatz 5Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Rentenberechtigten zu erteilen.
§ 48 B-KUVG Zahlungsempfänger
- (1)Absatz einsLeistungen werden an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Ist der Anspruchsberechtigte minderjährig, so ist die Leistung dem gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Mündige Minderjährige sind jedoch für Leistungen, die ihnen auf Grund ihrer eigenen Versicherung zustehen, selbst empfangsberechtigt. Ist der/die volljährige Anspruchsberechtigte nicht geschäftsfähig, so ist seiner/ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung sie betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen.Leistungen werden an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Ist der Anspruchsberechtigte minderjährig, so ist die Leistung dem gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Mündige Minderjährige sind jedoch für Leistungen, die ihnen auf Grund ihrer eigenen Versicherung zustehen, selbst empfangsberechtigt. Ist der/die volljährige Anspruchsberechtigte nicht geschäftsfähig, so ist seiner/ihrer gesetzlichen Vertretung (Paragraph 1034, ABGB) die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung sie betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen.
- (2)Absatz 2Wird wahrgenommen, daß Waisenrenten oder Kinderzuschüsse vom Zahlungsempfänger nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, so kann die Versicherungsanstalt mit Zustimmung des Pflegschafts(Vormundschafts)gerichtes einen anderen Zahlungsempfänger bestellen.
§ 49 B-KUVG Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen
- (1)Absatz einsZu Unrecht erbrachte Geldleistungen sowie der Aufwand für zu Unrecht erbrachte Sachleistungen sind von der Versicherungsanstalt zurückzufordern, wenn der Empfänger die Gewährung der Leistung durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften (§ 15) herbeigeführt hat oder wenn der Empfänger erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Geldleistungen sind ferner zurückzufordern, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstellt, dass sie zu Unrecht erbracht wurden.Zu Unrecht erbrachte Geldleistungen sowie der Aufwand für zu Unrecht erbrachte Sachleistungen sind von der Versicherungsanstalt zurückzufordern, wenn der Empfänger die Gewährung der Leistung durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften (Paragraph 15,) herbeigeführt hat oder wenn der Empfänger erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Geldleistungen sind ferner zurückzufordern, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstellt, dass sie zu Unrecht erbracht wurden.
- (2)Absatz 2Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1Das Recht auf Rückforderung nach Absatz eins,
- a)Litera abesteht nicht, wenn die Versicherungsanstalt zum Zeitpunkt, in dem sie erkennen mußte, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, die für eine bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen hat;
- b)Litera bverjährt binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsanstalt bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist.
- (3)Absatz 3Die Versicherungsanstalt kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers,
- 1.Ziffer einsauf die Rückforderung nach Abs. 1 verzichten;auf die Rückforderung nach Absatz eins, verzichten;
- 2.Ziffer 2die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen.
- (4)Absatz 4Zur Eintreibung der Forderungen der Versicherungsanstalt auf Grund der Rückforderungsbescheide wird der Versicherungsanstalt die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991).Zur Eintreibung der Forderungen der Versicherungsanstalt auf Grund der Rückforderungsbescheide wird der Versicherungsanstalt die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,).
- (5)Absatz 5Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1 besteht im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten gegenüber allen Personen, die zum Bezug der noch nicht erbrachten Leistungen berechtigt sind, soweit sie eine der im § 50 Abs. 1 bezeichneten Leistungen bezogen haben.Das Recht auf Rückforderung nach Absatz eins, besteht im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten gegenüber allen Personen, die zum Bezug der noch nicht erbrachten Leistungen berechtigt sind, soweit sie eine der im Paragraph 50, Absatz eins, bezeichneten Leistungen bezogen haben.
§ 50 B-KUVG Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten
- (1)Absatz einsIst im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung (Erstattung von Kosten an Stelle von Sachleistungen) noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern, den Eltern oder mehreren Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt. Letztlich sind die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw. dessen Erben bezugsberechtigt.
- (2)Absatz 2Der Anspruch auf Kostenersatz gemäß § 59 Abs. 1 und 3 sowie gemäß § 69 Abs. 6 und auf Pflegekostenzuschüsse gemäß § 68a steht nach dem Tode eines Versicherten den im Abs. 1 genannten Personen bzw. denjenigen Personen zu, die die Kosten an Stelle des Versicherten getragen haben.Der Anspruch auf Kostenersatz gemäß Paragraph 59, Absatz eins und 3 sowie gemäß Paragraph 69, Absatz 6 und auf Pflegekostenzuschüsse gemäß Paragraph 68 a, steht nach dem Tode eines Versicherten den im Absatz eins, genannten Personen bzw. denjenigen Personen zu, die die Kosten an Stelle des Versicherten getragen haben.
ABSCHNITT II-Leistungen der Krankenversicherung
1. UNTERABSCHNITT-Gemeinsame Bestimmungen
§ 51 B-KUVG Aufgaben
- (1)Absatz einsDie Krankenversicherung trifft Vorsorge
- 1.Ziffer einsfür die evidenzbasierte Früherkennung von und Frühintervention bei Krankheiten und die Erhaltung der Volksgesundheit;
- 2.Ziffer 2für die Versicherungsfälle der Krankheit und der Mutterschaft;
- 3.Ziffer 3für Zahnbehandlung und Zahnersatz;
- 4.Ziffer 4für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation;
- 5.Ziffer 5für zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention.
- (2)Absatz 2Überdies können aus Mitteln der Krankenversicherung
- 1.Ziffer einsMaßnahmen der erweiterten Heilbehandlung (§ 70) undMaßnahmen der erweiterten Heilbehandlung (Paragraph 70,) und
- 2.Ziffer 2Maßnahmen zur Krankheitsverhütung (§ 72)Maßnahmen zur Krankheitsverhütung (Paragraph 72,)
gewährt werden. - (3)Absatz 3Mittel der Krankenversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die der Verhütung oder Früherkennung von Krankheiten, der Verhütung von Unfällen, ausgenommen Dienstunfälle, der Sicherstellung der Leistung ärztlicher Hilfe oder der Betreuung von Kranken dienen, sowie zur Förderung der Niederlassung von Vertragsärzten (Vertrags-Gruppenpraxen) in medizinisch schlecht versorgten Gebieten und zur Aufrechterhaltung der Praxis in solchen Gebieten verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der in den Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben dient.Mittel der Krankenversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die der Verhütung oder Früherkennung von Krankheiten, der Verhütung von Unfällen, ausgenommen Dienstunfälle, der Sicherstellung der Leistung ärztlicher Hilfe oder der Betreuung von Kranken dienen, sowie zur Förderung der Niederlassung von Vertragsärzten (Vertrags-Gruppenpraxen) in medizinisch schlecht versorgten Gebieten und zur Aufrechterhaltung der Praxis in solchen Gebieten verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der in den Absatz eins und 2 genannten Aufgaben dient.
- (4)Absatz 4Mittel der Krankenversicherung können auch zur Erforschung von Krankheits- bzw. Unfallursachen (ausgenommen Dienstunfälle) verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der in den Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben dient.Mittel der Krankenversicherung können auch zur Erforschung von Krankheits- bzw. Unfallursachen (ausgenommen Dienstunfälle) verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der in den Absatz eins und 2 genannten Aufgaben dient.
- (5)Absatz 5Beim Tod des Versicherten, des sonst nach § 55 Anspruchsberechtigten oder eines Angehörigen (§ 56) kann durch die Satzung nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt ein Zuschuß zu den Bestattungskosten gewährt werden. Dieser Zuschuß kann unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse desjenigen, der die Kosten der Bestattung getragen hat, bis zur Höhe von 436,04 € gezahlt werden.Beim Tod des Versicherten, des sonst nach Paragraph 55, Anspruchsberechtigten oder eines Angehörigen (Paragraph 56,) kann durch die Satzung nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt ein Zuschuß zu den Bestattungskosten gewährt werden. Dieser Zuschuß kann unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse desjenigen, der die Kosten der Bestattung getragen hat, bis zur Höhe von 436,04 € gezahlt werden.
§ 52 B-KUVG Leistungen
§ 52.Paragraph 52, Als Leistungen der Krankenversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:
- 1.Ziffer einsZur Früherkennung von Krankheiten Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (§ 61a);Zur Früherkennung von Krankheiten Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (Paragraph 61 a,);
- 2.Ziffer 2aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung einschließlich jener im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung (§§ 62 bis 65), erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (§ 71) oder Anstaltspflege (§§ 66 bis 68);aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung einschließlich jener im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung (Paragraphen 62 bis 65), erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (Paragraph 71,) oder Anstaltspflege (Paragraphen 66 bis 68);
- 3.Ziffer 3aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft:
- a)Litera aärztlicher Beistand, Hebammenbeistand sowie Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (§ 76);ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand sowie Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (Paragraph 76,);
- b)Litera bHeilmittel und Heilbehelfe (§ 77);Heilmittel und Heilbehelfe (Paragraph 77,);
- c)Litera cPflege in einer Krankenanstalt (§ 78).Pflege in einer Krankenanstalt (Paragraph 78,).
(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2000)Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,)(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. Nr. 592/1981)Anmerkung, Litera e, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1981,)
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 612/1987)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1987,)§ 53 B-KUVG Eintritt des Versicherungsfalles
§ 53.Paragraph 53, Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
- 1.Ziffer einsim Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht;
- 2.Ziffer 2im Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (§ 84) mit dem Beginn der durch eine Krankheit im Sinne der Z 1 herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit;im Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (Paragraph 84,) mit dem Beginn der durch eine Krankheit im Sinne der Ziffer eins, herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit;
- 3.Ziffer 3im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der achten Woche vor der Entbindung. Darüber hinaus gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft bei Dienstnehmerinnen in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum als eingetreten, in dem diese auf Grund besonderer Vorschriften des Mutterschutzrechtes im Einzelfall auf Grund des Zeugnisses eines Facharztes, Arbeitsinspektionsarztes oder Amtsarztes nicht beschäftigt werden dürfen, weil Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre.
§ 53a B-KUVG Organspende
- (1)Absatz einsEiner Krankheit im Sinne des § 53 Z 1 ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter/eine Versicherte (Angehöriger/Angehörige) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines/ihres Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet. Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteiles voranzugehen hat. Der Versicherungsfall umfasst auch die Nachkontrolle nach § 9 Organtransplantationsgesetz - OTPG, BGBl. I Nr. 108/2012.Einer Krankheit im Sinne des Paragraph 53, Ziffer eins, ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter/eine Versicherte (Angehöriger/Angehörige) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines/ihres Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet. Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteiles voranzugehen hat. Der Versicherungsfall umfasst auch die Nachkontrolle nach Paragraph 9, Organtransplantationsgesetz - OTPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2012,.
- (2)Absatz 2In grenzüberschreitenden Fällen, in denen weder nach dem Unionsrecht oder einem von Österreich geschlossenen Abkommen noch nach den jeweiligen ausländischen Rechtsvorschriften eine Erstattung der Kosten der Spende durch den ausländischen Träger vorgesehen ist, hat der Träger der Krankenversicherung der Empfängerin/des Empfängers die mit der Spende notwendig verbundenen Sachleistungen für die Spenderin/den Spender wie für eine/n eigene/n Versicherte/n zu erbringen.
§ 54 B-KUVG Arten der Leistungen
- (1)Absatz einsDie Leistungen der Krankenversicherung werden gewährt als:
- 1.Ziffer einsPflichtleistungen;
- 2.Ziffer 2freiwillige Leistungen.
- (2)Absatz 2Pflichtleistungen sind Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Freiwillige Leistungen sind Leistungen, die auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften gewährt werden können, ohne daß auf sie ein Rechtsanspruch besteht.
§ 55 B-KUVG Anspruchsberechtigung während der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung
- (1)Absatz einsVersicherte und deren Angehörige (§ 56) haben Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung, wenn der Versicherungsfall während der Versicherung eingetreten ist oder die Krankheit im Zeitpunkt des Beginnes der Versicherung bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in beiden Fällen auch über das Ende der Versicherung beziehungsweise über das Ende der Angehörigeneigenschaft hinaus weiterzugewähren, solange es sich um ein und denselben Versicherungsfall handelt.Versicherte und deren Angehörige (Paragraph 56,) haben Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung, wenn der Versicherungsfall während der Versicherung eingetreten ist oder die Krankheit im Zeitpunkt des Beginnes der Versicherung bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in beiden Fällen auch über das Ende der Versicherung beziehungsweise über das Ende der Angehörigeneigenschaft hinaus weiterzugewähren, solange es sich um ein und denselben Versicherungsfall handelt.
- (1a)Absatz eins aÜber die Bestimmungen des Abs. 1 hinaus sind weiters Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sowie Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung zu gewähren, wenn Versicherungsschutz aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer Anspruchsberechtigung als Angehörige/r bestanden hat, die Erkrankung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Anspruchsberechtigung eintritt und kein anderer Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.Über die Bestimmungen des Absatz eins, hinaus sind weiters Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sowie Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung zu gewähren, wenn Versicherungsschutz aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer Anspruchsberechtigung als Angehörige/r bestanden hat, die Erkrankung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Anspruchsberechtigung eintritt und kein anderer Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.
- (2)Absatz 2Wo im folgenden Versicherte als Anspruchsberechtigte genannt werden, sind hierunter, soweit nichts anderes bestimmt wird, auch die in Abs. 1 bezeichneten aus der Versicherung ausgeschiedenen anspruchsberechtigten Personen zu verstehen.Wo im folgenden Versicherte als Anspruchsberechtigte genannt werden, sind hierunter, soweit nichts anderes bestimmt wird, auch die in Absatz eins, bezeichneten aus der Versicherung ausgeschiedenen anspruchsberechtigten Personen zu verstehen.
- (3)Absatz 3Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 ruht der Anspruch des/der Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für die eigene Person. Dies gilt nicht für nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG Teilversicherte.Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 ruht der Anspruch des/der Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für die eigene Person. Dies gilt nicht für nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, ASVG Teilversicherte.
- (4)Absatz 4Für die Zeit der Aufrechterhaltung der Krankenversicherung gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 besteht kein Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld.Für die Zeit der Aufrechterhaltung der Krankenversicherung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, besteht kein Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld.
§ 55a B-KUVG Leistungen bei Wechsel der Versicherungszuständigkeit
- (1)Absatz einsTritt im Falle des § 55 Abs. 1 zweiter Satz während der Gewährung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit eine Änderung in der Versicherungszuständigkeit ein, so geht die Leistungszuständigkeit auf den versicherungszuständig gewordenen Träger der Krankenversicherung über. Hiebei sind die Leistungen vom versicherungszuständig gewordenen Träger der Krankenversicherung nach den für ihn geltenden Vorschriften weiter zu gewähren.Tritt im Falle des Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz während der Gewährung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit eine Änderung in der Versicherungszuständigkeit ein, so geht die Leistungszuständigkeit auf den versicherungszuständig gewordenen Träger der Krankenversicherung über. Hiebei sind die Leistungen vom versicherungszuständig gewordenen Träger der Krankenversicherung nach den für ihn geltenden Vorschriften weiter zu gewähren.
- (2)Absatz 2Tritt während der Gewährung (des Ruhens) von Kranken- oder Wochengeld eine Änderung in der Versicherungszuständigkeit ein, so bleibt der frühere Versicherungsträger für den betreffenden Versicherungsfall weiter leistungszuständig.
- (3)Absatz 3Tritt innerhalb des Zeitraumes zwischen dem Beginn der letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und der tatsächlichen Entbindung ein Wechsel in der Versicherungszuständigkeit zwischen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und einem anderen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ein, so hat ab diesem Zeitpunkt der zuständig gewordene Versicherungsträger die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, mit Ausnahme des Wochengeldes (Abs. 2), zu erbringen.Tritt innerhalb des Zeitraumes zwischen dem Beginn der letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und der tatsächlichen Entbindung ein Wechsel in der Versicherungszuständigkeit zwischen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und einem anderen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ein, so hat ab diesem Zeitpunkt der zuständig gewordene Versicherungsträger die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, mit Ausnahme des Wochengeldes (Absatz 2,), zu erbringen.
- (4)Absatz 4Tritt im Falle des – gemäß § 84 anzuwendenden – § 134 Abs. 2 und 3 ASVG während der Gewährung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit eine Änderung in der Versicherungszuständigkeit ein, so geht die Leistungszuständigkeit auf den versicherungszuständig gewordenen Träger der Krankenversicherung über. Dies gilt auch, wenn die Versicherungszuständigkeit auf den Träger einer nach einem anderen Bundesgesetz geregelten Krankenversicherung übergeht, mit der Maßgabe, daß die Leistungen vom versicherungszuständig gewordenen Träger der Krankenversicherung nach den für ihn geltenden Vorschriften weiter zu gewähren sind.Tritt im Falle des – gemäß Paragraph 84, anzuwendenden – Paragraph 134, Absatz 2 und 3 ASVG während der Gewährung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit eine Änderung in der Versicherungszuständigkeit ein, so geht die Leistungszuständigkeit auf den versicherungszuständig gewordenen Träger der Krankenversicherung über. Dies gilt auch, wenn die Versicherungszuständigkeit auf den Träger einer nach einem anderen Bundesgesetz geregelten Krankenversicherung übergeht, mit der Maßgabe, daß die Leistungen vom versicherungszuständig gewordenen Träger der Krankenversicherung nach den für ihn geltenden Vorschriften weiter zu gewähren sind.
§ 56 B-KUVG Anspruchsberechtigung der Angehörigen
- (1)Absatz einsAngehörige haben Anspruch auf die Leistungen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und weder nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und für sie auch seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist auch dann anzunehmen, wenn sich der (die) Angehörige
- 1.Ziffer einsim Zusammenhang mit einem auf einem Dienstauftrag beruhenden Auslandsaufenthalt des Versicherten im Ausland oder
- 2.Ziffer 2an dem in einem Grenzort (§ 1 Abs. 4) befindlichen Wohnsitz des Versicherten aufhält.an dem in einem Grenzort (Paragraph eins, Absatz 4,) befindlichen Wohnsitz des Versicherten aufhält.
- (2)Absatz 2Als Angehörige gelten:
- 1.Ziffer einsder/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin;
- 2.Ziffer 2die Kinder und die Wahlkinder;
(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,)- 5.Ziffer 5die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben;
- 6.Ziffer 6die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.
Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z 5 besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Ziffer 5, besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet. - (2a)Absatz 2 aStiefkinder einer Person sind die nicht von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihrer Ehegattin/ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Partnerin/ihres eingetragenen Partners, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft weiter.
- (3)Absatz 3Kinder und Enkel (Abs. 2 Z. 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sieKinder und Enkel (Absatz 2, Ziffer 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie
- 1.Ziffer einssich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für siesich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
- a)Litera aentweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
- b)Litera bzwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992, betreiben;
- 2.Ziffer 2seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z. 1 genannten Zeitraumesseit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, genannten Zeitraumes
- a)Litera ainfolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sind oder
- b)Litera berwerbslos sind;
- 3.Ziffer 3an einem Programm der Europäischen Union zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen der Z 2 lit. b längstens für die Dauer von 24 Monaten ab den in Z 2 genannten Zeitpunkten gewahrt.Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen der Ziffer 2, Litera b, längstens für die Dauer von 24 Monaten ab den in Ziffer 2, genannten Zeitpunkten gewahrt. - (4)Absatz 4Kinder und Enkel (Abs. 2 Z 2 bis 6) gelten im Rahmen der Altersgrenzen des Abs. 3 Z 1 auch dann als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland.Kinder und Enkel (Absatz 2, Ziffer 2 bis 6) gelten im Rahmen der Altersgrenzen des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland.
- (5)Absatz 5Besteht für anspruchsberechtigte Angehörige nach diesem Bundesgesetz auch ein Leistungsanspruch gegen andere Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung, so werden diese Leistungen nur einmal gewährt. Leistungspflichtig ist der Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird.
- (6)Absatz 6Als Angehörige gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des (der) Versicherten, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebender/lebende arbeitsfähiger/arbeitsfähige Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehöriger aus diesem Grunde kann nur eine einzige Person sein.(6a) Als Angehörige/r gilt auch eine mit der/dem Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine/ein im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene Partnerin/Partner nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehörige/r aus diesem Grund (Abs. 6 und 6a) kann nur eine einzige Person sein.(6a) Als Angehörige/r gilt auch eine mit der/dem Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine/ein im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene Partnerin/Partner nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehörige/r aus diesem Grund (Absatz 6, und 6a) kann nur eine einzige Person sein.
- (6b)Absatz 6 bAls Angehörige gelten auch Personen, die eine/n Versicherte/n mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten die/der Ehegattin/Ehegatte, eingetragene Partnerin/Partner und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie Angehörige nach Abs. 6a.Als Angehörige gelten auch Personen, die eine/n Versicherte/n mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten die/der Ehegattin/Ehegatte, eingetragene Partnerin/Partner und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie Angehörige nach Absatz 6 a,
- (7)Absatz 7Als Angehörige gelten auch frühere Ehegatten oder eingetragene Partner/Partnerinnen des/der Versicherten, wenn und solange ihnen dieser/diese als Folge einer Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Unterhalt zu leisten hat und wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind.Als Angehörige gelten auch frühere Ehegatten oder eingetragene Partner/Partnerinnen des/der Versicherten, wenn und solange ihnen dieser/diese als Folge einer Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Unterhalt zu leisten hat und wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllt sind.
- (8)Absatz 8Als Angehörige gelten auch die Eltern (Wahl-, Stief- und Pflegeeltern) des (der) Versicherten, wenn sie mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft leben und von ihm (ihr) ganz oder überwiegend erhalten werden.
- (9)Absatz 9Eine im Abs. 2 Z 1 und Abs. 6 bis 8 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, dieEine im Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 6 bis 8 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die
- a)Litera aeiner Berufsgruppe angehört, die gemäß § 5 Abs. 1 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist, odereiner Berufsgruppe angehört, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist, oder
- b)Litera bzu den im § 4 Abs. 2 Z 2 GSVG genannten Personen gehört oderzu den im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG genannten Personen gehört oder
- c)Litera cim § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist oderim Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist oder
- d)Litera deine Pension nach dem in lit. c genannten Bundesgesetz bezieht odereine Pension nach dem in Litera c, genannten Bundesgesetz bezieht oder
- e)Litera ein die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen ist oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz bezieht oder
- f)Litera feiner Berufsgruppe angehörte, die nach § 5 Abs. 1 auch von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht. Besondere Pensionsleistungen nach den §§ 20c, 20d und 20e FSVG gelten als Versorgungsleistungen.einer Berufsgruppe angehörte, die nach Paragraph 5, Absatz eins, auch von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht. Besondere Pensionsleistungen nach den Paragraphen 20 c,, 20d und 20e FSVG gelten als Versorgungsleistungen.
- (10)Absatz 10Eine im Abs. 2 und Abs. 3 sowie Abs. 6 bis 8 genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet, oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.Eine im Absatz 2 und Absatz 3, sowie Absatz 6, bis 8 genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet, oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.
- (11)Absatz 11Als Pflegekinder gemäß Abs. 2 Z 6 gelten auch Kinder, die von einem (einer) Versicherten gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit dem (der) VersichertenAls Pflegekinder gemäß Absatz 2, Ziffer 6, gelten auch Kinder, die von einem (einer) Versicherten gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit dem (der) Versicherten
- 1.Ziffer einsbis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind und
- 2.Ziffer 2ständig in Hausgemeinschaft leben.
§ 57 B-KUVG Leistungen bei mehrfacher Versicherung
§ 57.Paragraph 57, Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) für ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem Versicherungsträger, den die/der Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.
§ 58 B-KUVG Erkrankung im Ausland
- (1)Absatz einsHält sich eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person im dienstlichen Auftrag im Ausland auf, so erhält sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes die ihr nach diesem Bundesgesetz zustehenden Leistungen vom Dienstgeber. Dies gilt auch für Angehörige, wenn und solange sie sich aus einem der im § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Gründe im Ausland aufhalten, unbeschadet einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Folge eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder hinsichtlich der Sachleistungen unbeschadet einer Anspruchsberechtigung nach § 122 Abs. 3 ASVG in Verbindung mit § 84 Abs. 1. Solange der Dienstgeber das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3 und 4 ASVG weiter gewährt, beschränkt sich die vorstehende Verpflichtung des Dienstgebers auf die Sachleistungen.Hält sich eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person im dienstlichen Auftrag im Ausland auf, so erhält sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes die ihr nach diesem Bundesgesetz zustehenden Leistungen vom Dienstgeber. Dies gilt auch für Angehörige, wenn und solange sie sich aus einem der im Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Gründe im Ausland aufhalten, unbeschadet einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Folge eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder hinsichtlich der Sachleistungen unbeschadet einer Anspruchsberechtigung nach Paragraph 122, Absatz 3, ASVG in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz eins, Solange der Dienstgeber das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins,, 3 und 4 ASVG weiter gewährt, beschränkt sich die vorstehende Verpflichtung des Dienstgebers auf die Sachleistungen.
- (2)Absatz 2Der Dienstgeber hat binnen einem Monat den Eintritt des Versicherungsfalles der Versicherungsanstalt mitzuteilen; diese kann die Leistungen auch selbst erbringen.
- (3)Absatz 3Die Versicherungsanstalt erstattet dem Dienstgeber höchstens jene Kosten, die ihr bei Inanspruchnahme im Inland erwachsen wären. Für die Unterbringung in einer Krankenanstalt leistet die Versicherungsanstalt einen Pflegekostenzuschuß gemäß § 68a.Die Versicherungsanstalt erstattet dem Dienstgeber höchstens jene Kosten, die ihr bei Inanspruchnahme im Inland erwachsen wären. Für die Unterbringung in einer Krankenanstalt leistet die Versicherungsanstalt einen Pflegekostenzuschuß gemäß Paragraph 68 a,
- (4)Absatz 4Zwischen der Versicherungsanstalt und dem Dienstgeber kann, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, eine Vereinbarung getroffen werden, wonach der Anspruch des Dienstgebers nach Abs. 3 durch einen von der Versicherungsanstalt zu leistenden Pauschbetrag abgegolten wird. Die Vereinbarung hat auch sonstige die Kostenerstattung betreffende Fragen, wie die Fälligkeit der Pauschbeträge, die Geltungsdauer der Vereinbarung und die Auflösungsgründe zu regeln.Zwischen der Versicherungsanstalt und dem Dienstgeber kann, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, eine Vereinbarung getroffen werden, wonach der Anspruch des Dienstgebers nach Absatz 3, durch einen von der Versicherungsanstalt zu leistenden Pauschbetrag abgegolten wird. Die Vereinbarung hat auch sonstige die Kostenerstattung betreffende Fragen, wie die Fälligkeit der Pauschbeträge, die Geltungsdauer der Vereinbarung und die Auflösungsgründe zu regeln.
§ 59 B-KUVG Erstattung der Kosten der Krankenbehandlung
- (1)Absatz einsNimmt der Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner (§ 128) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt zur Erbringung der Sachleistungen der Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe und Hilfsmittel) in Anspruch, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten einer anderweitigen Krankenbehandlung in der Höhe des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner aufzuwenden gewesen wäre. Die Kosten einer Inanspruchnahme der Anstaltspflege außerhalb der allgemeinen Gebührenklasse sind nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu ersetzen. Bei der Festsetzung dieses Ersatzes ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen. Die Kostenerstattung ist um den Betrag zu vermindern, der vom Versicherten als Behandlungsbeitrag (§ 63 Abs. 4) bzw. als Rezeptgebühr (§ 64 Abs. 3) bei Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe bzw. von Heilmitteln als Sachleistung zu leisten gewesen wäre.Nimmt der Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner (Paragraph 128,) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt zur Erbringung der Sachleistungen der Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe und Hilfsmittel) in Anspruch, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten einer anderweitigen Krankenbehandlung in der Höhe des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner aufzuwenden gewesen wäre. Die Kosten einer Inanspruchnahme der Anstaltspflege außerhalb der allgemeinen Gebührenklasse sind nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu ersetzen. Bei der Festsetzung dieses Ersatzes ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen. Die Kostenerstattung ist um den Betrag zu vermindern, der vom Versicherten als Behandlungsbeitrag (Paragraph 63, Absatz 4,) bzw. als Rezeptgebühr (Paragraph 64, Absatz 3,) bei Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe bzw. von Heilmitteln als Sachleistung zu leisten gewesen wäre.
- (2)Absatz 2Die Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung ist ausgeschlossen, wenn der Anspruchsberechtigte in demselben Versicherungsfall einen Vertragspartner oder eine eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung) der Versicherungsanstalt in Anspruch nimmt.
- (3)Absatz 3Stehen eigene Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt nicht zur Verfügung, kann die nächstgelegene geeignete Einrichtung in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt bei im Inland eingetretenen Unfällen, plötzlichen Erkrankungen und ähnlichen Ereignissen. Die Versicherungsanstalt hat in solchen Fällen für die dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten (Arztkosten, Heilmittelkosten, Kosten der Anstaltspflege und Transportkosten) den in der Satzung festgesetzten Ersatz zu leisten; darüber hinaus können nach Maßgabe der Satzung auch die notwendigen Reise(Fahrt)kosten übernommen werden. Bei der Festsetzung des Ersatzes ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen. Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend. Für die weitere Behandlung ist, sofern der Versicherte nicht eine anderweitige Krankenbehandlung im Sinne des Abs. 1 in Anspruch nimmt, so bald wie möglich ein Vertragspartner oder eine eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung) der Versicherungsanstalt heranzuziehen, wenn der Zustand des Erkrankten (Verletzten) dies ohne Gefahr einer Verschlimmerung zuläßt.Stehen eigene Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt nicht zur Verfügung, kann die nächstgelegene geeignete Einrichtung in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt bei im Inland eingetretenen Unfällen, plötzlichen Erkrankungen und ähnlichen Ereignissen. Die Versicherungsanstalt hat in solchen Fällen für die dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten (Arztkosten, Heilmittelkosten, Kosten der Anstaltspflege und Transportkosten) den in der Satzung festgesetzten Ersatz zu leisten; darüber hinaus können nach Maßgabe der Satzung auch die notwendigen Reise(Fahrt)kosten übernommen werden. Bei der Festsetzung des Ersatzes ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen. Absatz eins, letzter Satz gilt entsprechend. Für die weitere Behandlung ist, sofern der Versicherte nicht eine anderweitige Krankenbehandlung im Sinne des Absatz eins, in Anspruch nimmt, so bald wie möglich ein Vertragspartner oder eine eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung) der Versicherungsanstalt heranzuziehen, wenn der Zustand des Erkrankten (Verletzten) dies ohne Gefahr einer Verschlimmerung zuläßt.
- (4)Absatz 4Für Leistungen eines approbierten Arztes (§ 44 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998) besteht nur dann Anspruch auf Kostenerstattung, wenn der Arzt gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132 das Recht erworben hat, den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auszuüben.Für Leistungen eines approbierten Arztes (Paragraph 44, Absatz eins, des Ärztegesetzes 1998) besteht nur dann Anspruch auf Kostenerstattung, wenn der Arzt gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 Sitzung 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 Sitzung 132 das Recht erworben hat, den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auszuüben.
§ 60 B-KUVG Kostenerstattung bei Fehlen vertraglicher Regelungen mit den Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen (Dentisten/Dentistinnen) oder mit den Gruppenpraxen
§ 60.Paragraph 60, Stehen Vertragsärzte/Vertragsärztinnen, Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen (Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen) oder Vertrags-Gruppenpraxen infolge des Fehlens einer Regelung durch Verträge nicht zur Verfügung, so hat die Versicherungsanstalt dem Versicherten für die außerhalb einer eigenen Einrichtung in Anspruch genommene Behandlung (den Zahnersatz) die Kostenerstattung in der Höhe des Betrages zu leisten, der vor Eintritt des vertragslosen Zustandes bei Inanspruchnahme eines/einer Wahlarztes/Wahlärztin, Wahlzahnarztes/Wahlzahnärztin (Wahldentisten/Wahldentistin) oder einer Wahl-Gruppenpraxis zu leisten gewesen wäre. Die Kostenerstattung ist um den Betrag zu vermindern, der vom Versicherten als Behandlungsbeitrag (§ 63 Abs. 4) bei Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe als Sachleistung zu leisten gewesen wäre. Die Versicherungsanstalt kann diese Kostenerstattung durch die Satzung unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit erhöhen. Stehen Vertragsärzte/Vertragsärztinnen, Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen (Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen) oder Vertrags-Gruppenpraxen infolge des Fehlens einer Regelung durch Verträge nicht zur Verfügung, so hat die Versicherungsanstalt dem Versicherten für die außerhalb einer eigenen Einrichtung in Anspruch genommene Behandlung (den Zahnersatz) die Kostenerstattung in der Höhe des Betrages zu leisten, der vor Eintritt des vertragslosen Zustandes bei Inanspruchnahme eines/einer Wahlarztes/Wahlärztin, Wahlzahnarztes/Wahlzahnärztin (Wahldentisten/Wahldentistin) oder einer Wahl-Gruppenpraxis zu leisten gewesen wäre. Die Kostenerstattung ist um den Betrag zu vermindern, der vom Versicherten als Behandlungsbeitrag (Paragraph 63, Absatz 4,) bei Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe als Sachleistung zu leisten gewesen wäre. Die Versicherungsanstalt kann diese Kostenerstattung durch die Satzung unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit erhöhen.
§ 60a B-KUVG Kostenzuschüsse bei Fehlen vertraglicher Regelungen
- (1)Absatz einsStehen andere Vertragspartner infolge Fehlens von Verträgen nicht zur Verfügung, so gilt § 60 mit der Maßgabe, daß in jenen Fällen, in denen noch keine Verträge für den Bereich einer Berufsgruppe bestehen, die Versicherungsanstalt den Versicherten die in der Satzung festgesetzten Kostenzuschüsse zu leisten hat. Die Versicherungsanstalt hat das Ausmaß dieser Zuschüsse unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit festzusetzen.Stehen andere Vertragspartner infolge Fehlens von Verträgen nicht zur Verfügung, so gilt Paragraph 60, mit der Maßgabe, daß in jenen Fällen, in denen noch keine Verträge für den Bereich einer Berufsgruppe bestehen, die Versicherungsanstalt den Versicherten die in der Satzung festgesetzten Kostenzuschüsse zu leisten hat. Die Versicherungsanstalt hat das Ausmaß dieser Zuschüsse unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit festzusetzen.
- (2)Absatz 2Für eine als Krankenbehandlung erbrachte ambulante Tumorbehandlung durch eine punktförmige Bestrahlung des Tumors mit Protonen und/oder Kohlenstoffionen ist ein Zuschuss festzusetzen. Die Höhe des Zuschusses hat sich am Ausmaß der durchschnittlichen Kostentragung von ausländischen gesetzlichen Versicherungsträgern mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes für diese Behandlung zu orientieren, wenn diese Behandlung im betreffenden Staat ebenfalls ambulant erfolgt.
§ 61 B-KUVG Bare Leistungen an Stelle von Sachleistungen
§ 61.Paragraph 61, Die Versicherungsanstalt kann in der Satzung bestimmen, daß für Versicherte, deren Gehalt oder sonstige monatliche Bezüge einen in der Satzung festzusetzenden Betrag überschreiten, an Stelle der Sachleistungen bare Leistungen gewährt werden. Die Höhe der baren Leistungen darf 80 v. H. der dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten nicht überschreiten.
2. UNTERABSCHNITT-Bestimmungen betreffend die einzelnen Leistungen
§ 61a B-KUVG Vorsorge(Gesunden)untersuchungen
- (1)Absatz einsDie Versicherten und ihre Angehörigen (§ 56) haben Anspruch auf jährlich eine Vorsorge(Gesunden)untersuchung. Sie ist von der Versicherungsanstalt nach Maßgabe der nach § 132b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger durchzuführen.Die Versicherten und ihre Angehörigen (Paragraph 56,) haben Anspruch auf jährlich eine Vorsorge(Gesunden)untersuchung. Sie ist von der Versicherungsanstalt nach Maßgabe der nach Paragraph 132 b, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger durchzuführen.
- (2)Absatz 2Die im Zusammenhang mit der Vorsorge(Gesunden)untersuchung entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 83 Abs. 1 zu ersetzen.Die im Zusammenhang mit der Vorsorge(Gesunden)untersuchung entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 83, Absatz eins, zu ersetzen.
§ 61b B-KUVG Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit
§ 61b.Paragraph 61 b, Die Versicherungsanstalt hat sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit durchzuführen. § 132c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt entsprechend. Die Versicherungsanstalt hat sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit durchzuführen. Paragraph 132 c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 62 B-KUVG Krankenbehandlung
- (1)Absatz einsDie Krankenbehandlung umfaßt:
- 1.Ziffer einsärztliche Hilfe;
- 2.Ziffer 2Heilmittel;
- 3.Ziffer 3Heilbehelfe und Hilfsmittel
- (2)Absatz 2Die Krankenbehandlung muß ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Dienstfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden. Die Leistungen der Krankenbehandlung werden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, als Sachleistungen erbracht.
- (3)Absatz 3Kosmetische Behandlungen gelten als Krankenbehandlung, wenn sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände dienen. Andere kosmetische Behandlungen können gewährt werden, wenn sie der vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit förderlich oder aus Berufsgründen notwendig sind. Als Leistung der Krankenbehandlung gilt auch die Übernahme der für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten bei einer Organbank.
- (4)Absatz 4Angehörigen, die sonst einen gesetzlichen Anspruch auf Krankenbehandlung haben, steht kein Anspruch auf die Leistungen der Krankenbehandlung nach diesem Bundesgesetz zu.
- (5)Absatz 5Befindet sich ein Versicherter (Angehöriger) in Anstaltspflege, so besteht für diese Zeit kein Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung, soweit die entsprechenden Leistungen nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, im Rahmen der Anstaltspflege zu gewähren sind.Befindet sich ein Versicherter (Angehöriger) in Anstaltspflege, so besteht für diese Zeit kein Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung, soweit die entsprechenden Leistungen nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, im Rahmen der Anstaltspflege zu gewähren sind.
- (6)Absatz 6Die Versicherungsanstalt hat die für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten als Leistung der Krankenbehandlung zu übernehmen. Der entsprechende Betrag wird an den gezahlt, der diese Kosten getragen hat. Das Nähere wird unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall vorliegenden besonderen Erfordernisse des Anmelde- und Registrierungsverfahrens in der Satzung geregelt; dabei kann die Versicherungsanstalt unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit auch eine Obergrenze für die Übernahme der Anmelde- und Registrierungskosten vorsehen.
§ 63 B-KUVG Ärztliche Hilfe
- (1)Absatz einsDie ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, durch Wahlärzte und Wahl-Gruppenpraxen (§ 59 Abs. 1) sowie durch Ärzte in eigenen Einrichtungen (oder Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt gewährt. Im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 62 Abs. 2) ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt:Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, durch Wahlärzte und Wahl-Gruppenpraxen (Paragraph 59, Absatz eins,) sowie durch Ärzte in eigenen Einrichtungen (oder Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt gewährt. Im Rahmen der Krankenbehandlung (Paragraph 62, Absatz 2,) ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt:
- 1.Ziffer einseine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche
- a)Litera aphysiotherapeutische,
- b)Litera blogopädisch-phoniatrisch-audiologische oder
- c)Litera cergotherapeutische
Behandlung durch Personen, die gemäß § 7 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460/1992, zur freiberuflichen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes, des logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienstes bzw. des ergotherapeutischen Dienstes berechtigt sind;Behandlung durch Personen, die gemäß Paragraph 7, des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zur freiberuflichen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes, des logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienstes bzw. des ergotherapeutischen Dienstes berechtigt sind; - 2.Ziffer 2eine
- a)Litera aauf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung oder
- b)Litera bklinisch-psychologische Behandlung, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten klinisch-psychologischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (§ 2 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes 1998) stattgefunden hat,klinisch-psychologische Behandlung, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten klinisch-psychologischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, des Ärztegesetzes 1998) stattgefunden hat,
durch einen Klinischen Psychologen oder eine Klinische Psychologin nach § 25 Abs. 1 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. Nr. 182/2013 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 182/2013);durch einen Klinischen Psychologen oder eine Klinische Psychologin nach Paragraph 25, Absatz eins, des Psychologengesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 2013, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,); - 3.Ziffer 3eine psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die gemäß § 11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (§ 2 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes 1998) stattgefunden hat;eine psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die gemäß Paragraph 11, des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, des Ärztegesetzes 1998) stattgefunden hat;
- 4.Ziffer 4eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der nach § 46 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt ist.eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der nach Paragraph 46, des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt ist.
- (2)Absatz 2In der Regel soll die Auswahl zwischen mindestens zwei zur Behandlung berufenen, für den Erkrankten in angemessener Zeit erreichbaren Ärzten oder Gruppenpraxen freigestellt sein. Bestehen bei der Versicherungsanstalt eigene Einrichtungen für die Gewährung der ärztlichen Hilfe oder wird diese durch Vertragseinrichtungen gewährt, muß die Wahl der Behandlung zwischen einer dieser Einrichtungen und einem oder mehreren Vertragsärzten (Wahlärzten) bzw. einer oder mehreren Vertrags-Gruppenpraxen (Wahl-Gruppenpraxen) unter gleichen Bedingungen freigestellt sein. Insoweit Zuzahlungen zu den Leistungen vorgesehen sind, müssen diese in den Ambulatorien, bei den freiberuflich tätigen Vertragsärzten und in den Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2004)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004,)
- (4)Absatz 4In den durch die Satzung unter Bedachtnahme auf eine ökonomische Beistellung der ärztlichen Hilfe und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt festzusetzenden Fällen der Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe hat der Versicherte einen Behandlungsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Behandlungsbeitrags ist durch die Satzung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt festzusetzen, wobei der Kostenanteil 20 % der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten nicht überschreiten darf. § 22 Abs. 6 gilt entsprechend. Für jene Leistungen, die durch Zahlungen der Landesgesundheitsfonds abgegolten werden oder die die Versicherungsanstalt mit einem Pauschale abgilt, kann die Höhe des Behandlungsbeitrages in der Satzung bestimmt werden. Diese Behandlungsbeiträge haben sich an jenen Beträgen zu orientieren, die bei Inanspruchnahme eines Vertragspartners mit Einzelleistungshonorierung vorgeschrieben werden. Der Behandlungsbeitrag ist in der Regel nachträglich vorzuschreiben. Er ist längstens innerhalb eines Monates nach erfolgter Vorschreibung einzuzahlen. Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb dieser Zeit, erhöht sich der Behandlungsbeitrag um 10 v. H. Zur Eintreibung des Behandlungsbeitrages wird der Versicherungsanstalt die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991). Die Versicherungsanstalt kann bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten von der Einhebung des Behandlungsbeitrages absehen oder einen bereits entrichteten Behandlungsbeitrag rückerstatten.In den durch die Satzung unter Bedachtnahme auf eine ökonomische Beistellung der ärztlichen Hilfe und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt festzusetzenden Fällen der Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe hat der Versicherte einen Behandlungsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Behandlungsbeitrags ist durch die Satzung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt festzusetzen, wobei der Kostenanteil 20 % der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten nicht überschreiten darf. Paragraph 22, Absatz 6, gilt entsprechend. Für jene Leistungen, die durch Zahlungen der Landesgesundheitsfonds abgegolten werden oder die die Versicherungsanstalt mit einem Pauschale abgilt, kann die Höhe des Behandlungsbeitrages in der Satzung bestimmt werden. Diese Behandlungsbeiträge haben sich an jenen Beträgen zu orientieren, die bei Inanspruchnahme eines Vertragspartners mit Einzelleistungshonorierung vorgeschrieben werden. Der Behandlungsbeitrag ist in der Regel nachträglich vorzuschreiben. Er ist längstens innerhalb eines Monates nach erfolgter Vorschreibung einzuzahlen. Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb dieser Zeit, erhöht sich der Behandlungsbeitrag um 10 v. H. Zur Eintreibung des Behandlungsbeitrages wird der Versicherungsanstalt die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,). Die Versicherungsanstalt kann bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten von der Einhebung des Behandlungsbeitrages absehen oder einen bereits entrichteten Behandlungsbeitrag rückerstatten.
§ 64 B-KUVG Heilmittel
- (1)Absatz einsDie Heilmittel umfassen
- 1.Ziffer einsdie notwendigen Arzneien und
- 2.Ziffer 2die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.
- (2)Absatz 2Die Kosten der Heilmittel werden von der Versicherungsanstalt durch Abrechnung mit den Apotheken übernommen. Die Apotheken übermitteln zum Zweck der Versorgungsforschung auch die der Abrechnung entsprechenden Daten, wenn keine Abrechnung des Heilmittels mit dem Träger der Krankenversicherung erfolgt, da die Rezeptgebühr nach Abs. 3 höher ist als der sonst der Krankenversicherung (inklusive Umsatzsteuer) verrechnete Preis.Die Kosten der Heilmittel werden von der Versicherungsanstalt durch Abrechnung mit den Apotheken übernommen. Die Apotheken übermitteln zum Zweck der Versorgungsforschung auch die der Abrechnung entsprechenden Daten, wenn keine Abrechnung des Heilmittels mit dem Träger der Krankenversicherung erfolgt, da die Rezeptgebühr nach Absatz 3, höher ist als der sonst der Krankenversicherung (inklusive Umsatzsteuer) verrechnete Preis.
- (3)Absatz 3Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung der Versicherungsanstalt bezogene Heilmittel ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr in der Höhe von 4,35 € (Anm. 1) zu zahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle auf Rechnung der Versicherungsanstalt zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung der Versicherungsanstalt bezogene Heilmittel ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr in der Höhe von 4,35 € Anmerkung 1) zu zahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins, ASVG) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle auf Rechnung der Versicherungsanstalt zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.
- (4)Absatz 4Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten darf eine Rezeptgebühr nicht eingehoben werden.
- (5)Absatz 5Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der Anspruchsberechtigten nach Maßgabe der Richtlinien des Dachverbandes von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen oder eine bereits entrichtete Rezeptgebühr rückzuerstatten.
- (6)Absatz 6Der Versicherungsträger hat von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien des Dachverbandes nach § 30a Abs. 1 Z 15 ASVG vorgesehenen Obergrenze abzusehen.Der Versicherungsträger hat von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien des Dachverbandes nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15, ASVG vorgesehenen Obergrenze abzusehen.
§ 65 B-KUVG Heilbehelfe und Hilfsmittel
- (1)Absatz einsNotwendige Heilbehelfe und Hilfsmittel sind in einfacher und zweckentsprechender Ausführung zu gewähren. Als Hilfsmittel sind hiebei solche Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen, die geeignet sind,
- a)Litera adie Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder
- b)Litera bdie mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen.
- (2)Absatz 2Die Kosten der Heilbehelfe und Hilfsmittel werden von der Versicherungsanstalt nur dann übernommen, wenn sie höher sind als 20% der Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3 ASVG). 10% der Kosten, gerundet auf Cent, mindestens jedoch 20% der Höchstbeitragsgrundlage, sind vom Versicherten zu tragen.Die Kosten der Heilbehelfe und Hilfsmittel werden von der Versicherungsanstalt nur dann übernommen, wenn sie höher sind als 20% der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3, ASVG). 10% der Kosten, gerundet auf Cent, mindestens jedoch 20% der Höchstbeitragsgrundlage, sind vom Versicherten zu tragen.
- (2a)Absatz 2 aDie Kosten für Brillen und Kontaktlinsen werden von der Versicherungsanstalt nur dann übernommen, wenn sie höher sind als 60% der Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3 ASVG); bei Leistungen für Angehörige nach § 56 Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 3 ist Abs. 2 anzuwenden. 10% der Kosten, gerundet auf Cent, mindestens jedoch 60% der Höchstbeitragsgrundlage (20% dieser Höchsbeitragsgrundlage bei Leistungen für Angehörige nach § 56 Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 3), sind vom Versicherten/von der Versicherten zu tragen. Die Kosten für Dreistärkengläser (Gleitsicht- und Trifokalgläser) werden nicht übernommen.Die Kosten für Brillen und Kontaktlinsen werden von der Versicherungsanstalt nur dann übernommen, wenn sie höher sind als 60% der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3, ASVG); bei Leistungen für Angehörige nach Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 und Absatz 3, ist Absatz 2, anzuwenden. 10% der Kosten, gerundet auf Cent, mindestens jedoch 60% der Höchstbeitragsgrundlage (20% dieser Höchsbeitragsgrundlage bei Leistungen für Angehörige nach Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 und Absatz 3,), sind vom Versicherten/von der Versicherten zu tragen. Die Kosten für Dreistärkengläser (Gleitsicht- und Trifokalgläser) werden nicht übernommen.
- (3)Absatz 3Abs. 2 gilt nicht für ständig benötigte Heilbehelfe und Hilfsmittel, die nur einmal oder nur kurzfristig verwendet werden können und daher in der Regel mindestens einmal im Monat erneuert werden müssen. 10 vH der Kosten für solche Heilbehelfe und Hilfsmittel sind vom Versicherten zu tragen.Absatz 2, gilt nicht für ständig benötigte Heilbehelfe und Hilfsmittel, die nur einmal oder nur kurzfristig verwendet werden können und daher in der Regel mindestens einmal im Monat erneuert werden müssen. 10 vH der Kosten für solche Heilbehelfe und Hilfsmittel sind vom Versicherten zu tragen.
- (4)Absatz 4Die Versicherungsanstalt hat auch die sonst vom Versicherten gemäß Abs. 2 und 2a jeweils erster Satz zu tragenden Kosten bzw. den sonst vom Versicherten gemäß Abs. 2 und 2a jeweils zweiter Satz oder Abs. 3 zweiter Satz zu tragenden Kostenanteil zu übernehmen:Die Versicherungsanstalt hat auch die sonst vom Versicherten gemäß Absatz 2 und 2a jeweils erster Satz zu tragenden Kosten bzw. den sonst vom Versicherten gemäß Absatz 2 und 2a jeweils zweiter Satz oder Absatz 3, zweiter Satz zu tragenden Kostenanteil zu übernehmen:
- a)Litera abei Anspruchsberechtigten, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. für die ohne Rücksicht auf das Lebensalter Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, besteht undbei Anspruchsberechtigten, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. für die ohne Rücksicht auf das Lebensalter Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, besteht und
- b)Litera bbei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Anspruchsberechtigten im Sinne des § 64 Abs. 5.bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Anspruchsberechtigten im Sinne des Paragraph 64, Absatz 5,
- (5)Absatz 5Das Ausmaß der von der Versicherungsanstalt zu übernehmenden Kosten darf einen durch die Satzung festzusetzenden Höchstbetrag nicht übersteigen; die Satzung kann diesen Höchstbetrag einheitlich oder für bestimmte Arten von Heilbehelfen und Hilfsmitteln in unterschiedlicher Höhe festsetzen und zwar bei Hilfsmitteln, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen und bei Krankenfahrstühlen höchstens mit dem 25fachen, ansonsten höchstens mit dem 10fachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3 ASVG). In den Fällen des Abs. 3 gilt der Höchstbetrag für den Monatsbedarf.Das Ausmaß der von der Versicherungsanstalt zu übernehmenden Kosten darf einen durch die Satzung festzusetzenden Höchstbetrag nicht übersteigen; die Satzung kann diesen Höchstbetrag einheitlich oder für bestimmte Arten von Heilbehelfen und Hilfsmitteln in unterschiedlicher Höhe festsetzen und zwar bei Hilfsmitteln, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen und bei Krankenfahrstühlen höchstens mit dem 25fachen, ansonsten höchstens mit dem 10fachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3, ASVG). In den Fällen des Absatz 3, gilt der Höchstbetrag für den Monatsbedarf.
- (6)Absatz 6Die Versicherungsanstalt hat auch die Kosten der Instandsetzung notwendiger Heilbehelfe und Hilfsmittel zu übernehmen, wenn eine Instandsetzung zweckentsprechend ist. Die Abs. 2, 4 und 5 gelten entsprechend.Die Versicherungsanstalt hat auch die Kosten der Instandsetzung notwendiger Heilbehelfe und Hilfsmittel zu übernehmen, wenn eine Instandsetzung zweckentsprechend ist. Die Absatz 2,, 4 und 5 gelten entsprechend.
- (7)Absatz 7Heilbehelfe und Hilfsmittel, die nur vorübergehend gebraucht werden und die nach ihrer Art ohne gesundheitliche Gefahr von mehreren Personen benützt werden können, können auch leihweise entweder von der Versicherungsanstalt selbst oder durch Vertragspartner für Rechnung der Versicherungsanstalt durch Übernahme der Leihgebühren zur Verfügung gestellt werden. Wird ein solcher Heilbehelf bzw. ein solches Hilfsmittel nicht von der Versicherungsanstalt oder von einem Vertragspartner entliehen, kann für die angefallenen Leihgebühren ein Kostenersatz bis zur Höhe des mit den Vertragspartnern vereinbarten Tarifes geleistet werden. Abs. 2 gilt in diesen Fällen nicht.Heilbehelfe und Hilfsmittel, die nur vorübergehend gebraucht werden und die nach ihrer Art ohne gesundheitliche Gefahr von mehreren Personen benützt werden können, können auch leihweise entweder von der Versicherungsanstalt selbst oder durch Vertragspartner für Rechnung der Versicherungsanstalt durch Übernahme der Leihgebühren zur Verfügung gestellt werden. Wird ein solcher Heilbehelf bzw. ein solches Hilfsmittel nicht von der Versicherungsanstalt oder von einem Vertragspartner entliehen, kann für die angefallenen Leihgebühren ein Kostenersatz bis zur Höhe des mit den Vertragspartnern vereinbarten Tarifes geleistet werden. Absatz 2, gilt in diesen Fällen nicht.
- (8)Absatz 8Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel werden nicht gewährt bzw. die Kosten der Instandsetzung nicht übernommen, wenn auf diese Leistungen Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung, eine Leistungsverpflichtung im Rahmen der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation oder ein gleichartiger Anspruch nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, oder aus einer auf landesgesetzlichen Vorschriften beruhenden Unfallfürsorgeeinrichtung besteht.Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel werden nicht gewährt bzw. die Kosten der Instandsetzung nicht übernommen, wenn auf diese Leistungen Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung, eine Leistungsverpflichtung im Rahmen der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation oder ein gleichartiger Anspruch nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, des Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, oder aus einer auf landesgesetzlichen Vorschriften beruhenden Unfallfürsorgeeinrichtung besteht.
- (9)Absatz 9Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf die Abnutzung bei ordnungsmäßigem Gebrauch eine Gebrauchsdauer für Heilbehelfe und Hilfsmittel festsetzen. § 100 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Gebrauchsdauer darf für Brillen drei Jahre nicht unterschreiten.Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf die Abnutzung bei ordnungsmäßigem Gebrauch eine Gebrauchsdauer für Heilbehelfe und Hilfsmittel festsetzen. Paragraph 100, Absatz 3, ist entsprechend anzuwenden. Die Gebrauchsdauer darf für Brillen drei Jahre nicht unterschreiten.
§ 65a B-KUVG Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung
- (1)Absatz einsDie Versicherungsanstalt gewährt, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder die Folgen der Krankheit zu erleichtern, im Anschluß an die Krankenbehandlung nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe des § 62 Abs. 2 medizinische Maßnahmen der Rehabilitation mit dem Ziel, den Gesundheitszustand der Versicherten und ihrer Angehörigen so weit wiederherzustellen, daß sie in der Lage sind, in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen.Die Versicherungsanstalt gewährt, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder die Folgen der Krankheit zu erleichtern, im Anschluß an die Krankenbehandlung nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe des Paragraph 62, Absatz 2, medizinische Maßnahmen der Rehabilitation mit dem Ziel, den Gesundheitszustand der Versicherten und ihrer Angehörigen so weit wiederherzustellen, daß sie in der Lage sind, in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen.
- (2)Absatz 2Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 umfassen:Die Maßnahmen gemäß Absatz eins, umfassen:
- 1.Ziffer einsdie Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen;
- 1a.Ziffer eins adie ambulante Rehabilitation einschließlich der Telerehabilitation;
- 2.Ziffer 2die Gewährung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel;
- 3.Ziffer 3die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie die Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß an eine oder im Zusammenhang mit einer der in Z 1 und 2 genannten Maßnahmen erforderlich sind;die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie die Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß an eine oder im Zusammenhang mit einer der in Ziffer eins und 2 genannten Maßnahmen erforderlich sind;
- 4.Ziffer 4die Übernahme der Reise- und Transportkosten in den Fällen der Z 1 bis 3 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln gemäß § 83 Abs. 5.die Übernahme der Reise- und Transportkosten in den Fällen der Ziffer eins bis 3 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln gemäß Paragraph 83, Absatz 5,
- (3)Absatz 3Betreffend die Vereinbarungen zur Durchführung der Rehabilitation gilt § 99e.Betreffend die Vereinbarungen zur Durchführung der Rehabilitation gilt Paragraph 99 e,
- (4)Absatz 4Die Gewährung von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 70a) zählt nicht zu den Aufgaben der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation.Die Gewährung von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 70 a,) zählt nicht zu den Aufgaben der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation.
- (5)Absatz 5Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Abs. 2 Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten. Die Zuzahlung beträgt pro VerpflegstagWerden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten. Die Zuzahlung beträgt pro Verpflegstag
- 1.Ziffer eins7,00 € (Anm. 1), wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Betrag nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich 581,38 € nicht übersteigt;7,00 € Anmerkung 1), wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Betrag nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG zuzüglich 581,38 € nicht übersteigt;
- 2.Ziffer 212,00 € (Anm. 2), wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Gesamtbetrag nach Z 1, nicht aber den Betrag nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich 1 162,77 € übersteigt;12,00 € Anmerkung 2), wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Gesamtbetrag nach Ziffer eins,, nicht aber den Betrag nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG zuzüglich 1 162,77 € übersteigt;
- 3.Ziffer 317,00 € (Anm. 3), wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Gesamtbetrag nach Z 2 übersteigt.17,00 € Anmerkung 3), wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Gesamtbetrag nach Ziffer 2, übersteigt.
§ 65b B-KUVG Gesundheitsförderung und Prävention
- (1)Absatz einsDie Versicherungsanstalt als Trägerin der Krankenversicherung hat im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention dazu beizutragen, den Versicherten und deren Angehörigen ein hohes Maß an Selbstbestimmung über ihre Gesundheit zu ermöglichen und sie damit zur Stärkung ihrer Gesundheit zu befähigen, indem er insbesondere über Gesundheitsgefährdung, die Bewahrung der Gesundheit und über die Verhütung von Krankheiten und Unfällen – ausgenommen Arbeitsunfälle – aufklärt, und darüber zu beraten, wie Gefährdungen vermieden, Krankheiten und Unfälle – ausgenommen Arbeitsunfälle – verhütet werden können. Dazu sind gezielt für Gruppen von Anspruchsberechtigten abgestellt auf deren Lebenswelten Gesundheitsförderungs- und Präventionsprogramme und daraus abgeleitete Maßnahmen anzubieten.
- (2)Absatz 2Fallen Maßnahmen gemäß Abs. 1 auch in den sachlichen oder örtlichen Aufgabenbereich anderer Einrichtungen (Behörden, Versicherungsträger, gemeinnützige Einrichtungen und dergleichen), so kann mit diesen eine Vereinbarung über ein planmäßiges Zusammenwirken und eine Beteiligung an den Kosten getroffen werden.Fallen Maßnahmen gemäß Absatz eins, auch in den sachlichen oder örtlichen Aufgabenbereich anderer Einrichtungen (Behörden, Versicherungsträger, gemeinnützige Einrichtungen und dergleichen), so kann mit diesen eine Vereinbarung über ein planmäßiges Zusammenwirken und eine Beteiligung an den Kosten getroffen werden.
- (3)Absatz 3Die Versicherungsanstalt kann die im Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen auch dadurch treffen, daß sie sich an Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge, die den gleichen Zwecken dienen, beteiligt. Abs. 2 ist anzuwenden.Die Versicherungsanstalt kann die im Absatz eins, bezeichneten Maßnahmen auch dadurch treffen, daß sie sich an Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge, die den gleichen Zwecken dienen, beteiligt. Absatz 2, ist anzuwenden.
§ 66 B-KUVG Gewährung der Anstaltspflege oder der medizinischen Hauskrankenpflege
- (1)Absatz einsWenn und solange es die Art der Krankheit erfordert, ist Pflege in einer Krankenanstalt zu gewähren. Wenn und solange es die Art der Krankheit zuläßt, ist anstelle von Anstaltspflege medizinische Hauskrankenpflege zu gewähren. Die Anstaltspflege ist auch zu gewähren, wenn die Möglichkeit einer medizinischen Hauskrankenpflege nicht gegeben ist.
- (2)Absatz 2Der Erkrankte ist verpflichtet, sich einer Anstaltspflege zu unterziehen,
- 1.Ziffer einswenn die Art der Krankheit eine Behandlung oder Pflege erfordert, die bei häuslicher Pflege nicht gewährleistet ist, oder
- 2.Ziffer 2wenn das Verhalten oder der Zustand des Erkrankten seine fortgesetzte Beobachtung erfordert, oder
- 3.Ziffer 3wenn der Erkrankte wiederholt den Bestimmungen der Krankenordnung zuwidergehandelt hat, oder
- 4.Ziffer 4wenn es sich um eine ansteckende Krankheit handelt.
- (3)Absatz 3Ist die Anstaltspflege oder die medizinische Hauskrankenpflege nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt, so wird sie nicht gewährt.
- (4)Absatz 4Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z 3 KAKuG).Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, KAKuG).
§ 67 B-KUVG Aufnahme in eine Krankenanstalt
§ 67.Paragraph 67, Wird der Erkrankte bei der Gewährung der Anstaltspflege gemäß § 66 in einer Krankenanstalt, mit der die Versicherungsanstalt in einem Vertragsverhältnis steht, aufgenommen, so hat die Krankenanstalt die Aufnahme binnen acht Tagen der Versicherungsanstalt anzuzeigen. Wird der Erkrankte bei der Gewährung der Anstaltspflege gemäß Paragraph 66, in einer Krankenanstalt, mit der die Versicherungsanstalt in einem Vertragsverhältnis steht, aufgenommen, so hat die Krankenanstalt die Aufnahme binnen acht Tagen der Versicherungsanstalt anzuzeigen.
§ 68 B-KUVG Beziehungen zu den Krankenanstalten
- (1)Absatz eins(Grundsatzbestimmung) Für die Regelung der Beziehungen der Versicherungsanstalt zu den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten sind die Bestimmungen des § 148 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Krankenanstalten verpflichtet sind, die gemäß § 66 anspruchsberechtigten Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen und die Versicherungsanstalt abweichend von § 148 Z 10 dritter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes berechtigt ist, vertragliche Vereinbarungen über Leistungen im Sinne des § 59 Abs. 1 zweiter Satz zu treffen.(Grundsatzbestimmung) Für die Regelung der Beziehungen der Versicherungsanstalt zu den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten sind die Bestimmungen des Paragraph 148, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Krankenanstalten verpflichtet sind, die gemäß Paragraph 66, anspruchsberechtigten Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen und die Versicherungsanstalt abweichend von Paragraph 148, Ziffer 10, dritter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes berechtigt ist, vertragliche Vereinbarungen über Leistungen im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz zu treffen.
- (2)Absatz 2(Grundsatzbestimmung) Die Verträge mit den in Abs. 1 genannten Krankenanstalten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form und haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Überprüfung der Identität des Patienten/der Patientin und die rechtmäßige Verwendung der e-card, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie zB in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt/eine vom Versicherungsträger beauftragte Fachärztin in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten. Die Überprüfung der Identität ist für Patienten/Patientinnen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen. Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden.(Grundsatzbestimmung) Die Verträge mit den in Absatz eins, genannten Krankenanstalten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form und haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Überprüfung der Identität des Patienten/der Patientin und die rechtmäßige Verwendung der e-card, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie zB in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt/eine vom Versicherungsträger beauftragte Fachärztin in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten. Die Überprüfung der Identität ist für Patienten/Patientinnen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen. Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden.
- (3)Absatz 3Für Krankenanstalten nach Abs. 2 ist § 149 Abs. 3, 3a, 3b und 4 ASVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versicherungsanstalt berechtigt ist, vertragliche Vereinbarungen über Leistungen im Sinne des § 59 Abs. 1 zweiter Satz zu treffen und die Höhe der Zahlungen und die Zahlungsbedingungen hiefür festzulegen.Für Krankenanstalten nach Absatz 2, ist Paragraph 149, Absatz 3,, 3a, 3b und 4 ASVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versicherungsanstalt berechtigt ist, vertragliche Vereinbarungen über Leistungen im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz zu treffen und die Höhe der Zahlungen und die Zahlungsbedingungen hiefür festzulegen.
§ 68a B-KUVG Pflegekostenzuschuß der Versicherungsanstalt bei Anstaltspflege
§ 68a.Paragraph 68 a, Zu den Kosten einer anderweitigen Inanspruchnahme der Anstaltspflege gebührt ein Pflegekostenzuschuss. Dieser ist für Versicherte, die in einer Krankenanstalt nach § 149 Abs. 3 erster Satz ASVG, mit der kein Vertrag besteht, aufgenommen wurden, vom Fonds nach § 149 Abs. 3 zweiter Satz ASVG im Namen der Sozialversicherung in der Höhe zu leisten, die sich aus der Anwendung des § 149 Abs. 3 vorletzter Satz ASVG ergibt. In allen übrigen Fällen ist der Pflegekostenzuschuss in der Satzung der Versicherungsanstalt in dem Ausmaß festzusetzen, der dem Durchschnitt der vom Fonds pro Verpflegstag aufzuwendenden Mittel entspricht. Zu den Kosten einer anderweitigen Inanspruchnahme der Anstaltspflege gebührt ein Pflegekostenzuschuss. Dieser ist für Versicherte, die in einer Krankenanstalt nach Paragraph 149, Absatz 3, erster Satz ASVG, mit der kein Vertrag besteht, aufgenommen wurden, vom Fonds nach Paragraph 149, Absatz 3, zweiter Satz ASVG im Namen der Sozialversicherung in der Höhe zu leisten, die sich aus der Anwendung des Paragraph 149, Absatz 3, vorletzter Satz ASVG ergibt. In allen übrigen Fällen ist der Pflegekostenzuschuss in der Satzung der Versicherungsanstalt in dem Ausmaß festzusetzen, der dem Durchschnitt der vom Fonds pro Verpflegstag aufzuwendenden Mittel entspricht.
§ 69 B-KUVG Zahnbehandlung und Zahnersatz
- (1)Absatz einsZahnbehandlung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu gewähren. Als Leistungen der Zahnbehandlung kommen chirurgische Zahnbehandlung, konservierende Zahnbehandlung und Kieferregulierungen, letztere soweit sie zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig sind, in Betracht.
- (2)Absatz 2Die Versicherungsanstalt hat den unentbehrlichen Zahnersatz zu gewähren.
- (3)Absatz 3Zahnbehandlung und Zahnersatz werden als Sachleistungen durch Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen oder Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen oder Wahl-Gruppenpraxen, Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen, Wahldentisten/Wahldentistinnen, in eigens hiefür ausgestatteten Einrichtungen (Ambulatorien) der Versicherungsanstalt oder in Vertragseinrichtungen gewährt. § 63 Abs. 2 erster und zweiter Satz gelten entsprechend. Insoweit Behandlungsbeiträge zu den Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes vorgesehen sind, müssen diese in den Zahnambulatorien der Versicherungsanstalt und bei den freiberuflich tätigen Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen sowie bei den Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein. Werden in Zahnambulatorien der Versicherungsanstalt Leistungen, die nicht Gegenstand des Gesamtvertrages oder der Satzung sind oder waren, sowie Maßnahmen zur Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe erbracht, so sind dafür Kostenbeiträge der Versicherten vorzusehen. Diese Beiträge sind kostendeckend festzusetzen und auf der Homepage der Versicherungsanstalt sowie durch Aushang im Zahnambulatorium der Versicherungsanstalt zu veröffentlichen.Zahnbehandlung und Zahnersatz werden als Sachleistungen durch Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen oder Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen oder Wahl-Gruppenpraxen, Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen, Wahldentisten/Wahldentistinnen, in eigens hiefür ausgestatteten Einrichtungen (Ambulatorien) der Versicherungsanstalt oder in Vertragseinrichtungen gewährt. Paragraph 63, Absatz 2, erster und zweiter Satz gelten entsprechend. Insoweit Behandlungsbeiträge zu den Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes vorgesehen sind, müssen diese in den Zahnambulatorien der Versicherungsanstalt und bei den freiberuflich tätigen Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen sowie bei den Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein. Werden in Zahnambulatorien der Versicherungsanstalt Leistungen, die nicht Gegenstand des Gesamtvertrages oder der Satzung sind oder waren, sowie Maßnahmen zur Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe erbracht, so sind dafür Kostenbeiträge der Versicherten vorzusehen. Diese Beiträge sind kostendeckend festzusetzen und auf der Homepage der Versicherungsanstalt sowie durch Aushang im Zahnambulatorium der Versicherungsanstalt zu veröffentlichen.
- (3a)Absatz 3 aDie Versicherungsanstalt darf in den Zahnambulatorien im Bereich des festsitzenden Zahnersatzes keine kosmetischen Luxusleistungen, ebenso keine umfangreichen festsitzenden Zahnersatzkonstruktionen erbringen, die als Gesamtarbeit wegen ihrer Größe ein außergewöhnliches Risiko darstellen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2004)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004,)
- (5)Absatz 5Bei der Inanspruchnahme der Zahnbehandlung (der Gewährung des Zahnersatzes) als Sachleistung hat der Versicherte einen Behandlungsbeitrag zu entrichten. § 63 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden, wobei im Falle der Inanspruchnahme skelettierter Metallprothesen einschließlich der Klammerzähne sowie von kieferorthopädischen Behandlungen die Satzung auch einen höheren Behandlungsbeitrag vorsehen kann.Bei der Inanspruchnahme der Zahnbehandlung (der Gewährung des Zahnersatzes) als Sachleistung hat der Versicherte einen Behandlungsbeitrag zu entrichten. Paragraph 63, Absatz 4, ist entsprechend anzuwenden, wobei im Falle der Inanspruchnahme skelettierter Metallprothesen einschließlich der Klammerzähne sowie von kieferorthopädischen Behandlungen die Satzung auch einen höheren Behandlungsbeitrag vorsehen kann.
- (6)Absatz 6Nimmt der Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner (§ 128) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt zur Erbringung der Sachleistung der Zahnbehandlung (des Zahnersatzes) in Anspruch, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten einer anderweitigen Zahnbehandlung (der anderweitigen Beschaffung eines unentbehrlichen Zahnersatzes) in der Höhe des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner aufzuwenden gewesen wäre. § 59 ist entsprechend anzuwenden.Nimmt der Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner (Paragraph 128,) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt zur Erbringung der Sachleistung der Zahnbehandlung (des Zahnersatzes) in Anspruch, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten einer anderweitigen Zahnbehandlung (der anderweitigen Beschaffung eines unentbehrlichen Zahnersatzes) in der Höhe des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner aufzuwenden gewesen wäre. Paragraph 59, ist entsprechend anzuwenden.
- (7)Absatz 7Für die Übernahme von Reise(Fahrt)- bzw. Transportkosten gilt § 83 entsprechend.Für die Übernahme von Reise(Fahrt)- bzw. Transportkosten gilt Paragraph 83, entsprechend.
§ 69a B-KUVG Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche
- (1)Absatz einsBehandlungsbedürftigen Kindern und Jugendlichen wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unbeschadet des Anspruches nach § 69 zahnmedizinisch geeignete Versorgung durch Kieferregulierung als Sachleistung gewährt. § 69 Abs. 3 dritter und vierter Satz sind nicht anzuwenden. Behandlungsbedürftigkeit liegt vor, wenn eine erhebliche Zahn- oder Kieferfehlstellung besteht.Behandlungsbedürftigen Kindern und Jugendlichen wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unbeschadet des Anspruches nach Paragraph 69, zahnmedizinisch geeignete Versorgung durch Kieferregulierung als Sachleistung gewährt. Paragraph 69, Absatz 3, dritter und vierter Satz sind nicht anzuwenden. Behandlungsbedürftigkeit liegt vor, wenn eine erhebliche Zahn- oder Kieferfehlstellung besteht.
- (2)Absatz 2Die Behandlungsbedürftigkeit, die geeignete zahnmedizinische Versorgung und die Qualitätsanforderungen für die Erbringung der Sachleistung nach Abs. 1 sind bundesweit einheitlich in der Satzung nach den Regelungen der Mustersatzung (§ 455 Abs. 2 ASVG iVm § 158) entsprechend dem Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft zu regeln.Die Behandlungsbedürftigkeit, die geeignete zahnmedizinische Versorgung und die Qualitätsanforderungen für die Erbringung der Sachleistung nach Absatz eins, sind bundesweit einheitlich in der Satzung nach den Regelungen der Mustersatzung (Paragraph 455, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 158,) entsprechend dem Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft zu regeln.
- (3)Absatz 3Anspruch auf Kostenerstattung nach § 59 besteht für Leistungen nach dieser Bestimmung nur dann und solange, als der Gesamtvertrag eine flächendeckende Sachleistungsversorgung nach § 343e ASVG sicherstellt. Fällt ein Gesamtvertrag nach § 343e ASVG weg, so ist § 60 nicht anzuwenden.Anspruch auf Kostenerstattung nach Paragraph 59, besteht für Leistungen nach dieser Bestimmung nur dann und solange, als der Gesamtvertrag eine flächendeckende Sachleistungsversorgung nach Paragraph 343 e, ASVG sicherstellt. Fällt ein Gesamtvertrag nach Paragraph 343 e, ASVG weg, so ist Paragraph 60, nicht anzuwenden.
- (4)Absatz 4Der Anspruch, die Höhe und die Qualitätsanforderungen für die Zuerkennung eines Kostenzuschusses sind für den Fall des Fehlens einer flächendeckenden Sachleistungsversorgung (§ 343e ASVG) bundesweit einheitlich in der Satzung der Versicherungsanstalt zu regeln. § 60a ist nicht anzuwenden.Der Anspruch, die Höhe und die Qualitätsanforderungen für die Zuerkennung eines Kostenzuschusses sind für den Fall des Fehlens einer flächendeckenden Sachleistungsversorgung (Paragraph 343 e, ASVG) bundesweit einheitlich in der Satzung der Versicherungsanstalt zu regeln. Paragraph 60 a, ist nicht anzuwenden.
§ 70 B-KUVG Erweiterte Heilbehandlung
§ 70.Paragraph 70, Die Versicherungsanstalt kann unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß den §§ 70a und 70b Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit und Maßnahmen der erweiterten Rehabilitation gewähren. Die Versicherungsanstalt kann unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß den Paragraphen 70 a und 70b Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit und Maßnahmen der erweiterten Rehabilitation gewähren.
§ 70a B-KUVG Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit
- (1)Absatz einsDie Versicherungsanstalt kann unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie nach Maßgabe des § 70 Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.Die Versicherungsanstalt kann unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie nach Maßgabe des Paragraph 70, Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.
- (2)Absatz 2Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:Als Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, kommen insbesondere in Betracht:
- 1.Ziffer einsLandaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;
- 2.Ziffer 2Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung
- a)Litera aeiner unmittelbar drohenden Krankheit,
- b)Litera bder Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit;
- 3.Ziffer 3die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Z 1 bis 3 gemäß § 83 Abs. 5.die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Ziffer eins bis 3 gemäß Paragraph 83, Absatz 5,
- (3)Absatz 3Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch die Versicherungsanstalt) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach § 65a Abs. 5 zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an die Versicherungsanstalt zu leisten.Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch die Versicherungsanstalt) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach Paragraph 65 a, Absatz 5, zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an die Versicherungsanstalt zu leisten.
- (4)Absatz 4Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 30a Abs. 1 Z 28 ASVG) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 28, ASVG) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.
§ 70b B-KUVG Maßnahmen der erweiterten Rehabilitation
- (1)Absatz einsDie Versicherungsanstalt kann unter Berücksichtigung des Zieles der Rehabilitation gemäß § 87 Abs. 2 und nach Maßgabe des § 70 in der Krankenversicherung Versicherten, die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden, ausgenommen die im § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b bezeichneten Personen, nach Maßgabe der §§ 87 Abs. 2 und 99a bis 99d berufliche und soziale Maßnahmen gewähren.Die Versicherungsanstalt kann unter Berücksichtigung des Zieles der Rehabilitation gemäß Paragraph 87, Absatz 2 und nach Maßgabe des Paragraph 70, in der Krankenversicherung Versicherten, die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden, ausgenommen die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, 12 und 14 Litera b, bezeichneten Personen, nach Maßgabe der Paragraphen 87, Absatz 2 und 99a bis 99d berufliche und soziale Maßnahmen gewähren.
- (2)Absatz 2Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 umfassen auch die Übernahme der Reise- und Transportkosten gemäß § 83 Abs. 5.Die Maßnahmen gemäß Absatz eins, umfassen auch die Übernahme der Reise- und Transportkosten gemäß Paragraph 83, Absatz 5,
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 23/1994)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1994,)
§ 71 B-KUVG Medizinische Hauskrankenpflege
- (1)Absatz einsWenn und solange es die Art der Krankheit erfordert, ist medizinische Hauskrankenpflege zu gewähren.
- (2)Absatz 2Die medizinische Hauskrankenpflege wird erbracht durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (§ 12 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997), die von der Versicherungsanstalt beigestellt werden oder die mit der Versicherungsanstalt in einem Vertragsverhältnis im Sinne des Sechsten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes stehen oder die im Rahmen von Vertragseinrichtungen tätig sind, die medizinische Hauskrankenpflege betreiben.Die medizinische Hauskrankenpflege wird erbracht durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (Paragraph 12, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,), die von der Versicherungsanstalt beigestellt werden oder die mit der Versicherungsanstalt in einem Vertragsverhältnis im Sinne des Sechsten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes stehen oder die im Rahmen von Vertragseinrichtungen tätig sind, die medizinische Hauskrankenpflege betreiben.
- (3)Absatz 3Die Tätigkeit des Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege kann nur auf ärztliche Anordnung erfolgen. Die Tätigkeit umfaßt medizinische Leistungen und qualifizierte Pflegeleistungen, wie die Verabreichung von Injektionen, Sondenernährung, Dekubitusversorgung. Zur medizinischen Hauskrankenpflege gehören nicht die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung des Kranken.
- (4)Absatz 4Hat der (die) Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner (§ 128) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt in Anspruch genommen, so gebührt ihm (ihr) Kostenersatz gemäß § 59.Hat der (die) Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner (Paragraph 128,) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt in Anspruch genommen, so gebührt ihm (ihr) Kostenersatz gemäß Paragraph 59,
- (5)Absatz 5Die medizinische Hauskrankenpflege wird für ein und denselben Versicherungsfall für die Dauer von längstens vier Wochen gewährt. Darüber hinaus wird sie nach Vorliegen einer chef- oder kontrollärztlichen Bewilligung weitergewährt.
- (6)Absatz 6Medizinische Hauskrankenpflege wird nicht gewährt, wenn der (die) Anspruchsberechtigte in einer der im § 66 Abs. 4 bezeichneten Einrichtungen oder in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient, untergebracht ist.Medizinische Hauskrankenpflege wird nicht gewährt, wenn der (die) Anspruchsberechtigte in einer der im Paragraph 66, Absatz 4, bezeichneten Einrichtungen oder in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient, untergebracht ist.
§ 72 B-KUVG Krankheitsverhütung
- (1)Absatz einsZur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten können als freiwillige Leistungen insbesondere gewährt werden:
- 1.Ziffer einsGesundheitsfürsorge, wie Gesunden- und Schwangerenfürsorge, Säuglings- und Kinderfürsorge, Fürsorge für gesundheitsgefährdete Jugendliche;
- 2.Ziffer 2Maßnahmen zur Bekämpfung der Volkskrankheiten und der Zahnfäule;
- 3.Ziffer 3Maßnahmen zur Stärkung der Gesundheitskompetenz der Versicherten und ihrer Angehörigen (Health Literacy);
- 4.Ziffer 4die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Z 1 bis 3 gemäß § 83 Abs. 5.die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Ziffer eins bis 3 gemäß Paragraph 83, Absatz 5,
- (2)Absatz 2Fallen Maßnahmen gemäß Abs. 1 auch in den sachlichen oder örtlichen Aufgabenbereich anderer Einrichtungen (Behörden, Versicherungsträger und dergleichen), so kann mit diesen eine Vereinbarung über ein planmäßiges Zusammenwirken und eine Beteiligung an den Kosten getroffen werden.Fallen Maßnahmen gemäß Absatz eins, auch in den sachlichen oder örtlichen Aufgabenbereich anderer Einrichtungen (Behörden, Versicherungsträger und dergleichen), so kann mit diesen eine Vereinbarung über ein planmäßiges Zusammenwirken und eine Beteiligung an den Kosten getroffen werden.
- (3)Absatz 3Die Versicherungsanstalt kann die in Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen auch dadurch treffen, daß sie sich an Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge, die den gleichen Zwecken dienen, beteiligt. Abs. 2 gilt entsprechend.Die Versicherungsanstalt kann die in Absatz eins, bezeichneten Maßnahmen auch dadurch treffen, daß sie sich an Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge, die den gleichen Zwecken dienen, beteiligt. Absatz 2, gilt entsprechend.
§ 74 B-KUVG Anspruchsberechtigte auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft
- (1)Absatz einsAnspruch auf die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft (§ 52 Z 3) haben die Versicherten sowie bei Zutreffen der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung nach § 56 die dort genannten weiblichen Angehörigen.Anspruch auf die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft (Paragraph 52, Ziffer 3,) haben die Versicherten sowie bei Zutreffen der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung nach Paragraph 56, die dort genannten weiblichen Angehörigen.
- (2)Absatz 2Die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft sind der Ehegattin eines Versicherten auch nach der Auflösung der Ehe durch Tod des Versicherten, Aufhebung, Scheidung oder Nichtigerklärung zu gewähren, wenn die Entbindung vor dem Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung der Ehe stattfindet.
- (3)Absatz 3Ergibt sich bei der Anwendung des Abs. 2, daß ein Anspruch auf die Leistungen im Falle der Mutterschaft gegen die Versicherungsanstalt und einen anderen Versicherungsträger begründet ist, so werden diese Leistungen nur einmal gewährt. Leistungspflichtig ist der Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt, wenn bei der Anwendung des Abs. 2 ein Anspruch gegen die Versicherungsanstalt mehrfach begründet ist, mit der Maßgabe, daß bei Geldleistungen die höhere Leistung gebührt.Ergibt sich bei der Anwendung des Absatz 2,, daß ein Anspruch auf die Leistungen im Falle der Mutterschaft gegen die Versicherungsanstalt und einen anderen Versicherungsträger begründet ist, so werden diese Leistungen nur einmal gewährt. Leistungspflichtig ist der Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt, wenn bei der Anwendung des Absatz 2, ein Anspruch gegen die Versicherungsanstalt mehrfach begründet ist, mit der Maßgabe, daß bei Geldleistungen die höhere Leistung gebührt.
- (4)Absatz 4Hebammenbeistand nach § 76 ist über die Bestimmungen des § 73 hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.Hebammenbeistand nach Paragraph 76, ist über die Bestimmungen des Paragraph 73, hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.
§ 76 B-KUVG Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 76.Paragraph 76, Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine Spezialisierung in Kinder- und Jugendlichenpflege nach § 17 Abs. 2 Z 1 GuKG haben, werden in entsprechender Anwendung der §§ 55 und 63 Abs. 1 bis 3 gewährt. Hat die Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner/innen (§ 128) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt in Anspruch genommen, so gebührt ihr Kostenersatz nach § 59. Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine Spezialisierung in Kinder- und Jugendlichenpflege nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, GuKG haben, werden in entsprechender Anwendung der Paragraphen 55 und 63 Absatz eins bis 3 gewährt. Hat die Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner/innen (Paragraph 128,) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt in Anspruch genommen, so gebührt ihr Kostenersatz nach Paragraph 59,
§ 77 B-KUVG Heilmittel und Heilbehelfe
- (1)Absatz einsHeilmittel und Heilbehelfe werden in entsprechender Anwendung der §§ 64 und 65 gewährt.Heilmittel und Heilbehelfe werden in entsprechender Anwendung der Paragraphen 64 und 65 gewährt.
- (2)Absatz 2Als freiwillige Leistungen können von der Versicherungsanstalt auch Behelfe zur Mutter- und Säuglingspflege (Windeln, Einschlagtücher, wasserundurchlässige Einlagen, Hautpuder und dergleichen) beigestellt werden.
§ 78 B-KUVG Pflege in einer Krankenanstalt
§ 78.Paragraph 78, Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt zu gewähren; die Bestimmungen der §§ 59, 67 und 68 sind hiebei entsprechend anzuwenden. Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt zu gewähren; die Bestimmungen der Paragraphen 59,, 67 und 68 sind hiebei entsprechend anzuwenden.
§ 82 B-KUVG Reise- (Fahrt-) und Transportkosten
§ 82.Paragraph 82, Zur Inanspruchnahme der Pflichtleistungen der Krankenversicherung, die aus den Versicherungsfällen der Krankheit und der Mutterschaft (§ 52 Z 2 und 3) entstehen, sind im notwendigen Ausmaß die Reise- (Fahrt-) und Transportkosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu übernehmen. Zur Inanspruchnahme der Pflichtleistungen der Krankenversicherung, die aus den Versicherungsfällen der Krankheit und der Mutterschaft (Paragraph 52, Ziffer 2 und 3) entstehen, sind im notwendigen Ausmaß die Reise- (Fahrt-) und Transportkosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu übernehmen.
§ 83 B-KUVG
- (1)Absatz einsDie Reise(Fahrt)kosten, die
- 1.Ziffer einszur Inanspruchnahme der nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle durch den Versicherten oder einen Angehörigen (§ 56) oderzur Inanspruchnahme der nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle durch den Versicherten oder einen Angehörigen (Paragraph 56,) oder
- 2.Ziffer 2zur körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln
notwendig sind und sich nicht aus der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Stadtgebietes (Straßenbahn, Autobus) ergeben, können nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung ersetzt werden, wenn die Entfernung mehr als 5 km beträgt. Das Ausmaß des Kostenersatzes bzw. eines allfälligen Kostenanteiles des Versicherten ist in der Satzung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und auf den dem Versicherten für sich bzw. seinen Angehörigen bei Benutzung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand festzusetzen; dies gilt auch bei Benützung eines Privatfahrzeuges. Die Satzung kann überdies bestimmen, daß nach diesen Grundsätzen festgestellte Reise(Fahrt)kosten bei Kindern und gebrechlichen Personen auch für eine Begleitperson gewährt werden. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Behandlungsstelle ist in jedem Fall nachzuweisen. Hinsichtlich der Vorschreibung, der Fälligkeit, der Säumnisfolgen und der Eintreibung des Kostenanteiles ist § 63 Abs. 4 anzuwenden.notwendig sind und sich nicht aus der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Stadtgebietes (Straßenbahn, Autobus) ergeben, können nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung ersetzt werden, wenn die Entfernung mehr als 5 km beträgt. Das Ausmaß des Kostenersatzes bzw. eines allfälligen Kostenanteiles des Versicherten ist in der Satzung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und auf den dem Versicherten für sich bzw. seinen Angehörigen bei Benutzung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand festzusetzen; dies gilt auch bei Benützung eines Privatfahrzeuges. Die Satzung kann überdies bestimmen, daß nach diesen Grundsätzen festgestellte Reise(Fahrt)kosten bei Kindern und gebrechlichen Personen auch für eine Begleitperson gewährt werden. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Behandlungsstelle ist in jedem Fall nachzuweisen. Hinsichtlich der Vorschreibung, der Fälligkeit, der Säumnisfolgen und der Eintreibung des Kostenanteiles ist Paragraph 63, Absatz 4, anzuwenden. - (2)Absatz 2Bei Notwendigkeit des Transportes gehunfähig erkrankter Versicherter und Angehöriger (§ 56) zu besonderen Untersuchungen und Behandlungen können über ärztlichen Antrag von der Versicherungsanstalt die Beförderungskosten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle unter Bedachtnahme auf Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung übernommen werden.Bei Notwendigkeit des Transportes gehunfähig erkrankter Versicherter und Angehöriger (Paragraph 56,) zu besonderen Untersuchungen und Behandlungen können über ärztlichen Antrag von der Versicherungsanstalt die Beförderungskosten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle unter Bedachtnahme auf Absatz eins, nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung übernommen werden.
- (3)Absatz 3Sofern im Falle einer zu gewährenden Anstaltspflege der körperliche Zustand des Erkrankten oder die Entfernung seines Wohnsitzes seine Beförderung in die oder aus der Krankenanstalt erfordern, sind die notwendigen Kosten einer solchen Beförderung zur bzw. von der nächstgelegenen geeigneten Krankenanstalt von der Versicherungsanstalt als Pflichtleistung unter Bedachtnahme auf Abs. 1 zu übernehmen. Bei Unfällen im Inland ist der Transport von der Unfallstelle zur Wohnung ebenfalls als Pflichtleistung zu gewähren.Sofern im Falle einer zu gewährenden Anstaltspflege der körperliche Zustand des Erkrankten oder die Entfernung seines Wohnsitzes seine Beförderung in die oder aus der Krankenanstalt erfordern, sind die notwendigen Kosten einer solchen Beförderung zur bzw. von der nächstgelegenen geeigneten Krankenanstalt von der Versicherungsanstalt als Pflichtleistung unter Bedachtnahme auf Absatz eins, zu übernehmen. Bei Unfällen im Inland ist der Transport von der Unfallstelle zur Wohnung ebenfalls als Pflichtleistung zu gewähren.
- (4)Absatz 4Bergungskosten und die Kosten der Beförderung bis ins Tal sind bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nicht zu ersetzen.
- (5)Absatz 5Durch die Satzung kann im Zusammenhang mit medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (§ 65a Abs. 2), mit Maßnahmen der erweiterten Heilbehandlung (§§ 70a Abs. 2 und 70b Abs. 1) und Maßnahmen der Krankheitsverhütung (§ 72 Abs. 1) die Übernahme von Reise-(Fahrt-) und Transportkosten als freiwillige Leistung unter Bedachtnahme auf Abs. 1 bis 3 sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen vorgesehen werden.Durch die Satzung kann im Zusammenhang mit medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 65 a, Absatz 2,), mit Maßnahmen der erweiterten Heilbehandlung (Paragraphen 70 a, Absatz 2 und 70b Absatz eins,) und Maßnahmen der Krankheitsverhütung (Paragraph 72, Absatz eins,) die Übernahme von Reise-(Fahrt-) und Transportkosten als freiwillige Leistung unter Bedachtnahme auf Absatz eins bis 3 sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen vorgesehen werden.
§ 83a B-KUVG Verwendung von Chipkarten
§ 83a.Paragraph 83 a, § 31c ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Satzung vorzusehen ist, von welchen anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist. Die Satzung hat hiebei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen. Paragraph 31 c, ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Satzung vorzusehen ist, von welchen anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist. Die Satzung hat hiebei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen.
3. UNTERABSCHNITT-Sonderbestimmungen über das Leistungsrecht der Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 17 bis 23 sowie der Selbstversicherten nach § 7a Abs. 2 Z 1 mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Z 5 genannten Personen
§ 84 B-KUVG
(1) Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Zweiten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19, 21 bis 33 und 37 bis 39 sowie Abs. 6 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:
Verwirkung des Leistungsanspruches gemäß § 88, Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld gemäß § 90,
Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen gemäß § 91, Entziehung von Leistungsansprüchen gemäß § 99,
Erlöschen von Leistungsansprüchen gemäß § 100 Abs. 1 lit. a, Auszahlung der Leistungen gemäß § 104 Abs. 1,
Aufgaben der Krankenversicherung für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 116 Abs. 1 Z 2, Leistungen der Krankenversicherung gemäß § 117 Z 1, 3 und Z 4 lit. d,
Ermächtigung für satzungsmäßige Mehrleistungen gemäß § 121 Abs. 3, Anrechnung von Zeiten auf die Wartezeit gemäß § 121 Abs. 4, Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung gemäß § 122, Satzungsermächtigung über das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalles bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 131 Abs. 2 erster Satz,
Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a,
Dauer der Krankenbehandlung gemäß § 134,
Krankengeld gemäß den §§ 138 bis 143, Rehabilitationsgeld gemäß § 143a und Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d und Wochengeld gemäß den §§ 162 sowie 165 bis 168.
(2) Für Selbstversicherte nach § 7a Abs. 2 Z 1 mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Z 5 genannten Personen ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Höhe nach Krankengeld nach § 141 Abs. 5 ASVG und Wochengeld nach § 162 Abs. 3a Z 1 ASVG gebührt.
(3) Auf Personen nach § 1 Abs. 1 Z 20 sind die Bestimmungen über das Wochengeld nach den §§ 162 bis 168 ASVG anzuwenden.
(4) Auf Personen nach § 1 Abs. 1 Z 34 lit. a und b und 35 sind die Bestimmungen über das Krankengeld nach den §§ 138 bis 143 ASVG, über das Wochengeld nach den §§ 162 bis 168 ASVG sowie hinsichtlich dieser Ansprüche die Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und Abschnitt I des Zweiten Teiles des ASVG anzuwenden.
(5) Auf Personen nach § 1 Abs. 1 Z 5, sofern es sich um Bedienstete der ehemaligen Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen handelt, sind die Bestimmungen über das Krankengeld nach den §§ 138 bis 143, das Rehabilitationsgeld nach § 143a, das Wiedereingliederungsgeld nach § 143d und das Wochengeld nach den §§ 162 bis 168 ASVG anzuwenden.
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Anm. 1: Art. 4 Z 70 der Novelle BGBl. I Nr. 100/2018 lautet: „In der Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes II des Zweiten Teiles wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 17 bis 24“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 17 bis 33, 37 und 38 sowie Abs. 6“ ersetzt.“. Der zu ersetzende Ausdruck lautet richtig: „§ 1 Abs. 1 Z 17 bis 23“.
§ 85 B-KUVG Grundlage für die Bemessung des Krankengeldes und des Rehabilitationsgeldes
§ 85.Paragraph 85, Abweichend von den Bestimmungen des ASVG ist Bemessungsgrundlage für das Krankengeld nach den §§ 138 ff. ASVG und für das Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG ein Dreißigstel der um ein Sechstel erhöhten Beitragsgrundlage im letzten Monat mit vollem Entgeltanspruch. Kommt ein solcher Monat nicht in Betracht, so ist der Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles maßgebend. Abweichend von den Bestimmungen des ASVG ist Bemessungsgrundlage für das Krankengeld nach den Paragraphen 138, ff. ASVG und für das Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG ein Dreißigstel der um ein Sechstel erhöhten Beitragsgrundlage im letzten Monat mit vollem Entgeltanspruch. Kommt ein solcher Monat nicht in Betracht, so ist der Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles maßgebend.
§ 85a B-KUVG Aufwandsersatz für geleistetes Krankengeld
§ 85a.Paragraph 85 a, Der Dienstgeber/die Dienstgeberin eines/einer nach § 1 Abs. 1 Z 34 bis 36 Versicherten hat der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau den nachgewiesenen Aufwand für das geleistete Krankengeld nach § 138 ff. ASVG zuzüglich 5% dieses Aufwandes als anteiligen Verwaltungsaufwand jeweils bis zum Ende des folgenden Quartals zu ersetzen. Der Dienstgeber/die Dienstgeberin eines/einer nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 34 bis 36 Versicherten hat der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau den nachgewiesenen Aufwand für das geleistete Krankengeld nach Paragraph 138, ff. ASVG zuzüglich 5% dieses Aufwandes als anteiligen Verwaltungsaufwand jeweils bis zum Ende des folgenden Quartals zu ersetzen.
§ 85b B-KUVG Anpassung von Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
- (1)Absatz einsMit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres ist die Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld und das Wiedereingliederungsgeld für jene Personen, die zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf eine solche Leistung haben, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sofern der Bemessungszeitraum im vorangegangenen Jahr liegt. Dies gilt auch für jene Personen, bei denen der Anspruch auf eine solche Leistung nach dem 1. Jänner entsteht, sofern der Bemessungszeitraum im vorangegangenen Jahr liegt.
- (2)Absatz 2Durch die Satzung kann die Anpassung nach Abs. 1 auch für das Krankengeld festgelegt werden.Durch die Satzung kann die Anpassung nach Absatz eins, auch für das Krankengeld festgelegt werden.
§ 86 B-KUVG Ausnahmebestimmungen
- (1)Absatz einsDie in den §§ 87 bis 116 festgelegten Bestimmungen hinsichtlich der Leistungen der Unfallversicherung sind auf die Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 nicht anzuwenden. Für diese gelten die §§ 117 bis 117b.Die in den Paragraphen 87 bis 116 festgelegten Bestimmungen hinsichtlich der Leistungen der Unfallversicherung sind auf die Versicherten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 37 nicht anzuwenden. Für diese gelten die Paragraphen 117 bis 117b.
- (2)Absatz 2Für Lehrlinge (§ 1 Abs. 1 Z 38) und Dienstnehmer/innen nach § 1 Abs. 6 richtet sich die Anwendbarkeit der §§ 117 bis 117b nach den jeweils für die entsprechenden Dienstnehmer/innen geltenden Bestimmungen.Für Lehrlinge (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38,) und Dienstnehmer/innen nach Paragraph eins, Absatz 6, richtet sich die Anwendbarkeit der Paragraphen 117 bis 117b nach den jeweils für die entsprechenden Dienstnehmer/innen geltenden Bestimmungen.
ABSCHNITT III-Leistungen der Unfallversicherung
1. UNTERABSCHNITT-Gemeinsame Bestimmungen
§ 87 B-KUVG Aufgaben
- (1)Absatz einsDie Unfallversicherung trifft Vorsorge für die Verhütung von Dienstunfällen und Berufskrankheiten, für die erste Hilfeleistung bei Dienstunfällen sowie für die Unfallheilbehandlung, die Rehabilitation von Versehrten und die Entschädigung nach Dienstunfällen und Berufskrankheiten.
- (2)Absatz 2Die Rehabilitation umfaßt die im Rahmen der Unfallheilbehandlung vorgesehenen medizinischen Maßnahmen, berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, Versehrte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.
§ 88 B-KUVG Leistungen der Unfallversicherung
§ 88.Paragraph 88, Als Leistungen der Unfallversicherung sind zu gewähren:
- 1.Ziffer einsim Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten:
- a)Litera aUnfallheilbehandlung (§§ 96, 97 und 99);Unfallheilbehandlung (Paragraphen 96,, 97 und 99);
- b)Litera bberufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 99a bis 99c)berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraphen 99 a bis 99c)
- c)Litera cBeistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 100);Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (Paragraph 100,);
- d)Litera dVersehrtenrente (§§ 101 bis 108);Versehrtenrente (Paragraphen 101 bis 108);
- e)Litera eVersehrtengeld (§ 109);Versehrtengeld (Paragraph 109,);
- f)Litera fWitwen(Witwer)beihilfe (§ 110).Witwen(Witwer)beihilfe (Paragraph 110,).
- 2.Ziffer 2Im Falle des durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten:
- a)Litera aTeilersatz der Bestattungskosten (§ 111);Teilersatz der Bestattungskosten (Paragraph 111,);
- b)Litera bHinterbliebenenrenten (§§ 112 bis 116).Hinterbliebenenrenten (Paragraphen 112 bis 116).
§ 89 B-KUVG Eintritt des Versicherungsfalles
§ 89.Paragraph 89, Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
- 1.Ziffer einsbei Dienstunfällen mit dem Unfallereignis;
- 2.Ziffer 2bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (§ 53 Abs. 1 Z. 1) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 101).bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins,) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraph 101,).
§ 90 B-KUVG
(1) Dienstunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen.
(Anm.: Abs. 1a und 1b mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)
(2) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen:
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1. | auf einem mit dem Dienstverhältnis (mit der die Versicherung begründenden Funktion) zusammenhängenden Weg zur oder von der Dienststätte; hat der Versicherte wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsortes von der Dienststätte auf dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft, so wird die Versicherung des Weges von oder nach dem ständigen Aufenthaltsort nicht ausgeschlossen; |
2. | auf einem Weg von der Dienststätte oder der Wohnung zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle (wie freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (§ 63), Zahnbehandlung (§ 69) oder der Durchführung einer Vorsorge(Gesunden)untersuchung (§ 61a) und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung, sofern dem Dienstgeber oder einer sonst zur Entgegennahme von solchen Mitteilungen befugten Person der Arztbesuch vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde, ferner auf dem Weg von der Dienststätte oder von der Wohnung zu einer Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung der Versicherungsanstalt oder des Dienstgebers unterziehen muß und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung; |
3. | bei einer mit dem Dienstverhältnis (mit der die Versicherung begründenden Funktion) zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn dieses vom Versicherten beigestellt wird; |
4. | bei anderen Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wird; |
5. | bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Inanspruchnahme einer gesetzlichen Vertretung des Personals; |
6. | auf einem Weg von der Dienststätte, den der Versicherte zurücklegt, um während der Dienstzeit, einschließlich der in der Dienstzeit liegenden gesetzlichen sowie kollektivvertraglich oder betrieblich vereinbarten Arbeitspausen, in der Nähe der Dienststätte oder in seiner Wohnung lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte sowie bei dieser Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, sofern sie in der Nähe der Dienststätte, jedoch außerhalb der Wohnung des Versicherten erfolgt; |
7. | auf einem mit der unbaren Überweisung des Entgelts zusammenhängenden Weg von der Dienststätte oder der Wohnung zu einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung des Entgelts und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung; |
8. | auf einem Weg zur oder von der Dienststätte, der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Dienststättenangehörigen oder Versicherten zurückgelegt worden ist, die sich auf einem in der Z 1 genannten Weg befinden; |
9. | auf einem Weg eines (einer) Versicherten zur oder von der Dienststätte (Z 1) mit dem Zweck, ein Kind zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern ihm/ihr für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt. |
(3) Verbotswidriges Handeln schließt die Annahme eines Dienstunfalles nicht aus.
§ 91 B-KUVG Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle
- (1)Absatz einsDen Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen:
- 1.Ziffer einsbei der Betätigung als Mitglied einer gesetzlichen Vertretung des Personals, ferner als in derselben Dienststätte Beschäftigter bei der Mitwirkung an der Besorgung von Aufgaben einer gesetzlichen Vertretung im Auftrag oder über Ersuchen eines Mitgliedes dieser Vertretung oder bei der Teilnahme an einer von einer gesetzlichen Vertretung des Personals einberufenen Versammlung
- 2.Ziffer 2bei der Ausübung des Wahlrechtes zu einer gesetzlichen Vertretung des Personals;
- 3.Ziffer 3beim Besuch von Kursen, die der Vorbereitung zur Ablegung von Dienstprüfungen dienen, oder von dienstlichen Lehrveranstaltungen;
- 4.Ziffer 4beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurse, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Versicherten zu fördern.
- (2)Absatz 2Den Dienstunfällen sind ferner Ereignisse gleichgestellt, durch die eine Person, die gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, entsendet wird, eine körperliche Schädigung erlitten hat, sofern das schädigende Ereignis im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz steht und nicht aus demselben schädigenden Ereignis ein Versorgungsanspruch nach dem Heeresversorgungsgesetz besteht. Die Leistungen der Unfallversicherung werden auch gewährt, wenn die betreffende Person nicht nach diesem Bundesgesetz unfallversichert ist.Den Dienstunfällen sind ferner Ereignisse gleichgestellt, durch die eine Person, die gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, entsendet wird, eine körperliche Schädigung erlitten hat, sofern das schädigende Ereignis im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz steht und nicht aus demselben schädigenden Ereignis ein Versorgungsanspruch nach dem Heeresversorgungsgesetz besteht. Die Leistungen der Unfallversicherung werden auch gewährt, wenn die betreffende Person nicht nach diesem Bundesgesetz unfallversichert ist.
- (3)Absatz 3Die Bestimmungen des § 90 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, sind entsprechend anzuwenden.
§ 92 B-KUVG Berufskrankheiten
- (1)Absatz einsAls Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen; wenn sie durch Ausübung des die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses in einem in Spalte 3 dieser Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind, mit der Maßgabe, daß unter dem in der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz verwendeten Begriff der Unternehmen entsprechend auch die Dienststätten der nach diesem Bundesgesetz unfallversicherten Personen zu verstehen sind. Hautkrankheiten gelten nur dann als Berufskrankheiten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen. Dies gilt nicht, wenn die Hautkrankheit eine Erscheinungsform einer Allgemeinerkrankung ist, die durch Aufnahme einer oder mehrerer der in der Anlage 1 zum ASVG angeführten schädigenden Stoffe in den Körper verursacht wurde.
- (2)Absatz 2Die in der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bezeichneten Krankheiten mit Ausnahme der unter den laufenden Nummern 25, 29, 30 und 34 bis 36 genannten Krankheiten gelten auch als Berufskrankheiten, wenn sie bei den in § 91 Abs. 2 bezeichneten Personen im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz eingetreten sind und nicht auf Grund einer solchen Krankheit ein Versorgungsanspruch nach dem Heeresversorgungsgesetz besteht.Die in der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bezeichneten Krankheiten mit Ausnahme der unter den laufenden Nummern 25, 29, 30 und 34 bis 36 genannten Krankheiten gelten auch als Berufskrankheiten, wenn sie bei den in Paragraph 91, Absatz 2, bezeichneten Personen im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz eingetreten sind und nicht auf Grund einer solchen Krankheit ein Versorgungsanspruch nach dem Heeresversorgungsgesetz besteht.
- (3)Absatz 3Eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz im Sinne des Abs. 1 oder 2 enthalten ist, gilt im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn die Versicherungsanstalt auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, daß diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung oder bei einem Auslandseinsatz (§ 91 Abs. 2) entstanden ist; diese Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.Eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz im Sinne des Absatz eins, oder 2 enthalten ist, gilt im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn die Versicherungsanstalt auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, daß diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung oder bei einem Auslandseinsatz (Paragraph 91, Absatz 2,) entstanden ist; diese Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.
§ 93 B-KUVG Bemessungsgrundlage
- (1)Absatz einsBemessungsgrundlage ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2, 3, 3a und 3b das Gehalt (der sonstige monatliche Bezug) bzw. die Entschädigung des Versicherten im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles einschließlich der ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, allfällige Teuerungszulagen und finanzielle Zuwendungen einer (ausgegliederten) Einrichtung, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Pensionsgesetzes 1965. Kürzungen des Gehaltes (des sonstigen monatlichen Bezuges) im Einzelfall auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben außer Betracht.Bemessungsgrundlage ist unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2,, 3, 3a und 3b das Gehalt (der sonstige monatliche Bezug) bzw. die Entschädigung des Versicherten im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles einschließlich der ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, allfällige Teuerungszulagen und finanzielle Zuwendungen einer (ausgegliederten) Einrichtung, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Pensionsgesetzes 1965. Kürzungen des Gehaltes (des sonstigen monatlichen Bezuges) im Einzelfall auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben außer Betracht.
- (1a)Absatz eins aBei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage hat eine Wiedereingliederungsteilzeit außer Betracht zu bleiben.
- (2)Absatz 2Bemessungsgrundlage für die im § 1 Abs. 1 Z. 3 genannten Versicherten ist ihr Dienstbezug im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles, soweit dieser nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958, als Ruhegenußermittlungsgrundlage gilt.Bemessungsgrundlage für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Versicherten ist ihr Dienstbezug im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles, soweit dieser nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, als Ruhegenußermittlungsgrundlage gilt.
- (3)Absatz 3Bemessungsgrundlage für die in § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b, 13 und 15 genannten Versicherten ist der Betrag von 188,95 €.Bemessungsgrundlage für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Litera b,, 13 und 15 genannten Versicherten ist der Betrag von 188,95 €.
- (3a)Absatz 3 aBemessungsgrundlage für die im § 1 Abs. 1 Z 17, 21 , 22 und 39 genannten Versicherten ist ihr Entgelt im Sinne des § 49 ASVG im Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles.Bemessungsgrundlage für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17,, 21 , 22 und 39 genannten Versicherten ist ihr Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG im Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles.
- (3b)Absatz 3 bDie Bemessungsgrundlage für die im § 91 Abs. 2 genannten Personen ist, sofern die betreffende Person nicht nach diesem Bundesgesetz unfallversichert ist, nach § 181a Abs. 2 erster Satz ASVG oder nach § 182 ASVG zu ermitteln.Die Bemessungsgrundlage für die im Paragraph 91, Absatz 2, genannten Personen ist, sofern die betreffende Person nicht nach diesem Bundesgesetz unfallversichert ist, nach Paragraph 181 a, Absatz 2, erster Satz ASVG oder nach Paragraph 182, ASVG zu ermitteln.
- (3c)Absatz 3 cBemessungsgrundlage für die in § 7 Abs. 3 genannten Personen ist die letzte unmittelbar vor der Karenzierung bestandene Beitragsgrundlage.Bemessungsgrundlage für die in Paragraph 7, Absatz 3, genannten Personen ist die letzte unmittelbar vor der Karenzierung bestandene Beitragsgrundlage.
- (4)Absatz 4Die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 bis 3c ändert sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz, um den sich der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ändert. Die Renten sind unter Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts wegen festzustellen.Die Bemessungsgrundlage nach Absatz eins bis 3c ändert sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz, um den sich der Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 ändert. Die Renten sind unter Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts wegen festzustellen.
§ 93a B-KUVG Besondere Bemessungsgrundlage für Personen unter 30 Jahren
- (1)Absatz einsBefand sich die versicherte Person zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles noch in einer Berufs- oder Schulausbildung, so wird von dem Zeitpunkt ab, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, die Bemessungsgrundlage jeweils nach der Beitragsgrundlage errechnet, die für Personen gleicher Ausbildung sonst in der Regel erreicht wird; hiebei sind solche Erhöhungen der Beitragsgrundlage nicht zu berücksichtigen, die die versicherte Person erst nach Vollendung ihres 30. Lebensjahres erreicht hätte.
- (2)Absatz 2Abs. 1 ist entsprechend für Versicherte anzuwenden, die zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles noch nicht 30 Jahre alt waren, sofern die Errechnung der Bemessungsgrundlage auf diese Art für die versicherte Person günstiger ist.Absatz eins, ist entsprechend für Versicherte anzuwenden, die zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles noch nicht 30 Jahre alt waren, sofern die Errechnung der Bemessungsgrundlage auf diese Art für die versicherte Person günstiger ist.
§ 94 B-KUVG Neufeststellung der Renten
- (1)Absatz einsBei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, hat die Versicherungsanstalt auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu festzustellen. Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10 vH geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt (§§ 101, 108 Abs. 1) oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt (§ 103 Abs. 3).Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, hat die Versicherungsanstalt auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu festzustellen. Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10 vH geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt (Paragraphen 101,, 108 Absatz eins,) oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt (Paragraph 103, Absatz 3,).
- (2)Absatz 2Sind zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles abgelaufen oder ist innerhalb dieser Frist die Dauerrente (§ 107) festgestellt worden, so kann die Rente immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Feststellung neu festgestellt werden. Diese Frist gilt nicht, wenn in der Zwischenzeit eine Heilbehandlung abgeschlossen oder eine vorübergehende Verschlimmerung der Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit wieder behoben wurde.Sind zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles abgelaufen oder ist innerhalb dieser Frist die Dauerrente (Paragraph 107,) festgestellt worden, so kann die Rente immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Feststellung neu festgestellt werden. Diese Frist gilt nicht, wenn in der Zwischenzeit eine Heilbehandlung abgeschlossen oder eine vorübergehende Verschlimmerung der Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit wieder behoben wurde.
§ 95 B-KUVG Abfinden von Renten
- (1)Absatz einsVersehrtenrenten von nicht mehr als 25 v. H. der Vollrente (§ 103 Abs. 2 Z. 1) können mit Zustimmung des Versehrten durch Gewährung eines dem Werte der Rente entsprechenden Kapitals abgefunden werden. Die Höhe des Abfindungskapitals wird durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung bestimmt.Versehrtenrenten von nicht mehr als 25 v. H. der Vollrente (Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer eins,) können mit Zustimmung des Versehrten durch Gewährung eines dem Werte der Rente entsprechenden Kapitals abgefunden werden. Die Höhe des Abfindungskapitals wird durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung bestimmt.
- (2)Absatz 2Auf Antrag des Anspruchsberechtigten kann die Versicherungsanstalt auch eine Versehrtenrente von mehr als 25 v. H. der Vollrente ganz oder teilweise mit dem dem Werte der Rente oder des Rententeiles entsprechenden Kapital abfinden, wenn die Verwendung des Abfindungsbetrages zum Zwecke der wirtschaftlichen Sicherung des Versehrten gewährleistet erscheint.
- (3)Absatz 3Der Anspruch auf Rente besteht trotz der Abfindung, solange die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit nachträglich eine wesentliche Verschlimmerung (§ 94 Abs. 1 zweiter Satz) erfahren. Die neuzubemessende Rente wird um den Betrag gekürzt, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrundegelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.Der Anspruch auf Rente besteht trotz der Abfindung, solange die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit nachträglich eine wesentliche Verschlimmerung (Paragraph 94, Absatz eins, zweiter Satz) erfahren. Die neuzubemessende Rente wird um den Betrag gekürzt, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrundegelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
- (4)Absatz 4Durch die Abfindung werden Ansprüche auf Heilbehandlung, Ansprüche auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, die Kinderzuschüsse und die Ansprüche der Hinterbliebenen nicht berührt.
2. UNTERABSCHNITT-Leistungen
§ 96 B-KUVG Unfallheilbehandlung
- (1)Absatz einsDie Unfallheilbehandlung hat mit allen geeigneten Mitteln die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten.
- (2)Absatz 2Die Unfallheilbehandlung umfaßt insbesondere:
- 1.Ziffer einsärztliche Hilfe,
- 2.Ziffer 2Heilmittel,
- 3.Ziffer 3Heilbehelfe,
- 4.Ziffer 4Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten.
In den Fällen der Z 1 bis 4 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise-(Fahrt-) und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten übernommen werden.In den Fällen der Ziffer eins bis 4 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise-(Fahrt-) und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten übernommen werden. - (3)Absatz 3Die Unfallheilbehandlung ist in entsprechender Anwendung der §§ 58 bis 60, 63, 64, 65 Abs. 1, 8 und 9 66 und 67 in einer Art und einem Ausmaß zu gewähren, daß der Zweck der Heilbehandlung (Abs. 1) tunlichst erreicht wird. Ein Behandlungsbeitrag bzw. eine Rezeptgebühr darf nicht eingehoben werden.Die Unfallheilbehandlung ist in entsprechender Anwendung der Paragraphen 58 bis 60, 63, 64, 65 Absatz eins,, 8 und 9 66 und 67 in einer Art und einem Ausmaß zu gewähren, daß der Zweck der Heilbehandlung (Absatz eins,) tunlichst erreicht wird. Ein Behandlungsbeitrag bzw. eine Rezeptgebühr darf nicht eingehoben werden.
- (4)Absatz 4(Grundsatzbestimmung) Für die Regelung der Beziehungen der Versicherungsanstalt als Träger der Unfallversicherung zu den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten gelten nach Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG die in § 68 Abs. 1 aufgestellten Grundsätze.(Grundsatzbestimmung) Für die Regelung der Beziehungen der Versicherungsanstalt als Träger der Unfallversicherung zu den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten gelten nach Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die in Paragraph 68, Absatz eins, aufgestellten Grundsätze.
§ 97 B-KUVG Dauer der Unfallheilbehandlung
§ 97.Paragraph 97, Die Unfallheilbehandlung wird so lange und so oft gewährt, als eine Besserung der Folgen des Dienstunfalles beziehungsweise der Berufskrankheit oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist oder Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten.
§ 98 B-KUVG Besondere Unterstützung
§ 98.Paragraph 98, Für die Dauer einer Unfallheilbehandlung kann die Versicherungsanstalt dem Versehrten oder seinen Angehörigen in Berücksichtigung der Schwere der Verletzungsfolgen und der langen Dauer der Behandlung eine besondere Unterstützung gewähren; eine solche Unterstützung kann unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse des Versehrten und die wirtschaftliche Lage desselben bzw. der unterhaltspflichtigen Angehörigen auch zu dem Zweck gewährt werden, die Kosten des Transportes des Versehrten vom Ort der Behandlung an den Ort des Wohnsitzes ganz oder teilweise zu ersetzen.
§ 99 B-KUVG Versagung der Versehrtenrente bei Zuwiderhandlung
§ 99.Paragraph 99, Befolgt der Versehrte eine die Unfallheilbehandlung betreffende Anordnung nicht und wird dadurch seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm die Versehrtenrente auf Zeit ganz oder teilweise versagt werden, wenn er vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist. Bei der Festsetzung des zeitlichen Ausmaßes sowie des Umfanges der Versagung ist auf die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versehrten und auf den Aufwand, der der Versicherungsanstalt aus der Nichtbefolgung der Anordnung erwächst, Bedacht zu nehmen.
§ 99a B-KUVG Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation
- (1)Absatz einsDurch die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation soll der Versehrte in die Lage versetzt werden, in seiner früheren oder, wenn dies nicht möglich ist, in einer anderen zumindest gleichwertigen Verwendung Dienst zu versehen.
- (2)Absatz 2Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen Maßnahmen zur Wiedergewinnung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit und, wenn der Versehrte durch Dienstunfall oder Berufskrankheit in der Versehung seines Dienstpostens wesentlich beeinträchtigt ist, die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die eine andere zumindest gleichwertige Verwendung beim selben Dienstgeber ermöglichen.
- (3)Absatz 3Bei den im § 1 Abs. 1 Z. 6, 8 bis 11, 13 und 15 genannten Personen beziehen sich die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation auf jenen Beruf, den diese Personen vor Erlangung der Funktion ausgeübt haben, auf Grund der sie unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen.Bei den im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6,, 8 bis 11, 13 und 15 genannten Personen beziehen sich die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation auf jenen Beruf, den diese Personen vor Erlangung der Funktion ausgeübt haben, auf Grund der sie unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen.
- (4)Absatz 4Während der Dauer einer beruflichen Ausbildung kann die Versicherungsanstalt dem Versehrten einen Beitrag zu den Kosten des Unterhaltes für ihn und seine Angehörigen (§ 56) leisten, soweit billigerweise anzunehmen ist, daß der Versehrte die Kosten der bisherigen Lebensführung aus einem anderen Einkommen nicht decken kann.Während der Dauer einer beruflichen Ausbildung kann die Versicherungsanstalt dem Versehrten einen Beitrag zu den Kosten des Unterhaltes für ihn und seine Angehörigen (Paragraph 56,) leisten, soweit billigerweise anzunehmen ist, daß der Versehrte die Kosten der bisherigen Lebensführung aus einem anderen Einkommen nicht decken kann.
§ 99b B-KUVG Übertragung der Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation
- (1)Absatz einsDie Versicherungsanstalt kann die Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation dem Arbeitsmarktservice übertragen. Sie hat dem Arbeitsmarktservice die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten zu ersetzen.
- (2)Absatz 2Die Versicherungsanstalt und das Arbeitsmarktservice können zur Abgeltung der Ersatzansprüche unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen gewährten beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation die Zahlung jährlicher Pauschbeträge vereinbaren.
§ 99c B-KUVG Soziale Maßnahmen der Rehabilitation
- (1)Absatz einsDie sozialen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen solche Leistungen, die über die Unfallheilbehandlung und die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation hinaus geeignet sind, zur Erreichung des im § 87 angestrebten Zieles beizutragen.Die sozialen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen solche Leistungen, die über die Unfallheilbehandlung und die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation hinaus geeignet sind, zur Erreichung des im Paragraph 87, angestrebten Zieles beizutragen.
- (2)Absatz 2Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kann die Versicherungsanstalt unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versehrten insbesondere gewähren:Als Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, kann die Versicherungsanstalt unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versehrten insbesondere gewähren:
- 1.Ziffer einseinem Versehrten einen Zuschuß und/oder ein Darlehen zur Adaptierung der von ihm bewohnten oder zu bewohnenden Räumlichkeiten, durch die ihm deren Benutzung erleichtert oder ermöglicht wird;
- 2.Ziffer 2einem Versehrten, dem auf Grund seiner Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,
- a)Litera aeinen Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerbefugnis,
- b)Litera beinen Zuschuß und/oder ein Darlehen zum Ankauf bzw. zur Adaptierung eines Personenkraftwagens.
- (3)Absatz 3Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kann die Versicherungsanstalt auch den Versehrtensport, wenn er in Gruppen und unter ärztlicher Betreuung ausgeübt wird, durch die Gewährung von Zuschüssen an die in Betracht kommenden Einrichtungen gegen Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung fördern.Als Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, kann die Versicherungsanstalt auch den Versehrtensport, wenn er in Gruppen und unter ärztlicher Betreuung ausgeübt wird, durch die Gewährung von Zuschüssen an die in Betracht kommenden Einrichtungen gegen Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung fördern.
- (4)Absatz 4Mittel der Unfallversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von Behinderten zum Ziele haben, verwendet werden.
§ 99d B-KUVG Zustimmung zur Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation
§ 99d.Paragraph 99 d, Die Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation der Versicherungsanstalt bedarf der Zustimmung des Versehrten. Vor dessen Entscheidung ist der Versehrte von der Versicherungsanstalt über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Versehrte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.
§ 99e B-KUVG Vereinbarungen zur Durchführung der Rehabilitation
§ 99e.Paragraph 99 e, Die Versicherungsanstalt hat die von ihr jeweils zu treffenden Maßnahmen der Rehabilitation mit den in Frage kommenden Versicherungsträgern, Dienststellen und Einrichtungen zu koordinieren und aufeinander abzustimmen. § 307c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt entsprechend. Die Versicherungsanstalt hat die von ihr jeweils zu treffenden Maßnahmen der Rehabilitation mit den in Frage kommenden Versicherungsträgern, Dienststellen und Einrichtungen zu koordinieren und aufeinander abzustimmen. Paragraph 307 c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 100 B-KUVG Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel
- (1)Absatz einsDer Versehrte hat Anspruch auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit zu erleichtern. Diese Hilfsmittel müssen den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Versehrten angepaßt sein.
- (2)Absatz 2Wenn bei einem Dienstunfall ein Körperersatzstück, ein orthopädischer Behelf oder ein anderes Hilfsmittel schadhaft oder unbrauchbar wird oder verlorengeht, hat die Versicherungsanstalt die Kosten für die Beseitigung des eingetretenen Schadens zu übernehmen.
- (3)Absatz 3Schadhaft oder unbrauchbar gewordene oder verloren gegangene Hilfsmittel sind auf Kosten der Versicherungsanstalt wieder herzustellen oder zu erneuern. Vor Ablauf der festgesetzten Gebrauchsdauer besteht der Anspruch auf Ersatz oder Erneuerung nur, wenn der Versehrte glaubhaft macht, daß ihn an der Beschädigung, Unbrauchbarkeit oder dem Verlust des Hilfsmittels kein Verschulden trifft.
- (4)Absatz 4Hat der Versehrte die Hilfsmittel selbst beschafft oder instandsetzen lassen, so gebührt ihm, wenn die Beschaffung oder Instandsetzung erforderlich und zweckmäßig war, der Ersatz in dem Betrage, den die Versicherungsanstalt hätte aufwenden müssen.
§ 101 B-KUVG Anspruch auf Versehrtenrente
- (1)Absatz einsAnspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v. H. vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v. H.
- (2)Absatz 2Wegen einer Berufskrankheit im Sinne des § 92 Abs. 3 besteht nur dann Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus mindestens 50 v. H. beträgt.Wegen einer Berufskrankheit im Sinne des Paragraph 92, Absatz 3, besteht nur dann Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus mindestens 50 v. H. beträgt.
§ 102 B-KUVG Anfall der Versehrtenrente
§ 102.Paragraph 102, Die Versehrtenrente fällt mit dem Tag nach dem Wegfall der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit, spätestens nach Ablauf des dritten Monates nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an.
§ 103 B-KUVG Bemessung der Versehrtenrente
- (1)Absatz einsDie Versehrtenrente ist nach dem Grad der durch den Dienstunfall oder durch die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen.
- (2)Absatz 2Als Rente ist zu gewähren, solange der Versehrte infolge des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit
- 1.Ziffer einsvöllig erwerbsunfähig ist, 66⅔ v. H. der Bemessungsgrundlage (Vollrente);
- 2.Ziffer 2teilweise erwerbsunfähig ist, der dem Grad seiner Erwerbsfähigkeitsminderung entsprechende Hundertsatz der Vollrente (Teilrente).
- (3)Absatz 3Versehrte, die Anspruch auf eine Versehrtenrente von mindestens 50 v. H. oder auf mehrere Versehrtenrenten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz haben, deren Hundertsätze zusammen die Zahl 50 erreichen, gelten als Schwerversehrte.
§ 104 B-KUVG Zusatzrente für Schwerversehrte
- (1)Absatz einsSchwerversehrten (§ 103 Abs. 3) gebührt eine ZusatzrenteSchwerversehrten (Paragraph 103, Absatz 3,) gebührt eine Zusatzrente
- 1.Ziffer einsbei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,
- 2.Ziffer 2bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%
ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten. - (2)Absatz 2Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten nach diesem Bundesgesetz entsprechend anzuwenden.
§ 105 B-KUVG Kinderzuschuß
- (1)Absatz einsSchwerversehrten wird für jedes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Kinderzuschuß im Ausmaß von 10 v. H. der Versehrtenrente gewährt. Für die Dauer eines Anspruches auf Kinderzuschuß für ein im Abs. 2 zweiter Satz bezeichnetes Kind gebührt für dieses Kind, wenn es gleichzeitig als Kind im Sinne des Abs. 2 erster Satz gilt, aus diesen Gründen kein weiterer Kinderzuschuß. Der sich aus der Summe von Versehrtenrente und Zusatzrente (§ 104) ergebende Betrag des Kinderzuschusses darf den Betrag von 76,31 € nicht übersteigen. Die Rente und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.Schwerversehrten wird für jedes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Kinderzuschuß im Ausmaß von 10 v. H. der Versehrtenrente gewährt. Für die Dauer eines Anspruches auf Kinderzuschuß für ein im Absatz 2, zweiter Satz bezeichnetes Kind gebührt für dieses Kind, wenn es gleichzeitig als Kind im Sinne des Absatz 2, erster Satz gilt, aus diesen Gründen kein weiterer Kinderzuschuß. Der sich aus der Summe von Versehrtenrente und Zusatzrente (Paragraph 104,) ergebende Betrag des Kinderzuschusses darf den Betrag von 76,31 € nicht übersteigen. Die Rente und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
- (2)Absatz 2Als Kinder im Sinne des Abs. 1 gelten:Als Kinder im Sinne des Absatz eins, gelten:
- 1.Ziffer einsdie Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;
(Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)Anmerkung, Ziffer 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,)- 4.Ziffer 4die Stiefkinder;
- 5.Ziffer 5die Enkel.
Die in Z 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Z 5 genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des § 232 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Vormundschafts- (Pflegschafts-)gerichtes in Pflege eines Dritten befindet.Die in Ziffer 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Ziffer 5, genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des Paragraph 232, ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Vormundschafts- (Pflegschafts-)gerichtes in Pflege eines Dritten befindet. - (3)Absatz 3Der Kinderzuschuss ist auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres, jedoch nur auf besonderen Antrag zu gewähren oder weiterzugewähren, wenn und solange das Kind
- 1.Ziffer einssich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für siesich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
- a)Litera aentweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
- b)Litera bzwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992, betreiben;
- 2.Ziffer 2als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;
- 3.Ziffer 3seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 oder des in Z 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, oder des in Ziffer 2, genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
§ 106 B-KUVG Ruhen der Versehrtenrente bei Anstaltspflege
§ 106.Paragraph 106, Wird einem Versehrten wegen der Folgen eines Dienstunfalles oder wegen einer Berufskrankheit Anstaltspflege aus der Unfallversicherung gewährt, so ruht während dieser Zeit die auf Grund dieses Versicherungsfalles gebührende Versehrtenrente einschließlich allfälliger Kinderzuschüsse. Das Ruhen tritt jedoch in dem Ausmaß nicht ein, in dem die Rente unmittelbar vor der Anstaltspflege bzw. vor Beginn einer die Anstaltspflege verursachenden Dienstunfähigkeit gebührte.
§ 107 B-KUVG Vorläufige Versehrtenrente, Gesamtvergütung
- (1)Absatz einsKann die Versehrtenrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden, so hat die Versicherungsanstalt die Versehrtenrente als vorläufige Rente zu gewähren. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes ist die Versehrtenrente als Dauerrente festzustellen; diese Feststellung setzt eine Änderung der Verhältnisse (§ 94 Abs. 1) nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden.Kann die Versehrtenrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden, so hat die Versicherungsanstalt die Versehrtenrente als vorläufige Rente zu gewähren. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes ist die Versehrtenrente als Dauerrente festzustellen; diese Feststellung setzt eine Änderung der Verhältnisse (Paragraph 94, Absatz eins,) nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden.
- (2)Absatz 2Ist zu erwarten, daß nur eine vorläufige Versehrtenrente zu gewähren ist, so kann die Versicherungsanstalt den Versehrten durch eine Gesamtvergütung in der Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden. Nach Ablauf des dieser Vergütung zugrunde gelegten Zeitraumes ist auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 101 die entsprechende Versehrtenrente zu gewähren, und zwar ab dem auf den Ablauf dieses Zeitraumes folgenden Tag, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren gestellt wird, ansonsten ab dem Tag der Antragstellung.Ist zu erwarten, daß nur eine vorläufige Versehrtenrente zu gewähren ist, so kann die Versicherungsanstalt den Versehrten durch eine Gesamtvergütung in der Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden. Nach Ablauf des dieser Vergütung zugrunde gelegten Zeitraumes ist auf Antrag unter den Voraussetzungen des Paragraph 101, die entsprechende Versehrtenrente zu gewähren, und zwar ab dem auf den Ablauf dieses Zeitraumes folgenden Tag, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren gestellt wird, ansonsten ab dem Tag der Antragstellung.
§ 108 B-KUVG Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen
- (1)Absatz einsWird ein Versehrter neuerlich durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und erreicht die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach diesem Bundesgesetz – ausgenommen Versicherungsfälle nach den §§ 148c bis 148e BSVG – mindestens 20% (bei Mitberücksichtigung einer Berufskrankheit im Sinne des § 92 Abs. 3 mindestens 50%), so ist spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an eine Gesamtrente festzustellen. Eine abgefundene Versehrtenrente ist bei der Bildung der Gesamtrente so zu berücksichtigen, dass die Gesamtrente um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und erreicht die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach diesem Bundesgesetz – ausgenommen Versicherungsfälle nach den Paragraphen 148 c bis 148e BSVG – mindestens 20% (bei Mitberücksichtigung einer Berufskrankheit im Sinne des Paragraph 92, Absatz 3, mindestens 50%), so ist spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an eine Gesamtrente festzustellen. Eine abgefundene Versehrtenrente ist bei der Bildung der Gesamtrente so zu berücksichtigen, dass die Gesamtrente um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
- (2)Absatz 2Die Gesamtrente ist nach der höchsten für die einzelnen Versicherungsfälle – ausgenommen Versicherungsfälle nach den §§ 148c bis 148e BSVG – in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage zu bestimmen. Sie ist, wenn zur Entschädigung der einzelnen Versicherungsfälle verschiedene Träger der Unfallversicherung zuständig sind, von dem für den letzten Versicherungsfall zuständigen Versicherungsträger zu erbringen. Der für die Leistung der Gesamtrente zuständige Versicherungsträger hat auch alle anderen in Betracht kommenden Leistungen aus der Unfallversicherung zu erbringen.Die Gesamtrente ist nach der höchsten für die einzelnen Versicherungsfälle – ausgenommen Versicherungsfälle nach den Paragraphen 148 c bis 148e BSVG – in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage zu bestimmen. Sie ist, wenn zur Entschädigung der einzelnen Versicherungsfälle verschiedene Träger der Unfallversicherung zuständig sind, von dem für den letzten Versicherungsfall zuständigen Versicherungsträger zu erbringen. Der für die Leistung der Gesamtrente zuständige Versicherungsträger hat auch alle anderen in Betracht kommenden Leistungen aus der Unfallversicherung zu erbringen.
- (3)Absatz 3Wird das rentenbegründende Gesamtausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit für die erstmalige Feststellung einer Dauerrente oder einer Gesamtrente zwar nicht aus Versicherungsfällen nach diesem Bundesgesetz, aber unter Berücksichtigung
- a)Litera aeines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach den §§ 175 bis 177 ASVG odereines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach den Paragraphen 175 bis 177 ASVG oder
- b)Litera beines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach den §§ 148c bis 148e BSVG odereines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach den Paragraphen 148 c bis 148e BSVG oder
- c)Litera ceiner anerkannten Schädigung nach dem KOVG 1957 oder nach dem HVG oder nach dem Opferfürsorgegesetz oder
- d)Litera deiner anerkannten Schädigung nach dem Verbrechensopfergesetz oder
- e)Litera eeines Unfalles oder einer Krankheit nach § 76 Abs. 2 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes odereines Unfalles oder einer Krankheit nach Paragraph 76, Absatz 2 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes oder
- f)Litera fvon Schäden, für die nach Maßgabe des Impfschadengesetzes Entschädigung zu leisten ist, oder
- g)Litera gvon Schädigungen, die von einer auf landesgesetzlichen Vorschriften beruhenden Unfallfürsorgeeinrichtung anerkannt sind,
erreicht, so sind solche Versicherungsfälle nach diesem Bundesgesetz auf Antrag ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Dauerrente (Gesamtrente) spätestens festzustellen gewesen wäre, gesondert zu entschädigen. - (4)Absatz 4Dem für die Erbringung der Gesamtleistung nach Abs. 2 zuständigen Versicherungsträger steht ein Anspruch auf Ersatz gegenüber dem Versicherungsträger zu, der zur Entschädigung des vorangegangenen Versicherungsfalles zuständig war. Für die Höhe des Ersatzanspruches gilt § 184 Abs. 4 und 5 ASVG mit der Maßgabe, dass der Berechnung die Versehrtenrente des zur Entschädigung des vorangegangenen Versicherungsfalles zuständigen Versicherungsträgers zugrunde zu legen ist, die im letzten Monat vor Bildung der Gesamtrente gebührt hat.Dem für die Erbringung der Gesamtleistung nach Absatz 2, zuständigen Versicherungsträger steht ein Anspruch auf Ersatz gegenüber dem Versicherungsträger zu, der zur Entschädigung des vorangegangenen Versicherungsfalles zuständig war. Für die Höhe des Ersatzanspruches gilt Paragraph 184, Absatz 4 und 5 ASVG mit der Maßgabe, dass der Berechnung die Versehrtenrente des zur Entschädigung des vorangegangenen Versicherungsfalles zuständigen Versicherungsträgers zugrunde zu legen ist, die im letzten Monat vor Bildung der Gesamtrente gebührt hat.
- (5)Absatz 5Bis zur Feststellung einer Gesamtrente nach Abs. 1 ist der letzte Versicherungsfall gesondert zu entschädigen, wenn und solange er eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß (§ 101) verursacht hat. Hat der neuerliche Versicherungsfall für sich allein keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß verursacht, so ist dieser Versicherungsfall rückwirkend unter Bedachtnahme auf § 102 zu entschädigen, wenn er zum Zeitpunkt der Feststellung der Gesamtrente zu einer Erhöhung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 5% geführt hat. Dies gilt jeweils auch, wenn nur ein Versicherungsfall (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) vorliegt und diesem eine anerkannte Schädigung nach einer der im Abs. 3 angeführten gesetzlichen Vorschriften vorangegangen ist.Bis zur Feststellung einer Gesamtrente nach Absatz eins, ist der letzte Versicherungsfall gesondert zu entschädigen, wenn und solange er eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß (Paragraph 101,) verursacht hat. Hat der neuerliche Versicherungsfall für sich allein keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß verursacht, so ist dieser Versicherungsfall rückwirkend unter Bedachtnahme auf Paragraph 102, zu entschädigen, wenn er zum Zeitpunkt der Feststellung der Gesamtrente zu einer Erhöhung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 5% geführt hat. Dies gilt jeweils auch, wenn nur ein Versicherungsfall (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) vorliegt und diesem eine anerkannte Schädigung nach einer der im Absatz 3, angeführten gesetzlichen Vorschriften vorangegangen ist.
§ 109 B-KUVG Versehrtengeld
- (1)Absatz einsDie Versicherungsanstalt kann bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an Stelle der Versehrtenrente Versehrtengeld gewähren, wenn zu erwarten ist, daß über diese Zeit hinaus eine Versehrtenrente nicht gebührt.
- (2)Absatz 2Das tägliche Versehrtengeld beträgt den 60. Teil der Bemessungsgrundlage. § 106 gilt entsprechend.Das tägliche Versehrtengeld beträgt den 60. Teil der Bemessungsgrundlage. Paragraph 106, gilt entsprechend.
§ 110 B-KUVG Witwen(Witwer)beihilfe
- (1)Absatz einsHat die Witwe (der Witwer) eines (einer) Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwen(Witwer)rente, weil der Tod des (der) Versehrten nicht die Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit war, so ist ihr (ihm) als einmalige Witwen(Witwer)beihilfe das Sechsfache der Bemessungsgrundlage zu gewähren.
- (2)Absatz 2Die Witwen(Witwer)beihilfe ist, wenn der (die) Verstorbene zur Zeit seines (ihres) Todes mehrere Versehrtenrenten nach diesem Bundesgesetz bezogen hat, nach der höchsten in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage zu gewähren.
- (3)Absatz 3§ 114 ist entsprechend anzuwenden.Paragraph 114, ist entsprechend anzuwenden.
§ 111 B-KUVG Teilersatz der Bestattungskosten
- (1)Absatz einsWurde durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit der Tod des Versehrten verursacht, gebührt ein Teilersatz der Bestattungskosten aus der Unfallversicherung.
- (2)Absatz 2Der Teilersatz der Bestattungskosten gebührt in der Höhe der Bemessungsgrundlage.
- (3)Absatz 3Der Betrag nach Abs. 2 wird an den gezahlt, der die Kosten der Bestattung getragen hat. Bleibt ein Überschuß, so sind die in Abs. 4 genannten Personen in der dort angeführten Reihenfolge unter den dort bezeichneten Voraussetzungen bezugsberechtigt. Fehlen solche Berechtigte, so verbleibt der Überschuß der Versicherungsanstalt.Der Betrag nach Absatz 2, wird an den gezahlt, der die Kosten der Bestattung getragen hat. Bleibt ein Überschuß, so sind die in Absatz 4, genannten Personen in der dort angeführten Reihenfolge unter den dort bezeichneten Voraussetzungen bezugsberechtigt. Fehlen solche Berechtigte, so verbleibt der Überschuß der Versicherungsanstalt.
- (4)Absatz 4Wurden die Bestattungskosten auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtung von anderen Personen als dem/der Ehegatten/Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/Partnerin, den leiblichen Kindern, den Wahlkindern und den Stiefkindern, dem Vater, der Mutter, den Geschwistern bestritten, so gebührt der Teilersatz der Bestattungskosten zur Gänze diesen Personen in der angeführten Reihenfolge, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
- (5)Absatz 5In den Fällen des Abs. 1 kann die Versicherungsanstalt unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse des Verstorbenen und die wirtschaftliche Lage der Hinterbliebenen einen Zuschuß zu den Kosten der Überführung des Leichnams an den Ort des Wohnsitzes des Verstorbenen gewähren oder die Überführungskosten in voller Höhe übernehmen.In den Fällen des Absatz eins, kann die Versicherungsanstalt unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse des Verstorbenen und die wirtschaftliche Lage der Hinterbliebenen einen Zuschuß zu den Kosten der Überführung des Leichnams an den Ort des Wohnsitzes des Verstorbenen gewähren oder die Überführungskosten in voller Höhe übernehmen.
§ 112 B-KUVG Witwen(Witwer)rente
- (1)Absatz einsWurde der Tod des (der) Versicherten durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, so gebührt der Witwe (dem Witwer) bis zu ihrem (seinem) Tod oder ihrer (seiner) Wiederverheiratung eine Witwen(Witwer)rente von 20 vH der Bemessungsgrundlage.
- (2)Absatz 2Solange die im Abs. 1 bezeichnete anspruchsberechtigte Person durch Krankheit oder Gebrechen wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren oder wenn die Witwe das 60., der Witwer das 65. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die Witwen(Witwer)rente 40 vH der Bemessungsgrundlage. Die Erhöhung der Witwen(Witwer)rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nur gewährt, wenn diese länger als drei Monate bestanden hat.Solange die im Absatz eins, bezeichnete anspruchsberechtigte Person durch Krankheit oder Gebrechen wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren oder wenn die Witwe das 60., der Witwer das 65. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die Witwen(Witwer)rente 40 vH der Bemessungsgrundlage. Die Erhöhung der Witwen(Witwer)rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nur gewährt, wenn diese länger als drei Monate bestanden hat.
- (3)Absatz 3Der Witwe (Dem Witwer) des (der) Verstorbenen, die (der) sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 35-fachen der nach Abs. 1 zu bemessenden Witwen(Witwer)rente.Der Witwe (Dem Witwer) des (der) Verstorbenen, die (der) sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 35-fachen der nach Absatz eins, zu bemessenden Witwen(Witwer)rente.
- (4)Absatz 4Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die Witwen(Witwer)rente wieder auf, wenn
- 1.Ziffer einsdie Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der im Abs. 1 bezeichneten anspruchsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden ist oderdie Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der im Absatz eins, bezeichneten anspruchsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden ist oder
- 2.Ziffer 2bei Nichtigerklärung der Ehe diese Person als schuldlos anzusehen ist.
- (5)Absatz 5Das Wiederaufleben des Anspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch zweieinhalb Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches auf die Witwen(Witwer)rente ein.
- (6)Absatz 6Auf die Witwen(Witwer)rente, die wiederaufgelebt ist, sind laufende Unterhaltsleistungen und die in § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte anzurechnen, die der Witwe (dem Witwer) aufgrund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen, soweit sie einen wiederaufgelebten Versorgungsbezug übersteigen (§ 21 Abs. 6 des Pensionsgesetzes 1965). Eine Anrechnung laufender Unterhaltsleistungen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Erhält die Witwe (der Witwer) statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf die monatliche Witwen(Witwer)rente ein Vierzehntel des Betrages anzurechnen, der sich aus der Annahme eines jährlichen Erträgnisses von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe (des Witwers) unter, so entfällt die Anrechnung.Auf die Witwen(Witwer)rente, die wiederaufgelebt ist, sind laufende Unterhaltsleistungen und die in Paragraph 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, angeführten Einkünfte anzurechnen, die der Witwe (dem Witwer) aufgrund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen, soweit sie einen wiederaufgelebten Versorgungsbezug übersteigen (Paragraph 21, Absatz 6, des Pensionsgesetzes 1965). Eine Anrechnung laufender Unterhaltsleistungen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 292, Absatz 5 und 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Erhält die Witwe (der Witwer) statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf die monatliche Witwen(Witwer)rente ein Vierzehntel des Betrages anzurechnen, der sich aus der Annahme eines jährlichen Erträgnisses von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe (des Witwers) unter, so entfällt die Anrechnung.
- (7)Absatz 7Werden laufende Unterhaltsleistungen bzw. Einkünfte im Sinne des Abs. 6 bereits im Zeitpunkt des Wiederauflebens des Versorgungsbezuges bezogen, wird die Anrechnung ab diesem Zeitpunkt wirksam, in allen anderen Fällen mit dem Beginn des Kalendermonates, der auf den Eintritt des Anrechnungsgrundes folgt.Werden laufende Unterhaltsleistungen bzw. Einkünfte im Sinne des Absatz 6, bereits im Zeitpunkt des Wiederauflebens des Versorgungsbezuges bezogen, wird die Anrechnung ab diesem Zeitpunkt wirksam, in allen anderen Fällen mit dem Beginn des Kalendermonates, der auf den Eintritt des Anrechnungsgrundes folgt.
§ 113 B-KUVG Rente der früheren Ehefrau (des früheren Ehemannes)
- (1)Absatz einsDie Bestimmungen über den Anspruch auf Witwen(Witwer)rente und das Ausmaß der Witwen(Witwer)rente – ausgenommen die Bestimmungen des § 112 Abs. 3 und 4 – gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für die frühere Ehefrau (den früheren Ehemann) des (der) verstorbenen Versicherten, wenn dieser (diese) zur Zeit seines (ihres) Todes aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seiner früheren Ehefrau (ihres früheren Ehemannes) aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.Die Bestimmungen über den Anspruch auf Witwen(Witwer)rente und das Ausmaß der Witwen(Witwer)rente – ausgenommen die Bestimmungen des Paragraph 112, Absatz 3 und 4 – gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für die frühere Ehefrau (den früheren Ehemann) des (der) verstorbenen Versicherten, wenn dieser (diese) zur Zeit seines (ihres) Todes aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seiner früheren Ehefrau (ihres früheren Ehemannes) aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
- (2)Absatz 2Die Witwen(Witwer)rente gebührt der früheren Ehefrau (dem früheren Ehemann) nur auf Antrag. Sie fällt, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des (der) Versicherten gestellt wird, mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn der Antrag an einem Monatsersten gestellt wird, mit diesem Tage an.
- (3)Absatz 3Hat die frühere Ehefrau (der frühere Ehemann) gegen den verstorbenen Versicherten (die verstorbene Versicherte) nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente längstens bis zum Ablauf der Frist.
- (4)Absatz 4Die Witwen(Witwer)rente wird – wenn nicht die Voraussetzungen des Abs. 7 gegeben sind – mit dem Betrag gewährt, der dem gegen den (die) Versicherten (Versicherte) zur Zeit seines (ihres) Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um einen der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gebührenden Versorgungsbezug, entspricht; sie darf die Höhe der der Witwe (dem Witwer) des (der) Versehrten unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 116 gebührenden Witwen(Witwer)rente nicht übersteigen. Der der Bemessung der Witwen(Witwer)rente zugrunde gelegte Unterhaltsbeitrag ändert sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz, um den sich der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ändert.Die Witwen(Witwer)rente wird – wenn nicht die Voraussetzungen des Absatz 7, gegeben sind – mit dem Betrag gewährt, der dem gegen den (die) Versicherten (Versicherte) zur Zeit seines (ihres) Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um einen der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gebührenden Versorgungsbezug, entspricht; sie darf die Höhe der der Witwe (dem Witwer) des (der) Versehrten unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 116, gebührenden Witwen(Witwer)rente nicht übersteigen. Der der Bemessung der Witwen(Witwer)rente zugrunde gelegte Unterhaltsbeitrag ändert sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz, um den sich der Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 ändert.
- (5)Absatz 5Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen durch gerichtlichen Vergleich oder durch schriftlichen Vertrag ist unbeachtlich, wenn zwischen dem Abschluß des Vergleiches oder des Vertrages und dem Sterbetag des (der) Versicherten nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
- (6)Absatz 6Unterhaltsleistungen, die die Erben des (der) verstorbenen Versicherten aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen der früheren Ehefrau (dem früheren Ehemann) erbringen, sind auf die Witwen(Witwer)rente der früheren Ehefrau (des früheren Ehemannes) anzurechnen.
- (7)Absatz 7Abs. 4 erster Halbsatz ist nicht anzuwenden, wennAbsatz 4, erster Halbsatz ist nicht anzuwenden, wenn
- a)Litera adas auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes enthält,
- b)Litera bdie Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert hat,
- c)Litera cdie Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat und
- d)Litera dder Dienstunfall (die Berufskrankheit), durch den (die) der Tod des (der) Versicherten verursacht wurde, im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteiles bereits eingetreten war.
Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt, wennDie unter Litera c, genannte Voraussetzung entfällt, wenn- aa)Sub-Litera, a, adie Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder
- bb)Sub-Litera, b, bnach dem Tod des Mannes (der Frau) eine Waisenrente für ein Kind im Sinne des § 56 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam oder als Stiefkind an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft (§ 56 Abs. 2 Z 6) mit dem anderen Elternteil lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine Waisenrente für ein Kind im Sinne des Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam oder als Stiefkind an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft (Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 6,) mit dem anderen Elternteil lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.
§ 114 B-KUVG Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles
- (1)Absatz einsDie Witwe (Der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht oder daß vor der Ehe ein gemeinsames Kind geboren wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2013)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,)
§ 114a B-KUVG Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen
§ 114a.Paragraph 114 a, Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach den §§ 112 bis 114 und 116 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden. Für den Anspruch auf Witwen(Witwer)rente sind Zeiten der eingetragenen Partnerschaft nach dem EPG und Zeiten der Ehe mit ein und derselben Person zusammenzurechnen. Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach den Paragraphen 112 bis 114 und 116 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden. Für den Anspruch auf Witwen(Witwer)rente sind Zeiten der eingetragenen Partnerschaft nach dem EPG und Zeiten der Ehe mit ein und derselben Person zusammenzurechnen.
§ 115 B-KUVG Waisenrente
- (1)Absatz einsWurde der Tod des Versicherten durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit verursacht, so gebührt seinen Kindern (§ 105 Abs. 2 Z 1 bis 4), die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Waisenrente; § 105 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.Wurde der Tod des Versicherten durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit verursacht, so gebührt seinen Kindern (Paragraph 105, Absatz 2, Ziffer eins bis 4), die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Waisenrente; Paragraph 105, Absatz 3, ist entsprechend anzuwenden.
- (2)Absatz 2Die Waisenrente beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 20 v. H., für jedes doppelt verwaiste Kind 30 v. H. der Bemessungsgrundlage.
§ 116 B-KUVG Höchstausmaß der Hinterbliebenenrente
§ 116.Paragraph 116, Die Hinterbliebenenrenten nach Empfängern von Versehrtenrenten dürfen zusammen das Ausmaß der Versehrtenrente (zuzüglich einer allfälligen Zusatzrente) nicht übersteigen. Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80. v. H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Sie sind innerhalb des Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.
§ 117a B-KUVG Präventionsbeirat
§ 117a.Paragraph 117 a, Zur Information des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Organisation und Tätigkeit des Präventionszentrums der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat diese einen Präventionsbeirat einzurichten.
§ 117b B-KUVG Erhöhung der Renten bei Entfall des Schadenersatzanspruches gegen das Eisenbahnunternehmen
§ 117b.Paragraph 117 b, Die Satzung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau kann die dem Verletzten gebührende Versehrtenrente um die Hälfte, die Hinterbliebenenrenten um zwei Drittel erhöhen, wenn dem Anspruchsberechtigten neben der Rente aus der Unfallversicherung ein gesetzlich begründeter Schadenersatzanspruch nach den gesetzlichen Bestimmungen über die erhöhte Haftpflicht der Eisenbahnen bei Dienst- und Arbeitsunfällen gegen ein dem öffentlichen Verkehr dienendes Eisenbahnunternehmen zustünde; im Falle einer solchen Erhöhung entfällt der Schadenersatzanspruch gegen das Unternehmen.
DRITTER TEIL-Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Schadenersatz und Haftung; Beziehungen zu den Vertragspartnern; Verfahren (8. Nov., Art. I Z. 6 - 1. 1. 1980)
ABSCHNITT I Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe (8. Nov., Art. I Z. 6 - 1. 1. 1980)
§ 118 B-KUVG Ersatzansprüche zwischen der Versicherungsanstalt und anderen Versicherungsträgern
- (1)Absatz einsHat die Versicherungsanstalt Leistungen erbracht, zu deren Erbringung ein anderer Träger der Sozialversicherung zuständig war, hat der zuständige Versicherungsträger der Versicherungsanstalt den Leistungsaufwand zu ersetzen.
- (2)Absatz 2Hat ein Träger der Sozialversicherung nach einem anderen Bundesgesetz Leistungen erbracht, zu deren Erbringung die Versicherungsanstalt zuständig war, hat die Versicherungsanstalt dem zuständigen Versicherungsträger den Leistungsaufwand zu ersetzen.
- (3)Absatz 3Der Leistungsaufwand im Sinne der Abs. 1 und 2 ist vom zuständigen Versicherungsträger höchstens mit dem Betrag zu ersetzen, den er aufzuwenden gehabt hätte, wenn er die entsprechende Leistung erbracht hätte.Der Leistungsaufwand im Sinne der Absatz eins und 2 ist vom zuständigen Versicherungsträger höchstens mit dem Betrag zu ersetzen, den er aufzuwenden gehabt hätte, wenn er die entsprechende Leistung erbracht hätte.
- (4)Absatz 4Die Ersatzansprüche sind vom jeweils ersatzberechtigten Versicherungsträger bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen sechs Jahren von dem Tag an geltend zu machen, an dem die letzte Leistung, auf die sich der Ersatzanspruch gründet, erbracht wurde.
§ 118a B-KUVG Belastungsausgleich für den Aufwand für Anstaltspflege
§ 118a.Paragraph 118 a, Für den Ausgleich der sich aus der Durchführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ergebenden unterschiedlichen Belastungen der Krankenversicherungsträger ist § 322a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Für den Ausgleich der sich aus der Durchführung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ergebenden unterschiedlichen Belastungen der Krankenversicherungsträger ist Paragraph 322 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 118b B-KUVG Kostenersatz für die Leistung von Rehabilitationsgeld
- (1)Absatz einsDie Pensionsversicherungsanstalt hat der Versicherungsanstalt für nach diesem Bundesgesetz krankenversicherte BezieherInnen von Rehabilitationsgeld (§ 143a ASVG) die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Rehabilitationsgeld sowie die anteiligen Verwaltungskosten zu ersetzen. Zur Ermittlung des Kostenersatzes hat die Versicherungsanstalt eine eigene Kostenstelle zu führen. Der Aufwandersatz hat quartalsmäßig jeweils bis zum Ende des Folgemonats nach entsprechender Rechnungslegung zu erfolgen.Die Pensionsversicherungsanstalt hat der Versicherungsanstalt für nach diesem Bundesgesetz krankenversicherte BezieherInnen von Rehabilitationsgeld (Paragraph 143 a, ASVG) die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Rehabilitationsgeld sowie die anteiligen Verwaltungskosten zu ersetzen. Zur Ermittlung des Kostenersatzes hat die Versicherungsanstalt eine eigene Kostenstelle zu führen. Der Aufwandersatz hat quartalsmäßig jeweils bis zum Ende des Folgemonats nach entsprechender Rechnungslegung zu erfolgen.
- (2)Absatz 2Die Pensionsversicherungsanstalt hat für nach diesem Bundesgesetz krankenversicherte BezieherInnen von Rehabilitationsgeld an die Versicherungsanstalt einen pauschalen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 7,65 % der Aufwendungen für das Rehabilitationsgeld zu entrichten.
§ 119 B-KUVG Gegenseitige Verwaltungshilfe
§ 119.Paragraph 119, Die Versicherungsanstalt und die übrigen Träger der Sozialversicherung (der Dachverband der Sozialversicherungsträger) sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer Aufgaben einander zu unterstützen; sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen und auch unaufgefordert anderen Versicherungsträgern alle Mitteilungen zukommen zu lassen, die für deren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind, sowie Anträge und Meldungen fristwahrend weiterzuleiten. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfe bezieht sich auch auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten im automationsunterstützten Datenverkehr zwischen der Versicherungsanstalt und den übrigen Trägern der Sozialversicherung (Dachverband der Sozialversicherungsträger), die zur Durchführung des Melde- und Beitragsverfahrens, zur Erbringung von Leistungen sowie zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen notwendig sind.
§ 119a B-KUVG Akademie für ärztliche und pflegerische Begutachtung
§ 119a.Paragraph 119 a, Für die Ausbildung von Personen, die zur Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten der Dienstunfähigkeit und des Pflegegeldes im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes herangezogen werden dürfen, hat die Versicherungsanstalt gemeinsam mit den Trägern der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG und BSVG im Rahmen eines gemeinnützigen Vereines eine Akademie für ärztliche und pflegerische Begutachtung aufzubauen und zu betreiben.
§ 121 B-KUVG Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe
- (1)Absatz einsUnterstützt ein Träger der Sozialhilfe auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bzw. eine Dienststelle des Bundes oder eines Landes auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde einen Hilfsbedürftigen für eine Zeit, für die er einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung nach diesem Bundesgesetz hat, so hat die Versicherungsanstalt dem Träger der Sozialhilfe bzw. dem Bund oder Land die von diesem geleisteten Unterstützungen gemäß § 123 zu ersetzen, jedoch bei Geldleistungen nur bis zur Höhe der Versicherungsleistung, auf die der Unterstützte während dieser Zeit Anspruch hat; für Sachleistungen sind dem Träger der Sozialhilfe bzw. dem Bund oder Land die erwachsenen Kosten so weit zu ersetzen, als der Versicherungsanstalt selbst Kosten für derartige Sachleistungen erwachsen wären.Unterstützt ein Träger der Sozialhilfe auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bzw. eine Dienststelle des Bundes oder eines Landes auf Grund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde einen Hilfsbedürftigen für eine Zeit, für die er einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung nach diesem Bundesgesetz hat, so hat die Versicherungsanstalt dem Träger der Sozialhilfe bzw. dem Bund oder Land die von diesem geleisteten Unterstützungen gemäß Paragraph 123, zu ersetzen, jedoch bei Geldleistungen nur bis zur Höhe der Versicherungsleistung, auf die der Unterstützte während dieser Zeit Anspruch hat; für Sachleistungen sind dem Träger der Sozialhilfe bzw. dem Bund oder Land die erwachsenen Kosten so weit zu ersetzen, als der Versicherungsanstalt selbst Kosten für derartige Sachleistungen erwachsen wären.
- (2)Absatz 2Der Ersatz nach Abs. 1 gebührt sowohl für Sachleistungen als auch für Geldleistungen, für letztere jedoch nur, wenn sie entweder während des Laufes des Verfahrens zur Feststellung der Versicherungsleistung oder bei nachgewiesener nicht rechtzeitiger Auszahlung einer bereits festgestellten Versicherungsleistung gewährt werden.Der Ersatz nach Absatz eins, gebührt sowohl für Sachleistungen als auch für Geldleistungen, für letztere jedoch nur, wenn sie entweder während des Laufes des Verfahrens zur Feststellung der Versicherungsleistung oder bei nachgewiesener nicht rechtzeitiger Auszahlung einer bereits festgestellten Versicherungsleistung gewährt werden.
- (3)Absatz 3Wird ein Rentenberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einem Alters(Siechen)heim oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Trinkerheilstätte oder einer ähnlichen Einrichtung bzw. außerhalb einer dieser Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege oder von einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Rente bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH der Rente auf den Träger der Sozialhilfe über; das gleiche gilt in Fällen, in denen ein Rentenberechtigter auf Kosten eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe in einer der genannten Einrichtungen oder auf einer der genannten Pflegestellen untergebracht wird, mit der Maßgabe, daß der vom Anspruchsübergang erfaßte Teil der Rente auf das jeweilige Land übergeht. Hat der Rentenberechtigte auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt von Angehörigen zu sorgen, so sind ihm 50 v. H. der Rente für den ersten und je 10 v. H. für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen zu belassen. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich in dem Maß, als der dem unterhaltsberechtigten Angehörigen verbleibende Teil der Rente zuzüglich seines sonstigen Nettoeinkommens (§ 292 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) den jeweils geltenden Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht. Die dem Rentenberechtigten für seine Angehörigen zu belassenden Beträge können von der Versicherungsanstalt unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden.Wird ein Rentenberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einem Alters(Siechen)heim oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Trinkerheilstätte oder einer ähnlichen Einrichtung bzw. außerhalb einer dieser Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege oder von einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Rente bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH der Rente auf den Träger der Sozialhilfe über; das gleiche gilt in Fällen, in denen ein Rentenberechtigter auf Kosten eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe in einer der genannten Einrichtungen oder auf einer der genannten Pflegestellen untergebracht wird, mit der Maßgabe, daß der vom Anspruchsübergang erfaßte Teil der Rente auf das jeweilige Land übergeht. Hat der Rentenberechtigte auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt von Angehörigen zu sorgen, so sind ihm 50 v. H. der Rente für den ersten und je 10 v. H. für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen zu belassen. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich in dem Maß, als der dem unterhaltsberechtigten Angehörigen verbleibende Teil der Rente zuzüglich seines sonstigen Nettoeinkommens (Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) den jeweils geltenden Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht. Die dem Rentenberechtigten für seine Angehörigen zu belassenden Beträge können von der Versicherungsanstalt unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden.
- (4)Absatz 4Abs. 3 ist sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine rentenberechtigte Person nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder nach § 179a des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann die Versicherungsanstalt unmittelbar an jenes Zentrum oder jene Einrichtung auszahlen, in dem oder der die rentenberechtigte Person untergebracht ist.Absatz 3, ist sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine rentenberechtigte Person nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches oder nach Paragraph 179 a, des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann die Versicherungsanstalt unmittelbar an jenes Zentrum oder jene Einrichtung auszahlen, in dem oder der die rentenberechtigte Person untergebracht ist.
§ 122 B-KUVG Ersatzleistungen aus der Kranken- und Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz
- (1)Absatz einsDem Träger der Sozialhilfe gebührt Ersatz nur, wenn die Leistung der Sozialhilfe wegen
- 1.Ziffer einsder Krankheit oder Mutterschaft gewährt wurde, auf die sich der Anspruch des Unterstützten gegen die Versicherungsanstalt gründet,
- 2.Ziffer 2des Dienstunfalles (der Berufskrankheit) gewährt wurde, auf den (die) sich der Anspruch des Unterstützten gegen die Versicherungsanstalt gründet.
- (2)Absatz 2Zu ersetzen sind:
- 1.Ziffer einsKosten der Bestattung aus dem Teilersatz der Bestattungskosten;
- 2.Ziffer 2Leistungen der Sozialhilfe, die wegen Krankheit oder Mutterschaft gewährt werden, aus den ihnen entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung;
- 3.Ziffer 3Leistungen der Sozialhilfe, die wegen des Dienstunfalles (der Berufskrankheit) gewährt werden, aus den ihnen entsprechenden Leistungen der Unfallversicherung.
§ 123 B-KUVG Abzug von den Geldleistungen
§ 123.Paragraph 123, Die Versicherungsanstalt hat die Beträge, die sie zur Befriedigung der Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe aufgewendet hat, von ihren Leistungen abzuziehen, jedoch darf der Abzug bei wiederkehrenden Geldleistungen jeweils den halben Betrag der einzelnen fälligen Geldleistungen nicht übersteigen. Für den Abzug bedarf es nicht der Zustimmung des Unterstützten.
§ 124 B-KUVG Frist für die Geltendmachung des Ersatzanspruches
- (1)Absatz einsDer Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe für Sachleistungen ist ausgeschlossen, wenn er nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf der Leistung der Sozialhilfe bei der Versicherungsanstalt geltend gemacht wird.
- (2)Absatz 2Für Geldleistungen kann der Anspruch auf Ersatz vom Träger der Sozialhilfe nur erhoben werden, wenn
- 1.Ziffer einsdie Leistung der Sozialhilfe innerhalb von zwei Wochen nach der Zuerkennung, sofern jedoch der Träger der Sozialhilfe erst später vom Anspruch des Versicherten auf die Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz Kenntnis erhält, innerhalb von zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt der Versicherungsanstalt angezeigt wird und
- 2.Ziffer 2der Anspruch auf Ersatz innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag geltend gemacht wird, an dem der Träger der Sozialhilfe vom Anfall der Geldleistung nach diesem Bundesgesetz durch die Versicherungsanstalt benachrichtigt worden ist.
ABSCHNITT II-Schadenersatz und Haftung
§ 125 B-KUVG Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die Versicherungsanstalt
- (1)Absatz einsKönnen Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Versicherungsfall erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, geht der Anspruch auf die Versicherungsanstalt insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat oder darüber hinaus als freiwillige Leistung erbringt. Der Anspruch umfaßt auch die Aufwendungen des Landesgesundheitsfonds, die nach § 148 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes von der Krankenanstalt in Rechnung gestellt werden. Die Versicherungsanstalt hat dem Landesgesundheitsfonds jenen Teil der Regreßeinnahmen, der nicht durch Mittel der Sozialversicherung gemäß § 447f Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gedeckt ist, abzüglich eines anteilsmäßigen Verwaltungskostenersatzes für die Geltendmachung, zu überweisen. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf die Versicherungsanstalt nicht über.Können Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Versicherungsfall erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, geht der Anspruch auf die Versicherungsanstalt insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat oder darüber hinaus als freiwillige Leistung erbringt. Der Anspruch umfaßt auch die Aufwendungen des Landesgesundheitsfonds, die nach Paragraph 148, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes von der Krankenanstalt in Rechnung gestellt werden. Die Versicherungsanstalt hat dem Landesgesundheitsfonds jenen Teil der Regreßeinnahmen, der nicht durch Mittel der Sozialversicherung gemäß Paragraph 447 f, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gedeckt ist, abzüglich eines anteilsmäßigen Verwaltungskostenersatzes für die Geltendmachung, zu überweisen. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf die Versicherungsanstalt nicht über.
- (2)Absatz 2Die Versicherungsanstalt kann Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Versicherten (Angehörigen) oder seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges des Anspruches gemäß Abs. 1 geleistet hat, auf die nach diesem Bundesgesetz zustehenden Leistungsansprüche ganz oder zum Teil anrechnen. Soweit hienach Ersatzbeträge angerechnet werden, erlischt der nach Abs. 1 auf die Versicherungsanstalt übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.Die Versicherungsanstalt kann Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Versicherten (Angehörigen) oder seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges des Anspruches gemäß Absatz eins, geleistet hat, auf die nach diesem Bundesgesetz zustehenden Leistungsansprüche ganz oder zum Teil anrechnen. Soweit hienach Ersatzbeträge angerechnet werden, erlischt der nach Absatz eins, auf die Versicherungsanstalt übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.
- (3)Absatz 3Die Versicherungsanstalt kann einen im Sinne des Abs. 1 und 2 auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen einen Dienstnehmer, der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in derselben Dienststätte wie der Verletzte oder Getötete beschäftigt war, nur geltend machen, wennDie Versicherungsanstalt kann einen im Sinne des Absatz eins und 2 auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen einen Dienstnehmer, der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in derselben Dienststätte wie der Verletzte oder Getötete beschäftigt war, nur geltend machen, wenn
- 1.Ziffer einsder Dienstnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder
- 2.Ziffer 2der Versicherungsfall durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht.
- (4)Absatz 4In den Fällen des Abs. 3 Z. 2 kann die Versicherungsanstalt den Schadenersatzanspruch unbeschadet der Bestimmungen des § 126 über das Zusammentreffen von Schadenersatzansprüchen verschiedener Versicherungsträger und den Vorrang eines gerichtlich festgestellten Schmerzengeldanspruches nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend machen, es sei denn, daß der Versicherungsfall durch den Dienstnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.In den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2, kann die Versicherungsanstalt den Schadenersatzanspruch unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 126, über das Zusammentreffen von Schadenersatzansprüchen verschiedener Versicherungsträger und den Vorrang eines gerichtlich festgestellten Schmerzengeldanspruches nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend machen, es sei denn, daß der Versicherungsfall durch den Dienstnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
§ 126 B-KUVG Konkurrenz von Ersatzansprüchen mehrerer Versicherungsträger
§ 126.Paragraph 126, Trifft ein Ersatzanspruch der Versicherungsanstalt mit Ersatzansprüchen anderer Träger der Sozialversicherung aus demselben Ereignis zusammen und übersteigen diese Ersatzansprüche zusammen die aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehende Versicherungssumme, so sind sie aus dieser unbeschadet der weiteren Haftung des Ersatzpflichtigen im Verhältnis ihrer Ersatzforderungen zu befriedigen. Ein gerichtlich festgestellter Schmerzengeldanspruch geht hiebei den Ersatzansprüchen der Versicherungsträger im Range vor.
§ 127 B-KUVG Verjährung der Ersatzansprüche
§ 127.Paragraph 127, Für die Verjährung der Ersatzansprüche nach diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen des § 1489 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Für die Verjährung der Ersatzansprüche nach diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen des Paragraph 1489, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 127a B-KUVG
- (1)Absatz einsFür die nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 Versicherten sind unbeschadet der Bestimmungen der §§ 125 bis 127 die §§ 333 bis 335 ASVG anzuwenden.Für die nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 37 Versicherten sind unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 125 bis 127 die Paragraphen 333 bis 335 ASVG anzuwenden.
- (2)Absatz 2Für Lehrlinge (§ 1 Abs. 1 Z 38) und Dienstnehmer nach § 1 Abs. 6 sind die §§ 333 bis 335 ASVG anzuwenden, sofern sie als Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 unterliegen würden.Für Lehrlinge (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38,) und Dienstnehmer nach Paragraph eins, Absatz 6, sind die Paragraphen 333 bis 335 ASVG anzuwenden, sofern sie als Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 37 unterliegen würden.
ABSCHNITT III-Beziehungen zu den Vertragspartnern
§ 128 B-KUVG
Paragraph 128, Hinsichtlich der Beziehungen der Versicherungsanstalt zu den Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Dentisten/Dentistinnen, Hebammen, Apothekern/Apothekerinnen, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen/Psychologinnen, freiberuflich tätigen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, freiberuflich tätigen Heilmasseuren/Heilmasseurinnen, Primärversorgungseinheiten, Pflegepersonen, die medizinische Hauskrankenpflege nach § 71 erbringen, Gruppenpraxen, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen gelten die Bestimmungen des Sechsten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß Hinsichtlich der Beziehungen der Versicherungsanstalt zu den Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Dentisten/Dentistinnen, Hebammen, Apothekern/Apothekerinnen, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen/Psychologinnen, freiberuflich tätigen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, freiberuflich tätigen Heilmasseuren/Heilmasseurinnen, Primärversorgungseinheiten, Pflegepersonen, die medizinische Hauskrankenpflege nach Paragraph 71, erbringen, Gruppenpraxen, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen gelten die Bestimmungen des Sechsten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß
- 1.Ziffer einsder gemäß § 340 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes eingerichtete Bundesärzteausschuß auch grundsätzliche Fragen, welche die Beziehungen zwischen der Versicherungsanstalt und den freiberuflich tätigen Ärzten und Gruppenpraxen betreffen, insbesondere die jeweils abzuschließenden Gesamtverträge, zu beraten hat;der gemäß Paragraph 340, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes eingerichtete Bundesärzteausschuß auch grundsätzliche Fragen, welche die Beziehungen zwischen der Versicherungsanstalt und den freiberuflich tätigen Ärzten und Gruppenpraxen betreffen, insbesondere die jeweils abzuschließenden Gesamtverträge, zu beraten hat;
- 2.Ziffer 2die für jedes Land gemäß den §§ 344 und 345 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes errichteten Kommissionen und die gemäß § 346 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes errichtete Bundesschiedskommission auch zuständig ist, wenn am Verfahren die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau beteiligt ist;die für jedes Land gemäß den Paragraphen 344 und 345 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes errichteten Kommissionen und die gemäß Paragraph 346, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes errichtete Bundesschiedskommission auch zuständig ist, wenn am Verfahren die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau beteiligt ist;
- 3.Ziffer 3der Primärversorgungsvertrag mit einer Primärversorgungseinheit von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau abgeschlossen wird;
- 4.Ziffer 4keine gesamtvertraglichen Honorarvereinbarungen auf regionaler Ebene nach § 342 Abs. 2b ASVG abgeschlossen werden dürfen.keine gesamtvertraglichen Honorarvereinbarungen auf regionaler Ebene nach Paragraph 342, Absatz 2 b, ASVG abgeschlossen werden dürfen.
ABSCHNITT IV-Verfahren
§ 129 B-KUVG
Paragraph 129, Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gilt der Siebente Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass
- 1.Ziffer einsüber den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung öffentlich Bediensteter - ausgenommen eine Leistung nach § 88 Z 1 lit. b - jedenfalls ein Bescheid zu erlassen ist;über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung öffentlich Bediensteter - ausgenommen eine Leistung nach Paragraph 88, Ziffer eins, Litera b, - jedenfalls ein Bescheid zu erlassen ist;
- 2.Ziffer 2§ 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.
VIERTER TEIL-Aufbau der Verwaltung
ABSCHNITT I-Verwaltung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
§ 130 B-KUVG Verwaltungskörper
§ 130.Paragraph 130, Die Verwaltung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden kurz: „Versicherungsanstalt“) obliegt den Verwaltungskörpern. Die Verwaltungskörper sind
- 1.Ziffer einsder Verwaltungsrat,
- 2.Ziffer 2die Hauptversammlung und
- 3.Ziffer 3die Landesstellenausschüsse am Sitz der Landesstellen.
§ 131 B-KUVG Haupt-, Landes- und Außenstellen
- (1)Absatz einsDie Verwaltungskörper haben sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der Hauptstelle, der Landesstellen und, soweit dies nach Abs. 5 vorgesehen ist, der Außenstellen zu bedienen.Die Verwaltungskörper haben sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der Hauptstelle, der Landesstellen und, soweit dies nach Absatz 5, vorgesehen ist, der Außenstellen zu bedienen.
- (2)Absatz 2Die Hauptstelle ist am Sitz der Versicherungsanstalt zu errichten.
- (3)Absatz 3Landesstellen sind für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland mit dem Sitz in Wien, für das Land Steiermark mit dem Sitz in Graz, für das Land Oberösterreich mit dem Sitz in Linz, für das Land Kärnten mit dem Sitz in Klagenfurt, für das Land Tirol mit dem Sitz in Innsbruck, für das Land Salzburg mit dem Sitz in Salzburg und für das Land Vorarlberg mit dem Sitz in Bregenz zu errichten.
- (4)Absatz 4Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, ist bei der Durchführung hinsichtlich der den Landesstellenausschüssen nach § 143 Abs. 2 obliegenden Aufgaben stets die Hauptstelle.Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 Sitzung 72, ist bei der Durchführung hinsichtlich der den Landesstellenausschüssen nach Paragraph 143, Absatz 2, obliegenden Aufgaben stets die Hauptstelle.
- (5)Absatz 5Die Versicherungsanstalt kann, soweit eine im Verhältnis zu den Versicherten und den Dienstgeber/inne/n örtlich nahe Verwaltung zweckmäßig ist, Außenstellen einrichten.
§ 132 B-KUVG Versicherungsvertreter/innen
- (1)Absatz einsDie Verwaltungskörper bestehen aus Vertreter/inne/n der Dienstnehmer/innen und der Dienstgeber/innen (Versicherungsvertreter/innen).
- (2)Absatz 2Versicherungsvertreter/innen können nur österreichische Staatsbürger/innen sein, die nicht vom Wahlrecht in die gesetzgebenden Organe ausgeschlossen sind, am Tag der Berufung das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohn- oder Beschäftigungs(Dienst)ort im Bundesgebiet haben.
- (3)Absatz 3Die Versicherungsvertreter/innen müssen, soweit es sich nicht um Vorstandsmitglieder bzw. Bedienstete gesetzlicher beruflicher Vertretungen oder von Organisationen der Dienstnehmer/innen oder um Vertreter/innen der Dienstgeber/innen nach diesem Bundesgesetz handelt, im Zeitpunkt ihrer Entsendung der Versicherungsanstalt als versicherte Dienstnehmer/innen angehören.
- (4)Absatz 4Jedes Mitglied eines Verwaltungskörpers führt in diesem eine Stimme. Das Mitglied kann jedoch auch zwei Stimmen führen, wenn es von einem anderen Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betraut worden ist. Das Recht den Vorsitz zu führen kann nicht übertragen werden. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen.
- (5)Absatz 5Die Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungskörpers erfolgt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zur Versicherungsanstalt. Hiefür gebühren Entschädigungen nach folgenden Grundsätzen:
- 1.Ziffer einsDie Mitglieder der Verwaltungskörper haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe von Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 33 ASVG.Die Mitglieder der Verwaltungskörper haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe von Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 33, ASVG.
- 2.Ziffer 2Der Obmann/Die Obfrau und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin, der/die Vorsitzende der Hauptversammlung und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin sowie die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Das Nähere hat die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Dachverbandes durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den örtlichen Wirkungsbereich und die Zahl der Versicherten der Versicherungsanstalt zu bestimmen; dabei darf die für ein Jahr zustehende Funktionsgebühr 40% des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen.
- 3.Ziffer 3Die Mitglieder der Verwaltungskörper, soweit sie nicht unter Z 2 fallen, haben Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger festzusetzen ist.Die Mitglieder der Verwaltungskörper, soweit sie nicht unter Ziffer 2, fallen, haben Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger festzusetzen ist.
§ 49 Abs. 4 ist anzuwenden.Paragraph 49, Absatz 4, ist anzuwenden. - (6)Absatz 6Von der Entsendung in das Amt eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin sind ausgeschlossen:
- 1.Ziffer einsMitglieder des Europäischen Parlaments, des Nationalrates, des Bundesrates, der Landtage, der Bundesregierung und der Landesregierungen;
- 2.Ziffer 2Bedienstete eines Sozialversicherungsträgers und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger;
- 3.Ziffer 3Personen, die auf Grund einer von ihnen ausgeübten Erwerbstätigkeit mit einem Sozialversicherungsträger oder dem Dachverband der Sozialversicherungsträger in regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen stehen;
- 4.Ziffer 4Personen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist;
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 5 Z 1, BGBl. I Nr. 179/2022)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2022,)
§ 134 B-KUVG Ablehnung des Amtes und Recht zur Amtsausübung
- (1)Absatz einsDas Amt eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Nach mindestens zweijähriger Amtsführung kann eine Wiederentsendung für die nächste Amtsdauer abgelehnt werden.
- (2)Absatz 2Der Versicherungsvertreter/die Versicherungsvertreterin hat von der Annahme seiner/ihrer Entsendung (§ 133) die Versicherungsanstalt nachweislich in Kenntnis zu setzen und ist unbeschadet des § 137 zweiter Satz ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieser Mitteilung bei der Versicherungsanstalt zur Ausübung seines/ihres Amtes ab dem Zeitpunkt, ab dem er/sie entsandt ist, berechtigt.Der Versicherungsvertreter/die Versicherungsvertreterin hat von der Annahme seiner/ihrer Entsendung (Paragraph 133,) die Versicherungsanstalt nachweislich in Kenntnis zu setzen und ist unbeschadet des Paragraph 137, zweiter Satz ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieser Mitteilung bei der Versicherungsanstalt zur Ausübung seines/ihres Amtes ab dem Zeitpunkt, ab dem er/sie entsandt ist, berechtigt.
§ 135 B-KUVG Enthebung von Versicherungsvertreter/inne/n
- (1)Absatz einsEin Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin ist seines/ihres Amtes zu entheben:
- 1.Ziffer einswenn Tatsachen bekannt werden, die seine/ihre Entsendung ausschließen würden;
- 2.Ziffer 2wenn der Versicherungsvertreter/die Versicherungsvertreterin seine/ihre Pflichten verletzt;
- 3.Ziffer 3
- a)Litera awenn er/sie seit mehr als drei Monaten nicht mehr der Gruppe der Dienstnehmer/innen angehört, für die er/sie entsendet wurde, oder
- b)Litera bwenn er/sie als Vertreter/in der Dienstgeber/innen entsendet worden ist, aber seit mehr als drei Monaten nicht mehr Dienstgeber/in eines/einer bei der Versicherungsanstalt pflichtversicherten Dienstnehmers/Dienstnehmerin ist, oder
- c)Litera cwenn er/sie sich seit mehr als drei Monaten im Ruhestand befindet,
in allen diesen Fällen jedoch nur, wenn er/sie nicht zu den Vorstandsmitgliedern bzw. Bediensteten gesetzlicher beruflicher Vertretungen oder von Organisationen der Dienstnehmer/innen oder zu den Vertreter/inne/n der Dienstgeber/innen nach diesem Bundesgesetz zählt; - 4.Ziffer 4wenn ein wichtiger persönlicher Grund zur Enthebung vorliegt und der Versicherungsvertreter/die Versicherungsvertreterin seine/ihre Enthebung unter Berufung darauf beantragt;
- 5.Ziffer 5wenn einer der im § 132 Abs. 6 genannten Ausschließungsgründe nach der Entsendung eingetreten ist;wenn einer der im Paragraph 132, Absatz 6, genannten Ausschließungsgründe nach der Entsendung eingetreten ist;
- 6.Ziffer 6wenn er/sie den Besuch einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Entsendung nachweist.
Vor der Enthebung des Versicherungsvertreters/der Versicherungsvertreterin nach den Z 4 bis 6 ist, sofern nicht die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Entsendung berechtigt war, die zur Entsendung berufene Stelle anzuhören.Vor der Enthebung des Versicherungsvertreters/der Versicherungsvertreterin nach den Ziffer 4 bis 6 ist, sofern nicht die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Entsendung berechtigt war, die zur Entsendung berufene Stelle anzuhören. - (2)Absatz 2Die Enthebung des Obmannes/der Obfrau und seines/ihres Stellvertreters bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin sowie der Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse und ihrer Stellvertreter/innen steht der Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Versicherungsvertreter/innen dem Obmann/der Obfrau bzw. dem/der Vorsitzenden des jeweiligen Landesstellenausschusses zu.
- (3)Absatz 3Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvertreter/innen auf begründeten Antrag der zur Entsendung berufenen Stelle ihres Amtes entheben.
- (4)Absatz 4Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Abs. 2 und 3 ist diesem/dieser Gelegenheit zur Äußerung zu geben und gleichzeitig die entsendeberechtigte Stelle (§ 133) zu verständigen. Der vom Obmann/der Obfrau oder vom/von der Vorsitzenden eines Landesstellenausschusses enthobenen Person steht das Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Enthebung bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie Absatz 2 und 3 ist diesem/dieser Gelegenheit zur Äußerung zu geben und gleichzeitig die entsendeberechtigte Stelle (Paragraph 133,) zu verständigen. Der vom Obmann/der Obfrau oder vom/von der Vorsitzenden eines Landesstellenausschusses enthobenen Person steht das Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Enthebung bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.
- (5)Absatz 5Die Aufsichtsbehörde hat dem Antrag einer entsendeberechtigten Stelle (§ 133) auf Enthebung der von dieser entsendeten Versicherungsvertreter/in zu entsprechen, wenn der Antrag wegen der Neuwahl in die betreffende Interessenvertretung innerhalb von sechs Monaten nach der Neuwahl gestellt wird. In diesem Fall entfällt die Anhörung der zu enthebenden Versicherungsvertreter/innen.Die Aufsichtsbehörde hat dem Antrag einer entsendeberechtigten Stelle (Paragraph 133,) auf Enthebung der von dieser entsendeten Versicherungsvertreter/in zu entsprechen, wenn der Antrag wegen der Neuwahl in die betreffende Interessenvertretung innerhalb von sechs Monaten nach der Neuwahl gestellt wird. In diesem Fall entfällt die Anhörung der zu enthebenden Versicherungsvertreter/innen.
- (6)Absatz 6Ist das Mitglied eines Verwaltungskörpers gleichzeitig auch Mitglied eines anderen Verwaltungskörpers bei der Versicherungsanstalt (§ 139 Abs. 2), so erstreckt sich die Enthebung auch auf das Amt in anderen Verwaltungskörpern.Ist das Mitglied eines Verwaltungskörpers gleichzeitig auch Mitglied eines anderen Verwaltungskörpers bei der Versicherungsanstalt (Paragraph 139, Absatz 2,), so erstreckt sich die Enthebung auch auf das Amt in anderen Verwaltungskörpern.
- (7)Absatz 7Von einer Enthebung ist die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen, die die entsendeberechtigte Stelle zur Entsendung eines neuen Versicherungsvertreters/einer neuen Versicherungsvertreterin aufzufordern hat.
- (8)Absatz 8Der Beschwerde gegen die Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin von seinem/ihrem Amt kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Eine Aufhebung der Entscheidung über die Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin wirkt nicht zurück.
§ 136 B-KUVG Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter/innen
§ 136.Paragraph 136, Die Mitglieder der Verwaltungskörper haben bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet des Amtshaftungs- und des Organhaftpflichtgesetzes für jeden Schaden, der der Versicherungsanstalt aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Die Versicherungsanstalt kann auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten. Macht die Versicherungsanstalt trotz mangelnder Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Haftung nicht geltend, so kann diese die Haftung an Stelle und auf Kosten der Versicherungsanstalt geltend machen.
§ 137 B-KUVG Amtsdauer
§ 137.Paragraph 137, Die Amtsdauer der Verwaltungskörper währt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat der alte Verwaltungskörper die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Verwaltungskörper zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Verwaltungskörper zählt auf die fünfjährige Amtsdauer des neuen Verwaltungskörpers.
§ 138 B-KUVG Zusammensetzung der Verwaltungskörper
- (1)Absatz einsDer Verwaltungsrat besteht aus sieben Vertreter/inne/n der Dienstnehmer/innen und aus drei Vertreter/inne/n der Dienstgeber/innen.
- (2)Absatz 2Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus
- 1.Ziffer eins14 Versicherungsvertreter/inne/n aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen und sechs Versicherungsvertreter/inne/n aus der Gruppe der Dienstgeber/innen, wobei die ersten sieben Mitglieder der Gruppe der Dienstnehmer/innen bzw. drei Mitglieder der Gruppe der Dienstgeber/innen Mitglieder des Verwaltungsrates sind,
- 2.Ziffer 2den Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse samt ihren Stellvertreter/inne/n,
- 3.Ziffer 3drei Senior/inn/envertreter/inne/n, die vom Österreichischen Seniorenrat zu entsenden sind,
- 4.Ziffer 4drei Behindertenvertreter/inne/n, von denen je einer/eine vom ÖZIV Bundesverband, vom Österreichischen Behindertenrat und vom Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich zu entsenden ist.
- (3)Absatz 3Der Landesstellenausschuss für Wien, Niederösterreich und Burgenland besteht aus sechs Vertreter/inne/n der Dienstnehmer/innen und aus zwei Vertreter/inne/n der Dienstgeber/innen, die übrigen Landesstellenausschüsse bestehen jeweils aus drei Vertreter/inne/n der Dienstnehmer/innen und aus einem Vertreter/einer Vertreterin der Dienstgeber/innen.
§ 139 B-KUVG Vorsitz in den Verwaltungskörpern
- (1)Absatz einsDen Vorsitz im Verwaltungsrat führt der/die vom Verwaltungsrat gewählte Obmann/Obfrau. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der/die von der Hauptversammlung gewählte Vorsitzende.
- (2)Absatz 2Der Verwaltungsrat der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat für seine Amtsdauer aus seiner Mitte einen Obmann/eine Obfrau zu wählen. Er/Sie muss der Gruppe der Dienstnehmer/innen angehören. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit sowohl aller Mitglieder des Verwaltungsrates als auch der Gruppe der Dienstnehmer/innen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe der Dienstnehmer/innen. Im Anschluss an die Wahl des Obmannes/der Obfrau ist für diesen/diese aus der Mitte des Verwaltungsrates ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin aus der Gruppe der Dienstgeber/innen zu wählen.
- (2a)Absatz 2 aDie Hauptversammlung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat für ihre Amtsdauer aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n zu wählen. Er/Sie muss der Gruppe der Dienstnehmer/innen angehören. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder der Hauptversammlung erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe der Dienstnehmer/innen. Im Anschluss an die Wahl des/der Vorsitzenden ist für diese/n aus der Mitte der Hauptversammlung ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin aus der Gruppe der Dienstgeber/innen zu wählen. Der/Die Vorsitzende sowie sein/seine/ihr/ihre Stellvertreter/in dürfen weder dem Verwaltungsrat noch einem Landesstellenausschuss angehören.
- (3)Absatz 3Die Landesstellenausschüsse der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau haben für ihre Amtsdauer einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende aus ihrer Mitte zu wählen. Er/Sie muss der Gruppe der Dienstnehmer/innen angehören. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Landesstellenausschusses erforderlich. Im Anschluss daran ist ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin des/der Vorsitzenden zu wählen, der/die der Gruppe der Dienstgeber/innen anzugehören hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe jener Versicherungsvertreter/innen, der die zu wählende Person angehört. Der/Die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin vertreten den jeweiligen Landesstellenausschuss in der Hauptversammlung (§ 138 Abs. 2 Z 2).Die Landesstellenausschüsse der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau haben für ihre Amtsdauer einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende aus ihrer Mitte zu wählen. Er/Sie muss der Gruppe der Dienstnehmer/innen angehören. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Landesstellenausschusses erforderlich. Im Anschluss daran ist ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin des/der Vorsitzenden zu wählen, der/die der Gruppe der Dienstgeber/innen anzugehören hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe jener Versicherungsvertreter/innen, der die zu wählende Person angehört. Der/Die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin vertreten den jeweiligen Landesstellenausschuss in der Hauptversammlung (Paragraph 138, Absatz 2, Ziffer 2,).
- (4)Absatz 4Der gewählte Obmann/Die gewählte Obfrau und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin sowie die gewählten Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind, wenn sie die Annahme der Wahl dem zur Wahl berufenen Verwaltungskörper ausdrücklich erklärt haben, sogleich oder ab einem anlässlich der Wahl vom Verwaltungskörper festgelegten Zeitpunkt zur Ausübung ihrer Funktion berechtigt.
- (5)Absatz 5Scheidet ein Vorsitzender/eine Vorsitzende (ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin) eines Verwaltungskörpers infolge Enthebung (§ 135) vom Amt als Versicherungsvertreter/in aus und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen einer bereits erfolgten Wahl seines Nachfolgers/seiner Nachfolgerin und es ist neuerlich eine entsprechende Wahl durchzuführen.Scheidet ein Vorsitzender/eine Vorsitzende (ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin) eines Verwaltungskörpers infolge Enthebung (Paragraph 135,) vom Amt als Versicherungsvertreter/in aus und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen einer bereits erfolgten Wahl seines Nachfolgers/seiner Nachfolgerin und es ist neuerlich eine entsprechende Wahl durchzuführen.
§ 140 B-KUVG Angelobung der Versicherungsvertreter/innen
- (1)Absatz einsDer Obmann/Die Obfrau der Versicherungsanstalt, sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten nach § 136 hinzuweisen.Der Obmann/Die Obfrau der Versicherungsanstalt, sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten nach Paragraph 136, hinzuweisen.
- (2)Absatz 2Für die übrigen Versicherungsvertreter/innen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass dieseFür die übrigen Versicherungsvertreter/innen gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass diese
- 1.Ziffer einsim Verwaltungsrat vom Obmann/von der Obfrau,
- 2.Ziffer 2in der Hauptversammlung vom/von der Vorsitzenden der Hauptversammlung,
- 3.Ziffer 3in den Landesstellenausschüssen vom/von der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses
bzw. vom vorläufigen Verwalter/von der vorläufigen Verwalterin anzugeloben sind.
§ 141 B-KUVG Aufgaben des Verwaltungsrates und Vertretung der Versicherungsanstalt
- (1)Absatz einsDem Verwaltungsrat obliegt die Geschäftsführung, soweit diese nicht gesetzlich der Hauptversammlung oder einem Landesstellenausschuss zugewiesen ist, die Vertretung der Versicherungsanstalt sowie die Vorbereitung der in der Hauptversammlung zu treffenden Beschlüsse. Er kann einzelne seiner Obliegenheiten dem Obmann/der Obfrau bzw. dem/der Vorsitzenden eines Landesstellenausschusses und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen. Tunlichst dem Büro zu übertragen hat der Verwaltungsrat unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit und seiner Weisungsbefugnis
- 1.Ziffer einslaufende Verwaltungsgeschäfte, sofern im Einzelfall das Eineinhalbfache des für das jeweilige Jahr festgesetzten Schwellenwertes für Dienstleistungen nach § 12 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 nicht überschritten wird,laufende Verwaltungsgeschäfte, sofern im Einzelfall das Eineinhalbfache des für das jeweilige Jahr festgesetzten Schwellenwertes für Dienstleistungen nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018 nicht überschritten wird,
- 2.Ziffer 2Personalangelegenheiten mit Ausnahme des bereichsleitenden und leitenden Dienstes sowie der Leiter/innen des höheren Dienstes nach der DO. A und des ärztlichen Dienstes nach § 37 Z 1 und 2 DO. B,Personalangelegenheiten mit Ausnahme des bereichsleitenden und leitenden Dienstes sowie der Leiter/innen des höheren Dienstes nach der DO. A und des ärztlichen Dienstes nach Paragraph 37, Ziffer eins und 2 DO. B,
- 3.Ziffer 3die Entscheidung in Leistungsangelegenheiten nach den vom Verwaltungsrat zu erlassenden Richtlinien und
- 4.Ziffer 4die Vertretung des Versicherungsträgers nach außen in jenen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Verwaltungsrates oder der Hauptversammlung bedürfen.
Dem Verwaltungsrat ist über die laufenden Verwaltungsgeschäfte nach Z 1 gemäß der Geschäftsordnung nachträglich, mindestens halbjährlich Bericht zu erstatten.Dem Verwaltungsrat ist über die laufenden Verwaltungsgeschäfte nach Ziffer eins, gemäß der Geschäftsordnung nachträglich, mindestens halbjährlich Bericht zu erstatten. - (2)Absatz 2Die Vertretungsbefugnis natürlicher Personen wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde oder einen Auszug aus dem die sonstigen Betroffenen erfassenden Teil des Ergänzungsregisters (§ 6 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Z 7 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004) nachgewiesen.Die Vertretungsbefugnis natürlicher Personen wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde oder einen Auszug aus dem die sonstigen Betroffenen erfassenden Teil des Ergänzungsregisters (Paragraph 6, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 7, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) nachgewiesen.
- (3)Absatz 3In folgenden Angelegenheiten bedürfen Beschlüsse des Verwaltungsrates zu ihrer Wirksamkeit der Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen:
- 1.Ziffer einsdie dauernde Veranlagung von Vermögensbeständen;
- 2.Ziffer 2der Abschluss von Verträgen mit den im Sechsten Teil bezeichneten und sonstigen Vertragspartner/inne/n, wenn diese Verträge eine wesentliche dauernde Belastung des Versicherungsträgers herbeiführen;
- 3.Ziffer 3die Erlassung von Richtlinien nach § 28 Abs. 2 über die Verwendung der Mittel des Unterstützungsfonds;die Erlassung von Richtlinien nach Paragraph 28, Absatz 2, über die Verwendung der Mittel des Unterstützungsfonds;
- 4.Ziffer 4der Abschluss von Landes-Zielsteuerungsübereinkommen nach dem G-ZG.
- (4)Absatz 4Der Verwaltungsrat darf Beschlüsse
- 1.Ziffer einsüber die Erwerbung, Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden oder von Einrichtungen in fremden Gebäuden, die Zwecken der Verwaltung, der Krankenbehandlung, der Anstaltspflege, der Jugendlichen- und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen, der Erbringung von Zahnbehandlung oder Zahnersatz, der Unfallheilbehandlung, der Rehabilitation, der Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit, der Krankheitsverhütung oder der Gesundheitsvorsorge dienen sollen, sowie
- 2.Ziffer 2über Umbauten von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist,
nur dann fassen, wenn ein Bedarf für das jeweilige Bauvorhaben besteht. Die Bedarfsprüfung ist von der Versicherungsanstalt vorzunehmen und hat sich auf den Bereich der gesamten Sozialversicherung zu erstrecken. Die Grundsätze für die Bedarfsprüfung sind von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz mit Verordnung festzulegen und haben jedenfalls Näheres über den Ablauf und den Umfang der Prüfung sowie die dabei auszuarbeitenden Unterlagen zu enthalten. Nach Abschluss des Bauvorhabens ist der Aufsichtsbehörde eine vom Verwaltungsrat gebilligte Schlussabrechnung vorzulegen. - (5)Absatz 5Beschlüsse des Verwaltungsrates über die Erstellung von Dienstpostenplänen (§ 460 Abs. 1 ASVG), soweit sie sich auf die Gehaltsgruppen F (Höherer Dienst) und G (Leitender Dienst) der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. A) erstrecken, bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.Beschlüsse des Verwaltungsrates über die Erstellung von Dienstpostenplänen (Paragraph 460, Absatz eins, ASVG), soweit sie sich auf die Gehaltsgruppen F (Höherer Dienst) und G (Leitender Dienst) der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. A) erstrecken, bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
§ 142 B-KUVG Aufgaben der Hauptversammlung
- (1)Absatz einsDie Hauptversammlung der Versicherungsanstalt hat jährlich mindestens zweimal zusammenzutreten. Sie ist vom Verwaltungsrat einzuberufen. Ihr ist vorbehalten:
- 1.Ziffer einsdie Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);
- 2.Ziffer 2die Beschlussfassung über den Jahresbericht des Verwaltungsrates, der aus dem durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüften Rechnungsabschluss und den Statistischen Nachweisungen besteht;
- 3.Ziffer 3die Beschlussfassung über die Entlastung des Verwaltungsrates;
- 4.Ziffer 4die Beschlussfassung über die Satzung und Krankenordnung sowie ihre Änderungen.
- (2)Absatz 2Der beeidete Wirtschaftsprüfer/Die beeidete Wirtschaftsprüferin nach Abs. 1 Z 2 ist von der Hauptversammlung zu beauftragen.Der beeidete Wirtschaftsprüfer/Die beeidete Wirtschaftsprüferin nach Absatz eins, Ziffer 2, ist von der Hauptversammlung zu beauftragen.
§ 143 B-KUVG Aufgaben der Landesstellenausschüsse
- (1)Absatz einsDen Landesstellenausschüssen obliegt die Geschäftsführung hinsichtlich der den Landesstellen nach Abs. 2 zugewiesenen Aufgaben. Der Landesstellenausschuss kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner Obliegenheiten dem/der Vorsitzenden und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro übertragen.Den Landesstellenausschüssen obliegt die Geschäftsführung hinsichtlich der den Landesstellen nach Absatz 2, zugewiesenen Aufgaben. Der Landesstellenausschuss kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner Obliegenheiten dem/der Vorsitzenden und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro übertragen.
- (2)Absatz 2Die Landesstellenausschüsse haben nach einheitlichen Grundsätzen und Vorgaben des Verwaltungsrates folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- 1.Ziffer einsBeschlussfassung über die Nachsicht von Behandlungsbeiträgen unter Beachtung der Richtlinien des Verwaltungsrates;
- 2.Ziffer 2Beschlussfassung hinsichtlich der Gewährung von Unterstützungen aus dem Unterstützungsfonds bis zu den im Anhang zur Geschäftsordnung festzulegenden Wertgrenzen.
- 3.Ziffer 3Beschlussfassung über Einzelverträge (neue oder Ersatzverträge) mit freiberuflich tätigen Ärzt/inn/en, die einen § 2-Kassenvertrag erhalten, sowie über Einzelverträge mit Zahnärzt/inn/en und Dentist/inn/en;Beschlussfassung über Einzelverträge (neue oder Ersatzverträge) mit freiberuflich tätigen Ärzt/inn/en, die einen Paragraph 2 -, K, a, s, s, e, n, v, e, r, t, r, a, g, erhalten, sowie über Einzelverträge mit Zahnärzt/inn/en und Dentist/inn/en;
- 4.Ziffer 4Beschlussfassung über Einzelverträge mit Hebammen, klinischen Psycholog/inn/en, Psychotherapeut/inn/en sowie Beförderungsunternehmen unter Bedachtnahme auf bestehende Gesamt-, Muster- und Rahmenverträge.
- (3)Absatz 3Die örtliche Zuständigkeit eines Landesstellenausschusses richtet sich bei Versicherten nach deren Wohnsitz. Ist kein Wohnsitz im Inland vorhanden, so ist der für Wien, Niederösterreich und Burgenland bestehende Landesstellenausschuss zuständig.
- (4)Absatz 4Die Landesstellenausschüsse sind bei ihrer Geschäftsführung an die Weisungen des Verwaltungsrates gebunden; der Verwaltungsrat kann auch Beschlüsse der Landesstellenausschüsse aufheben oder abändern.
ABSCHNITT II-Aufgaben der Verwaltungskörper
§ 144 B-KUVG Sitzungen
- (1)Absatz einsDie Sitzungen der Verwaltungskörper sind nichtöffentlich. Der/Die leitende Angestellte und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin sind berechtigt, an den Sitzungen der Verwaltungskörper mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Obmann/Die Obfrau kann die Teilnahme von Bediensteten der Versicherungsanstalt verfügen.
- (2)Absatz 2Der ordnungsmäßig einberufene Verwaltungskörper ist bei Anwesenheit des/der Vorsitzenden und von mindestens der Hälfte der Versicherungsvertreter/innen beschlussfähig. Der/Die Vorsitzende ist auf die erforderliche Mindestzahl von anwesenden Versicherungsvertreter/inne/n anzurechnen. Ein gültiger Beschluss bedarf – wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – der Zustimmung der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
- (3)Absatz 3In den Sitzungen der Verwaltungskörper hat auch der/die Vorsitzende Stimmrecht, bei Stimmengleichheit gibt seine/ihre Stimme den Ausschlag, wenn dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
- (4)Absatz 4Die im § 138 Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Mitglieder nehmen an den Sitzungen der Hauptversammlung mit beratender Stimme teil.Die im Paragraph 138, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 genannten Mitglieder nehmen an den Sitzungen der Hauptversammlung mit beratender Stimme teil.
- (5)Absatz 5Verstoßen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers gegen eine Rechtsvorschrift oder in einer wichtigen Frage gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit der Gebarung der Versicherungsanstalt, so hat der Obmann/die Obfrau oder der/die Vorsitzende des Landesstellenausschusses ihre Durchführung vorläufig aufzuschieben und unter gleichzeitiger Angabe der Gründe für seine/ihre Vorgangsweise die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
§ 145 B-KUVG Teilnahme der Betriebsvertretung
- (1)Absatz einsAn den Sitzungen des Verwaltungsrates, der Hauptversammlung und der Landesstellenausschüsse ist die Betriebsvertretung des Versicherungsträgers mit zwei Vertreter/inne/n mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt.
- (2)Absatz 2Das nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in Betracht kommende Organ der Betriebsvertretung hat dem Obmann/der Obfrau der Versicherungsanstalt die für die Teilnahme an den Sitzungen der Verwaltungskörper vorgesehenen Vertreter/innen namhaft zu machen. Diese Vertreter/innen sind von jeder Sitzung des Verwaltungskörpers ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieses Verwaltungskörpers; es sind ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.Das nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in Betracht kommende Organ der Betriebsvertretung hat dem Obmann/der Obfrau der Versicherungsanstalt die für die Teilnahme an den Sitzungen der Verwaltungskörper vorgesehenen Vertreter/innen namhaft zu machen. Diese Vertreter/innen sind von jeder Sitzung des Verwaltungskörpers ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieses Verwaltungskörpers; es sind ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.
ABSCHNITT IIa-Beirat
ABSCHNITT III-Vermögensverwaltung
§ 150 B-KUVG Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung
- (1)Absatz einsDie Versicherungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und im Zusammenhang damit vierteljährlich eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen.
- (2)Absatz 2Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende Planungszeitraum sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden vier Geschäftsjahre.
§ 151 B-KUVG Rechnungsabschluss und Nachweisungen
- (1)Absatz einsDie Versicherungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss und durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüft wurde, und einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorzulegen.
- (2)Absatz 2Die Versicherungsanstalt hat statistische Nachweisungen zu verfassen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Verfügung zu stellen.
- (3)Absatz 3Die Versicherungsanstalt hat die nach § 441f ASVG festgelegten Ziele jährlich zu evaluieren.Die Versicherungsanstalt hat die nach Paragraph 441 f, ASVG festgelegten Ziele jährlich zu evaluieren.
- (4)Absatz 4Die Versicherungsanstalt hat über die in Abs. 1 bis 3 angeführten Inhalte einen Jahresbericht zu erstellen.Die Versicherungsanstalt hat über die in Absatz eins bis 3 angeführten Inhalte einen Jahresbericht zu erstellen.
- (5)Absatz 5Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nach Anhörung des Dachverbandes und nach Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen Weisungen zu erlassen
- 1.Ziffer einsfür die Rechnungsführung inklusive Gebarungsvorschau, die Rechnungslegung sowie die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes (Abs. 1 und 4) sowiefür die Rechnungsführung inklusive Gebarungsvorschau, die Rechnungslegung sowie die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes (Absatz eins und 4) sowie
- 2.Ziffer 2für die statistischen Nachweisungen (Abs. 2).für die statistischen Nachweisungen (Absatz 2,).
- (6)Absatz 6Die Träger der Sozialversicherung und der Dachverband haben den Jahresbericht im Internet nach den Weisungen gemäß Abs. 5 zu veröffentlichen. Die von der Hauptversammlung beschlossene Erfolgsrechnung ist jedenfalls binnen vier Monaten nach der Beschlussfassung im Internet zu verlautbaren.Die Träger der Sozialversicherung und der Dachverband haben den Jahresbericht im Internet nach den Weisungen gemäß Absatz 5, zu veröffentlichen. Die von der Hauptversammlung beschlossene Erfolgsrechnung ist jedenfalls binnen vier Monaten nach der Beschlussfassung im Internet zu verlautbaren.
§ 151a B-KUVG Gebarungsaufzeichnungen
§ 151a.Paragraph 151 a, Die Versicherungsanstalt hat getrennte Aufzeichnungen über die Gebarung der in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung
- 1.Ziffer einsder nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 24 und 39 sowieder nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 24 und 39 sowie
- 2.Ziffer 2der nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 36der nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 36
pflichtversicherten Personen zu führen. Die nach § 1 Abs. 1 Z 37 pflichtversicherten Personen sind dabei in der Krankenversicherung der Personengruppe nach Z 1, in der Pensions- und Unfallversicherung der Personengruppe nach Z 2 zuzurechnen. Die nach § 1 Abs. 1 Z 38 und Abs. 6 pflichtversicherten Personen sind dabei jeweils jener Personengruppe zuzurechnen, der sie als Dienstnehmer/innen angehören würden.pflichtversicherten Personen zu führen. Die nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 37, pflichtversicherten Personen sind dabei in der Krankenversicherung der Personengruppe nach Ziffer eins,, in der Pensions- und Unfallversicherung der Personengruppe nach Ziffer 2, zuzurechnen. Die nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38 und Absatz 6, pflichtversicherten Personen sind dabei jeweils jener Personengruppe zuzurechnen, der sie als Dienstnehmer/innen angehören würden.§ 152 B-KUVG Schulden-, Vermögens- und Liquiditätsmanagement
- (1)Absatz einsDer Versicherungsträger hat bei der Vermögensverwaltung sowie beim Schulden- und Liquiditätsmanagement die Grundsätze nach § 2a des Bundesfinanzierungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind grundsätzlich zinsbringend anzulegen. Anlagesicherheit und Liquidität haben Vorrang gegenüber der Erzielung eines angemessenen Ertrages. Die Mittel dürfen im Sinne der Anlagesicherheit unbeschadet des Abs. 3 und des § 153 nur angelegt werden:Der Versicherungsträger hat bei der Vermögensverwaltung sowie beim Schulden- und Liquiditätsmanagement die Grundsätze nach Paragraph 2 a, des Bundesfinanzierungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind grundsätzlich zinsbringend anzulegen. Anlagesicherheit und Liquidität haben Vorrang gegenüber der Erzielung eines angemessenen Ertrages. Die Mittel dürfen im Sinne der Anlagesicherheit unbeschadet des Absatz 3 und des Paragraph 153, nur angelegt werden:
- 1.Ziffer einsin verzinslichen Schuldverschreibungen (verzinslichen Wertpapieren), die in Euro von Mitgliedstaaten (bzw. deren Teilstaaten, Bundesländern, Provinzen) des EWR begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder
- 2.Ziffer 2in verzinslichen Schuldverschreibungen, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
- 3.Ziffer 3in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
- 4.Ziffer 4in verzinslichen Schuldverschreibungen (Emissionen), deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die von Emittenten/Emittentinnen mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR begeben wurden, oder
- 5.Ziffer 5in Unternehmensanleihen von Emittenten/Emittentinnen, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
- 6.Ziffer 6in Fonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, die den Kriterien nach den Z 1 bis 5 entsprechen.in Fonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, die den Kriterien nach den Ziffer eins bis 5 entsprechen.
Für die Beurteilung der Bonität können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden. Veranlagungen in nachrangige Schuldverschreibungen (nachrangige Wertpapiere) sind nicht zulässig. - (2)Absatz 2Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der Arten von Derivatgeschäften nach Anhang II Abs. 1 lit. a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1556, ABl. Nr. L 244 vom 19.09.2015 S. 9, ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Abs. 1 dient.Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der Arten von Derivatgeschäften nach Anhang römisch II Absatz eins, Litera a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1556, ABl. Nr. L 244 vom 19.09.2015 Sitzung 9, ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Absatz eins, dient.
- (3)Absatz 3Beschlüsse der Verwaltungskörper über Vermögensveranlagungen, die in den Abs. 1 und 2 nicht erwähnt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers/der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. Kriterien für die Genehmigung der beabsichtigten Vermögensveranlagung sind jedenfalls Anlagensicherheit, Liquidität und Ertragsangemessenheit. Es ist jeweils das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein.Beschlüsse der Verwaltungskörper über Vermögensveranlagungen, die in den Absatz eins und 2 nicht erwähnt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers/der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. Kriterien für die Genehmigung der beabsichtigten Vermögensveranlagung sind jedenfalls Anlagensicherheit, Liquidität und Ertragsangemessenheit. Es ist jeweils das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein.
- (4)Absatz 4Der Versicherungsträger hat dafür zu sorgen, dass die Veranlagung durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können. Für jede Vermögensanlage ist begleitend ein Risikomanagement durchzuführen. Eine angemessene Funktionstrennung zwischen der Veranlagung und dem Risikomanagement ist zu gewährleisten.
§ 153 B-KUVG Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen
- (1)Absatz einsBeschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über deren Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das gleiche gilt für den Umbau von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist.
- (1a)Absatz eins aBeschlüsse der Verwaltungskörper über den Abschluss von Bestandverträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
- (2)Absatz 2Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich,Die Genehmigung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich,
- 1.Ziffer einswenn dem Beschluß ein Betrag zugrunde liegt, der das Dreitausendfache der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG nicht übersteigt, oderwenn dem Beschluß ein Betrag zugrunde liegt, der das Dreitausendfache der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASVG nicht übersteigt, oder
- 2.Ziffer 2wenn Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten mit genehmigungspflichtigen Vorhaben in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.
- (2a)Absatz 2 aDie Genehmigung nach Abs. 1a ist nicht erforderlich, wennDie Genehmigung nach Absatz eins a, ist nicht erforderlich, wenn
- 1.Ziffer einsdie den beschlussgegenständlichen Bestandvertrag betreffende Gesamtfläche weniger als 500 m2 beträgt und
- 2.Ziffer 2der Jahresbruttobestandzins des beschlussgegenständlichen Bestandvertrages das Tausendfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG nicht übersteigt undder Jahresbruttobestandzins des beschlussgegenständlichen Bestandvertrages das Tausendfache der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG nicht übersteigt und
- 3.Ziffer 3der beschlussgegenständliche Bestandvertrag keinen Kündigungsverzicht von mehr als zehn Jahren vorsieht.
.(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 4 Z 15, BGBl. I Nr. 106/2024).(Anm.: Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024,)
§ 153a B-KUVG Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen
§ 153a.Paragraph 153 a, Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen nach § 9 Abs. 3 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerin für Finanzen. Das Gleiche gilt für Beschlüsse der Verwaltungskörper über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des § 27 Abs. 2. Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen nach Paragraph 9, Absatz 3, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerin für Finanzen. Das Gleiche gilt für Beschlüsse der Verwaltungskörper über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2,
ABSCHNITT IV-Aufsicht des Bundes
§ 154 B-KUVG Aufsichtsbehörde
- (1)Absatz einsDie Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau samt ihren Anstalten und Einrichtungen unterliegt der Aufsicht des Bundes. Die Aufsicht ist von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auszuüben.
- (1a)Absatz eins aDer Aufsicht des Bundes unterliegen auch die im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen nach § 27 Abs. 2 errichteten (gegründeten) Vereine, Fonds oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung bzw. Vereine, Fonds oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die Versicherungsanstalt im Rahmen eines solchen Finanzierungs- und Betreibermodells beteiligt ist. Dies gilt jedenfalls so lange, als die Beteiligung der Versicherungsanstalt ein Ausmaß von mindestens 50% umfasst oder die Gesellschafts- oder Stimmrechtsanteile mindestens 50% betragen. Im Fall einer Minderheitsbeteiligung der Versicherungsanstalt sind die Aufsichtsrechte des Bundes in geeigneter Weise sicherzustellen.Der Aufsicht des Bundes unterliegen auch die im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen nach Paragraph 27, Absatz 2, errichteten (gegründeten) Vereine, Fonds oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung bzw. Vereine, Fonds oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die Versicherungsanstalt im Rahmen eines solchen Finanzierungs- und Betreibermodells beteiligt ist. Dies gilt jedenfalls so lange, als die Beteiligung der Versicherungsanstalt ein Ausmaß von mindestens 50% umfasst oder die Gesellschafts- oder Stimmrechtsanteile mindestens 50% betragen. Im Fall einer Minderheitsbeteiligung der Versicherungsanstalt sind die Aufsichtsrechte des Bundes in geeigneter Weise sicherzustellen.
- (2)Absatz 2Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann bestimmte Bedienstete ihres Bundesministeriums mit der Aufsicht über die Versicherungsanstalt betrauen; der Bundesminister für Finanzen kann zu den Sitzungen der Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt einen Vertreter/eine Vertreterin zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes entsenden. Den mit der Ausübung der Aufsicht bzw. mit der Wahrung der Interessen des Bundes betrauten Bediensteten und ihren Stellvertreter/inne/n sind Aufwandsentschädigungen zu gewähren, deren Höhe 14% bzw. für die Stellvertreter/innen 7% des Gehaltes eines Abgeordneten zum Nationalrat entspricht und die monatlich auszuzahlen sind. Bei mehrfacher Aufsichtstätigkeit gebührt nur eine, und zwar die jeweils höhere Aufwandsentschädigung.
- (3)Absatz 3Der Vertreter/Die Vertreterin der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann gegen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers, die gegen eine Rechtsvorschrift oder in wichtigen Fragen (§ 155 Abs. 2) gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen oder die die finanziellen Interessen des Bundes berühren, Einspruch mit aufschiebender Wirkung erheben. Der Vertreter/Die Vertreterin des Bundesministers für Finanzen kann Einspruch mit aufschiebender Wirkung gegen Beschlüsse erheben, die die finanziellen Interessen des Bundes berühren oder in wichtigen Fragen (§ 155 Abs. 2) gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen. Der/Die Vorsitzende hat die Durchführung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben wurde, vorläufig aufzuschieben und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Bei einem Einspruch des Vertreters/der Vertreterin des Bundesministers für Finanzen hat die Aufsichtsbehörde die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu treffen.Der Vertreter/Die Vertreterin der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann gegen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers, die gegen eine Rechtsvorschrift oder in wichtigen Fragen (Paragraph 155, Absatz 2,) gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen oder die die finanziellen Interessen des Bundes berühren, Einspruch mit aufschiebender Wirkung erheben. Der Vertreter/Die Vertreterin des Bundesministers für Finanzen kann Einspruch mit aufschiebender Wirkung gegen Beschlüsse erheben, die die finanziellen Interessen des Bundes berühren oder in wichtigen Fragen (Paragraph 155, Absatz 2,) gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen. Der/Die Vorsitzende hat die Durchführung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben wurde, vorläufig aufzuschieben und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Bei einem Einspruch des Vertreters/der Vertreterin des Bundesministers für Finanzen hat die Aufsichtsbehörde die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu treffen.
§ 155 B-KUVG Aufgaben der Aufsicht
- (1)Absatz einsDie Aufsichtsbehörde hat die Gebarung der Versicherungsanstalt zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass im Zuge dieser Gebarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Sie kann ihre Aufsicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erstrecken. Sie soll sich in diesen Fällen auf wichtige Fragen beschränken und in das Eigenleben und die Selbstverantwortung der Versicherungsanstalt nicht unnötig eingreifen. Die Aufsichtsbehörde kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes Beschlüsse der Verwaltungskörper aufheben.
- (2)Absatz 2Wichtige Fragen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere die Einhaltung der im Rahmen der Zielsteuerung nach § 441f ASVG abgestimmten Ziele sowie die Sicherstellung einer nachhaltig ausgeglichenen Gebarung. Auch alle Angelegenheiten nach § 432 Abs. 3 ASVG sind wichtige Fragen im Sinne des Abs. 1.Wichtige Fragen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere die Einhaltung der im Rahmen der Zielsteuerung nach Paragraph 441 f, ASVG abgestimmten Ziele sowie die Sicherstellung einer nachhaltig ausgeglichenen Gebarung. Auch alle Angelegenheiten nach Paragraph 432, Absatz 3, ASVG sind wichtige Fragen im Sinne des Absatz eins,
- (3)Absatz 3Der Aufsichtsbehörde und dem Bundesminister für Finanzen sind auf Verlangen alle Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden, Wertpapiere, Schriften und sonstige Bestände vorzulegen und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes geforderten Mitteilungen zu machen; alle Verlautbarungen sind der Aufsichtsbehörde und dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die Aufsichtsbehörde kann die Satzung und Krankenordnung jederzeit überprüfen und Änderungen solcher Bestimmungen verlangen, die mit dem Gesetz in Widerspruch stehen oder dem Zweck der Versicherung zuwiderlaufen. Wird diesem Verlangen nicht binnen drei Monaten entsprochen, so kann sie die erforderlichen Verfügungen von Amts wegen treffen.
- (4)Absatz 4Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Verwaltungskörper mit einer bestimmten Tagesordnung zu Sitzungen einberufen werden. Wird dem nicht entsprochen, so kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen leiten. Sie kann zu allen Sitzungen Vertreter/innen entsenden, denen beratende Stimme zukommt. Die Aufsichtsbehörde, der/die mit der Aufsicht betraute Bedienstete der Aufsichtsbehörde und der Vertreter/die Vertreterin des Bundesministers für Finanzen sind von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.
- (5)Absatz 5Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Versicherungsanstalt amtlichen Untersuchungen zu unterziehen, wobei sie sich dabei der Mitwirkung des Dachverbandes sowie geeigneter Sachverständiger bedienen kann. Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, an der amtlichen Untersuchung durch einen Vertreter/eine Vertreterin mitwirken. Die Aufsichtsbehörde hat eine solche amtliche Untersuchung anzuordnen, wenn der Bundesminister für Finanzen dies zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes verlangt.
- (6)Absatz 6Die Aufsichtsbehörde hat vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit anderer Stellen und unbeschadet der Rechte Dritter bei Streit über Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper und deren Mitglieder sowie über die Auslegung der Satzung zu entscheiden.
§ 156 B-KUVG Vorläufige Geschäftsführung und Vertretung
- (1)Absatz einsDie Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Verwaltungskörper, wenn sie ungeachtet zweimaliger schriftlicher Verwarnung gesetzliche oder satzungsmäßige Bestimmungen außer Acht lassen, aufzulösen und die vorläufige Geschäftsführung und Vertretung vorübergehend einem vorläufigen Verwalter/einer vorläufigen Verwalterin zu übertragen. Diesem/Dieser ist ein Beirat zur Seite zu stellen, der im gleichen Verhältnis wie der aufgelöste Verwaltungskörper aus Vertreter/inne/n der Dienstnehmer/innen und der Dienstgeber/innen bestehen soll und dessen Aufgaben und Befugnisse von der Aufsichtsbehörde bestimmt werden. Die §§ 132 Abs. 2 bis 7 und 143 sind auf die Mitglieder des Beirates entsprechend anzuwenden. Der vorläufige Verwalter/Die vorläufige Verwalterin hat binnen acht Wochen vom Zeitpunkt seiner/ihrer Bestellung an die nötigen Verfügungen wegen Neubestellung des Verwaltungskörpers nach § 133 zu treffen. Ihm/Ihr obliegt die erstmalige Einberufung der Verwaltungskörper.Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Verwaltungskörper, wenn sie ungeachtet zweimaliger schriftlicher Verwarnung gesetzliche oder satzungsmäßige Bestimmungen außer Acht lassen, aufzulösen und die vorläufige Geschäftsführung und Vertretung vorübergehend einem vorläufigen Verwalter/einer vorläufigen Verwalterin zu übertragen. Diesem/Dieser ist ein Beirat zur Seite zu stellen, der im gleichen Verhältnis wie der aufgelöste Verwaltungskörper aus Vertreter/inne/n der Dienstnehmer/innen und der Dienstgeber/innen bestehen soll und dessen Aufgaben und Befugnisse von der Aufsichtsbehörde bestimmt werden. Die Paragraphen 132, Absatz 2 bis 7 und 143 sind auf die Mitglieder des Beirates entsprechend anzuwenden. Der vorläufige Verwalter/Die vorläufige Verwalterin hat binnen acht Wochen vom Zeitpunkt seiner/ihrer Bestellung an die nötigen Verfügungen wegen Neubestellung des Verwaltungskörpers nach Paragraph 133, zu treffen. Ihm/Ihr obliegt die erstmalige Einberufung der Verwaltungskörper.
- (2)Absatz 2Die Bestimmungen des Abs. 1 über die Auflösung eines Verwaltungskörpers und die Übertragung der vorläufigen Geschäftsführung und Vertretung auf einen vorläufigen Verwalter/eine vorläufige Verwalterin sind entsprechend anzuwenden, solange und soweit ein Verwaltungskörper die ihm obliegenden Geschäfte nicht ausführt.Die Bestimmungen des Absatz eins, über die Auflösung eines Verwaltungskörpers und die Übertragung der vorläufigen Geschäftsführung und Vertretung auf einen vorläufigen Verwalter/eine vorläufige Verwalterin sind entsprechend anzuwenden, solange und soweit ein Verwaltungskörper die ihm obliegenden Geschäfte nicht ausführt.
- (3)Absatz 3Verfügungen des vorläufigen Verwalters/der vorläufigen Verwalterin, die über den Rahmen laufender Geschäftsführung hinausgehen, wie insbesondere derartige Verfügungen über die dauernde Anlage von Vermögensbeständen im Wert von mehr als 14 534,57 €, über den Abschluss von Verträgen, die die Versicherungsanstalt für länger als sechs Monate verpflichten, und über den Abschluss, die Änderung oder Auflösung von Dienstverträgen mit einer Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten oder von unkündbaren Dienstverträgen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
§ 157 B-KUVG Kosten der Aufsicht
§ 157.Paragraph 157, Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten den Versicherungsträger. Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten hat die Versicherungsanstalt durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf den Versichertenstand nach Anhörung der Versicherungsanstalt zu bestimmen.
ABSCHNITT V-Satzung, Krankenordnung und Geschäftsordnungen
§ 158 B-KUVG Satzung, Krankenordnung und Geschäftsordnungen
§ 158.Paragraph 158, Hinsichtlich der Satzung, Krankenordnung und Geschäftsordnungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau gelten die Bestimmungen des Abschnittes VII des Achten Teiles des ASVG. Hinsichtlich der Satzung, Krankenordnung und Geschäftsordnungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau gelten die Bestimmungen des Abschnittes römisch VII des Achten Teiles des ASVG.
ABSCHNITT VI-Bedienstete
§ 159 B-KUVG Bedienstete
§ 159.Paragraph 159, Hinsichtlich der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau gelten die Bestimmungen des Abschnittes IX des Achten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 460 Abs. 3a ASVG auf die Bestellung und dienstrechtliche Stellung des leitenden Angestellten und des leitenden Arztes der Versicherungsanstalt sowie ihrer ständigen Stellvertreter anzuwenden ist, dass der leitende Angestellte und der leitende Arzt der Versicherungsanstalt erst nach vorher eingeholter Zustimmung der Aufsichtsbehörde bestellt und entlassen werden dürfen sowie dass für den leitenden Angestellten/die leitende Angestellte zwei Stellvertreter/innen und für den leitenden Arzt/die leitende Ärztin ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin bestellt werden dürfen. Hinsichtlich der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau gelten die Bestimmungen des Abschnittes römisch IX des Achten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass Paragraph 460, Absatz 3 a, ASVG auf die Bestellung und dienstrechtliche Stellung des leitenden Angestellten und des leitenden Arztes der Versicherungsanstalt sowie ihrer ständigen Stellvertreter anzuwenden ist, dass der leitende Angestellte und der leitende Arzt der Versicherungsanstalt erst nach vorher eingeholter Zustimmung der Aufsichtsbehörde bestellt und entlassen werden dürfen sowie dass für den leitenden Angestellten/die leitende Angestellte zwei Stellvertreter/innen und für den leitenden Arzt/die leitende Ärztin ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin bestellt werden dürfen.
ABSCHNITT VII-Datenverarbeitung
§ 159a B-KUVG
Paragraph 159 a, Die Versicherungsanstalt ist insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Zu den ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im § 27a des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten vorgesehenen Kostenbeiträge und der gemäß § 45a des Arbeiterkammergesetzes 1992 zum Zwecke der Erfassung der Kammerzugehörigen notwendigen Daten. Die Versicherungsanstalt ist insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Zu den ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im Paragraph 27 a, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten vorgesehenen Kostenbeiträge und der gemäß Paragraph 45 a, des Arbeiterkammergesetzes 1992 zum Zwecke der Erfassung der Kammerzugehörigen notwendigen Daten.
§ 159b B-KUVG
Paragraph 159 b, Die Versicherungsnummer nach § 30c Abs. 1 Z 1 ASVG sowie die bei den Sozialversicherungsträgern (beim Dachverband der Sozialversicherungsträger) verwendeten personenbezogenen Ordnungsbegriffe (wie beispielsweise Dienstgeberkontonummer und Vertragspartnernummer) können in der elektronischen Datenverarbeitung für Zwecke der Sozialversicherung und des Arbeitsmarktservice verwendet werden. Die Versicherungsnummer nach Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sowie die bei den Sozialversicherungsträgern (beim Dachverband der Sozialversicherungsträger) verwendeten personenbezogenen Ordnungsbegriffe (wie beispielsweise Dienstgeberkontonummer und Vertragspartnernummer) können in der elektronischen Datenverarbeitung für Zwecke der Sozialversicherung und des Arbeitsmarktservice verwendet werden.
ABSCHNITT IX-Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges einer Familienbeihilfe
§ 159d B-KUVG Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges einer Familienbeihilfe
- (1)Absatz einsDie Abgabenbehörden des Bundes haben der Versicherungsanstalt nach Maßgabe des Abs. 3 folgende Daten zu übermitteln:Die Abgabenbehörden des Bundes haben der Versicherungsanstalt nach Maßgabe des Absatz 3, folgende Daten zu übermitteln:
Name (Familienname und Vorname), Versicherungsnummer und Anschrift
- 1.Ziffer einsder Person, für die Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b, c und f sowie nach § 8 Abs. 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht, undder Person, für die Anspruch auf Familienbeihilfe nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b,, c und f sowie nach Paragraph 8, Absatz 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht, und
- 2.Ziffer 2des Anspruchsberechtigten gemäß § 2 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967.des Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967.
- (2)Absatz 2Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.
- (3)Absatz 3Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von den in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von den in Absatz eins, genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.
§ 159e B-KUVG
- (1)Absatz einsDie Abgabenbehörden des Bundes haben der Versicherungsanstalt und den pensionsauszahlenden Stellen nach Maßgabe des Abs. 3 zu Personen, die eine ausländische Rente (§ 22b Abs. 1) beziehen oder eine solche bezogen haben und die Anspruch auf Leistungen eines Krankenversicherungsträgers haben, aus den bei ihnen vorhandenen und aus einer Abgabenerklärung unmittelbar ableitbaren Daten folgende Angaben zu übermitteln:Die Abgabenbehörden des Bundes haben der Versicherungsanstalt und den pensionsauszahlenden Stellen nach Maßgabe des Absatz 3, zu Personen, die eine ausländische Rente (Paragraph 22 b, Absatz eins,) beziehen oder eine solche bezogen haben und die Anspruch auf Leistungen eines Krankenversicherungsträgers haben, aus den bei ihnen vorhandenen und aus einer Abgabenerklärung unmittelbar ableitbaren Daten folgende Angaben zu übermitteln:
- 1.Ziffer einsNamen (Familienname und Vorname), Anschrift, Geburtsdatum, in- und ausländische Sozialversicherungsnummer;
- 2.Ziffer 2Art und Höhe der ausländischen Rentenbezüge;
- 3.Ziffer 3rentenauszahlende Stelle.
- (2)Absatz 2Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen und für die Feststellung von Beitragspflichten nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.
- (3)Absatz 3Das Verfahren der Übermittlung sowie der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten festzulegen. Die Datenübermittlungen sind vollständig in elektronischer Form im Wege des Dachverbandes vorzunehmen.Das Verfahren der Übermittlung sowie der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Absatz eins, genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten festzulegen. Die Datenübermittlungen sind vollständig in elektronischer Form im Wege des Dachverbandes vorzunehmen.
ABSCHNITT X-Sprachliche Gleichbehandlung
§ 159f B-KUVG Sprachliche Gleichbehandlung
§ 159f.Paragraph 159 f, Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 159g B-KUVG Umsetzung von Unionsrecht
§ 159g.Paragraph 159 g, Durch dieses Bundesgesetz werden umgesetzt:
- 1.Ziffer einsdie Richtlinie 89/105/EWG betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme, ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 8,die Richtlinie 89/105/EWG betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme, ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 Sitzung 8,
- 2.Ziffer 2die Richtlinie 2005/36/EG sowie
- 3.Ziffer 3die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45.die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 Sitzung 45.
FÜNFTER TEIL-Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT I-Übergangsbestimmungen
1. UNTERABSCHNITT-Übergangsbestimmungen zum Ersten Teil
§ 160 B-KUVG Fortdauer einer nach früherer Vorschrift bestehenden Pflichtversicherung
- (1)Absatz einsPersonen, die am 30. Juni 1967 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Bestimmungen über die Krankenversicherung der Bundesangestellten pflichtversichert waren, nach den Vorschriften des Ersten Teiles aber nicht mehr in der Krankenversicherung versichert wären, bleiben versichert, solange die für den Bestand der Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften maßgebend gewesenen Voraussetzungen weiterhin erfüllt werden. Desgleichen sind Hinterbliebene versichert, die nach solchen Personen eine Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z. 8 oder 13 bezeichneten Art erhalten, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben.Personen, die am 30. Juni 1967 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Bestimmungen über die Krankenversicherung der Bundesangestellten pflichtversichert waren, nach den Vorschriften des Ersten Teiles aber nicht mehr in der Krankenversicherung versichert wären, bleiben versichert, solange die für den Bestand der Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften maßgebend gewesenen Voraussetzungen weiterhin erfüllt werden. Desgleichen sind Hinterbliebene versichert, die nach solchen Personen eine Pensionsleistung der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, oder 13 bezeichneten Art erhalten, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben.
- (2)Absatz 2Gruppen von Dienstnehmern gesetzlicher beruflicher Vertretungen sowie der Wiener Börsekammer und der Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien, die nach den am 30. Juni 1967 in Geltung gestandenen Bestimmungen über die Krankenversicherung der Bundesangestellten in diese Versicherung einbezogen waren, gelten mit dem 1. Juli 1967 als gemäß § 4 in die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz einbezogen.Gruppen von Dienstnehmern gesetzlicher beruflicher Vertretungen sowie der Wiener Börsekammer und der Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien, die nach den am 30. Juni 1967 in Geltung gestandenen Bestimmungen über die Krankenversicherung der Bundesangestellten in diese Versicherung einbezogen waren, gelten mit dem 1. Juli 1967 als gemäß Paragraph 4, in die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz einbezogen.
§ 161 B-KUVG Aufkündigung von Versicherungsverträgen
§ 161.Paragraph 161, Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als Versicherte in die Kranken- oder Unfallversicherung einbezogen werden und die bei einem Versicherungsunternehmen am 1. Juli 1967 vertragsmäßig unter Einschluß von Dienstunfällen unfallversichert beziehungsweise vertragsmäßig krankenversichert sind, können den Versicherungsvertrag bis zum 30. Juni 1968 zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Das Recht der Aufkündigung steht auch Dienstgebern hinsichtlich der von ihnen für Dienstnehmer abgeschlossenen Versicherungsverträge zu, sofern die Dienstnehmer in die Kranken- oder Unfallversicherung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einbezogen werden. Für einen Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten. Über Verlangen des Versicherungsunternehmens ist der Bestand der Kranken- oder Unfallversicherung nachzuweisen.
2. UNTERABSCHNITT-Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil
§ 164 B-KUVG
- (1)Absatz einsPersonen, die vor dem 1. Juli 1967 eine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit erlitten haben und deren Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintrittes des schädigenden Ereignisses bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Unfallversicherung begründet hätte, haben, sofern die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Zweiten Teiles als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit anzusehen wäre, bei Zutreffen der entsprechenden besonderen Voraussetzungen Anspruch auf die Leistungen der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz.
- (2)Absatz 2Ist der Tod einer Person vor dem 1. Juli 1967 eingetreten, so haben beim Zutreffen der entsprechenden besonderen Voraussetzungen gemäß den §§ 112 bis 116 die Hinterbliebenen Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz, wennIst der Tod einer Person vor dem 1. Juli 1967 eingetreten, so haben beim Zutreffen der entsprechenden besonderen Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 112 bis 116 die Hinterbliebenen Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz, wenn
- 1.Ziffer einsdie Tätigkeit der verstorbenen Person im Zeitpunkt des Eintrittes des schädigenden Ereignisses bei früherem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes die Unfallversicherung begründet hätte und
- 2.Ziffer 2der Tod nach den Bestimmungen des Zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit anzusehen wäre.
- (3)Absatz 3Als Bemessungsgrundlage für eine Versehrtenrente nach Abs. 1 gilt das Gehalt (der sonstige monatliche Bezug), einschließlich der ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen und allfälliger Teuerungszulagen beziehungsweise die Entschädigung, der (die) dem Anspruchsberechtigten unter Bedachtnahme auf seine Dienststellung im Zeitpunkt des Eintrittes des schädigenden Ereignisses am 1. Juli 1967 gebührt hätte. Kürzungen des Gehaltes (des sonstigen monatlichen Bezuges) im Einzelfall auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben außer Betracht.Als Bemessungsgrundlage für eine Versehrtenrente nach Absatz eins, gilt das Gehalt (der sonstige monatliche Bezug), einschließlich der ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen und allfälliger Teuerungszulagen beziehungsweise die Entschädigung, der (die) dem Anspruchsberechtigten unter Bedachtnahme auf seine Dienststellung im Zeitpunkt des Eintrittes des schädigenden Ereignisses am 1. Juli 1967 gebührt hätte. Kürzungen des Gehaltes (des sonstigen monatlichen Bezuges) im Einzelfall auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben außer Betracht.
- (4)Absatz 4Als Bemessungsgrundlage für eine Hinterbliebenenrente nach Abs. 2 gelten die in Abs. 3 bezeichneten Bezüge, die dem Verstorbenen unter Bedachtnahme auf seine Dienststellung im Zeitpunkt des Eintrittes des schädigenden Ereignisses am 1. Juli 1967 gebührt hätten. Abs. 3 letzter Satz gilt entsprechend.Als Bemessungsgrundlage für eine Hinterbliebenenrente nach Absatz 2, gelten die in Absatz 3, bezeichneten Bezüge, die dem Verstorbenen unter Bedachtnahme auf seine Dienststellung im Zeitpunkt des Eintrittes des schädigenden Ereignisses am 1. Juli 1967 gebührt hätten. Absatz 3, letzter Satz gilt entsprechend.
- (5)Absatz 5Auf die Leistungen nach Abs. 1 und Abs. 2 sind unbeschadet der Bestimmungen des § 165 jeweils die LeistungenAuf die Leistungen nach Absatz eins und Absatz 2, sind unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 165, jeweils die Leistungen
- 1.Ziffer einseiner anderen Unfallversicherung aus demselben Versicherungsfall,
- 2.Ziffer 2des Dienstgebers, die ausschließlich aus dem Grunde des Unfalles (der Berufskrankheit) gebühren, anzurechnen.
§ 165 B-KUVG
- (1)Absatz einsMaßnahmen nach § 9 Abs. 1 bis 3 des Pensionsgesetzes 1965, die wegen einer auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführenden Erwerbsunfähigkeit getroffen wurden, werden mit Ablauf des dritten Kalendermonates nach rechtskräftiger Feststellung des Anspruches auf eine Versehrtenrente nach diesem Bundesgesetz wirkungslos.Maßnahmen nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 des Pensionsgesetzes 1965, die wegen einer auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführenden Erwerbsunfähigkeit getroffen wurden, werden mit Ablauf des dritten Kalendermonates nach rechtskräftiger Feststellung des Anspruches auf eine Versehrtenrente nach diesem Bundesgesetz wirkungslos.
- (2)Absatz 2Die für die Zeit vom Anfall der Versehrtenrente bis zum Erlöschen der Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 bis 3 des Pensionsgesetzes 1965 oder gleichartiger Regelungen durch diese Maßnahmen eingetretene Erhöhung des Ruhegenusses (Sonderzahlung) ist auf die für diese Zeit gebührende Versehrtenrente (Rentensonderzahlung) anzurechnen.Die für die Zeit vom Anfall der Versehrtenrente bis zum Erlöschen der Maßnahmen nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 des Pensionsgesetzes 1965 oder gleichartiger Regelungen durch diese Maßnahmen eingetretene Erhöhung des Ruhegenusses (Sonderzahlung) ist auf die für diese Zeit gebührende Versehrtenrente (Rentensonderzahlung) anzurechnen.
- (3)Absatz 3Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 bis 4 des Pensionsgesetzes 1965, die in Fällen, in denen der Tod des Beamten auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, getroffen wurden, werden mit Ablauf des dritten Kalendermonates nach rechtskräftiger Feststellung des Anspruches auf eine Hinterbliebenenrente nach diesem Bundesgesetz wirkungslos.Maßnahmen nach Paragraph 20, Absatz 2 bis 4 des Pensionsgesetzes 1965, die in Fällen, in denen der Tod des Beamten auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, getroffen wurden, werden mit Ablauf des dritten Kalendermonates nach rechtskräftiger Feststellung des Anspruches auf eine Hinterbliebenenrente nach diesem Bundesgesetz wirkungslos.
- (4)Absatz 4Die für die Zeit vom Anfall der Hinterbliebenenrente bis zum Erlöschen der Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 bis 4 des Pensionsgesetzes 1965 oder gleichartiger Regelungen durch diese Maßnahmen eingetretene Erhöhung des Versorgungsgenusses (Sonderzahlung) ist auf die für diese Zeit gebührende Hinterbliebenenrente (Rentensonderzahlung) anzurechnen.Die für die Zeit vom Anfall der Hinterbliebenenrente bis zum Erlöschen der Maßnahmen nach Paragraph 20, Absatz 2 bis 4 des Pensionsgesetzes 1965 oder gleichartiger Regelungen durch diese Maßnahmen eingetretene Erhöhung des Versorgungsgenusses (Sonderzahlung) ist auf die für diese Zeit gebührende Hinterbliebenenrente (Rentensonderzahlung) anzurechnen.
§ 166 B-KUVG
Paragraph 166, Die Leistungen nach § 164 Abs. 1 und 2 sind auf Antrag festzustellen. Wird der Antrag bis zum 30. Juni 1968 gestellt, so fällt die Leistung mit dem 1. Juli 1967, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten an. Die Leistungen nach Paragraph 164, Absatz eins und 2 sind auf Antrag festzustellen. Wird der Antrag bis zum 30. Juni 1968 gestellt, so fällt die Leistung mit dem 1. Juli 1967, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten an.
3. UNTERABSCHNITT-Übergangsbestimmungen zum Dritten Teil
§ 167 B-KUVG
Paragraph 167, Bescheide über Anträge auf Feststellung von Leistungen nach § 164 Abs. 1 oder 2 sind binnen einem Jahr nach der Einbringung des Antrages zu erlassen. Bescheide über Anträge auf Feststellung von Leistungen nach Paragraph 164, Absatz eins, oder 2 sind binnen einem Jahr nach der Einbringung des Antrages zu erlassen.
4. UNTERABSCHNITT-Übergangsbestimmungen zum Vierten Teil
§ 168 B-KUVG
- (1)Absatz einsDie am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen Verwaltungskörper der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten haben als Hauptvorstand beziehungsweise Überwachungsausschuß beziehungsweise Landesvorstand der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter die ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegenden Geschäfte bis 31. Dezember 1968 mit der Maßgabe zu führen, daß der sich aus den §§ 139 bis 141 ergebenden Erhöhung der Zahl der Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern durch Entsendung der notwendigen Anzahl der Versicherungsvertreter gemäß § 133 zu entsprechen ist. Die Amtsdauer endet auch für diese Versicherungsvertreter mit 31. Dezember 1968.Die am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen Verwaltungskörper der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten haben als Hauptvorstand beziehungsweise Überwachungsausschuß beziehungsweise Landesvorstand der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter die ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegenden Geschäfte bis 31. Dezember 1968 mit der Maßgabe zu führen, daß der sich aus den Paragraphen 139 bis 141 ergebenden Erhöhung der Zahl der Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern durch Entsendung der notwendigen Anzahl der Versicherungsvertreter gemäß Paragraph 133, zu entsprechen ist. Die Amtsdauer endet auch für diese Versicherungsvertreter mit 31. Dezember 1968.
- (2)Absatz 2Die Amtsdauer des erstmalig einberufenen Rentenausschusses (§ 130 Abs. 1 Z. 4) endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Konstituierung am 31. Dezember 1968.Die Amtsdauer des erstmalig einberufenen Rentenausschusses (Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 4,) endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Konstituierung am 31. Dezember 1968.
- (3)Absatz 3In den Fällen des Abs. 1 und Abs. 2 gilt § 137 zweiter und dritter Satz entsprechend.In den Fällen des Absatz eins und Absatz 2, gilt Paragraph 137, zweiter und dritter Satz entsprechend.
§ 168a B-KUVG Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – Errichtung
- (1)Absatz einsDie Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau werden ab 1. April 2019 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2020 zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zusammengeführt. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ist Versicherungsträger im Sinne des § 10.Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau werden ab 1. April 2019 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2020 zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zusammengeführt. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ist Versicherungsträger im Sinne des Paragraph 10,
- (2)Absatz 2Alle Rechte und Verbindlichkeiten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau gehen mit 1. Jänner 2020 auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau über. Sie ist ab 1. Jänner 2020 zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen zuständig, die nach den am 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu besorgen sind. Der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau obliegt die Erstellung der Rechnungsabschlüsse, der Geschäftsberichte (§ 151 Abs. 1) und der statistischen Nachweisungen (§ 151 Abs. 2) für das Jahr 2019 für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau.Alle Rechte und Verbindlichkeiten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau gehen mit 1. Jänner 2020 auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau über. Sie ist ab 1. Jänner 2020 zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen zuständig, die nach den am 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu besorgen sind. Der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau obliegt die Erstellung der Rechnungsabschlüsse, der Geschäftsberichte (Paragraph 151, Absatz eins,) und der statistischen Nachweisungen (Paragraph 151, Absatz 2,) für das Jahr 2019 für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau.
- (3)Absatz 3Personen, die am 31. Dezember 2019 in einem Dienstverhältnis zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder zur Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau stehen, sind ab 1. Jänner 2020 Bedienstete der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.
§ 168b B-KUVG Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper
- (1)Absatz einsDie Versicherungsvertreter/innen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sind erstmals bis 31. März 2019 nach den Bestimmungen der §§ 132 ff. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 in die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse zu entsenden, wobei die Entsendung mit 1. Jänner 2020 wirksam wird. Unvereinbarkeitsbestimmungen sind mit Wirksamkeit der Entsendung anzuwenden.Die Versicherungsvertreter/innen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sind erstmals bis 31. März 2019 nach den Bestimmungen der Paragraphen 132, ff. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, in die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse zu entsenden, wobei die Entsendung mit 1. Jänner 2020 wirksam wird. Unvereinbarkeitsbestimmungen sind mit Wirksamkeit der Entsendung anzuwenden.
- (2)Absatz 2Die Mitglieder des Überleitungsausschusses (§ 168c) sind ab 1. Jänner 2020 die Mitglieder des Verwaltungsrates der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau. Der/Die Vorsitzende des Überleitungsausschusses und der/die Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden übernehmen ab 1. Jänner 2020 die Funktion des/der Obmannes/Obfrau und des/der Stellvertreters/Stellvertreterin.Die Mitglieder des Überleitungsausschusses (Paragraph 168 c,) sind ab 1. Jänner 2020 die Mitglieder des Verwaltungsrates der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau. Der/Die Vorsitzende des Überleitungsausschusses und der/die Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden übernehmen ab 1. Jänner 2020 die Funktion des/der Obmannes/Obfrau und des/der Stellvertreters/Stellvertreterin.
- (3)Absatz 3Die Hauptversammlung (§ 130 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018) und die Landesstellenausschüsse (§ 130 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018) sind vom Verwaltungsrat nach dessen erstmaligem Zusammentreten einzuberufen. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter/innen gilt § 140 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018.Die Hauptversammlung (Paragraph 130, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,) und die Landesstellenausschüsse (Paragraph 130, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,) sind vom Verwaltungsrat nach dessen erstmaligem Zusammentreten einzuberufen. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter/innen gilt Paragraph 140, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,.
- (4)Absatz 4Die Amtsdauer nach § 137 beginnt für alle Verwaltungskörper mit 1. Jänner 2020.Die Amtsdauer nach Paragraph 137, beginnt für alle Verwaltungskörper mit 1. Jänner 2020.
§ 168c B-KUVG Überleitungsausschuss – Errichtung
- (1)Absatz einsFür den Zeitraum 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 wird ein Überleitungsausschuss nach den für den Verwaltungsrat maßgeblichen Bestimmungen der §§ 132 ff. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 gebildet. Die Mitglieder des Überleitungsausschusses dürfen keinem anderen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes angehören. Die §§ 154 und 155 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 sind hinsichtlich des Überleitungsausschusses sinngemäß anzuwenden.Für den Zeitraum 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 wird ein Überleitungsausschuss nach den für den Verwaltungsrat maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 132, ff. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, gebildet. Die Mitglieder des Überleitungsausschusses dürfen keinem anderen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes angehören. Die Paragraphen 154 und 155 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, sind hinsichtlich des Überleitungsausschusses sinngemäß anzuwenden.
- (2)Absatz 2Im Fall der Verhinderung der im Abs. 1 genannten Versicherungsvertreter/innen kann eine Übertragung des Stimmrechtes nach § 132 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 erfolgen. Im Übrigen finden für die Mitglieder des Überleitungsausschusses die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versicherungsvertreter/innen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 sinngemäß Anwendung.Im Fall der Verhinderung der im Absatz eins, genannten Versicherungsvertreter/innen kann eine Übertragung des Stimmrechtes nach Paragraph 132, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, erfolgen. Im Übrigen finden für die Mitglieder des Überleitungsausschusses die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versicherungsvertreter/innen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, sinngemäß Anwendung.
- (3)Absatz 3Die Mitglieder des Überleitungsausschusses sind erstmals von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung so einzuladen, dass der Überleitungsausschuss ab 1. April 2019 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach § 168d wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Überleitungsausschuss konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Ausschusses aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in; das an Lebensjahren älteste Mitglied führt hierbei den Vorsitz. Der/Die Vorsitzende hat der Gruppe der Dienstnehmer/innen anzugehören; der/die Stellvertreter/in hat der Gruppe der Dienstgeber/innen anzugehören. Der Ausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern im § 141 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 100/2018 nichts anderes bestimmt ist. Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin einberufen. Der Überleitungsausschuss hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben auf Basis der von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassenden Mustergeschäftsordnung eine Geschäftsordnung zu geben.Die Mitglieder des Überleitungsausschusses sind erstmals von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung so einzuladen, dass der Überleitungsausschuss ab 1. April 2019 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach Paragraph 168 d, wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Überleitungsausschuss konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Ausschusses aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in; das an Lebensjahren älteste Mitglied führt hierbei den Vorsitz. Der/Die Vorsitzende hat der Gruppe der Dienstnehmer/innen anzugehören; der/die Stellvertreter/in hat der Gruppe der Dienstgeber/innen anzugehören. Der Ausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern im Paragraph 141, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, nichts anderes bestimmt ist. Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin einberufen. Der Überleitungsausschuss hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben auf Basis der von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassenden Mustergeschäftsordnung eine Geschäftsordnung zu geben.
- (4)Absatz 4Die Organisation der Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses obliegt bis zur Bestellung des leitenden Angestellten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (§ 168d Abs. 4) dem/der leitenden Angestellten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, der/die von dem/der leitenden Angestellten der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu unterstützen ist. Mit Bestellung des/der leitenden Angestellten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau geht diese Aufgabe auf diese/n über, wobei er/sie von den leitenden Angestellten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu unterstützen ist. Für die Durchführung der Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses sowie die Vorbereitungshandlungen der Zusammenführung der Versicherungsträger ist der/die leitende Angestellte der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bzw. der/die bestellte leitende Angestellte der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ausschließlich dem Überleitungsausschuss verantwortlich.Die Organisation der Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses obliegt bis zur Bestellung des leitenden Angestellten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (Paragraph 168 d, Absatz 4,) dem/der leitenden Angestellten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, der/die von dem/der leitenden Angestellten der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu unterstützen ist. Mit Bestellung des/der leitenden Angestellten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau geht diese Aufgabe auf diese/n über, wobei er/sie von den leitenden Angestellten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu unterstützen ist. Für die Durchführung der Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses sowie die Vorbereitungshandlungen der Zusammenführung der Versicherungsträger ist der/die leitende Angestellte der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bzw. der/die bestellte leitende Angestellte der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ausschließlich dem Überleitungsausschuss verantwortlich.
- (5)Absatz 5Der Überleitungsausschuss kann in der Zeit bis 31. Dezember 2019 Rechte und Pflichten für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau begründen. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter hat diese Rechte und Pflichten bis 31. Dezember 2019 wahrzunehmen. Der zur Ausführung der Tätigkeit des Überleitungssauschusses erforderliche Aufwand ist anteilsmäßig im Verhältnis der Anspruchsberechtigten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zum Stichtag 1. Jänner 2018 zu tragen. Zur Ermittlung der jeweiligen Anteile ist der Aufwand beim Hauptverband in einem eigenen Rechenkreis darzustellen.
§ 168d B-KUVG Überleitungsausschuss – Aufgaben
- (1)Absatz einsFolgende Beschlüsse aus dem Wirkungsbereich der Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau sind, unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Genehmigungsrechte (§§ 154, 155), allein durch den Überleitungsausschuss zu fassen:Folgende Beschlüsse aus dem Wirkungsbereich der Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau sind, unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Genehmigungsrechte (Paragraphen 154,, 155), allein durch den Überleitungsausschuss zu fassen:
- 1.Ziffer einsBeschlüsse betreffend EDV und Informatik, mit welchen die Verfügungen über einen 100 000 Euro übersteigenden Betrag getroffen werden;
- 2.Ziffer 2sämtliche Beschlüsse betreffend
- a.Litera aLeiter/innen des gehobenen und des höheren Dienstes sowie Angestellte des bereichsleitenden und des leitenden Dienstes nach der DO. A, soweit diese im Verwaltungsdienst tätig sind,
- b.Litera bÄrzte und Ärztinnen, die nach § 37 Z 1 und 2 DO. B eingereiht sind,Ärzte und Ärztinnen, die nach Paragraph 37, Ziffer eins und 2 DO. B eingereiht sind,
- c.Litera cHöherreihungen außerhalb der am 30. Juni 2018 gültigen Dienstpostenpläne und
- d.Litera dPersonalaufnahmen im Verwaltungsbereich.
- (2)Absatz 2Der Überleitungsausschuss kann sämtliche Beschlüsse, für deren Wirksamkeit die Zustimmung der Kontrollversammlung erforderlich ist, vor Beschlussfassung im Vorstand der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau an sich ziehen und über diese Angelegenheiten selbst entscheiden. Darüber hinaus kann er auch sämtliche Entscheidungen, die in den Aufgabenbereich des Vorstandes (§ 145) der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau fallen und die sich auf die Zusammenführung der Versicherungsträger auswirken jederzeit an sich ziehen. Im Übrigen haben die Vorstände der zusammenzuführenden Versicherungsträger die ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Obliegenheiten bis 31. Dezember 2019 zu erfüllen.Der Überleitungsausschuss kann sämtliche Beschlüsse, für deren Wirksamkeit die Zustimmung der Kontrollversammlung erforderlich ist, vor Beschlussfassung im Vorstand der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau an sich ziehen und über diese Angelegenheiten selbst entscheiden. Darüber hinaus kann er auch sämtliche Entscheidungen, die in den Aufgabenbereich des Vorstandes (Paragraph 145,) der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau fallen und die sich auf die Zusammenführung der Versicherungsträger auswirken jederzeit an sich ziehen. Im Übrigen haben die Vorstände der zusammenzuführenden Versicherungsträger die ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Obliegenheiten bis 31. Dezember 2019 zu erfüllen.
- (3)Absatz 3Der Überleitungsausschuss hat unter sinngemäßer Anwendung des § 150 für das Jahr 2020 eine konsolidierte Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen sowie längstens bis 31. Dezember 2019 einen Jahresvoranschlag zu beschließen.Der Überleitungsausschuss hat unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 150, für das Jahr 2020 eine konsolidierte Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen sowie längstens bis 31. Dezember 2019 einen Jahresvoranschlag zu beschließen.
- (3a)Absatz 3 aDer Überleitungsausschuss hat die für die Zusammenführung der Versicherungsanstalten erforderlichen vorbereitenden Handlungen zu setzen.
- (4)Absatz 4Der Überleitungsausschuss hat für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau mit Wirkung ab 1. Juli 2019 den/die leitende/n Angestellte/n und dessen/deren beide ständige Stellvertreter/innen sowie den leitenden Arzt/die leitende Ärztin und dessen/deren ständige/n Stellvertreter/in für jeweils 5 Jahre (§ 159) zu bestellen; hinsichtlich der Bestellung dieser Personen nach dem 31. Dezember 2019 sind die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Verwaltungskörper berufen.Der Überleitungsausschuss hat für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau mit Wirkung ab 1. Juli 2019 den/die leitende/n Angestellte/n und dessen/deren beide ständige Stellvertreter/innen sowie den leitenden Arzt/die leitende Ärztin und dessen/deren ständige/n Stellvertreter/in für jeweils 5 Jahre (Paragraph 159,) zu bestellen; hinsichtlich der Bestellung dieser Personen nach dem 31. Dezember 2019 sind die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Verwaltungskörper berufen.
- (5)Absatz 5Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau haben dem Überleitungsausschuss auf sein Verlangen sämtliche zur Erfüllung der diesem nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen Mitteilungen zu machen. Der Ausschuss kann die notwendigen Erhebungen durch eines oder mehrere seiner Mitglieder auch unmittelbar bei den einzelnen Versicherungsträgern durchführen.
- (6)Absatz 6Der Überleitungsausschuss kann zu allen Sitzungen der Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Vertreter/innen entsenden, denen beratende Funktion zukommt. Er ist von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihm auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Tagesordnungen, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.
ABSCHNITT II-Schlußbestimmungen
§ 169 B-KUVG Rechtsunwirksame Vereinbarungen
§ 169.Paragraph 169, Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten (ihrer Angehörigen) im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind ohne rechtliche Wirkung.
§ 170 B-KUVG Aufhebung der bisherigen Vorschriften
§ 170.Paragraph 170, Mit 1. Juli 1967 werden außer Kraft gesetzt:
- 1.Ziffer einsdas Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937, BGBl. Nr. 94/1937, in der am 31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen Fassung;das Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937, Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1937,, in der am 31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen Fassung;
- 2.Ziffer 2das Bundesgesetz vom 5. Feber 1964, BGBl. Nr. 23, mit dem das Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 ergänzt wird;das Bundesgesetz vom 5. Feber 1964, Bundesgesetzblatt Nr. 23, mit dem das Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 ergänzt wird;
- 3.Ziffer 3§ 10 Abs. 2 zweiter Satz des Hochschulassistentengesetzes 1948, BGBl. Nr. 32/1949;Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz des Hochschulassistentengesetzes 1948, BGBl. Nr. 32/1949;
- 4.Ziffer 4§ 5 Abs. 3 und § 5h des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 297/1964;Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 5 h, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 297/1964;
- 5.Ziffer 5§ 38 Abs. 3 letzter Satz des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184;Paragraph 38, Absatz 3, letzter Satz des Nationalbankgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 184;
- 6.Ziffer 6§ 8 des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes;Paragraph 8, des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes;
- 7.Ziffer 7§ 111 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152;Paragraph 111, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152;
- 8.Ziffer 8§ 18 Abs. 2 des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958;Paragraph 18, Absatz 2, des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958;
- 9.Ziffer 9§ 12 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesgesetzes vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 98, über Ersatzleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft;Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz des Bundesgesetzes vom 22. März 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 98, über Ersatzleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft;
- 10.Ziffer 10§ 14 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1961, BGBl. Nr. 16/1962, mit dem bestimmten obersten Organen der Vollziehung und des Rechnungshofes Ruhebezüge gewährt werden, und das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes abgeändert und ergänzt wird.Paragraph 14, des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1962,, mit dem bestimmten obersten Organen der Vollziehung und des Rechnungshofes Ruhebezüge gewährt werden, und das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes abgeändert und ergänzt wird.
§ 170a B-KUVG
Paragraph 170 a, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 171 B-KUVG Vollziehung
- (1)Absatz einsMit der Vollziehung ist hinsichtlich der Bestimmung des § 30, soweit sie sich auf die Befreiung von den Bundesverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesregierung, hinsichtlich der Bestimmung des § 129, soweit sie sich auf das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz bezieht, das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.Mit der Vollziehung ist hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 30,, soweit sie sich auf die Befreiung von den Bundesverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesregierung, hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 129,, soweit sie sich auf das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz bezieht, das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.
- (2)Absatz 2Mit der Vollziehung der §§68 und 96 Abs. 4, die gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungesgesetzes in die Kompetenz der Länder fällt, ist die zuständige Landesregierung, mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.Mit der Vollziehung der §§68 und 96 Absatz 4,, die gemäß Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungesgesetzes in die Kompetenz der Länder fällt, ist die zuständige Landesregierung, mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15, Absatz 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.
- (3)Absatz 3Mit der Vollziehung des § 153a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 679/1991 ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 153 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1991, ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
- (4)Absatz 4Mit der Vollziehung des § 159d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 474/1992 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 159 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1992, ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.
§ 171a B-KUVG Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung
§ 171a.Paragraph 171 a, Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Gesundheit besorgen die Aufgaben nach den §§ 412 und 414 ASVG in Verbindung mit § 129 dieses Bundesgesetzes sowie § 157a in unmittelbarer Bundesverwaltung. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Gesundheit besorgen die Aufgaben nach den Paragraphen 412 und 414 ASVG in Verbindung mit Paragraph 129, dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 157 a, in unmittelbarer Bundesverwaltung.
§ 172 B-KUVG Wirksamkeitsbeginn
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Juli 1967 in Kraft.
- (2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit sie die Unfallversicherung betreffen, werden für die in § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 genannten Dienstnehmer eines Bundeslandes, eines Gemeindeverbandes oder einer Gemeinde beziehungsweise von diesen Körperschaften verwalteten öffentlichen Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben sowie für die Mitglieder der Landtage und der Landesregierungen nur wirksam, wenn für sie am 30. Juni 1969 keine landesgesetzliche Regelung über Unfallfürsorge besteht, die rückwirkend auf den 1. Juli 1967 Anspruch auf Leistungen bei einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit gewährleistet. In diesem Fall gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Unfallversicherung für sie rückwirkend ab 1. Juli 1967. Die Leistungen nach § 164 Abs. 1 und 2 fallen mit diesem Tag jedoch nur an, wenn der Antrag bis 30. Juni 1970 gestellt wird, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit sie die Unfallversicherung betreffen, werden für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Dienstnehmer eines Bundeslandes, eines Gemeindeverbandes oder einer Gemeinde beziehungsweise von diesen Körperschaften verwalteten öffentlichen Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben sowie für die Mitglieder der Landtage und der Landesregierungen nur wirksam, wenn für sie am 30. Juni 1969 keine landesgesetzliche Regelung über Unfallfürsorge besteht, die rückwirkend auf den 1. Juli 1967 Anspruch auf Leistungen bei einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit gewährleistet. In diesem Fall gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Unfallversicherung für sie rückwirkend ab 1. Juli 1967. Die Leistungen nach Paragraph 164, Absatz eins und 2 fallen mit diesem Tag jedoch nur an, wenn der Antrag bis 30. Juni 1970 gestellt wird, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
- (3)Absatz 3Die Bestimmungen des Vierten Teiles und des § 168 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.Die Bestimmungen des Vierten Teiles und des Paragraph 168, treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
- (4)Absatz 4Die Ausführungsgesetze der Länder zu den grundsatzgesetzlichen Bestimmungen der §§ 68 und 96 Abs. 4 sind binnen sechs Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen.Die Ausführungsgesetze der Länder zu den grundsatzgesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 68 und 96 Absatz 4, sind binnen sechs Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
§ 173 B-KUVG
- (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsmit 1. Jänner 1992 die §§ 20, 20a, 21 Abs. 2, 24a, 26a Abs. 2 und 3, 26b, 32 Abs. 3, 51 Abs. 1 bis 5, 52 Z 2, 56 Abs. 4, 60a, 63 Abs. 1, 65 Abs. 8, 65a, 65b, 66 Abs. 1 und 3, 70, 70a Abs. 1 und 2, 70b Abs. 1 bis 3, 71, 72 Abs. 1 Z 3 und 4, 74 Abs. 1, 76, 82, 83 Abs. 5, 90 Abs. 2, 94 Abs. 2, 121 Abs. 3, 128, 134, 136, 142 Abs. 5 bis 7, 143, 153a, 156 Abs. 1, 170a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 679/1991;mit 1. Jänner 1992 die Paragraphen 20,, 20a, 21 Absatz 2,, 24a, 26a Absatz 2 und 3, 26b, 32 Absatz 3,, 51 Absatz eins bis 5, 52 Ziffer 2,, 56 Absatz 4,, 60a, 63 Absatz eins,, 65 Absatz 8,, 65a, 65b, 66 Absatz eins und 3, 70, 70a Absatz eins und 2, 70b Absatz eins bis 3, 71, 72 Absatz eins, Ziffer 3 und 4, 74 Absatz eins,, 76, 82, 83 Absatz 5,, 90 Absatz 2,, 94 Absatz 2,, 121 Absatz 3,, 128, 134, 136, 142 Absatz 5 bis 7, 143, 153a, 156 Absatz eins,, 170a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 679/1991;
- 2.Ziffer 2rückwirkend mit 1. Juli 1991 § 2 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 679/1991.rückwirkend mit 1. Juli 1991 Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1991,.
- (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 679/1991 können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden.Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1991, können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden.
- (3)Absatz 3§ 32 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 679/1991 gilt auch für Versicherungsfälle, die nach dem 30. Juni 1967 eingetreten sind. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.Paragraph 32, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1991, gilt auch für Versicherungsfälle, die nach dem 30. Juni 1967 eingetreten sind. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
- (4)Absatz 4Ist eine Person am 1. Dezember 1991 auf Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß § 90 Abs. 2 Z 2 bzw. Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 679/1991 als Dienstunfall anerkannt wird, völlig dienstunfähig, so sind ihr die Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1967 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1992 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1992 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.Ist eine Person am 1. Dezember 1991 auf Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 2, bzw. Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1991, als Dienstunfall anerkannt wird, völlig dienstunfähig, so sind ihr die Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1967 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1992 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1992 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
- (5)Absatz 5Im Falle des durch einen Unfall verursachten Todes des Versicherten, der erst gemäß § 90 Abs. 2 Z 2 bzw. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 679/1991 als Dienstunfall anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1967 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1992 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1992 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.Im Falle des durch einen Unfall verursachten Todes des Versicherten, der erst gemäß Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 2, bzw. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1991, als Dienstunfall anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1967 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1992 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1992 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
- (6)Absatz 6Leidet ein Versicherter am 1. Dezember 1991 an einer Krankheit, die erst auf Grund der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Fassung der 50. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 676/1991, als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1967 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Mai 1992 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Dezember 1991 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.Leidet ein Versicherter am 1. Dezember 1991 an einer Krankheit, die erst auf Grund der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Fassung der 50. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,, als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1967 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Mai 1992 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Dezember 1991 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.
- (7)Absatz 7Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Fassung der 50. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 676/1991, als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1967 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Mai 1992 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Dezember 1991 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Fassung der 50. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,, als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1967 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Mai 1992 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Dezember 1991 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.
§ 174 B-KUVG
- (1)Absatz einsDie §§ 56 Abs. 3 Z 1, 105 Abs. 3 Z 1, 159d und 171 Abs. 4 treten mit 1. September 1992 in Kraft.Die Paragraphen 56, Absatz 3, Ziffer eins,, 105 Absatz 3, Ziffer eins,, 159d und 171 Absatz 4, treten mit 1. September 1992 in Kraft.
- (2)Absatz 2Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. August 1992 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 474/1992 aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 31. August 1992 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. August 1992 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1992, aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 31. August 1992 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
- (3)Absatz 3§ 105 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 474/1992 ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 1987 vollendet.Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1992, ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 1987 vollendet.
- (4)Absatz 4§ 105 Abs. 3 Z 1 erster Halbsatz in der vor dem 1. September 1992 geltenden Fassung, ist in allen Fällen weiter anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr vor dem 1. September 1992 vollendet hat und eine im § 1 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, genannte Einrichtung besucht hat.Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, erster Halbsatz in der vor dem 1. September 1992 geltenden Fassung, ist in allen Fällen weiter anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr vor dem 1. September 1992 vollendet hat und eine im Paragraph eins, des Studienförderungsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 436, genannte Einrichtung besucht hat.
§ 175 B-KUVG
- (1)Absatz eins§ 22 Abs. 3 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1992 in Kraft.Paragraph 22, Absatz 3, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
- (2)Absatz 2Die §§ 63 Abs. 1 Z 1 und 71 Abs. 2 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.Die Paragraphen 63, Absatz eins, Ziffer eins und 71 Absatz 2, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
§ 176 B-KUVG
- (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsdie §§ 28 Abs. 2, 70b Abs. 3, die Abschnitte I und II des Vierten Teiles (§§ 130 bis 139, 139a, 140 bis 147, 147a bis 149), der Abschnitt IIa des Vierten Teiles (§§ 149a bis 149g), die §§ 151 Abs. 5, 152 Abs. 1 und 3, 153, 154 Abs. 2 und 3, 155 Abs. 1, 4 und 5, 158, 159, der Abschnitt X des Vierten Teiles (§ 159e) und § 176 Abs. 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1994;die Paragraphen 28, Absatz 2,, 70b Absatz 3,, die Abschnitte römisch eins und römisch II des Vierten Teiles (Paragraphen 130 bis 139, 139a, 140 bis 147, 147a bis 149), der Abschnitt römisch II a des Vierten Teiles (Paragraphen 149 a bis 149g), die Paragraphen 151, Absatz 5,, 152 Absatz eins und 3, 153, 154 Absatz 2 und 3, 155 Absatz eins,, 4 und 5, 158, 159, der Abschnitt römisch zehn des Vierten Teiles (Paragraph 159 e,) und Paragraph 176, Absatz 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1994;
- 2.Ziffer 2rückwirkend mit 1. Juli 1993 die §§ 19 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5, 64 Abs. 3 und 65 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1994.rückwirkend mit 1. Juli 1993 die Paragraphen 19, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 5,, 64 Absatz 3 und 65 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1994,.
- (2)Absatz 2Die Amtsdauer der am 31. Dezember 1993 bestehenden Verwaltungskörper verlängert sich bis zum Zusammentreten der Verwaltungskörper nach den am 1. Jänner 1994 geltenden Vorschriften; die alten Verwaltungskörper haben die Geschäfte nach den am 31. Dezember 1993 geltenden Bestimmungen zu führen. Die Entsendung der Versicherungsvertreter in die neuen Verwaltungskörper hat bis 31. März 1994 zu erfolgen.
- (3)Absatz 3Obmann, Obmann-Stellvertreter sowie Vorsitzende und Vorsitzenden-Stellvertreter des Überwachungsausschusses und der Landesvorstände, die nach dem 31. Dezember 1993 weiterhin eine solche Funktion ausüben, haben weiterhin Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach den Bestimmungen des § 132 Abs. 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung.Obmann, Obmann-Stellvertreter sowie Vorsitzende und Vorsitzenden-Stellvertreter des Überwachungsausschusses und der Landesvorstände, die nach dem 31. Dezember 1993 weiterhin eine solche Funktion ausüben, haben weiterhin Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach den Bestimmungen des Paragraph 132, Absatz 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung.
- (4)Absatz 4Den in Abs. 3 genannten Personen, deren Anwartschaften zum 31. Dezember 1993 nach den Bestimmungen des § 132 Abs. 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung erfüllt sind, bleibt der Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach diesen Bestimmungen gewahrt.Den in Absatz 3, genannten Personen, deren Anwartschaften zum 31. Dezember 1993 nach den Bestimmungen des Paragraph 132, Absatz 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung erfüllt sind, bleibt der Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach diesen Bestimmungen gewahrt.
- (5)Absatz 5Die Stellvertreter der Vorsitzenden der Landesvorstände, soweit sie nicht unter Abs. 3 oder 4 fallen, haben weiterhin Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach den Bestimmungen des § 132 Abs. 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung, wenn sieDie Stellvertreter der Vorsitzenden der Landesvorstände, soweit sie nicht unter Absatz 3, oder 4 fallen, haben weiterhin Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach den Bestimmungen des Paragraph 132, Absatz 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung, wenn sie
- 1.Ziffer einsnach dem 31. Dezember 1993 weiterhin Versicherungsvertreter sind und
- 2.Ziffer 2vor dem Beginn der neuen Amtsdauer mindestens während einer vollen Amtsdauer die Funktion eines Stellvertreters des Vorsitzenden eines Landesvorstandes ausgeübt haben.
Die Anwartschaft (Pension) darf das im § 132 Abs. 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung festgesetzte Mindestausmaß nicht übersteigen.Die Anwartschaft (Pension) darf das im Paragraph 132, Absatz 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung festgesetzte Mindestausmaß nicht übersteigen. - (6)Absatz 6Die Bestimmungen des § 132 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung und die darauf beruhenden Rechtsvorschriften sind, soweit sie sich auf Entschädigungsleistungen an ausgeschiedene Funktionäre und deren Hinterbliebene beziehen, auf die im Abs. 3 angeführten, aber aus ihrer Funktion bis spätestens zum Ende der Amtsdauer der alten Verwaltungskörper ausgeschiedenen Personen sowie deren Hinterbliebene weiterhin anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 132, Absatz 5, in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung und die darauf beruhenden Rechtsvorschriften sind, soweit sie sich auf Entschädigungsleistungen an ausgeschiedene Funktionäre und deren Hinterbliebene beziehen, auf die im Absatz 3, angeführten, aber aus ihrer Funktion bis spätestens zum Ende der Amtsdauer der alten Verwaltungskörper ausgeschiedenen Personen sowie deren Hinterbliebene weiterhin anzuwenden.
- (6a)Absatz 6 aBezieher von Pensionen (Hinterbliebenenpensionen) nach § 132 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung haben ab 1. Jänner 2004 von dieser Leistung einen Pensionssicherungsbeitrag in der Höhe von 3,3% zu leisten. Die im Abs. 3 genannten Personen haben ab 1. Jänner 2004 einen Beitrag in der Höhe von 8% der Funktionsgebühr zu zahlen; macht der Versicherungsträger (Hauptverband) von der Ermächtigung, eine Entschädigung nach § 132 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung zu leisten, nicht Gebrauch, so sind die dafür entrichteten Beiträge auf Antrag zu erstatten.Bezieher von Pensionen (Hinterbliebenenpensionen) nach Paragraph 132, Absatz 5, in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung haben ab 1. Jänner 2004 von dieser Leistung einen Pensionssicherungsbeitrag in der Höhe von 3,3% zu leisten. Die im Absatz 3, genannten Personen haben ab 1. Jänner 2004 einen Beitrag in der Höhe von 8% der Funktionsgebühr zu zahlen; macht der Versicherungsträger (Hauptverband) von der Ermächtigung, eine Entschädigung nach Paragraph 132, Absatz 5, in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung zu leisten, nicht Gebrauch, so sind die dafür entrichteten Beiträge auf Antrag zu erstatten.
§ 177 B-KUVG
§ 177.Paragraph 177, Die §§ 99b und 159b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Die Paragraphen 99 b und 159b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
§ 178 B-KUVG
§ 178.Paragraph 178, § 1 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995, tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
§ 179 B-KUVG
§ 179.Paragraph 179, § 1 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.
§ 180 B-KUVG
§ 180.Paragraph 180, Die §§ 12a, 27a und 159a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 832/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Die Paragraphen 12 a,, 27a und 159a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1995, treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
§ 181 B-KUVG
- (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsmit 1. Juli 1996 die §§ 56 Abs. 3 Z 1, 65a Abs. 5 und 70a Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;mit 1. Juli 1996 die Paragraphen 56, Absatz 3, Ziffer eins,, 65a Absatz 5 und 70a Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;
- 2.Ziffer 2mit 1. Jänner 1997 die §§ 32 Abs. 2, 41 und 45 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996.mit 1. Jänner 1997 die Paragraphen 32, Absatz 2,, 41 und 45 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,.
- (2)Absatz 2Anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Rente gemäß § 41 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 gebührt Personen, die im Dezember 1996 eine Rente beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 1996 aufrecht ist, für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Rente eintritt, eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe der im Dezember 1996 ausgezahlten Rente einschließlich der Zuschüsse spätestens am 1. Jänner 1997 flüssig zu machen. Alle auf die Rente anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.Anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Rente gemäß Paragraph 41, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, gebührt Personen, die im Dezember 1996 eine Rente beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 1996 aufrecht ist, für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Rente eintritt, eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe der im Dezember 1996 ausgezahlten Rente einschließlich der Zuschüsse spätestens am 1. Jänner 1997 flüssig zu machen. Alle auf die Rente anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.
- (3)Absatz 3Abweichend von § 32 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 fallen Hinterbliebenenrenten nach dem Tode eines Rentenempfängers, der eine Vorschußzahlung gemäß Abs. 2 bezogen hat, mit Beginn des Kalendermonats, der dem Tod des Rentenempfängers folgt, an. Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls der Hinterbliebenenrente eintritt, gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Hinterbliebenenrente gemäß § 41 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe der erstmalig zur Auszahlung gelangenden Hinterbliebenenrente einschließlich der Zuschüsse spätestens am Ersten des Kalendermonats, der dem Tod des Rentenempfängers folgt, flüssig zu machen. Zu Vorschußzahlungen, die spätestens am 1. Mai oder am 1. Oktober flüssig zu machen sind, gebührt eine Sonderzahlung. Alle auf die Rente anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.Abweichend von Paragraph 32, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, fallen Hinterbliebenenrenten nach dem Tode eines Rentenempfängers, der eine Vorschußzahlung gemäß Absatz 2, bezogen hat, mit Beginn des Kalendermonats, der dem Tod des Rentenempfängers folgt, an. Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls der Hinterbliebenenrente eintritt, gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Hinterbliebenenrente gemäß Paragraph 41, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe der erstmalig zur Auszahlung gelangenden Hinterbliebenenrente einschließlich der Zuschüsse spätestens am Ersten des Kalendermonats, der dem Tod des Rentenempfängers folgt, flüssig zu machen. Zu Vorschußzahlungen, die spätestens am 1. Mai oder am 1. Oktober flüssig zu machen sind, gebührt eine Sonderzahlung. Alle auf die Rente anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.
- (4)Absatz 4Die §§ 65a Abs. 5 und 70a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sind nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Unterbringung nach dem 30. Juni 1996 beginnt.Die Paragraphen 65 a, Absatz 5 und 70a Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, sind nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Unterbringung nach dem 30. Juni 1996 beginnt.
§ 182 B-KUVG
- (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsmit 1. August 1996 die §§ 1 Abs. 1 Z 1, 6, 7 und 12, 2 Abs. 1 Z 4, 4, 5 Abs. 3, 7, 17, 19 Abs. 4 bis 7, 21 Abs. 1, 22 Abs. 4, 22a Abs. 1, 26a Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, 26c, 43 Abs. 3, 50 Abs. 1, 55 Abs. 3, 56 Abs. 9 und 11, 59 Abs. 3, 64 Abs. 3, 83 Abs. 1 und 2, 96 Abs. 2 und 3, 108 Abs. 4, 112 Abs. 6, 119, 132 Abs. 5 Z 1, 133 Abs. 1, 136, 146 Abs. 3, 151 Abs. 4 sowie 160 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 414/1996 und die Aufhebung des § 2 Abs. 1 Z 3;mit 1. August 1996 die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer eins,, 6, 7 und 12, 2 Absatz eins, Ziffer 4,, 4, 5 Absatz 3,, 7, 17, 19 Absatz 4 bis 7, 21 Absatz eins,, 22 Absatz 4,, 22a Absatz eins,, 26a Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3,, 26c, 43 Absatz 3,, 50 Absatz eins,, 55 Absatz 3,, 56 Absatz 9 und 11, 59 Absatz 3,, 64 Absatz 3,, 83 Absatz eins und 2, 96 Absatz 2 und 3, 108 Absatz 4,, 112 Absatz 6,, 119, 132 Absatz 5, Ziffer eins,, 133 Absatz eins,, 136, 146 Absatz 3,, 151 Absatz 4, sowie 160 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1996, und die Aufhebung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 ;,
- 2.Ziffer 2mit 1. Jänner 1997 der § 45 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 414/1996;mit 1. Jänner 1997 der Paragraph 45, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 414/1996;
- 3.Ziffer 3rückwirkend mit 1. Juli 1996 § 70a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 414/1996;rückwirkend mit 1. Juli 1996 Paragraph 70 a, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 414/1996;
- 4.Ziffer 4rückwirkend mit 1. Mai 1996 § 181 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 414/1996;rückwirkend mit 1. Mai 1996 Paragraph 181, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 414/1996;
- 5.Ziffer 5rückwirkend mit 1. Mai 1995 § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 414/1996;rückwirkend mit 1. Mai 1995 Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 414/1996;
- 6.Ziffer 6rückwirkend mit 1. Jänner 1995 § 59 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 414/1996.rückwirkend mit 1. Jänner 1995 Paragraph 59, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1996,.
- (2)Absatz 2§ 19 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 414/1996 ist für am 31. Juli 1996 bestehende Fälle des § 7 Abs. 1 Z 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Erhöhung der Beitragsgrundlage ab Beginn des jeweiligen Karenzurlaubes vorzunehmen ist.Paragraph 19, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1996, ist für am 31. Juli 1996 bestehende Fälle des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Erhöhung der Beitragsgrundlage ab Beginn des jeweiligen Karenzurlaubes vorzunehmen ist.
- (3)Absatz 3Leidet ein Versicherter am 1. August 1996 an einer Krankheit, die erst auf Grund der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1967 eingetreten ist und der Antrag bis 1. Juli 1997 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1996 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.Leidet ein Versicherter am 1. August 1996 an einer Krankheit, die erst auf Grund der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1967 eingetreten ist und der Antrag bis 1. Juli 1997 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1996 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.
- (4)Absatz 4Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1967 eingetreten ist und der Antrag bis 1. Juli 1997 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1996 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1967 eingetreten ist und der Antrag bis 1. Juli 1997 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1996 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.
§ 183 B-KUVG
§ 183.Paragraph 183, § 24b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Paragraph 24 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996, tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
§ 184 B-KUVG
- (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsmit 1. Jänner 1997 die §§ 19 Abs. 1 Z 1 lit. f, 46 Abs. 1, 3 und 4, 58 Abs. 4, 62 Abs. 6 und 181 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1996;mit 1. Jänner 1997 die Paragraphen 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f,, 46 Absatz eins,, 3 und 4, 58 Absatz 4,, 62 Absatz 6 und 181 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1996;
- 2.Ziffer 2rückwirkend mit 1. August 1996 § 64 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1996;rückwirkend mit 1. August 1996 Paragraph 64, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1996;
- 3.Ziffer 3rückwirkend mit 1. Mai 1996 § 7 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1996.rückwirkend mit 1. Mai 1996 Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996,.
- (2)Absatz 2Die §§ 50 Abs. 2, 58 Abs. 3, 59 Abs. 1, 63 Abs. 4, 67, 68, 68a, 96 Abs. 4 und 125 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.Die Paragraphen 50, Absatz 2,, 58 Absatz 3,, 59 Absatz eins,, 63 Absatz 4,, 67, 68, 68a, 96 Absatz 4 und 125 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2001)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,)
- (4)Absatz 4Die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu den §§ 68 Abs. 1 und 2 und 96 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1996 sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und rückwirkend mit 1. Jänner 1997 in Kraft zu setzen.Die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu den Paragraphen 68, Absatz eins und 2 und 96 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996, sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und rückwirkend mit 1. Jänner 1997 in Kraft zu setzen.
- (5)Absatz 5Die am 31. Dezember 1996 in Kraft stehenden privatrechtlichen Verträge mit Krankenanstalten, die ab 1. Jänner 1997 landesfondsfinanziert sind, gelten ab diesem Zeitpunkt als privatrechtliche Verträge gemäß § 148 Z 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1996.Die am 31. Dezember 1996 in Kraft stehenden privatrechtlichen Verträge mit Krankenanstalten, die ab 1. Jänner 1997 landesfondsfinanziert sind, gelten ab diesem Zeitpunkt als privatrechtliche Verträge gemäß Paragraph 148, Ziffer 10, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996,.
- (6)Absatz 6Für eine Anstaltspflege vor dem 1. Jänner 1997, die nach Verpflegstagen abgerechnet wird, ist § 125 Abs. 1 in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Für eine Anstaltspflege vor dem 1. Jänner 1997, die nach Verpflegstagen abgerechnet wird, ist Paragraph 125, Absatz eins, in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
- (7)Absatz 7§ 24a ist für Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung (§ 20a), die für die Jahre 1997 bis 2000 geleistet werden, nicht anzuwenden.Paragraph 24 a, ist für Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung (Paragraph 20 a,), die für die Jahre 1997 bis 2000 geleistet werden, nicht anzuwenden.
§ 185 B-KUVG
§ 185.Paragraph 185, § 1 Abs. 1 Z 15 und 16, § 5 Abs. 1 Z 4, § 6 Abs. 1 Z 3, § 13 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Z 3, § 26 Abs. 1 Z 3 und § 132 Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 treten mit 1. August 1997 in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 15 und 16, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 132, Absatz 5, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, treten mit 1. August 1997 in Kraft.
§ 186 B-KUVG
§ 186.Paragraph 186, § 1 Abs. 1 Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem für das betreffende Land des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, gemäß Art. 5 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, außer Kraft tritt. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem für das betreffende Land des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) Paragraph 32, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1925,, gemäß Artikel 5, des Bezügebegrenzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, außer Kraft tritt.
§ 187 B-KUVG
- (1)Absatz eins§ 56 Abs. 9 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.Paragraph 56, Absatz 9, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
- (2)Absatz 2§ 24b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.Paragraph 24 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
- (2a)Absatz 2 a§ 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Paragraph 57, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
- (3)Absatz 3§ 2 Abs. 1 Z 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
- (4)Absatz 4Bezieher eines Ruhe(Versorgungs)bezuges, die am 31. Dezember 1999 gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, bleiben ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31. Dezember 1999 maßgeblich war.Bezieher eines Ruhe(Versorgungs)bezuges, die am 31. Dezember 1999 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, bleiben ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31. Dezember 1999 maßgeblich war.
§ 188 B-KUVG
§ 188.Paragraph 188, § 22a und § 26c, jeweils samt Überschrift, sowie § 55 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Paragraph 22 a und Paragraph 26 c,, jeweils samt Überschrift, sowie Paragraph 55, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
§ 189 B-KUVG
- (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsmit 1. August 1998 die §§ 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 10 lit. a, 26a Abs. 2 Z 1, 71 Abs. 2 und 3, 91 Abs. 2, 92 Abs. 1, 153 samt Überschrift und 186 sowie die Überschriften zu den §§ 173 bis 188 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/1998;mit 1. August 1998 die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 10 Litera a,, 26a Absatz 2, Ziffer eins,, 71 Absatz 2 und 3, 91 Absatz 2,, 92 Absatz eins,, 153 samt Überschrift und 186 sowie die Überschriften zu den Paragraphen 173 bis 188 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 142/1998;
- 2.Ziffer 2mit 1. Jänner 1999 die §§ 19 Abs. 6, 69 Abs. 3 und 108 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/1998;mit 1. Jänner 1999 die Paragraphen 19, Absatz 6,, 69 Absatz 3 und 108 Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 142/1998;
- 3.Ziffer 3rückwirkend mit 1. Jänner 1998 die §§ 24b Abs. 3, 56 Abs. 9 lit. a bis e und 135 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/1998;rückwirkend mit 1. Jänner 1998 die Paragraphen 24 b, Absatz 3,, 56 Absatz 9, Litera a bis e und 135 Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 142/1998;
- 4.Ziffer 4rückwirkend mit 21. August 1996 § 182 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/1998.rückwirkend mit 21. August 1996 Paragraph 182, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 1998,.
- (2)Absatz 2§ 24b Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Pflichtversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 oder 14 lit. b einer Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichzuhalten ist.Paragraph 24 b, Absatz eins, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, 12 oder 14 Litera b, einer Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichzuhalten ist.
- (3)Absatz 3§ 24b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/1998 ist erstmals für das Beitragsjahr 1998 anzuwenden.Paragraph 24 b, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 1998, ist erstmals für das Beitragsjahr 1998 anzuwenden.
- (4)Absatz 4Leidet der (die) Versicherte am 1. August 1998 an einer Krankheit, die erst auf Grund der Anlage 1 zum ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1998 als Berufskrankheit gilt, oder ist er (sie) vor dem 1. August 1998 an einer solchen Krankheit gestorben, so sind an ihn (sie) oder an seine (ihre) Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist; die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1998 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 31. Juli 1999 gestellt wird; wird der Antrag nach dem 31. Juli 1999 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.Leidet der (die) Versicherte am 1. August 1998 an einer Krankheit, die erst auf Grund der Anlage 1 zum ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998, als Berufskrankheit gilt, oder ist er (sie) vor dem 1. August 1998 an einer solchen Krankheit gestorben, so sind an ihn (sie) oder an seine (ihre) Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist; die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1998 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 31. Juli 1999 gestellt wird; wird der Antrag nach dem 31. Juli 1999 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.
§ 190 B-KUVG
- (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsmit 1. August 1998 die §§ 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 10 lit. a, 26a Abs. 2 Z 1, 71 Abs. 2 und 3, 91 Abs. 2, 92 Abs. 1, 153 samt Überschrift und 186 sowie die Überschriften zu den §§ 173 bis 188 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/1998;mit 1. August 1998 die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 10 Litera a,, 26a Absatz 2, Ziffer eins,, 71 Absatz 2 und 3, 91 Absatz 2,, 92 Absatz eins,, 153 samt Überschrift und 186 sowie die Überschriften zu den Paragraphen 173 bis 188 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 142/1998;
- 2.Ziffer 2mit 1. Jänner 1999 die §§ 19 Abs. 6, 69 Abs. 3 und 108 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/1998;mit 1. Jänner 1999 die Paragraphen 19, Absatz 6,, 69 Absatz 3 und 108 Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 142/1998;
- 3.Ziffer 3rückwirkend mit 1. Jänner 1998 die §§ 24b Abs. 3, 56 Abs. 9 lit. a bis e und 135 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/1998;rückwirkend mit 1. Jänner 1998 die Paragraphen 24 b, Absatz 3,, 56 Absatz 9, Litera a bis e und 135 Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 142/1998;
- 4.Ziffer 4rückwirkend mit 21. August 1996 § 182 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/1998.rückwirkend mit 21. August 1996 Paragraph 182, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 1998,.
- (2)Absatz 2§ 24b Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Pflichtversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 oder 14 lit. b einer Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichzuhalten ist.Paragraph 24 b, Absatz eins, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, 12 oder 14 Litera b, einer Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichzuhalten ist.
- (3)Absatz 3§ 24b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/1998 ist erstmals für das Beitragsjahr 1998 anzuwenden.Paragraph 24 b, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 1998, ist erstmals für das Beitragsjahr 1998 anzuwenden.
- (4)Absatz 4Leidet der (die) Versicherte am 1. August 1998 an einer Krankheit, die erst auf Grund der Anlage 1 zum ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1998 als Berufskrankheit gilt, oder ist er (sie) vor dem 1. August 1998 an einer solchen Krankheit gestorben, so sind an ihn (sie) oder an seine (ihre) Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist; die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1998 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 31. Juli 1999 gestellt wird; wird der Antrag nach dem 31. Juli 1999 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.Leidet der (die) Versicherte am 1. August 1998 an einer Krankheit, die erst auf Grund der Anlage 1 zum ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998, als Berufskrankheit gilt, oder ist er (sie) vor dem 1. August 1998 an einer solchen Krankheit gestorben, so sind an ihn (sie) oder an seine (ihre) Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist; die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1998 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 31. Juli 1999 gestellt wird; wird der Antrag nach dem 31. Juli 1999 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012,)
§ 191 B-KUVG
§ 191.Paragraph 191, Die §§ 1 Abs. 1 Z 16 bis 18 sowie Abs. 2 und Abs. 3, 3 Z 3, 5 Abs. 1 Z 1 und 3, 6 Abs. 1 Z 1 und 2, 7 Abs. 2 Z 2, 13 Abs. 1 Z 1, 5 und 6, 14, 19 Abs. 1 Z 4 und 5, 26 Abs. 1 Z 3 und 4, 30a samt Überschrift, 30b samt Überschrift, 52 Z 3 lit. d, 79 Überschrift, 79 Abs. 1 und 2, 81 samt Überschrift, 84 samt Überschrift, 85 samt Überschrift, 151a samt Überschrift und 189 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 16 bis 18 sowie Absatz 2 und Absatz 3,, 3 Ziffer 3,, 5 Absatz eins, Ziffer eins und 3, 6 Absatz eins, Ziffer eins und 2, 7 Absatz 2, Ziffer 2,, 13 Absatz eins, Ziffer eins,, 5 und 6, 14, 19 Absatz eins, Ziffer 4 und 5, 26 Absatz eins, Ziffer 3 und 4, 30a samt Überschrift, 30b samt Überschrift, 52 Ziffer 3, Litera d,, 79 Überschrift, 79 Absatz eins und 2, 81 samt Überschrift, 84 samt Überschrift, 85 samt Überschrift, 151a samt Überschrift und 189 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
§ 192 B-KUVG
- (1)Absatz einsDie §§ 23 und 44 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.Die Paragraphen 23 und 44 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.
- (2)Absatz 2§ 110 Abs. 1 und 2 ASVG in der am 30. September 1999 geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Oktober 1999 bei Gericht angebracht wurde.Paragraph 110, Absatz eins und 2 ASVG in der am 30. September 1999 geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren (Paragraph 10, Absatz 3, des Gerichtsgebührengesetzes in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Oktober 1999 bei Gericht angebracht wurde.
§ 193 B-KUVG
- (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsmit 1. August 1999 die §§ 7 Abs. 2 Z 2, 13 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3, 19 Abs. 1 Z 1 lit. f und g sowie Abs. 2, 26 Abs. 1 Z 1 lit. d und e, 35 Abs. 1, 53 Abs. 1 Z 2 und 3, 55 Abs. 4, 55a, 79 Abs. 1 und 3, 84 in der Fassung der Z 19, 90 Abs. 2 Z 2, 93 Abs. 1 in der Fassung der Z 23 sowie die Überschrift zu § 191 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/1999;mit 1. August 1999 die Paragraphen 7, Absatz 2, Ziffer 2,, 13 Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 3,, 19 Absatz eins, Ziffer eins, Litera f und g sowie Absatz 2,, 26 Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und e, 35 Absatz eins,, 53 Absatz eins, Ziffer 2 und 3, 55 Absatz 4,, 55a, 79 Absatz eins und 3, 84 in der Fassung der Ziffer 19,, 90 Absatz 2, Ziffer 2,, 93 Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 23, sowie die Überschrift zu Paragraph 191, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 174/1999;
- 2.Ziffer 2mit 1. Jänner 2005 § 57 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/1999;mit 1. Jänner 2005 Paragraph 57, Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 174/1999;
- 3.Ziffer 3rückwirkend mit 1. Jänner 1999 die §§ 6 Abs. 4, 22 Abs. 5 und 6, 30a samt Überschrift, 84 in der Fassung der Z 20, 85 samt Überschrift, 93 Abs. 1 in der Fassung der Z 22, Abs. 3a und 4 sowie 151a und die Überschrift zu Abschnitt VI des Ersten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/1999.rückwirkend mit 1. Jänner 1999 die Paragraphen 6, Absatz 4,, 22 Absatz 5 und 6, 30a samt Überschrift, 84 in der Fassung der Ziffer 20,, 85 samt Überschrift, 93 Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 22,, Absatz 3 a und 4 sowie 151a und die Überschrift zu Abschnitt römisch VI des Ersten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 1999,.
- (2)Absatz 2§ 75 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Juli 1999 außer Kraft.Paragraph 75, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Juli 1999 außer Kraft.
§ 194 B-KUVG
- (1)Absatz eins§ 19 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.Paragraph 19, Absatz 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
- (2)Absatz 2Bis 1. Jänner 2006 sind die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen, die nach einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert oder die Mitglied einer Krankenfürsorgeanstalt (§ 2) sind, in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz nur dann versichert, wenn ihre Beitragsgrundlage nach § 19 die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG übersteigt und das Versicherungsverhältnis nach dem 31. Dezember 1999 begründet wird.Bis 1. Jänner 2006 sind die im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Personen, die nach einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert oder die Mitglied einer Krankenfürsorgeanstalt (Paragraph 2,) sind, in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz nur dann versichert, wenn ihre Beitragsgrundlage nach Paragraph 19, die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG übersteigt und das Versicherungsverhältnis nach dem 31. Dezember 1999 begründet wird.
§ 195 B-KUVG
- (1)Absatz einsDie §§ 149a Abs. 3, 5 und 6, 149b Abs. 4, 149d Abs. 4 sowie 149g Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.Die Paragraphen 149 a, Absatz 3,, 5 und 6, 149b Absatz 4,, 149d Absatz 4, sowie 149g Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000, treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.
- (2)Absatz 2Alle Versicherungsvertreter nach diesem Bundesgesetz sind bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; mit dem Tag der Neubestellung gilt jedes amtierende Mitglied als seines Amtes enthoben.
§ 196 B-KUVG
- (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsmit 1. Oktober 2000 die §§ 52 Z 3 lit. c und 64 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;mit 1. Oktober 2000 die Paragraphen 52, Ziffer 3, Litera c und 64 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 92/2000;
- 2.Ziffer 2mit 1. Jänner 2001 die §§ 63 Abs. 4 und 63a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;mit 1. Jänner 2001 die Paragraphen 63, Absatz 4 und 63a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 92/2000;
- 3.Ziffer 3mit 1. Jänner 2003 § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000.mit 1. Jänner 2003 Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000,.
- (2)Absatz 2Die §§ 52 Abs. 3 lit. d, 79 und 81 treten mit Ablauf des 30. September 2000 außer Kraft.Die Paragraphen 52, Absatz 3, Litera d,, 79 und 81 treten mit Ablauf des 30. September 2000 außer Kraft.
- (2a)Absatz 2 aDie landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu § 68 Abs. 1 Z 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 sind innerhalb von sechs Monaten nach dessen Inkrafttreten mit 1. Jänner 2001 (§ 184 Abs. 3) zu erlassen.Die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, sind innerhalb von sechs Monaten nach dessen Inkrafttreten mit 1. Jänner 2001 (Paragraph 184, Absatz 3,) zu erlassen.
- (3)Absatz 3Die §§ 79 und 81 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung sind für Geburten weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2001 erfolgen.Die Paragraphen 79 und 81 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung sind für Geburten weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2001 erfolgen.
§ 197 B-KUVG
- (1)Absatz einsDie §§ 17, 20b samt Überschrift, 24a, 24b Abs. 1, 24c samt Überschrift und 104 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.Die Paragraphen 17,, 20b samt Überschrift, 24a, 24b Absatz eins,, 24c samt Überschrift und 104 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
- (2)Absatz 2§ 195 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2000 in Kraft.Paragraph 195, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, tritt rückwirkend mit 1. Juli 2000 in Kraft.
§ 198 B-KUVG
- (1)Absatz einsDie §§ 68 Abs. 3 in der Fassung der Z 1b und 118a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.Die Paragraphen 68, Absatz 3, in der Fassung der Ziffer eins b und 118a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
- (1a)Absatz eins aDie §§ 68 Abs. 3 in der Fassung der Z 1c und 68a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Paragraphen 68, Absatz 3, in der Fassung der Ziffer eins c und 68a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
- (2)Absatz 2§ 184 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001 tritt rückwirkend mit 1. Oktober 2000 in Kraft.Paragraph 184, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001, tritt rückwirkend mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
- (3)Absatz 3Die §§ 24a und 184 Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.Die Paragraphen 24 a und 184 Absatz 3, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 179/2004)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,)
- (5)Absatz 5Der Behandlungsbeitrag-Ambulanz nach § 63a ist für das Jahr 2001 erst für Behandlungsfälle ab dem 1. März 2001 einzuheben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 63 Abs. 4 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Der Behandlungsbeitrag-Ambulanz nach Paragraph 63 a, ist für das Jahr 2001 erst für Behandlungsfälle ab dem 1. März 2001 einzuheben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist Paragraph 63, Absatz 4, in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
- (6)Absatz 6Am 31. Dezember 2000 geltende, nach § 68 Abs. 3 vertraglich festgelegte Verpflegskosten pro Tag – ausgenommen Leistungen im Sinne des § 59 Abs. 1 zweiter Satz – für Privatkrankenanstalten, die vom Vertrag zwischen Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich erfasst sind, sind für das Jahr 2001 um 3,3% zu erhöhen.Am 31. Dezember 2000 geltende, nach Paragraph 68, Absatz 3, vertraglich festgelegte Verpflegskosten pro Tag – ausgenommen Leistungen im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz – für Privatkrankenanstalten, die vom Vertrag zwischen Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich erfasst sind, sind für das Jahr 2001 um 3,3% zu erhöhen.
§ 198a B-KUVG
- (1)Absatz eins§ 63 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2001 tritt rückwirkend mit 1. März 2001 in Kraft.Paragraph 63, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001, tritt rückwirkend mit 1. März 2001 in Kraft.
- (2)Absatz 2§ 63a tritt rückwirkend mit Ablauf des 28. Februar 2001 außer Kraft.Paragraph 63 a, tritt rückwirkend mit Ablauf des 28. Februar 2001 außer Kraft.
§ 199 B-KUVG
- (1)Absatz einsDie §§ 22 Abs. 6, 26a Abs. 2, 51 Abs. 5, 63a Abs. 1, 64 Abs. 3, 65 Abs. 2 und 5, 65a Abs. 5, 70a Abs. 3, 93 Abs. 3, 105 Abs. 1 sowie 156 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Paragraphen 22, Absatz 6,, 26a Absatz 2,, 51 Absatz 5,, 63a Absatz eins,, 64 Absatz 3,, 65 Absatz 2 und 5, 65a Absatz 5,, 70a Absatz 3,, 93 Absatz 3,, 105 Absatz eins, sowie 156 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
- (2)Absatz 2§ 45 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.Paragraph 45, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
- (3)Absatz 3Die Überschrift des Abschnittes VIII des Vierten Teiles sowie § 159c treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.Die Überschrift des Abschnittes römisch VIII des Vierten Teiles sowie Paragraph 159 c, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
- (4)Absatz 4Schillingbeträge, die am 31. Dezember 2001 zur Bemessung einer (künftigen) Geldleistung bei der Versicherungsanstalt (beim Hauptverband) gespeichert sind, sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 in Euro umzurechnen.
- (5)Absatz 5Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Durchführung der Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG in den Zollausschlussgebieten der Gemeinden Jungholz und Mittelberg, BGBl. Nr. 496/1993, wird mit Ablauf des 31. Dezember 2001 aufgehoben.Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Durchführung der Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG in den Zollausschlussgebieten der Gemeinden Jungholz und Mittelberg, Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1993,, wird mit Ablauf des 31. Dezember 2001 aufgehoben.
§ 200 B-KUVG
- (1)Absatz einsEs treten in Kraft.
- 1.Ziffer einsmit 1. August 2001 die §§ 1 Abs. 1 Z 13 und 17, 2 Abs. 1 Z 6, 3 Z 3 und 4, 7 Abs. 2 Z 2, 13 Abs. 2, 19 Abs. 1 Z 5, 20b Abs. 2, 26a Abs. 2 Z 4 und Abs. 3, 27, 30a in der Fassung der Z 11, 51 Abs. 3, 56 Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 10, 59 Abs. 4, 60 samt Überschrift, 63 Abs. 1 bis 3, 69 Abs. 3 und 4, 83 Abs. 1, 108 samt Überschrift, 128, 147a Abs. 1 Z 7 und 8, 153a, 187 Abs. 2a, 193 Abs. 1 Z 2 und 194 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2001;mit 1. August 2001 die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 13 und 17, 2 Absatz eins, Ziffer 6,, 3 Ziffer 3 und 4, 7 Absatz 2, Ziffer 2,, 13 Absatz 2,, 19 Absatz eins, Ziffer 5,, 20b Absatz 2,, 26a Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3,, 27, 30a in der Fassung der Ziffer 11,, 51 Absatz 3,, 56 Absatz 3, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 10,, 59 Absatz 4,, 60 samt Überschrift, 63 Absatz eins bis 3, 69 Absatz 3 und 4, 83 Absatz eins,, 108 samt Überschrift, 128, 147a Absatz eins, Ziffer 7 und 8, 153a, 187 Absatz 2 a,, 193 Absatz eins, Ziffer 2 und 194 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 102/2001;
- 2.Ziffer 2mit 1. Oktober 2001, die §§ 1 Abs. 1 Z 18 und 19, 5 Abs. 1 Z 4, 6 Abs. 1 Z 3, 13 Abs. 1 Z 6 und 7, 19 Abs. 1 Z 5 und 6, 26 Abs. 1 Z 4 und 5, 30a in der Fassung der Z 10a und 84 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2001.mit 1. Oktober 2001, die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 18 und 19, 5 Absatz eins, Ziffer 4,, 6 Absatz eins, Ziffer 3,, 13 Absatz eins, Ziffer 6 und 7, 19 Absatz eins, Ziffer 5 und 6, 26 Absatz eins, Ziffer 4 und 5, 30a in der Fassung der Ziffer 10 a und 84 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2001,.
- (2)Absatz 2§ 151a tritt mit Ablauf des 31. Juli 2001 außer Kraft.Paragraph 151 a, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2001 außer Kraft.
- (3)Absatz 3§ 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2001 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2001 eintreten.Paragraph 108, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2001, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2001 eintreten.
§ 201 B-KUVG
§ 201.Paragraph 201, Die §§ 1 Abs. 1 Z 20, 3 Z 5, 5 Abs. 1 Z 5 und 6 sowie 6 Abs. 1 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 20,, 3 Ziffer 5,, 5 Absatz eins, Ziffer 5 und 6 sowie 6 Absatz eins, Ziffer 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
§ 202 B-KUVG
- (1)Absatz einsDie §§ 171 Abs. 1 und 192 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Paragraphen 171, Absatz eins und 192 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
- (2)Absatz 2§ 110 Abs. 1 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 in Verbindung mit § 30 dieses Bundesgesetzes ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird.Paragraph 110, Absatz eins, ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001, in Verbindung mit Paragraph 30, dieses Bundesgesetzes ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird.
§ 203 B-KUVG
- (1)Absatz einsDie §§ 1 Abs. 1 Z 18 bis 20 und Abs. 2, 3 Z 4 und 5, 5 Abs. 1 Z 6, 6 Abs. 1 Z 5, 19 Abs. 1 Z 1 lit. g, 20b Abs. 2, 26 Abs. 1 Z 1 lit. e, 27a, 27b, 30a, 45 Abs. 5, 56 Abs. 2, 58 Abs. 1, 66 Abs. 4, 93 Abs. 1, 3b und 4, 119, 131 Abs. 4, 150 samt Überschrift, 151 Abs. 5, 159a, 159b, 159d Abs. 1 Z 1, 187 Abs. 2a, 193 Abs. 1 Z 2, 194 Abs. 2 und 201 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 18 bis 20 und Absatz 2,, 3 Ziffer 4 und 5, 5 Absatz eins, Ziffer 6,, 6 Absatz eins, Ziffer 5,, 19 Absatz eins, Ziffer eins, Litera g,, 20b Absatz 2,, 26 Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,, 27a, 27b, 30a, 45 Absatz 5,, 56 Absatz 2,, 58 Absatz eins,, 66 Absatz 4,, 93 Absatz eins,, 3b und 4, 119, 131 Absatz 4,, 150 samt Überschrift, 151 Absatz 5,, 159a, 159b, 159d Absatz eins, Ziffer eins,, 187 Absatz 2 a,, 193 Absatz eins, Ziffer 2,, 194 Absatz 2 und 201 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2002, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
- (2)Absatz 2Die im § 1 Abs. 1 Z 17, 21 und 22 bezeichneten Personen sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 von der Kranken- und Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Dienstverhältnissen (Funktionen) im Kalendermonat gebührende Entgelt den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt.Die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17,, 21 und 22 bezeichneten Personen sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 von der Kranken- und Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Dienstverhältnissen (Funktionen) im Kalendermonat gebührende Entgelt den im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG genannten Betrag nicht übersteigt.
- (3)Absatz 3Als ausdrücklich verlangte Barzahlungen im Sinne des § 45 Abs. 5 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2002 gelten auch Barzahlungen von Leistungen, die bereits vor dem 1. Jänner 2002 im Wege der Barzahlung erbracht wurden und nach diesem Zeitpunkt weiter zu erbringen sind.Als ausdrücklich verlangte Barzahlungen im Sinne des Paragraph 45, Absatz 5, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2002, gelten auch Barzahlungen von Leistungen, die bereits vor dem 1. Jänner 2002 im Wege der Barzahlung erbracht wurden und nach diesem Zeitpunkt weiter zu erbringen sind.
- (4)Absatz 4Durch die Erstellung eines Psychotherapiekonzeptes nach § 597 Abs. 5 ASVG wird die Gültigkeit bereits bestehender Verträge über die Erbringung psychotherapeutischer Leistungen nicht berührt.Durch die Erstellung eines Psychotherapiekonzeptes nach Paragraph 597, Absatz 5, ASVG wird die Gültigkeit bereits bestehender Verträge über die Erbringung psychotherapeutischer Leistungen nicht berührt.
§ 205 B-KUVG
§ 205.Paragraph 205, Es treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsmit 1. September 2002 die §§ 7 Abs. 3, 20b Abs. 2, 26 Abs. 4, 56 Abs. 3 Z 1, 93 Abs. 3c und Abs. 4, 132 Abs. 2, 133 Abs. 4, 152 Abs. 1 und 2 sowie 200 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2002;mit 1. September 2002 die Paragraphen 7, Absatz 3,, 20b Absatz 2,, 26 Absatz 4,, 56 Absatz 3, Ziffer eins,, 93 Absatz 3 c und Absatz 4,, 132 Absatz 2,, 133 Absatz 4,, 152 Absatz eins und 2 sowie 200 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 144/2002;
- 2.Ziffer 2mit 1. Jänner 2004 die §§ 1 Abs. 1 Z 18 und 21 sowie Abs. 2, 5 Abs. 1 Z 1, 6 Abs. 1 Z 1, 13 Abs. 1 Z 7, 19 Abs. 1 Z 7, 26 Abs. 1 Z 4, Überschrift zu Abschnitt VI im Ersten Teil, 30a Einleitung, Überschrift zum 3. Unterabschnitt im Abschnitt II des Zweiten Teils, 84, 93 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2002.mit 1. Jänner 2004 die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 18 und 21 sowie Absatz 2,, 5 Absatz eins, Ziffer eins,, 6 Absatz eins, Ziffer eins,, 13 Absatz eins, Ziffer 7,, 19 Absatz eins, Ziffer 7,, 26 Absatz eins, Ziffer 4,, Überschrift zu Abschnitt römisch VI im Ersten Teil, 30a Einleitung, Überschrift zum 3. Unterabschnitt im Abschnitt römisch II des Zweiten Teils, 84, 93 Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2002,.
§ 206 B-KUVG
§ 206.Paragraph 206, Die §§ 63 Abs. 1 und 128 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 treten mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 folgenden Monatsersten, in Kraft. Die Paragraphen 63, Absatz eins und 128 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, treten mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, folgenden Monatsersten, in Kraft.
§ 206a B-KUVG
- (1)Absatz einsDie §§ 20 Abs. 1 und 2, 20c samt Überschrift, 22 Abs. 1, 27a letzter Satz, 44 Abs. 2 sowie 153 Abs. 1a, 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.Die Paragraphen 20, Absatz eins und 2, 20c samt Überschrift, 22 Absatz eins,, 27a letzter Satz, 44 Absatz 2, sowie 153 Absatz eins a,, 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
- (2)Absatz 2§ 24c tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. März 2003 außer Kraft.Paragraph 24 c, tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. März 2003 außer Kraft.
- (3)Absatz 3Abweichend von § 20 Abs. 2 beträgt der Prozentsatz im Jahre 2004 0,3%.Abweichend von Paragraph 20, Absatz 2, beträgt der Prozentsatz im Jahre 2004 0,3%.
§ 207 B-KUVG
§ 207.Paragraph 207, Die §§ 27a, 132 Abs. 5 Z 2 und 3, 151 Abs. 3, 152 Abs. 3, 153 Abs. 1, 153a, 154 Abs. 1 und 3, 157, 158 sowie 159 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten rückwirkend mit 1. Mai 2003 in Kraft. Die Paragraphen 27 a,, 132 Absatz 5, Ziffer 2 und 3, 151 Absatz 3,, 152 Absatz 3,, 153 Absatz eins,, 153a, 154 Absatz eins und 3, 157, 158 sowie 159 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, treten rückwirkend mit 1. Mai 2003 in Kraft.
§ 208 B-KUVG
§ 208.Paragraph 208, Es treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsmit 1. Jänner 2004 § 1 Abs. 1 Z 10 lit. b, Z 18, Z 21 und Z 22 und Abs. 2 sowie die §§ 2 Abs. 1 Z 2, 5 Abs. 1 Z 1, 6 Abs. 1 Z 1, 13 Abs. 1 Z 2, 14, 19 Abs. 1 Z 7, 26 Abs. 1 Z 4, Überschrift zu Abschnitt VI des Ersten Teiles, §§ 30a, Überschrift zum dritten Unterabschnitt des Abschnittes II des Zweiten Teiles, die §§ 64 Abs. 3, 84, 93 Abs. 3a und 203 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003;mit 1. Jänner 2004 Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Litera b,, Ziffer 18,, Ziffer 21 und Ziffer 22 und Absatz 2, sowie die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 2,, 5 Absatz eins, Ziffer eins,, 6 Absatz eins, Ziffer eins,, 13 Absatz eins, Ziffer 2,, 14, 19 Absatz eins, Ziffer 7,, 26 Absatz eins, Ziffer 4,, Überschrift zu Abschnitt römisch VI des Ersten Teiles, Paragraphen 30 a,, Überschrift zum dritten Unterabschnitt des Abschnittes römisch II des Zweiten Teiles, die Paragraphen 64, Absatz 3,, 84, 93 Absatz 3 a und 203 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 145/2003;
- 2.Ziffer 2rückwirkend mit 21. August 2003 § 206a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003;rückwirkend mit 21. August 2003 Paragraph 206 a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 145/2003;
- 3.Ziffer 3rückwirkend mit 31. Mai 2003 § 27a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003.rückwirkend mit 31. Mai 2003 Paragraph 27 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,.
§ 209 B-KUVG
- (1)Absatz einsDie §§ 32 Abs. 3, 44 Abs. 2, 121 Abs. 1 und 159 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.Die Paragraphen 32, Absatz 3,, 44 Absatz 2,, 121 Absatz eins und 159 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
- (2)Absatz 2§ 159 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003 in Verbindung mit § 460 Abs. 3a ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003 gilt nur für Bestellungen, die nach dem 31. Dezember 2003 erfolgen.Paragraph 159, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 460, Absatz 3 a, ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, gilt nur für Bestellungen, die nach dem 31. Dezember 2003 erfolgen.
- (3)Absatz 3§ 159 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003 in Verbindung mit § 460 Abs. 4a ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003 gilt nur für Bestellungen, die nach dem 31. Dezember 2003 erfolgen; eine solche Neubestellung darf erst dann vorgenommen werden, wenn die bereits vor dem 1. Jänner 2004 bestellten ständigen StellvertreterInnen des (der) leitenden Angestellten und des leitenden Arztes (der leitenden Ärztin) aus ihrer Funktion ausgeschieden sind.Paragraph 159, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 460, Absatz 4 a, ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, gilt nur für Bestellungen, die nach dem 31. Dezember 2003 erfolgen; eine solche Neubestellung darf erst dann vorgenommen werden, wenn die bereits vor dem 1. Jänner 2004 bestellten ständigen StellvertreterInnen des (der) leitenden Angestellten und des leitenden Arztes (der leitenden Ärztin) aus ihrer Funktion ausgeschieden sind.
§ 210 B-KUVG
- (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsmit 1. Jänner 2005 die §§ 1 Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc, 2 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 19 Abs. 1 Z 3, 26 Abs. 1 Z 3, 57 samt Überschrift, 86 samt Überschrift, 194 Abs. 2 und 203 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2004;mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 17, Litera b, Sub-Litera, c, c,, 2 Absatz eins, erster Satz und Absatz 2,, 19 Absatz eins, Ziffer 3,, 26 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 samt Überschrift, 86 samt Überschrift, 194 Absatz 2 und 203 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 171/2004;
- 2.Ziffer 2mit 1. Jänner 2008 § 60a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2004;mit 1. Jänner 2008 Paragraph 60 a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 171/2004;
- 3.Ziffer 3rückwirkend mit 1. Oktober 2004 § 2 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2004.rückwirkend mit 1. Oktober 2004 Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004,.
- (2)Absatz 2Die §§ 63 Abs. 3 und 69 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.Die Paragraphen 63, Absatz 3 und 69 Absatz 4, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
§ 211 B-KUVG
- (1)Absatz eins§ 65 Abs. 2a, 4 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Paragraph 65, Absatz 2 a,, 4 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
- (2)Absatz 2Die §§ 20 Abs. 1 sowie 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Die Paragraphen 20, Absatz eins, sowie 22 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
- (3)Absatz 3§ 64 Abs. 3 vierter und fünfter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.Paragraph 64, Absatz 3, vierter und fünfter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
- (4)Absatz 4Im Jahr 2005 beträgt für Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. bIm Jahr 2005 beträgt für Versicherte nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, 12 und 14 Litera b,
- 1.Ziffer einsabweichend von § 20 Abs. 1 der Prozentsatz 6,65, wobei abweichend von § 22 auf den Versicherten/die Versicherte 3,7% und auf den Dienstgeber/die Dienstgeberin 2,95% entfallen, undabweichend von Paragraph 20, Absatz eins, der Prozentsatz 6,65, wobei abweichend von Paragraph 22, auf den Versicherten/die Versicherte 3,7% und auf den Dienstgeber/die Dienstgeberin 2,95% entfallen, und
- 2.Ziffer 2abweichend von § 20 Abs. 2 der Prozentsatz 0,3,abweichend von Paragraph 20, Absatz 2, der Prozentsatz 0,3,
wenn die Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 Z 7, 12 oder 14 lit. b im Jahr 2004 eingetreten ist und nach §§ 41 Abs. 2 oder 41a Pensionsgesetz 1965 oder inhaltlich entsprechenden Rechtsvorschriften keine Anpassung und dadurch auch keine Erhöhung der Beitragsgrundlage erfolgt ist.wenn die Versicherungspflicht nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, 12 oder 14 Litera b, im Jahr 2004 eingetreten ist und nach Paragraphen 41, Absatz 2, oder 41a Pensionsgesetz 1965 oder inhaltlich entsprechenden Rechtsvorschriften keine Anpassung und dadurch auch keine Erhöhung der Beitragsgrundlage erfolgt ist.
§ 212 B-KUVG
- (1)Absatz einsDie §§ 63 Abs. 4, 68 Abs. 1, 96 Abs. 4 und 118a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 179/2004) treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Die Paragraphen 63, Absatz 4,, 68 Absatz eins,, 96 Absatz 4 und 118a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,) treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
- (2)Absatz 2§ 198 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.Paragraph 198, Absatz 4, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2007)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,)
- (4)Absatz 4Die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu § 96 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2004 sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und rückwirkend mit 1. Jänner 2004 in Kraft zu setzen.Die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 96, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004, sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und rückwirkend mit 1. Jänner 2004 in Kraft zu setzen.
§ 213 B-KUVG
- (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsmit 1. Juli 2005 der § 1 Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc sowie die §§ 2 Abs. 2 zweiter Satz und 6 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005;mit 1. Juli 2005 der Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, Litera b, Sub-Litera, c, c, sowie die Paragraphen 2, Absatz 2, zweiter Satz und 6 Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 71/2005;
- 2.Ziffer 2mit 1. Jänner 2006 die § 2 Abs. 1 Z 5, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 5 sowie die §§ 7a samt Überschrift, 8 Abs. 4 und 5, 17 Abs. 3, 19 Abs. 6 bis 8, 19a samt Überschrift, 20 Abs. 3, 20d samt Überschrift, 23 Abs. 1 und 2, 30a, die Überschrift des 3. Unterabschnittes zu Abschnitt II des zweiten Teiles sowie § 84 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005.mit 1. Jänner 2006 die Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 5, sowie die Paragraphen 7 a, samt Überschrift, 8 Absatz 4 und 5, 17 Absatz 3,, 19 Absatz 6 bis 8, 19a samt Überschrift, 20 Absatz 3,, 20d samt Überschrift, 23 Absatz eins und 2, 30a, die Überschrift des 3. Unterabschnittes zu Abschnitt römisch II des zweiten Teiles sowie Paragraph 84, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005,.
- (2)Absatz 2§ 22 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.Paragraph 22, Absatz 5, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
§ 214 B-KUVG
§ 214.Paragraph 214, Die §§ 60 samt Überschrift, 69 Abs. 3 und 4 sowie 128 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die Paragraphen 60, samt Überschrift, 69 Absatz 3 und 4 sowie 128 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
§ 215 B-KUVG
§ 215.Paragraph 215, Die §§ 60 samt Überschrift, 69 Abs. 3 und 4 sowie 128 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die Paragraphen 60, samt Überschrift, 69 Absatz 3 und 4 sowie 128 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
§ 216 B-KUVG
- (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsmit 1. Juli 2006 § 133 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006 (Anm.: § 133 wurde nicht novelliert);mit 1. Juli 2006 Paragraph 133, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006, Anmerkung, Paragraph 133, wurde nicht novelliert);
- 2.Ziffer 2mit 1. August 2006 die §§ 20b Abs. 3 Z 2 und 56 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006.mit 1. August 2006 die Paragraphen 20 b, Absatz 3, Ziffer 2 und 56 Absatz 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2007)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2007,)
§ 217 B-KUVG
- (1)Absatz eins§§ 7a Abs. 1, 56 Abs. 6 und 6a treten mit 1. Juli 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2007 in Kraft.Paragraphen 7 a, Absatz eins,, 56 Absatz 6 und 6a treten mit 1. Juli 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2007, in Kraft.
- (2)Absatz 2§ 216 Abs. 2 und 3 treten rückwirkend mit Ablauf des 27. Juli 2006 außer Kraft.Paragraph 216, Absatz 2 und 3 treten rückwirkend mit Ablauf des 27. Juli 2006 außer Kraft.
- (3)Absatz 3Mit dem (der) Versicherten nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die nach § 56 Abs. 6 in der am 30. Juni 2007 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.Mit dem (der) Versicherten nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die nach Paragraph 56, Absatz 6, in der am 30. Juni 2007 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.
- (4)Absatz 4Mit dem (der) Versicherten nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die nach § 56 Abs. 6 in der am 30. Juni 2007 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010.Mit dem (der) Versicherten nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die nach Paragraph 56, Absatz 6, in der am 30. Juni 2007 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010.
§ 218 B-KUVG
- (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsmit 1. Jänner 2008 die §§ 20 Abs. 1 in der Fassung der Z 1, 22 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 und Abs. 6, 55 Abs. 1a, 58 Abs. 1, 64 Abs. 6, 70, die Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes II im Zweiten Teil, §§ 84 Abs. 3 sowie 211 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007;mit 1. Jänner 2008 die Paragraphen 20, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer eins,, 22 Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 4 und Absatz 6,, 55 Absatz eins a,, 58 Absatz eins,, 64 Absatz 6,, 70, die Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes römisch II im Zweiten Teil, Paragraphen 84, Absatz 3, sowie 211 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 101/2007;
- 2.Ziffer 2mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt die §§ 20 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 und 22 Abs. 1 in der Fassung der Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007.mit dem nach Paragraph 675, Absatz 3, ASVG durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt die Paragraphen 20, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 2 und 22 Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,.
- 3.Ziffer 3rückwirkend mit 1. Jänner 2006 § 21 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007.rückwirkend mit 1. Jänner 2006 Paragraph 21, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,.
- (2)Absatz 2Die §§ 22 Abs. 3, 151 Abs. 4 sowie 212 Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.Die Paragraphen 22, Absatz 3,, 151 Absatz 4, sowie 212 Absatz 3, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
§ 219 B-KUVG
Paragraph 219, Die Anpassung der Bemessungsgrundlage für das Jahr 2009 ist rückwirkend mit 1. November 2008 vorzunehmen.
§ 220 B-KUVG
§ 220.Paragraph 220, Es treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsmit 1. August 2009 § 145 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009;mit 1. August 2009 Paragraph 145, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 83/2009;
- 2.Ziffer 2rückwirkend mit 1. Oktober 2008 die §§ 1 Abs. 1 Z 18, 22 und 23 sowie Abs. 2 Z 2, 5 Abs. 1 Z 4, 6 Abs. 1 Z 3, 13 Abs. 2 Z 3 und 4, 19 Abs. 1 Z 7 und 8, 26 Abs. 1 Z 5 und 6, 30a, 84 Abs. 1 sowie die Überschriften zu Abschnitt VI des Ersten Teiles und zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes II des Zweiten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009.rückwirkend mit 1. Oktober 2008 die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 18,, 22 und 23 sowie Absatz 2, Ziffer 2,, 5 Absatz eins, Ziffer 4,, 6 Absatz eins, Ziffer 3,, 13 Absatz 2, Ziffer 3 und 4, 19 Absatz eins, Ziffer 7 und 8, 26 Absatz eins, Ziffer 5 und 6, 30a, 84 Absatz eins, sowie die Überschriften zu Abschnitt römisch VI des Ersten Teiles und zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes römisch II des Zweiten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,.
§ 221 B-KUVG
- (1)Absatz einsDie §§ 12 Abs. 3 und 4, 15a samt Überschrift, 20b Abs. 3 Z 1 und 3, 53 Abs. 1, 53a samt Überschrift, 55 Abs. 1a, 56 Abs. 6a, 6b und 10, 69 Abs. 3 sowie 133 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2009 treten mit 1. August 2009 in Kraft.Die Paragraphen 12, Absatz 3, und 4, 15a samt Überschrift, 20b Absatz 3, Ziffer eins und 3, 53 Absatz eins,, 53a samt Überschrift, 55 Absatz eins a,, 56 Absatz 6 a,, 6b und 10, 69 Absatz 3, sowie 133 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009, treten mit 1. August 2009 in Kraft.
- (2)Absatz 2Die §§ 20b Abs. 3 Z 4 und 53 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft.Die Paragraphen 20 b, Absatz 3, Ziffer 4 und 53 Absatz 2, treten mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft.
- (3)Absatz 3Der Ausschluss nach § 56 Abs. 10 aufgrund eines Pensionsbezuges gilt nicht für Personen, die am 31. Juli 2009 als Angehörige anspruchsberechtigt sind, solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.Der Ausschluss nach Paragraph 56, Absatz 10, aufgrund eines Pensionsbezuges gilt nicht für Personen, die am 31. Juli 2009 als Angehörige anspruchsberechtigt sind, solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.
§ 222 B-KUVG
§ 222.Paragraph 222, Die §§ 41, 45 Abs. 4, 50 Abs. 1, 56 Abs. 2 Z 1, 56 Abs. 6 sowie 6a, 6b und 7, 111 Abs. 4, 114 und 114a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die Paragraphen 41,, 45 Absatz 4,, 50 Absatz eins,, 56 Absatz 2, Ziffer eins,, 56 Absatz 6, sowie 6a, 6b und 7, 111 Absatz 4,, 114 und 114a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
§ 223 B-KUVG
- (1)Absatz einsDie §§ 68 Abs. 2, 152 Abs. 1 und 4 sowie 155 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Die Paragraphen 68, Absatz 2,, 152 Absatz eins und 4 sowie 155 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
- (2)Absatz 2§ 53a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt rückwirkend mit 1. August 2009 in Kraft.Paragraph 53 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, tritt rückwirkend mit 1. August 2009 in Kraft.
§ 225 B-KUVG
§ 225.Paragraph 225, Es treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsmit 1. September 2010 der § 53 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010;mit 1. September 2010 der Paragraph 53, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 61/2010;
- 2.Ziffer 2rückwirkend mit 1. Jänner 2010 § 114a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010;rückwirkend mit 1. Jänner 2010 Paragraph 114 a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 61/2010;
- 3.Ziffer 3rückwirkend mit 1. Jänner 2003 die §§ 19 Abs. 1 Z 1 lit. d und Z 2, 26 Abs. 1 lit. c und 93 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010;rückwirkend mit 1. Jänner 2003 die Paragraphen 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und Ziffer 2,, 26 Absatz eins, Litera c und 93 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 61/2010;
- 4.Ziffer 4rückwirkend mit 20. April 2002 die §§ 62 Abs. 5, 66 Abs. 4 und 159a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010.rückwirkend mit 20. April 2002 die Paragraphen 62, Absatz 5,, 66 Absatz 4 und 159a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,.
§ 226 B-KUVG
§ 226.Paragraph 226, § 35 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2010 tritt mit 1. September 2010 in Kraft. Paragraph 35, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010, tritt mit 1. September 2010 in Kraft.
§ 227 B-KUVG
- (1)Absatz eins§ 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2010 tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.Paragraph 23, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010, tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.
- (2)Absatz 2Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung festzustellen, ab wann die technischen Mittel für den Einbehalt bzw. die Einhebung von Beiträgen für ausländische Renten (§ 22b) zur Verfügung stehen. Zielsetzung dabei ist, dass Krankenversicherungsbeiträge im Sinne des § 22b ehestmöglich, tunlichst jedoch erstmals für ausländische Renten, die ab Juli 2011 ausgezahlt werden, einzubehalten bzw. einzuheben sind.Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung festzustellen, ab wann die technischen Mittel für den Einbehalt bzw. die Einhebung von Beiträgen für ausländische Renten (Paragraph 22 b,) zur Verfügung stehen. Zielsetzung dabei ist, dass Krankenversicherungsbeiträge im Sinne des Paragraph 22 b, ehestmöglich, tunlichst jedoch erstmals für ausländische Renten, die ab Juli 2011 ausgezahlt werden, einzubehalten bzw. einzuheben sind.
§ 228 B-KUVG
- (1)Absatz einsDie §§ 7 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, 19 Abs. 4, 22a Abs. 1 und 3, 26c, 55 Abs. 3, 65a Abs. 5, 70a Abs. 3 und 133 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Die Paragraphen 7, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3,, 19 Absatz 4,, 22a Absatz eins und 3, 26c, 55 Absatz 3,, 65a Absatz 5,, 70a Absatz 3 und 133 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
- (2)Absatz 2Für Entsendungen ab 1. Jänner 2011 bis 30. Juni 2011 ist § 133 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2009 anzuwenden.Für Entsendungen ab 1. Jänner 2011 bis 30. Juni 2011 ist Paragraph 133, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009, anzuwenden.
§ 229 B-KUVG
§ 229.Paragraph 229, Die §§ 22b Abs. 1, 27a, 121 Abs. 4 und 152 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die Paragraphen 22 b, Absatz eins,, 27a, 121 Absatz 4 und 152 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
§ 230 B-KUVG
§ 230.Paragraph 230, Es treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsmit 1. Mai 2012 § 63 Abs. 4 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012;mit 1. Mai 2012 Paragraph 63, Absatz 4, erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 35/2012;
(Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)Anmerkung, Ziffer 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,)- 4.Ziffer 4rückwirkend mit 1. Jänner 2012 § 20 Abs. 1 in der Fassung des Art. 52 Z 1 und § 22 Abs. 1 in der Fassung des Art. 52 Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012.rückwirkend mit 1. Jänner 2012 Paragraph 20, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 52, Ziffer eins und Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 52, Ziffer 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,.
§ 231 B-KUVG
- (1)Absatz einsDie §§ 84 Abs. 1, 118b samt Überschrift und 119a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Paragraphen 84, Absatz eins,, 118b samt Überschrift und 119a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
- (2)Absatz 2Die Versicherungsanstalt hat die Aufwendungen, die in ihrem Bereich durch die Einführung des Rehabilitationsgeldes nach § 143a ASVG bis zum 31. Dezember 2015 entstanden sind, gemeinsam mit der Pensionsversicherungsanstalt bis zum 31. März 2016 zu evaluieren. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundeministerium für Gesundheit vorzulegen.Die Versicherungsanstalt hat die Aufwendungen, die in ihrem Bereich durch die Einführung des Rehabilitationsgeldes nach Paragraph 143 a, ASVG bis zum 31. Dezember 2015 entstanden sind, gemeinsam mit der Pensionsversicherungsanstalt bis zum 31. März 2016 zu evaluieren. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundeministerium für Gesundheit vorzulegen.
§ 232 B-KUVG
- (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsmit 1. Jänner 2013 die §§ 56 Abs. 9 und 10, 69 Abs. 3 und 3a sowie 90 Abs. 2 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2012;mit 1. Jänner 2013 die Paragraphen 56, Absatz 9 und 10, 69 Absatz 3 und 3a sowie 90 Absatz 2, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 123/2012;
- 2.Ziffer 2rückwirkend mit 1. September 2012 § 2 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2012.rückwirkend mit 1. September 2012 Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012,.
- 3.Ziffer 3rückwirkend mit 1. Juni 2012 § 105 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2012.rückwirkend mit 1. Juni 2012 Paragraph 105, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012,.
- 4.Ziffer 4rückwirkend mit 1. Jänner 2012 § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2012;rückwirkend mit 1. Jänner 2012 Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 123/2012;
- (2)Absatz 2§ 190 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft.Paragraph 190, Absatz 5, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft.
- (3)Absatz 3Leidet der (die) Versicherte am 1. Jänner 2013 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2012 als Berufskrankheit gilt, oder ist er (sie) vor dem 1. Jänner 2013 an einer solchen Krankheit gestorben, so sind an ihn (sie) oder an seine (ihre) Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist; die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 2013 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 gestellt wird; wird der Antrag nach dem 31. Dezember 2014 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.Leidet der (die) Versicherte am 1. Jänner 2013 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012, als Berufskrankheit gilt, oder ist er (sie) vor dem 1. Jänner 2013 an einer solchen Krankheit gestorben, so sind an ihn (sie) oder an seine (ihre) Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist; die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 2013 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 gestellt wird; wird der Antrag nach dem 31. Dezember 2014 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.
§ 233 B-KUVG
§ 233.Paragraph 233, Die §§ 157a samt Überschrift und 171a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Paragraphen 157 a, samt Überschrift und 171a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
§ 234 B-KUVG
§ 234.Paragraph 234, § 128 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 128, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
§ 235 B-KUVG
§ 235.Paragraph 235, Die §§ 51 Abs. 1 Z 1 und 5, die Überschrift zu 65b, 65b Abs. 1, 72 Abs. 1 Z 3, 147a Abs. 1 Z 8 und 9 sowie 218 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer eins und 5, die Überschrift zu 65b, 65b Absatz eins,, 72 Absatz eins, Ziffer 3,, 147a Absatz eins, Ziffer 8 und 9 sowie 218 Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
§ 236 B-KUVG
- (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsmit 1. Juli 2013 § 1 Abs. 1 Z 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013;mit 1. Juli 2013 Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 86/2013;
- 2.Ziffer 2rückwirkend mit 1. Februar 2013 die §§ 56 Abs. 2 Z 2 sowie 105 Abs. 2 Z 1 und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013;rückwirkend mit 1. Februar 2013 die Paragraphen 56, Absatz 2, Ziffer 2, sowie 105 Absatz 2, Ziffer eins und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 86/2013;
- 3.Ziffer 3rückwirkend mit 1. Jänner 2013 § 149b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013.rückwirkend mit 1. Jänner 2013 Paragraph 149 b, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,.
- (2)Absatz 2Die §§ 56 Abs. 2 Z 3 und 4 sowie 105 Abs. 2 Z 2 und 3 treten rückwirkend mit Ablauf des 31. Jänner 2013 außer Kraft.Die Paragraphen 56, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 sowie 105 Absatz 2, Ziffer 2 und 3 treten rückwirkend mit Ablauf des 31. Jänner 2013 außer Kraft.
§ 237 B-KUVG
- (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsmit 1. August 2013 die §§ 56 Abs. 2a, 113 Abs. 7 sublit. bb und 114a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2013;mit 1. August 2013 die Paragraphen 56, Absatz 2 a,, 113 Absatz 7, Sub-Litera, b, b und 114a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/2013;
- 2.Ziffer 2mit 1. Jänner 2014 § 129 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2013.mit 1. Jänner 2014 Paragraph 129, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,.
- (2)Absatz 2§ 114 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.Paragraph 114, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.
§ 238 B-KUVG
§ 238.Paragraph 238, § 69a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2014 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. Paragraph 69 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2014, tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.
§ 239 B-KUVG
- (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsrückwirkend mit 1. Jänner 2014 die §§ 20 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 und 22 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2014;rückwirkend mit 1. Jänner 2014 die Paragraphen 20, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer eins und 22 Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 32/2014;
- 2.Ziffer 2mit 1. Jänner 2017 die §§ 20 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 und 22 Abs. 1 in der Fassung der Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2014 und mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt außer Kraft.mit 1. Jänner 2017 die Paragraphen 20, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 2 und 22 Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014, und mit dem nach Paragraph 675, Absatz 3, ASVG durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt außer Kraft.
- (2)Absatz 2Die §§ 20 Abs. 1 in der Fassung der Z 3, 22 Abs. 1 in der Fassung der Z 6 und 230 Z 2 und 3 treten rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.Die Paragraphen 20, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 3,, 22 Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 6 und 230 Ziffer 2 und 3 treten rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
§ 240 B-KUVG
§ 240.Paragraph 240, Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 in Kraft: Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, in Kraft:
- 1.Ziffer einsmit 1. Jänner 2015 § 35 Abs. 1;mit 1. Jänner 2015 Paragraph 35, Absatz eins ;,
- 2.Ziffer 2rückwirkend mit 25. April 2014 § 239;rückwirkend mit 25. April 2014 Paragraph 239 ;,
- 3.Ziffer 3rückwirkend mit 1. Jänner 2014 § 85 samt Überschrift.rückwirkend mit 1. Jänner 2014 Paragraph 85, samt Überschrift.
§ 241 B-KUVG
- (1)Absatz einsDie §§ 12 samt Überschrift und 15a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.Die Paragraphen 12, samt Überschrift und 15a Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
- (2)Absatz 2Die §§ 2 Abs. 1 Z 5, 8 Abs. 4 und 19 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 treten gleichzeitig mit den in § 689 Abs. 1a ASVG genannten Bestimmungen in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 5,, 8 Absatz 4 und 19 Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, treten gleichzeitig mit den in Paragraph 689, Absatz eins a, ASVG genannten Bestimmungen in Kraft.
§ 242 B-KUVG
- (1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, in Kraft:
- 1.Ziffer einsmit 1. Jänner 2016 die §§ 20 Abs. 3, 20d Abs. 1, 21 Abs. 2 sowie 22b Abs. 1 erster Satz;mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 20, Absatz 3,, 20d Absatz eins,, 21 Absatz 2, sowie 22b Absatz eins, erster Satz;
- 2.Ziffer 2mit 1. Jänner 2016 die §§ 20 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 sowie 22 Abs. 1 in der Fassung der Z 8 und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft;mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 20, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer eins, sowie 22 Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 8 und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft;
- 3.Ziffer 3mit 1. Jänner 2017 die §§ 20 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 sowie 22 Abs. 1 in der Fassung der Z 9;mit 1. Jänner 2017 die Paragraphen 20, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 2, sowie 22 Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 9 ;,
- 4.Ziffer 4mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016, die §§ 20 Abs. 1 in der Fassung der Z 3 sowie 22 Abs. 1 in der Fassung der Z 10.mit dem nach Paragraph 675, Absatz 3, ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016, die Paragraphen 20, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 3, sowie 22 Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 10,
- (2)Absatz 2Die §§ 20a und 20c samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.Die Paragraphen 20 a und 20c samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
§ 243 B-KUVG
- (1)Absatz eins§ 68 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Paragraph 68, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
- (2)Absatz 2Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 68 Abs. 2 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 68, Absatz 2, innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
§ 244 B-KUVG
§ 244.Paragraph 244, § 117 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Die Ersatzleistung nach § 117 für das Kalenderjahr 2015 ist nicht zu entrichten. Paragraph 117, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Die Ersatzleistung nach Paragraph 117, für das Kalenderjahr 2015 ist nicht zu entrichten.
§ 245 B-KUVG
- (1)Absatz einsDie §§ 7 Abs. 2 Z 2, 152 samt Überschrift und 241 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Die Paragraphen 7, Absatz 2, Ziffer 2,, 152 samt Überschrift und 241 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
- (2)Absatz 2Auf Immobilienfonds, in die vor dem 1. Jänner 2016 veranlagt worden ist, ist § 152 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Immobilienfonds, in die vor dem 1. Jänner 2016 veranlagt worden ist, ist Paragraph 152, in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 246 B-KUVG
- (1)Absatz einsDie §§ 9 Abs. 3 lit. a, 19 Abs. 4 und 6, 26 Abs. 4, 26a Abs. 3, 49 Abs. 1, 53a Abs. 2, 56 Abs. 3 Z 3, 63 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 66 Abs. 4, 70a Abs. 2 Z 2 bis 4, 93 Abs. 4, 113 Abs. 4 und 118a Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Die Paragraphen 9, Absatz 3, Litera a,, 19 Absatz 4 und 6, 26 Absatz 4,, 26a Absatz 3,, 49 Absatz eins,, 53a Absatz 2,, 56 Absatz 3, Ziffer 3,, 63 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4,, 66 Absatz 4,, 70a Absatz 2, Ziffer 2 bis 4, 93 Absatz 4,, 113 Absatz 4 und 118a Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
- (2)Absatz 2Die in den §§ 19 Abs. 4, 26 Abs. 4, 26a Abs. 3, 93 Abs. 4 und 113 Abs. 4 vorgesehenen Neuanpassungen auf Grund des Referenzbetrages erfolgen erstmals ab 1. Jänner 2017 für das Kalenderjahr 2017.Die in den Paragraphen 19, Absatz 4,, 26 Absatz 4,, 26a Absatz 3,, 93 Absatz 4 und 113 Absatz 4, vorgesehenen Neuanpassungen auf Grund des Referenzbetrages erfolgen erstmals ab 1. Jänner 2017 für das Kalenderjahr 2017.
§ 247 B-KUVG
§ 247.Paragraph 247, Die §§ 1 Abs. 1 Z 23 und 24 sowie Abs. 5, 3 Z 5 und 6, 5 Abs. 1 Z 6 und 7, 6 Abs. 1 Z 5 und 6, 30a und 84 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2016 treten mit 1. März 2017 in Kraft und sind auf Geburten nach dem 28. Februar 2017 anzuwenden. Die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 23 und 24 sowie Absatz 5,, 3 Ziffer 5 und 6, 5 Absatz eins, Ziffer 6 und 7, 6 Absatz eins, Ziffer 5 und 6, 30a und 84 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016, treten mit 1. März 2017 in Kraft und sind auf Geburten nach dem 28. Februar 2017 anzuwenden.
§ 248 B-KUVG
- (1)Absatz eins§ 147a Abs. 1 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraph 147 a, Absatz eins, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
- (2)Absatz 2Von der Einmalzahlung nach § 700a ASVG, § 95d des Pensionsgesetzes 1965, § 11 Abs. 4 des Bundestheaterpensionsgesetzes, § 60 Abs. 15 des Bundesbahnpensionsgesetzes oder gleichartigen landesgesetzlichen Bestimmungen sind keine Beiträge zu entrichten.Von der Einmalzahlung nach Paragraph 700 a, ASVG, Paragraph 95 d, des Pensionsgesetzes 1965, Paragraph 11, Absatz 4, des Bundestheaterpensionsgesetzes, Paragraph 60, Absatz 15, des Bundesbahnpensionsgesetzes oder gleichartigen landesgesetzlichen Bestimmungen sind keine Beiträge zu entrichten.
§ 249 B-KUVG
§ 249.Paragraph 249, § 84 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2017 tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft. Paragraph 84, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.
§ 250 B-KUVG
§ 250.Paragraph 250, § 53 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 53, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
§ 251 B-KUVG
§ 251.Paragraph 251, § 128 erster Satz sowie die Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 128, erster Satz sowie die Ziffer 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 252 B-KUVG
§ 252.Paragraph 252, Die §§ 119, 131 Abs. 4 und 159a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Die Paragraphen 119,, 131 Absatz 4 und 159a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
§ 253 B-KUVG
§ 253.Paragraph 253, § 93 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft. Paragraph 93, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
§ 254 B-KUVG
§ 254.Paragraph 254, Die §§ 1 Abs. 1 Z 13, 2 Abs. 1 Z 6, 13 Abs. 2 Z 3, 26a Abs. 2 Z 4 und 48 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft. Die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 13,, 2 Absatz eins, Ziffer 6,, 13 Absatz 2, Ziffer 3,, 26a Absatz 2, Ziffer 4 und 48 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
§ 255 B-KUVG
- (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsmit 1. Jänner 2019 § 158 und der 5. Unterabschnitt des Abschnittes I des Fünften Teiles samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018;mit 1. Jänner 2019 Paragraph 158 und der 5. Unterabschnitt des Abschnittes römisch eins des Fünften Teiles samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 100/2018;
- 2.Ziffer 2mit 1. Jänner 2020 die §§ 1 Abs. 1 Z 5, 6, 20, 22 und 24 bis 38, 1 Abs. 2 Z 1, 4 und 5, 1 Abs. 4a und 6, 2 Abs. 1 Z 2, 4 und 5, 2 Abs. 3, 3 Z 3, 5 Abs. 1 Z 1, 3, 7, 8 und 9, 6 Abs. 1 Z 1, 2, 6, 7 und 8, die Überschrift zu § 7a, die §§ 7a Abs. 2 Z 1, 7b samt Überschrift, die Überschrift zu § 9, die §§ 9 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1, 11 samt Überschrift, 12 Abs. 4, 13 Abs. 1 Z 2a, 4 und 6, 14 Abs. 1, 17 Abs. 4, 19 Abs. 1 Z 2 und 7, 19 Abs. 6, 20 Abs. 1 bis 1d, 20 Abs. 2a, 20b Abs. 1 und 4, 20d Abs. 3, 22 Abs. 1 bis 1d, 22b Abs. 1, 22c samt Überschrift, 23 Abs. 1, 24b Abs. 1, 3 und 4, 25 Abs. 1 und 2, 26 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5, 26a Abs. 1, 26d samt Überschrift, 26e samt Überschrift, 27a samt Überschrift, 27c samt Überschrift, 28 Abs. 2, 29 Abs. 4, die Überschrift zu Abschnitt VI des Ersten Teiles, die §§ 30a samt Überschrift, 30b, 55a Abs. 3, 56 Abs. 9 lit. e, 61a Abs. 1, 64 Abs. 5 und 6, 65a Abs. 5, 70a Abs. 4, 74 Abs. 2, die Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes II des Zweiten Teiles, die §§ 84 Abs. 1, 4 und 5, 85a samt Überschrift, 86 samt Überschrift, 93a samt Überschrift, der 3. Unterabschnitt des Abschnittes III des Zweiten Teiles samt Überschrift, § 119, 127a samt Überschrift, 128 Z 2, 3 und 4, die Abschnitte I und II des Vierten Teiles samt Überschriften, die §§ 150 Abs. 2, 151 samt Überschrift, 151a samt Überschrift, 152 Abs. 3, 153 Abs. 1 und 1a, 153a, der Abschnitt IV des Vierten Teiles samt Überschrift, die §§ 159, 159b sowie 159e Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018.mit 1. Jänner 2020 die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 5,, 6, 20, 22 und 24 bis 38, 1 Absatz 2, Ziffer eins,, 4 und 5, 1 Absatz 4 a und 6, 2 Absatz eins, Ziffer 2,, 4 und 5, 2 Absatz 3,, 3 Ziffer 3,, 5 Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 7, 8 und 9, 6 Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 6, 7 und 8, die Überschrift zu Paragraph 7 a,, die Paragraphen 7 a, Absatz 2, Ziffer eins,, 7b samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 9,, die Paragraphen 9, Absatz eins bis 3, 10 Absatz eins,, 11 samt Überschrift, 12 Absatz 4,, 13 Absatz eins, Ziffer 2 a,, 4 und 6, 14 Absatz eins,, 17 Absatz 4,, 19 Absatz eins, Ziffer 2 und 7, 19 Absatz 6,, 20 Absatz eins bis 1d, 20 Absatz 2 a,, 20b Absatz eins und 4, 20d Absatz 3,, 22 Absatz eins bis 1d, 22b Absatz eins,, 22c samt Überschrift, 23 Absatz eins,, 24b Absatz eins,, 3 und 4, 25 Absatz eins und 2, 26 Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 5,, 26a Absatz eins,, 26d samt Überschrift, 26e samt Überschrift, 27a samt Überschrift, 27c samt Überschrift, 28 Absatz 2,, 29 Absatz 4,, die Überschrift zu Abschnitt römisch VI des Ersten Teiles, die Paragraphen 30 a, samt Überschrift, 30b, 55a Absatz 3,, 56 Absatz 9, Litera e,, 61a Absatz eins,, 64 Absatz 5 und 6, 65a Absatz 5,, 70a Absatz 4,, 74 Absatz 2,, die Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes römisch II des Zweiten Teiles, die Paragraphen 84, Absatz eins,, 4 und 5, 85a samt Überschrift, 86 samt Überschrift, 93a samt Überschrift, der 3. Unterabschnitt des Abschnittes römisch III des Zweiten Teiles samt Überschrift, Paragraph 119,, 127a samt Überschrift, 128 Ziffer 2,, 3 und 4, die Abschnitte römisch eins und römisch II des Vierten Teiles samt Überschriften, die Paragraphen 150, Absatz 2,, 151 samt Überschrift, 151a samt Überschrift, 152 Absatz 3,, 153 Absatz eins und 1a, 153a, der Abschnitt römisch IV des Vierten Teiles samt Überschrift, die Paragraphen 159,, 159b sowie 159e Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,.
- (1a)Absatz eins aDie §§ 2 Abs. 1 Z 1, 3 Z 1 sowie der Abschnitt IIa des Vierten Teiles samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 Ziffer eins, sowie der Abschnitt römisch II a des Vierten Teiles samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
- (1b)Absatz eins bFür die Erstattung von Beiträgen, die vor dem 1. Jänner 2019 entrichtet wurden, ist weiterhin § 24b in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung anzuwenden; dies gilt nicht, soweit diese Beiträge zusammen mit Beiträgen, die ab 1. Jänner 2019 entrichtet wurden, für ein bestimmtes Kalenderjahr entrichtet wurden.Für die Erstattung von Beiträgen, die vor dem 1. Jänner 2019 entrichtet wurden, ist weiterhin Paragraph 24 b, in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung anzuwenden; dies gilt nicht, soweit diese Beiträge zusammen mit Beiträgen, die ab 1. Jänner 2019 entrichtet wurden, für ein bestimmtes Kalenderjahr entrichtet wurden.
- (2)Absatz 2Die zum 31. Dezember 2019 in Geltung stehenden Gesamtverträge der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau mit der Österreichischen Ärztekammer sowie die zum 31. Dezember 2019 in Geltung stehenden Verträge dieser Versicherungsträger mit den Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen und anderen Vertragspartner/Vertragspartnerinnen zur Erbringung der Leistungen der Krankenversicherung gelten als Verträge im Sinne des § 128 bzw. der §§ 338 ff. ASVG jeweils für die bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bzw. der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau versicherten Personen weiter.Die zum 31. Dezember 2019 in Geltung stehenden Gesamtverträge der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau mit der Österreichischen Ärztekammer sowie die zum 31. Dezember 2019 in Geltung stehenden Verträge dieser Versicherungsträger mit den Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen und anderen Vertragspartner/Vertragspartnerinnen zur Erbringung der Leistungen der Krankenversicherung gelten als Verträge im Sinne des Paragraph 128, bzw. der Paragraphen 338, ff. ASVG jeweils für die bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bzw. der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau versicherten Personen weiter.
- (3)Absatz 3Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat bis längstens 31. Dezember 2020 eine Satzung und eine Krankenordnung zu erlassen, die an die Stelle der von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau erlassenen Satzungen bzw. Krankenordnungen treten. Bis zur Erlassung dieser Satzung (Krankenordnung) gelten die Satzungen (Krankenordnungen) der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bzw. der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau weiter.
- (4)Absatz 4Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ist ab 1. Jänner 2020 für das Leistungsrecht der nach § 1 Z 31 und 32 in der Unfallversicherung Versicherten zuständig und übernimmt ab diesem Zeitpunkt den einschlägigen Rentenstock von der bislang zuständigen Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt sind zwecks Zusammenführung beziehungsweise Überführung der Unfallversicherung zur wechselseitigen Verarbeitung von Versicherten- und Vertragspartnerstammdaten und der leistungs-, beitrags- und versicherungsrechtlichen Daten im Sinne des Art. 4 Z 2 DSGVO im automationsunterstützten Datenverkehr ermächtigt und verpflichtet. Soweit sich auf Grund der Übernahme dieses Rentenstockes abzüglich der für die genannten Versicherten erzielten Beitragseinnahmen ein Abgang im Rechnungskreis Unfallversicherung für die nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b sowie 35 und 37 pflichtversicherten Personen ergibt, ist dieser aus dem Rechnungskreis Unfallversicherung der nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8 bis 11, 13, 14 lit. a, 15 bis 17, 19 sowie 21 bis 23 versicherten Personen auszugleichen.Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ist ab 1. Jänner 2020 für das Leistungsrecht der nach Paragraph eins, Ziffer 31 und 32 in der Unfallversicherung Versicherten zuständig und übernimmt ab diesem Zeitpunkt den einschlägigen Rentenstock von der bislang zuständigen Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt sind zwecks Zusammenführung beziehungsweise Überführung der Unfallversicherung zur wechselseitigen Verarbeitung von Versicherten- und Vertragspartnerstammdaten und der leistungs-, beitrags- und versicherungsrechtlichen Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO im automationsunterstützten Datenverkehr ermächtigt und verpflichtet. Soweit sich auf Grund der Übernahme dieses Rentenstockes abzüglich der für die genannten Versicherten erzielten Beitragseinnahmen ein Abgang im Rechnungskreis Unfallversicherung für die nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b sowie 35 und 37 pflichtversicherten Personen ergibt, ist dieser aus dem Rechnungskreis Unfallversicherung der nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, 8 bis 11, 13, 14 Litera a,, 15 bis 17, 19 sowie 21 bis 23 versicherten Personen auszugleichen.
- (4a)Absatz 4 aZum 1. Jänner 2020 noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aus Anlass eines vermeintlichen Arbeitsunfalles oder einer vermeintlichen Berufskrankheit eines nunmehr nach § 1 Z 31 und 32 in der Unfallversicherung Versicherten fallen mit 1. Jänner 2020 ausnahmslos in die Zuständigkeit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.Zum 1. Jänner 2020 noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aus Anlass eines vermeintlichen Arbeitsunfalles oder einer vermeintlichen Berufskrankheit eines nunmehr nach Paragraph eins, Ziffer 31 und 32 in der Unfallversicherung Versicherten fallen mit 1. Jänner 2020 ausnahmslos in die Zuständigkeit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.
- (5)Absatz 5Ziel ist es, das Beitrags- und Leistungsrecht innerhalb der Versicherungsanstalt zu vereinheitlichen. Die Versicherungsanstalt hat der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen halbjährlich, beginnend ab 30. Juni 2020, über den Fortgang der Beitrags- und Leistungsvereinheitlichung zu berichten.
- (6)Absatz 6Für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis 31. Dezember 2024 ist in den Überleitungsausschuss bzw. den Verwaltungsrat ein zusätzlicher Versicherungsvertreter/eine zusätzliche Versicherungsvertreterin aus der Gruppe der Dienstnehmer durch die Verkehrs- und Dienstleistungsgewerkschaft mit beratender Stimme zu entsenden. Diese/r Versicherungsvertreter/in ist zugleich Mitglied der Hauptversammlung.
- (7)Absatz 7In folgenden Angelegenheiten ist bis zum 31. Dezember 2024 die Zustimmung des von der Verkehrs- und Dienstleistungsgewerkschaft entsandten stimmberechtigten Mitgliedes erforderlich:
- 1.Ziffer einsAbschluss von Gesamtverträgen im Sinne des Sechsten Teiles des ASVG;
- 2.Ziffer 2Beschlussfassung über Satzung und Krankenordnung;
- 3.Ziffer 3Erlassung von Richtlinien zur Verwendung der Mittel des Unterstützungsfonds;
- 4.Ziffer 4Beschlussfassung betreffend die von der ehemaligen Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau gegründeten oder errichteten eigenen Einrichtungen oder Beteiligungen an juristischen und/oder natürlichen Personen.
Hinsichtlich der Z 1 bis 3 gilt dies nur insofern, als Personen aus dem Kreis der ehemaligen Versicherten der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau betroffen sind.Hinsichtlich der Ziffer eins bis 3 gilt dies nur insofern, als Personen aus dem Kreis der ehemaligen Versicherten der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau betroffen sind. - (7a)Absatz 7 a§ 132 Abs. 6 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 ist auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2022 als Versicherungsvertreter/innen in einen nach dem genannten Bundesgesetz neu einzurichtenden Verwaltungskörper entsendet werden, so anzuwenden, dass der Nachweis der fachlichen Eignung bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2022 bei sonstiger Enthebung nach § 135 Abs. 1 Z 5 zu erbringen ist.Paragraph 132, Absatz 6, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, ist auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2022 als Versicherungsvertreter/innen in einen nach dem genannten Bundesgesetz neu einzurichtenden Verwaltungskörper entsendet werden, so anzuwenden, dass der Nachweis der fachlichen Eignung bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2022 bei sonstiger Enthebung nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 5, zu erbringen ist.
- (8)Absatz 8Für Bedienstete der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, die am 31. Dezember 2019 mit einer Funktion nach § 460 Abs. 3a ASVG betraut sind, finden hinsichtlich der Entgeltbedingungen abweichend von § 460 Abs. 3b ASVG die Regelungen des § 36 Abs. 3 DO. A bzw. des § 36 Abs. 2 DO. B sinngemäß Anwendung. Diese Bediensteten dürfen jedoch auch vor Ablauf der Befristung im Rahmen der Organisationsreform mit einem Dienstposten des bereichsleitenden Dienstes oder eines anderen gehobenen Aufgabenfeldes betraut werden.Für Bedienstete der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, die am 31. Dezember 2019 mit einer Funktion nach Paragraph 460, Absatz 3 a, ASVG betraut sind, finden hinsichtlich der Entgeltbedingungen abweichend von Paragraph 460, Absatz 3 b, ASVG die Regelungen des Paragraph 36, Absatz 3, DO. A bzw. des Paragraph 36, Absatz 2, DO. B sinngemäß Anwendung. Diese Bediensteten dürfen jedoch auch vor Ablauf der Befristung im Rahmen der Organisationsreform mit einem Dienstposten des bereichsleitenden Dienstes oder eines anderen gehobenen Aufgabenfeldes betraut werden.
- (9)Absatz 9Sozialversicherungsbedienstete, die sich am 31. Dezember 2018 in einem aufrechten Dienstverhältnis befanden, dürfen dienstgeberseitig nicht aus dem Grund der Organisationsänderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018 gekündigt werden.Sozialversicherungsbedienstete, die sich am 31. Dezember 2018 in einem aufrechten Dienstverhältnis befanden, dürfen dienstgeberseitig nicht aus dem Grund der Organisationsänderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, gekündigt werden.
- (10)Absatz 10Abweichend von § 63 Abs. 4 ist von den nach § 1 Abs. 1 Z 37 Versicherten, die am 31. Dezember 2019 bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Linien versichert sind, bis zum 31. Dezember 2024 ein Behandlungsbeitrag nicht zu entrichten.Abweichend von Paragraph 63, Absatz 4, ist von den nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 37, Versicherten, die am 31. Dezember 2019 bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Linien versichert sind, bis zum 31. Dezember 2024 ein Behandlungsbeitrag nicht zu entrichten.
- (11)Absatz 11Abweichend von § 158 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 ist der Abschnitt VII des Achten Teiles des ASVG in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 weiterhin auf die am 31. Dezember 2018 bestehenden Verwaltungskörper anzuwenden.Abweichend von Paragraph 158, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, ist der Abschnitt römisch VII des Achten Teiles des ASVG in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 weiterhin auf die am 31. Dezember 2018 bestehenden Verwaltungskörper anzuwenden.
§ 256 B-KUVG
§ 256.Paragraph 256, § 65a Abs. 2 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2019 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Paragraph 65 a, Absatz 2, Ziffer eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
§ 257 B-KUVG
§ 257.Paragraph 257, § 90 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt rückwirkend mit 11. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2021(Anm. 1) außer Kraft. Die Regelung ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die ab dem 11.März 2020 eingetreten sind. Paragraph 90, Absatz eins a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, tritt rückwirkend mit 11. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2021(Anm. 1) außer Kraft. Die Regelung ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die ab dem 11.März 2020 eingetreten sind.
§ 258 B-KUVG COVID-19-Risiko-Attest
- (1)Absatz einsDer Dachverband hat einen Dienstnehmer, eine geringfügig beschäftigte Person oder einen Lehrling (im Folgenden: betroffene Person) über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Für die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe gilt § 735 Abs. 1 ASVG.Der Dachverband hat einen Dienstnehmer, eine geringfügig beschäftigte Person oder einen Lehrling (im Folgenden: betroffene Person) über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Für die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe gilt Paragraph 735, Absatz eins, ASVG.
- (2)Absatz 2Der die betroffene Person behandelnde Arzt hat auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Abs. 1 die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen (positives oder negatives COVID-19-Risiko-Attest). Die Ausstellung eines positiven COVID-19-Risiko-Attests über die Zugehörigkeit zur Risikogruppe ist nur zulässig, sofernDer die betroffene Person behandelnde Arzt hat auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Absatz eins, die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen (positives oder negatives COVID-19-Risiko-Attest). Die Ausstellung eines positiven COVID-19-Risiko-Attests über die Zugehörigkeit zur Risikogruppe ist nur zulässig, sofern
- 1.Ziffer einsbei der betroffenen Person trotz drei Impfungen gemäß Impfschema für immunsupprimierte Personen mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 medizinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen oder
- 2.Ziffer 2die betroffene Person aus medizinischen Gründen nicht gegen COVID-19 geimpft und mittels Antikörperpräparaten nicht ausreichend geschützt werden kann.
- (2a)Absatz 2 aDie Versicherungsanstalt hat jedem behandelnden Arzt für die erstmalige Ausstellung des COVID-19-Risiko-Attests nach Abs. 2 ein pauschales Honorar in Höhe von 50 Euro zu bezahlen. Für ein nach dem 30. Juni 2021 ausgestelltes Folgeattest hat diese ein pauschales Honorar in Höhe von 20 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der betroffenen Person sind unzulässig. Hat die betroffene Person allerdings mehr als einen Arzt aufgesucht, so ist die Versicherungsanstalt berechtigt, den 50 Euro bzw. den 20 Euro übersteigenden Betrag des ausbezahlten Honorars von der betroffenen Person zurückzufordern. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 30. Juni 2023 hinaus ist ausgeschlossen.Die Versicherungsanstalt hat jedem behandelnden Arzt für die erstmalige Ausstellung des COVID-19-Risiko-Attests nach Absatz 2, ein pauschales Honorar in Höhe von 50 Euro zu bezahlen. Für ein nach dem 30. Juni 2021 ausgestelltes Folgeattest hat diese ein pauschales Honorar in Höhe von 20 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der betroffenen Person sind unzulässig. Hat die betroffene Person allerdings mehr als einen Arzt aufgesucht, so ist die Versicherungsanstalt berechtigt, den 50 Euro bzw. den 20 Euro übersteigenden Betrag des ausbezahlten Honorars von der betroffenen Person zurückzufordern. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 30. Juni 2023 hinaus ist ausgeschlossen.
- (3)Absatz 3Legt eine betroffene Person ihrem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, so hat sie Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer
- 1.Ziffer einsdie betroffene Person kann ihre Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder
- 2.Ziffer 2die Bedingungen für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.
Die Freistellung kann bis längstens 31. Mai 2020 dauern. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum, in dem eine Freistellung möglich ist, zu verlängern, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2021(Anm. 2). Eine Kündigung, die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. (Anm. 1)Die Freistellung kann bis längstens 31. Mai 2020 dauern. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum, in dem eine Freistellung möglich ist, zu verlängern, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2021(Anm. 2). Eine Kündigung, die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. Anmerkung 1) - (3a)Absatz 3 aAb dem 1. Juli 2021 kann der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Zeiträume bis längstens 14. Dezember 2021 festlegen, in denen eine Freistellung nach Abs. 3 möglich ist, wenn dies aufgrund der epidemiologischen Gesamtsituation erforderlich ist.Ab dem 1. Juli 2021 kann der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Zeiträume bis längstens 14. Dezember 2021 festlegen, in denen eine Freistellung nach Absatz 3, möglich ist, wenn dies aufgrund der epidemiologischen Gesamtsituation erforderlich ist.
- (3b)Absatz 3 bAb dem 15. Dezember 2021 kann der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Zeiträume bis längstens 30. Juni 2023 festlegen, in denen eine Freistellung nach Abs. 3 möglich ist, wenn dies aufgrund der epidemiologischen Gesamtsituation erforderlich ist. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur mehr Personen nach Abs. 2 Z 1 und 2 freigestellt werden.Ab dem 15. Dezember 2021 kann der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Zeiträume bis längstens 30. Juni 2023 festlegen, in denen eine Freistellung nach Absatz 3, möglich ist, wenn dies aufgrund der epidemiologischen Gesamtsituation erforderlich ist. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur mehr Personen nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 freigestellt werden.
- (3c)Absatz 3 cAuf Verlangen des Dienstgebers hat die betroffene Person das durch den behandelnden Arzt ausgestellte COVID-19-Risiko-Attest durch ein amtsärztliches Zeugnis oder den chef- und kontrollärztlichen Dienst der Versicherungsanstalt bestätigen zu lassen. Wird diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nachgekommen, so endet der Anspruch auf Freistellung nach Abs. 3.Auf Verlangen des Dienstgebers hat die betroffene Person das durch den behandelnden Arzt ausgestellte COVID-19-Risiko-Attest durch ein amtsärztliches Zeugnis oder den chef- und kontrollärztlichen Dienst der Versicherungsanstalt bestätigen zu lassen. Wird diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nachgekommen, so endet der Anspruch auf Freistellung nach Absatz 3,
- (3d)Absatz 3 dCOVID-19-Risikoatteste, die vor dem 3. Dezember 2021 ausgestellt wurden, verlieren mit Ablauf des 14. Dezember 2021 ihre Gültigkeit. Wird eine Verordnung nach Abs. 3b erlassen, so besteht in den darin festgelegten Zeiträumen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts nach Abs. 3, sofern die betroffene Person ihrem Dienstgeber ein nach dem 2. Dezember 2021 ausgestelltes COVID-19-Risikoattest vorlegt und die Maßnahmen nach Abs. 3 Z 1 und 2 nicht möglich sind.COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 3. Dezember 2021 ausgestellt wurden, verlieren mit Ablauf des 14. Dezember 2021 ihre Gültigkeit. Wird eine Verordnung nach Absatz 3 b, erlassen, so besteht in den darin festgelegten Zeiträumen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts nach Absatz 3,, sofern die betroffene Person ihrem Dienstgeber ein nach dem 2. Dezember 2021 ausgestelltes COVID-19-Risikoattest vorlegt und die Maßnahmen nach Absatz 3, Ziffer eins und 2 nicht möglich sind.
(Anm. Abs. 3e aufgehoben durch Art. 3 Z 4, BGBl. I Nr. 178/2022)Anmerkung Absatz 3 e, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2022,)
- (4)Absatz 4Der Dienstgeber hat Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer, die geringfügig beschäftigte Person bzw. den Lehrling zu leistenden Entgelts, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, unabhängig davon, von welcher Stelle diese eingehoben wurden bzw. an welche Stelle diese abzuführen sind. Von diesem Erstattungsanspruch sind politische Parteien und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen, ausgeschlossen. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise bei der Versicherungsanstalt einzubringen. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
- (5)Absatz 5Die Abs. 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden sowie auf Bedienstete, auf deren Dienstverhältnis § 29p VBG oder § 12k des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl Nr. 54/1956, anzuwenden ist.Die Absatz eins bis 4 finden keine Anwendung auf Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden sowie auf Bedienstete, auf deren Dienstverhältnis Paragraph 29 p, VBG oder Paragraph 12 k, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, anzuwenden ist.
- (6)Absatz 6Mit der Vollziehung dieser Bestimmung ist in Bezug auf Abs. 3 bis 3c der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, im Übrigen der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz alleine betraut. Der Dachverband und die Versicherungsanstalt sind im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen dieser obersten Organe tätig.Mit der Vollziehung dieser Bestimmung ist in Bezug auf Absatz 3 bis 3c der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, im Übrigen der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz alleine betraut. Der Dachverband und die Versicherungsanstalt sind im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen dieser obersten Organe tätig.
§ 260 B-KUVG
- (1)Absatz eins§ 258 Abs. 2a in der Fassung der Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2020 tritt rückwirkend mit 6. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft. § 258 Abs. 2a in der Fassung der Z 5 ist auf Beurteilungen der individuellen Risikosituation bzw. COVID-19-Risiko-Atteste anzuwenden, die ab 6. Mai 2020 bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 durchgeführt bzw. ausgestellt werden.Paragraph 258, Absatz 2 a, in der Fassung der Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2020, tritt rückwirkend mit 6. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft. Paragraph 258, Absatz 2 a, in der Fassung der Ziffer 5, ist auf Beurteilungen der individuellen Risikosituation bzw. COVID-19-Risiko-Atteste anzuwenden, die ab 6. Mai 2020 bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 durchgeführt bzw. ausgestellt werden.
- (2)Absatz 2§ 258 Abs. 1 erster Satz und 4 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2020 tritt rückwirkend mit 6. Mai 2020 in Kraft. Paragraph 258, Absatz eins, erster Satz und 4 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2020, tritt rückwirkend mit 6. Mai 2020 in Kraft.
- (3)Absatz 3§ 258 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.Paragraph 258, Absatz 2, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2020, tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.
- (4)Absatz 4§ 258 Abs. 2a in der Fassung der Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft und ist auf COVID-19-Risiko-Atteste anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt ausgestellt werden.Paragraph 258, Absatz 2 a, in der Fassung der Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2020, tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft und ist auf COVID-19-Risiko-Atteste anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt ausgestellt werden.
§ 261a B-KUVG COVID-19-Tests von asymptomatischen Personen
- (1)Absatz einsDie im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragsgruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten und Vertragsambulatorien sind berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) an folgenden nach diesem Bundesgesetz krankenversicherten Personen und anspruchsberechtigten Angehörigen durchzuführen, wenn diese keine Symptome aufweisen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen:
- 1.Ziffer einsPersonen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.Ziffer 2Personen, die einen BMI >= 30 aufweisen,
- 3.Ziffer 3Personen, die an Diabetes mellitus erkrankt sind,
- 4.Ziffer 4Personen, die der COVID-19-Risikogruppe nach der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020, zugehören.Personen, die der COVID-19-Risikogruppe nach der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,, zugehören.
- (2)Absatz 2Ein Test ist zulässig, sofern von der betreffenden Person am selben Tag bei der/beim jeweiligen Leistungserbringerin/Leistungserbringer eine Leistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen wurde. Es ist ein Antigentest durchzuführen. Bei Vorliegen eines positiven Antigentests ist die betreffende Person zur Durchführung einer Nachtestung an die Hotline 1450 zu verweisen.
- (3)Absatz 3Die Versicherungsanstalt hat für die Durchführung von COVID-19-Tests nach Abs. 1, für die Probenentnahme samt Material, die Auswertung der Probe, die Dokumentation sowie die Ausstellung eines Ergebnisnachweises ein pauschales Honorar in Höhe von 25 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der zu testenden Personen sind unzulässig. Voraussetzung für die Abrechenbarkeit der COVID-19-Tests ist die Eingabe der notwendigen Daten in die Erfassungsplattform für Gesundheitsdiensteanbieter (Internetadresse: gda.gesundheit.gv.at). Der Bund hat der Versicherungsanstalt die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.Die Versicherungsanstalt hat für die Durchführung von COVID-19-Tests nach Absatz eins,, für die Probenentnahme samt Material, die Auswertung der Probe, die Dokumentation sowie die Ausstellung eines Ergebnisnachweises ein pauschales Honorar in Höhe von 25 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der zu testenden Personen sind unzulässig. Voraussetzung für die Abrechenbarkeit der COVID-19-Tests ist die Eingabe der notwendigen Daten in die Erfassungsplattform für Gesundheitsdiensteanbieter (Internetadresse: gda.gesundheit.gv.at). Der Bund hat der Versicherungsanstalt die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
- (4)Absatz 4Die Versicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.
§ 262 B-KUVG
§ 262.Paragraph 262, § 261 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2020 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 261, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2020, tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 263 B-KUVG Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich
- (1)Absatz einsDie im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Versicherungsanstalt durchzuführen.
- (2)Absatz 2Die Versicherungsanstalt hat für die Durchführung der Impfung samt Aufklärung und Dokumentation ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
- (3)Absatz 3Abs. 2 gilt auch für Impfungen, die von einer durch ein Bundesland oder eine Gemeinde eingerichteten öffentlichen Impfstelle durchgeführt wurden.Absatz 2, gilt auch für Impfungen, die von einer durch ein Bundesland oder eine Gemeinde eingerichteten öffentlichen Impfstelle durchgeführt wurden.
§ 264 B-KUVG
§ 264.Paragraph 264, Die §§ 257, 258 Abs. 2a und 3, 259 Abs. 3 bis 5 und 263 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die Paragraphen 257,, 258 Absatz 2 a und 3, 259 Absatz 3 bis 5 und 263 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
§ 265 B-KUVG
- (1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2021 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2021, in Kraft:
- 1.Ziffer einsmit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag § 261b samt Überschrift;mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag Paragraph 261 b, samt Überschrift;
- 2.Ziffer 2rückwirkend mit 8. Februar 2021 die Überschrift zu § 261 und § 261a samt Überschrift.rückwirkend mit 8. Februar 2021 die Überschrift zu Paragraph 261 und Paragraph 261 a, samt Überschrift.
- (2)Absatz 2Die §§ 261a und 261b samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2021 treten mit 31. August 2021 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Pandemie über den 31. August 2021 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten bis längstens 31. März 2022 verschieben.Die Paragraphen 261 a und 261b samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2021, treten mit 31. August 2021 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Pandemie über den 31. August 2021 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten bis längstens 31. März 2022 verschieben.
- (3)Absatz 3§ 261a ist auf jene Tests anzuwenden, die ab dem 8. Februar 2021 in den öffentlichen Apotheken durchgeführt wurden. § 261b ist auf jene SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung anzuwenden, die ab dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag abgegeben wurden.Paragraph 261 a, ist auf jene Tests anzuwenden, die ab dem 8. Februar 2021 in den öffentlichen Apotheken durchgeführt wurden. Paragraph 261 b, ist auf jene SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung anzuwenden, die ab dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag abgegeben wurden.
§ 266 B-KUVG
- (1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021, in Kraft:
- 1.Ziffer einsmit 1. April 2021 § 90 Abs. 1a und 1b in der Fassung der Z 2;mit 1. April 2021 Paragraph 90, Absatz eins a und 1b in der Fassung der Ziffer 2 ;,
- 2.Ziffer 2rückwirkend mit 11. März 2020 § 90 Abs. 1b in der Fassung der Z 1.rückwirkend mit 11. März 2020 Paragraph 90, Absatz eins b, in der Fassung der Ziffer eins,
- (2)Absatz 2§ 257 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.Paragraph 257, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
- (3)Absatz 3§ 90 Abs. 1b in der Fassung der Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die vom 11. März 2020 bis 31. März 2021 eingetreten sind.Paragraph 90, Absatz eins b, in der Fassung der Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021, ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die vom 11. März 2020 bis 31. März 2021 eingetreten sind.
§ 267 B-KUVG
§ 267.Paragraph 267, Die Überschrift zu § 261a sowie § 261a Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2021 tritt rückwirkend mit 1. April 2021 in Kraft. Die Überschrift zu Paragraph 261 a, sowie Paragraph 261 a, Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2021, tritt rückwirkend mit 1. April 2021 in Kraft.
§ 268 B-KUVG
§ 268.Paragraph 268, Die §§ 261b Abs. 2 und 265 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2021 treten mit 1. Juni 2021 in Kraft. Die Paragraphen 261 b, Absatz 2 und 265 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2021, treten mit 1. Juni 2021 in Kraft.
§ 269 B-KUVG
§ 269.Paragraph 269, § 263 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2021 tritt rückwirkend mit 19. Mai 2021 in Kraft. Paragraph 263, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2021, tritt rückwirkend mit 19. Mai 2021 in Kraft.
§ 270 B-KUVG
§ 270.Paragraph 270, Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2021 in Kraft: Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2021, in Kraft:
- 1.Ziffer einsmit 1. Juli 2021 die §§ 258 Abs. 2, 2a, 3a, 3b sowie Abs. 6 erster Satz, 259 Abs. 5, 261b Abs. 2 und 263 Abs. 1;mit 1. Juli 2021 die Paragraphen 258, Absatz 2,, 2a, 3a, 3b sowie Absatz 6, erster Satz, 259 Absatz 5,, 261b Absatz 2 und 263 Absatz eins ;,
- 2.Ziffer 2rückwirkend mit 8. Juni 2021 die Überschrift zu § 261a und Abs. 2arückwirkend mit 8. Juni 2021 die Überschrift zu Paragraph 261 a und Absatz 2 a,
§ 271 B-KUVG
§ 271.Paragraph 271, § 263 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2021 tritt rückwirkend mit 1. September 2021 in Kraft. Paragraph 263, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2021, tritt rückwirkend mit 1. September 2021 in Kraft.
§ 272 B-KUVG
§ 272.Paragraph 272, § 261a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021 tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt in Kraft. Paragraph 261 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021, tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt in Kraft.
§ 274 B-KUVG
§ 274.Paragraph 274, § 52 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2022 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Paragraph 52, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
§ 277 B-KUVG
§ 277.Paragraph 277, § 258 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2022 tritt mit 1. April 2022 in Kraft. Paragraph 258, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2022, tritt mit 1. April 2022 in Kraft.
§ 278 B-KUVG
§ 278.Paragraph 278, Die §§ 1 Abs. 1 Z 18, 38 und 39 sowie Abs. 2 Z 1, 2 Abs. 1 Z 5, 5 Abs. 1 Z 8a, 6 Abs. 1 Z 1, 7a Abs. 2 Z 1, 13 Abs. 1 Z 7 und 8, 19 Abs. 1 Z 7, 26 Abs. 1 Z 4, 30a, 84 Abs. 1, 93 Abs. 3a und 151a Z 1 sowie die Überschriften zu Abschnitt VI des Ersten Teiles und zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes II des Zweiten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 18,, 38 und 39 sowie Absatz 2, Ziffer eins,, 2 Absatz eins, Ziffer 5,, 5 Absatz eins, Ziffer 8 a,, 6 Absatz eins, Ziffer eins,, 7a Absatz 2, Ziffer eins,, 13 Absatz eins, Ziffer 7 und 8, 19 Absatz eins, Ziffer 7,, 26 Absatz eins, Ziffer 4,, 30a, 84 Absatz eins,, 93 Absatz 3 a und 151a Ziffer eins, sowie die Überschriften zu Abschnitt römisch VI des Ersten Teiles und zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes römisch II des Zweiten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
§ 279 B-KUVG
- (1)Absatz eins§ 261b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2022 tritt mit 9. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Pandemie über den 30. Juni 2022 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten bis längstens 30. Juni 2023 verschieben.Paragraph 261 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2022, tritt mit 9. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Pandemie über den 30. Juni 2022 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten bis längstens 30. Juni 2023 verschieben.
- (2)Absatz 2§ 261c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2022 tritt rückwirkend mit 21. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.Paragraph 261 c, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2022, tritt rückwirkend mit 21. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
§ 280 B-KUVG
- (1)Absatz eins§ 261c erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2022 tritt rückwirkend mit 21. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.Paragraph 261 c, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2022, tritt rückwirkend mit 21. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
- (2)Absatz 2§ 255 Abs. 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2022 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in KraftParagraph 255, Absatz 7 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2022, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft
- (3)Absatz 3§ 132 Abs. 6 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2022 tritt rückwirkend mit 3. Jänner 2020 in Kraft.Paragraph 132, Absatz 6, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2022, tritt rückwirkend mit 3. Jänner 2020 in Kraft.
§ 281 B-KUVG
§ 281.Paragraph 281, § 85b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2022 tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft. Die Anpassung nach § 85b hat erstmalig mit 1. Jänner 2023 zu erfolgen. Paragraph 85 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2022, tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft. Die Anpassung nach Paragraph 85 b, hat erstmalig mit 1. Jänner 2023 zu erfolgen.
§ 282 B-KUVG
- (1)Absatz eins§ 258 Abs. 2 Z 1, 2 und Abs. 2a letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/2022 tritt rückwirkend mit 20. Juli 2022 in Kraft.Paragraph 258, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und Absatz 2 a, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2022, tritt rückwirkend mit 20. Juli 2022 in Kraft.
- (2)Absatz 2Die §§ 258 Abs. 3e, 275 und 276 samt Überschriften treten rückwirkend mit 20. Juli 2022 außer Kraft. Die Bezahlung des Honorars für die Ausnahmebestätigungen sowie der Kostenersatz des Bundes an die Versicherungsanstalt haben für die bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Ausnahmebestätigungen zu erfolgen.Die Paragraphen 258, Absatz 3 e,, 275 und 276 samt Überschriften treten rückwirkend mit 20. Juli 2022 außer Kraft. Die Bezahlung des Honorars für die Ausnahmebestätigungen sowie der Kostenersatz des Bundes an die Versicherungsanstalt haben für die bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Ausnahmebestätigungen zu erfolgen.
- (3)Absatz 3Die §§ 261a samt Überschrift sowie 261c Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/2022 treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.Die Paragraphen 261 a, samt Überschrift sowie 261c Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2022, treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
§ 283 B-KUVG
- (1)Absatz eins§ 135 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft; § 132 Abs. 6 Z 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.Paragraph 135, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft; Paragraph 132, Absatz 6, Ziffer 5, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
- (2)Absatz 2Personen, die vor dem 1. Jänner 2023 als Versicherungsvertreter/innen in einen Verwaltungskörper entsendet werden, haben den Nachweis des Besuchs einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2023 bei sonstiger Enthebung zu erbringen.
§ 284 B-KUVG
- (1)Absatz eins§ 261 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt rückwirkend mit 5. Mai 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.Paragraph 261, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, tritt rückwirkend mit 5. Mai 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
- (2)Absatz 2Die §§ 261 und 261c samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.Die Paragraphen 261 und 261c samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, treten mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
- (3)Absatz 3§ 263 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.Paragraph 263, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
- (4)Absatz 4Die §§ 258 und 259 samt Überschriften, § 261a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021 sowie § 273 samt Überschrift treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.Die Paragraphen 258 und 259 samt Überschriften, Paragraph 261 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021, sowie Paragraph 273, samt Überschrift treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
- (5)Absatz 5Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds nach den §§ 258, 259, 261, 261a, 261b, 261c und 263 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind von der Versicherungsanstalt dem/der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen AufwendungenDie für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds nach den Paragraphen 258,, 259, 261, 261a, 261b, 261c und 263 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind von der Versicherungsanstalt dem/der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen
- –Strichaufzählungaus den Jahren 2020 bis 2022bis längstens 31. Dezember 2023,
- –Strichaufzählungaus dem Jahr 2023bis längstens 31. Dezember 2024,
- –Strichaufzählungaus dem Jahr 2024bis längstens 31. Dezember 2025,
- –Strichaufzählungaus dem Jahr 2025bis längstens 31. März 2026
bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.
§ 285 B-KUVG
§ 285.Paragraph 285, § 63 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
§ 286 B-KUVG
- (1)Absatz eins§ 261 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2024 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.Paragraph 261, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2024, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.
- (2)Absatz 2§ 261c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2024 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.Paragraph 261 c, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2024, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.
§ 287 B-KUVG
§ 287.Paragraph 287, Die §§ 151 Abs. 5, 155 Abs. 2 und 4 sowie 168c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2024 treten rückwirkend mit 3. Jänner 2020 in Kraft. Die Paragraphen 151, Absatz 5,, 155 Absatz 2 und 4 sowie 168c Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024, treten rückwirkend mit 3. Jänner 2020 in Kraft.
§ 288 B-KUVG
- (1)Absatz einsDie §§ 1 Abs. 1 Z 39 und 40, 3 Z 1, 5 Abs. 1 Z 9 und 10, 6 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie 84 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der in § 120 Z 3 festgelegte Zeitpunkt nach Ablauf des 31. August 2022 eintrat.Die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 39 und 40, 3 Ziffer eins,, 5 Absatz eins, Ziffer 9 und 10, 6 Absatz eins, Ziffer 8 und 9 sowie 84 Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024, treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der in Paragraph 120, Ziffer 3, festgelegte Zeitpunkt nach Ablauf des 31. August 2022 eintrat.
- (2)Absatz 2Trat der der in § 120 Z 3 festgelegte Zeitpunkt vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 ein, so kann ein Antrag auf Sonderwochengeld nach § 163 oder auf Nachbemessung des Wochengeldes aufgrund § 162 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 bis 30. Juni 2025 gestellt werden. Besteht ein rückwirkender Anspruch auf Sonderwochengeld für Zeiträume, in welchen das Entgelt nach § 14 Abs. 2 MSchG oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften fortgezahlt wurde, so ruht das Sonderwochengeld.Trat der der in Paragraph 120, Ziffer 3, festgelegte Zeitpunkt vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024, ein, so kann ein Antrag auf Sonderwochengeld nach Paragraph 163, oder auf Nachbemessung des Wochengeldes aufgrund Paragraph 162, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024, bis 30. Juni 2025 gestellt werden. Besteht ein rückwirkender Anspruch auf Sonderwochengeld für Zeiträume, in welchen das Entgelt nach Paragraph 14, Absatz 2, MSchG oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften fortgezahlt wurde, so ruht das Sonderwochengeld.
§ 289 B-KUVG
- (1)Absatz eins§ 284 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 284, Absatz 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (2)Absatz 2§ 263 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2024 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.Paragraph 263, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024, tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
- (3)Absatz 3§ 74 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anzuwenden.Paragraph 74, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024, tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anzuwenden.
§ 290 B-KUVG
- (1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2024 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024, in Kraft:
- 1.Ziffer einsmit dem der Kundmachung folgenden Tag die §§ 3 Z 3, 52 Z 3 lit. a, 64 Abs. 2 letzter Satz, 68 Abs. 3, 76 samt Überschrift, 114 Abs. 1, 114a letzter Satz, 140 samt Überschrift, 153 Abs. 2a und 154 Abs. 1a;mit dem der Kundmachung folgenden Tag die Paragraphen 3, Ziffer 3,, 52 Ziffer 3, Litera a,, 64 Absatz 2, letzter Satz, 68 Absatz 3,, 76 samt Überschrift, 114 Absatz eins,, 114a letzter Satz, 140 samt Überschrift, 153 Absatz 2 a und 154 Absatz eins a, ;,
- 2.Ziffer 2rückwirkend mit 14. Oktober 2023 § 139 Abs. 2a;rückwirkend mit 14. Oktober 2023 Paragraph 139, Absatz 2 a, ;,
- 3.Ziffer 3rückwirkend mit 1. Jänner 2020 die §§ 1 Abs. 1 Z 6, 2 Abs. 1 Z 4 und 26a Abs. 2 Z 1.rückwirkend mit 1. Jänner 2020 die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 6,, 2 Absatz eins, Ziffer 4 und 26a Absatz 2, Ziffer eins,
- (2)Absatz 2§ 153 Abs. 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.Paragraph 153, Absatz 3, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.
§ 291 B-KUVG
§ 291.Paragraph 291, § 90 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Paragraph 90, Absatz eins a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Artikel
Art. 2 B-KUVG
Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 30. Juni 1990 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 30. Juni 1990 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
Art. 3 B-KUVG
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 254/1986)
(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 22 Abs. 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes ist für die Geschäftsjahre 1984 und 1985 zur Bestreitung der Auslagen der erweiterten Heilbehandlung (§ 70 des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) vom Dienstgeber kein Zuschlag zu den Beiträgen zu entrichten.
Art. 4 B-KUVG
Von den im Kalenderjahr 1968 fällig werdenden Sonderzahlungen (§ 21 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) bis zum Betrag von 9600 S sind Sonderbeiträge zu entrichten.
Art. 10 B-KUVG
(1) Abweichend von § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind für die Berechnung der Sonderbeiträge in der Krankenversicherung für das Kalenderjahr 198 Sonderzahlungen, die bis zum Ende des Beitragszeitraumes Juni 1988 fällig werden, bis zum Betrag von 45 600 S zu berücksichtigen. Werden weitere Sonderzahlungen nach dem Beitragszeitraum Juni 1988 fällig, so sind alle im Kalenderjahr 1988 fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum Betrag von 50 400 S zu berücksichtigen.
(2) Abweichend von § 21 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes sind für die Berechnung der Sonderbeiträge in der Krankenversicherung für das Kalenderjahr 1988 Sonderzahlungen, die bis zum 30. Juni 1988 fällig werden, bis zum Betrag von 40 400 S zu berücksichtigen. Werden weitere Sonderzahlungen nach dem 30. Juni 1988 fällig, so sind alle im Kalenderjahr 1988 fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum Betrag von 47 800 S zu berücksichtigen.
(3) Die Abgeltungsbeträge gemäß § 43a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der Fassung des Art. IX werden für das Kalenderjahr 1988 derart festgesetzt, daß die für das letzte Quartal des Kalenderjahres 1988 berechneten Beträge mit 4 zu vervielfachen sind.
(4) Die Selbstversicherung gemäß § 16 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes von Personen, die während der Zeit der Selbstversicherung auch die Voraussetzungen gemäß § 122 Abs. 2 Z 2 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 9 erfüllen, ist für den Zeitraum, in dem diese Voraussetzungen erfüllt sind, unwirksam. Die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge zur Selbstversicherung gelten als zur Ungebühr entrichtet und können vom Versicherten auf Antrag zurückgefordert oder vom zuständigen Krankenversicherungsträger von Amts wegen rückerstattet werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von drei Jahren nach deren Zahlung. § 107 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes findet dabei keine Anwendung.
Art. 34 B-KUVG
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.
(2) Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003)
(Anm.: Abs. 4 bis 12 betreffen andere Rechtsvorschriften)
(13) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(14) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(Anm.: Abs. 15 und 16 betreffen andere Rechtsvorschriften)
Art. 79 B-KUVG
(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) Fundstelle
Bundesgesetz vom 31. Mai 1967 über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG.)
StF: BGBl. Nr. 200/1967 (NR: GP XI RV 463 AB 494 S. 56. BR: S. 255.)
Änderung
BGBl. Nr. 6/1968 (NR: GP XI RV 669 AB 689 S. 82. BR: S. 260.)
BGBl. Nr. 284/1968 (NR: GP XI RV 850 AB 891 S. 105. BR: S. 267.)
BGBl. Nr. 24/1969 (NR: GP XI RV 1062 AB 1084 S. 122. BR: S. 272.)
BGBl. Nr. 388/1970 (NR: GP XII RV 200 AB 228 S. 20. BR: S. 296.)
BGBl. Nr. 35/1973 (NR: GP XIII RV 487 AB 582 S. 58. BR: S. 317.)
BGBl. Nr. 178/1974 (NR: GP XIII RV 1033 AB 1060 S. 102. BR: S. 330.)
BGBl. Nr. 780/1974 (NR: GP XIII RV 1291 AB 1359 S. 121. BR: AB 1260 S. 336.)
BGBl. Nr. 707/1976 (NR: GP XIV RV 285 AB 393 S. 42. BR: AB 1611 S. 358.)
BGBl. Nr. 648/1977 (NR: GP XIV IA 64/A AB 663 S. 69. Einspr. d. BR: 688 AB 714 S. 77. BR: 1720 AB 1724 S. 368.)
BGBl. Nr. 124/1978 (NR: GP XIV RV 662 AB 766 S. 83. BR: AB 1790 S. 372.)
BGBl. Nr. 280/1978 (NR: GP XIV RV 136 u. RV 289 AB 916 S. 96. BR: AB 8526 S. 799.)
BGBl. Nr. 685/1978 (NR: GP XIV RV 1085 AB 1143 S. 116. BR: AB 1923 S. 382.)
BGBl. Nr. 534/1979 (NR: GP XV RV 96 AB 155 S. 13. BR: AB 2046 S. 390.)
BGBl. Nr. 589/1980 (NR: GP XV RV 539 AB 556 S. 58. BR: S. 404.)
BGBl. Nr. 285/1981 (NR: GP XV RV 674 AB 736 S. 76. BR: AB 2348 S. 411.)
BGBl. Nr. 592/1981 (NR: GP XV RV 911 AB 944 S. 95. BR: S. 417.)
BGBl. Nr. 78/1983 (NR: GP XV RV 1313 AB 1347 S. 136. Einspr. d. BR: 1381 AB 1440 S. 145. BR: AB 2612 S. 430.)
BGBl. Nr. 593/1983 (NR: GP XVI IA 46/A AB 83 S. 16. Einspr. d. BR: 124 AB 142 S. 21. BR: AB 2750 S. 438.)
BGBl. Nr. 488/1984 (NR: GP XVI RV 330 AB 393 S. 59. Einspr. d. BR: 442 AB 474 S. 66. BR: AB 2877 S. 452.)
BGBl. Nr. 104/1985 (NR: GP XVI RV 7 AB 527 S. 75. Einspr. d. BR: 547 AB 559 S. 83. BR: AB 2940 S. 456.)
BGBl. Nr. 205/1985 (NR: GP XVI AB 628 S. 90. BR: AB 2985 S. 461.)
BGBl. Nr. 412/1985 (VfGH)
BGBl. Nr. 115/1986 (NR: GP XVI RV 779 AB 827 S. 120. Einspr. d. BR: 847 AB 885 S. 130. BR: AB 3060 S. 470.)
BGBl. Nr. 254/1986 (VfGH)
BGBl. Nr. 612/1987 (NR: GP XVII RV 327 AB 378 S. 38. BR: AB 3376 S.)
BGBl. Nr. 283/1988 (NR: GP XVII RV 544 AB 592 S. 64. BR: 3479 AB 3485 S. 502.)
BGBl. Nr. 752/1988 (NR: GP XVII RV 785 AB 852 S. 88. BR: AB 3625 S. 510.)
BGBl. Nr. 645/1989 (NR: GP XVII RV 1099 AB 1143 S. 124. BR: AB 3784 S. 523.)
BGBl. Nr. 297/1990 (NR: GP XVII RV 1280 AB 1323 S. 143. BR: AB 3869 S. 530.)
BGBl. Nr. 731/1990 (NR: GP XVIII AB 7 S. 3. BR: AB 4001 S. 534.)
BGBl. Nr. 628/1991 (NR: GP XVIII RV 181 AB 261 S. 44. BR: AB 4130 S. 546.)
BGBl. Nr. 679/1991 (NR: GP XVIII RV 287 AB 314 S. 47. BR: 4142 AB 4159 S. 547.)
BGBl. Nr. 474/1992 (NR: GP XVIII IA 362/A AB 631 S. 78. BR: 4337 AB 4328 S. 557.)
BGBl. Nr. 110/1993 (NR: GP XVIII RV 776 AB 908 S. 100. BR: AB 4442 S. 564.)
BGBl. Nr. 335/1993 (NR: GP XVIII RV 932 AB 968 S. 114. BR: 4520 AB 4522 S. 569.)
[CELEX-Nr.: 379L0007]
BGBl. Nr. 23/1994 (NR: GP XVIII RV 1376 AB 1402 S. 144. BR: AB 4685 S. 578.)
BGBl. Nr. 314/1994 (NR: GP XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161. BR: AB 4777 S. 583.)
BGBl. Nr. 505/1994 (NR: GP XVIII RV 1334 AB 1608 S. 168. BR: AB 4818 S. 588.)
BGBl. Nr. 923/1994 (VfGH)
BGBl. Nr. 43/1995 (NR: GP XIX RV 45 AB 62 S. 11. BR: 4958 und 4959 AB 4945 S. 593.)
BGBl. Nr. 297/1995 (NR: GP XIX RV 134 AB 149 S. 32. BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.)
BGBl. Nr. 832/1995 (NR: GP XIX IA 409/A AB 381 S. 57. BR: AB 5117 S. 606.)
BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)
BGBl. Nr. 414/1996 (NR: GP XX RV 217 AB 289 S. 35. BR: AB 5229 S. 616.)
BGBl. Nr. 600/1996 (NR: GP XX IA 289/A AB 325 S. 40. BR: 5273 AB 5279 S. 617.)
BGBl. Nr. 764/1996 (NR: GP XX RV 394 AB 465 S. 49. BR: AB 5340 5340 S. 619.)
BGBl. I Nr. 61/1997 (NR: GP XX RV 631 AB 688 S. 75. BR: 5446 AB 5449 S. 627.)
[CELEX-Nr.: 393L0104, 389L0391]
BGBl. I Nr. 64/1997 (NR: GP XX IA 453/A AB 687 S. 75. BR: 5445, 5447 AB 5448 S. 627.)
BGBl. I Nr. 139/1997 (NR: GP XX RV 886 AB 912 S. 95. BR: AB 5575 S. 633.)
BGBl. I Nr. 30/1998 (NR: GP XX RV 915 AB 1037 S. 104. BR: AB 5611 S. 634.)
BGBl. I Nr. 123/1998 (NR: GP XX RV 1258 AB 1321 S. 135. BR: AB 5735 S. 643.)
BGBl. I Nr. 142/1998 (NR: GP XX RV 1237 AB 1366 S. 137. BR: AB 5772 S. 643.)
BGBl. I Nr. 10/1999 (NR: GP XX AB 1561 S. 154. BR: AB 5856 S. 648.)
BGBl. I Nr. 15/1999 (NR: GP XX IA 845/A AB 1549 S. 152. BR: AB 5837 S. 647.)
BGBl. I Nr. 106/1999 idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) (NR: GP XX RV 1766 AB 1858 S. 175. BR: 5965 AB 5976 S. 656.)
BGBl. I Nr. 174/1999 (NR: GP XX RV 1912 AB 2012 S. 182. BR: AB 6051 S. 657.)
BGBl. I Nr. 2/2000 (NR: GP XXI IA 41/A AB 9 S. 4. BR: 6076 AB 6078 S. 659.)
BGBl. I Nr. 43/2000 (NR: GP XXI AB 187 S. 30. BR: 6112 AB 6133 S. 666.)
BGBl. I Nr. 92/2000 (NR: GP XXI RV 181 AB 254 S. 32. BR: 6161 AB 6173 S. 667.) ersetzt durch BGBl. I Nr. 101/2000
BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2000 (DFB) (NR: GP XXI RV 181 AB 254 S. 32. BR: 6161 AB 6173 S. 667.)
BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)
BGBl. I Nr. 5/2001 (NR: GP XXI RV 396 AB 409 S. 52. BR: 6291 AB 6286 S. 671.)
BGBl. I Nr. 33/2001 (VfGH)
BGBl. I Nr. 35/2001 idF BGBl. I Nr. 114/2002 (DFB) (NR: GP XXI IA 412/A S. 65. BR: 6332 S. 675.)
BGBl. I Nr. 67/2001 (NR: GP XXI RV 593 AB 659 S. 71. BR: AB 6388 S. 678.)
BGBl. I Nr. 102/2001 (NR: GP XXI RV 627 AB 730 S. 76. BR: 6403 AB 6441 S. 679.)
BGBl. I Nr. 103/2001 (NR: GP XXI RV 620 AB 715 S. 74. BR: AB 6436 S. 679.)
BGBl. I Nr. 131/2001 (NR: GP XXI RV 759 AB 788 S. 81. BR: AB 6482 S. 681.)
BGBl. II Nr. 474/2001 (Anpassung durch V)
BGBl. II Nr. 475/2001 (Anpassung durch K)
BGBl. I Nr. 4/2002 (NR: GP XXI RV 838 und Zu 838 AB 895 S. 85. BR: AB 6533 S. 682.)
BGBl. I Nr. 144/2002 (NR: GP XXI RV 1186 AB 1197 S. 111. BR: 6701 AB 6751 S. 690.)
BGBl. II Nr. 456/2002 (Anpassung durch V)
BGBl. II Nr. 479/2002 (Anpassung durch K)
BGBl. I Nr. 169/2002 (NR: GP XXI RV 1140 AB 1262 S. 111. BR: AB 6755 S. 690.)
[CELEX-Nr.: 389L0048, 392L0051]
BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)
[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]
BGBl. II Nr. 611/2003 (Anpassung durch K)
BGBl. II Nr. 612/2003 (Anpassung durch V)
BGBl. I Nr. 145/2003 (NR: GP XXII RV 310 AB 316 S. 41. BR: 6926 AB 6957 S. 704.)
BGBl. II Nr. 530/2004 (Anpassung durch V)
BGBl. II Nr. 531/2004 (Anpassung durch K)
BGBl. I Nr. 156/2004 (NR: GP XXII RV 702 AB 731 S. 89. BR: 7159 AB 7181 S. 717.)
BGBl. I Nr. 171/2004 (NR: GP XXII RV 703 AB 776 S. 90. BR: 7161 AB 7193 S. 717.)
BGBl. I Nr. 179/2004 (NR: GP XXII RV 693 AB 711 S. 90. BR: AB 7175 S. 717.)
BGBl. I Nr. 71/2005 (NR: GP XXII RV 944 AB 957 S. 113. BR: AB 7318 S. 723.)
BGBl. I Nr. 132/2005 (NR: GP XXII RV 1111 AB 1132 S. 125. BR: 7393 AB 7412 S. 727.)
BGBl. II Nr. 446/2005 (Anpassung durch K)
BGBl. II Nr. 447/2005 (Anpassung durch V)
BGBl. I Nr. 155/2005 (NR: GP XXII RV 1086 AB 1136 S. 125.)
[CELEX-Nr.: 31978L0686, 31978L0687, 31993L0016]
BGBl. I Nr. 131/2006 (NR: GP XXII RV 1408 AB 1483 S. 153. Einspr. d. BR: 1563 AB 1597 S. 158. BR: 7545 AB 7557 S. 735.)
BGBl. II Nr. 531/2006 (Anpassung durch V)
BGBl. II Nr. 532/2006 (Anpassung durch K)
BGBl. I Nr. 32/2007 (NR: GP XXIII RV 93 AB 113 S. 25. BR: AB 7692 S. 746.)
BGBl. II Nr. 359/2007 (Betragsanpassung durch K)
BGBl. II Nr. 360/2007 (Betragsanpassung durch V)
BGBl. I Nr. 101/2007 (NR: GP XXIII RV 297 AB 352 S. 40. BR: 7796 AB 7828 S. 751.)
BGBl. II Nr. 289/2008 (Anpassung durch K)
BGBl. II Nr. 346/2008 (Anpassung durch K)
BGBl. I Nr. 130/2008 (NR: GP XXIII IA 906/A S. 72. BR: 8014 AB 8025 S. 760.)
BGBl. II Nr. 10/2009
BGBl. I Nr. 61/2009 (NR: GP XXIV AB 283 S. 29. BR: 8131 AB 8133 S. 773.)
BGBl. I Nr. 83/2009 (NR: GP XXIV RV 179 AB 242 S. 31. BR: AB 8155 S. 774.)
BGBl. I Nr. 84/2009 (NR: GP XXIV RV 197 AB 243 S. 31. BR: AB 8158 S. 774.)
BGBl. II Nr. 449/2009 (Anpassung durch V)
BGBl. II Nr. 450/2009 (Anpassung durch K)
BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)
BGBl. I Nr. 147/2009 (NR: GP XXIV RV 476 AB 541 S. 49. BR: 8219 AB 8241 S. 780.)
BGBl. I Nr. 61/2010 (NR: GP XXIV RV 779 AB 853 S. 74. BR: 8352 AB 8374 S. 787.)
[CELEX-Nr.: 32004L0083]
BGBl. I Nr. 64/2010 (NR: GP XXIV RV 772 AB 839 S. 74. BR: 8353 AB 8379 S. 787.)
BGBl. II Nr. 398/2010 (Anpassung durch V)
BGBl. I Nr. 102/2010 (NR: GP XXIV RV 937 AB 959 S. 83. BR: AB 8411 S. 790.)
BGBl. II Nr. 403/2010 (Anpassung durch K)
BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)
[CELEX-Nr.: 32010L0012]
BGBl. II Nr. 398/2011 (Anpassung durch K)
BGBl. II Nr. 421/2011 (Anpassung durch V)
BGBl. I Nr. 122/2011 (NR: GP XXIV RV 1512 AB 1554 S. 135. BR: AB 8619 S. 803.)
BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)
BGBl. I Nr. 107/2012 (NR: GP XXIV AB 1981 S. 179. BR: AB 8820 S. 815.)
BGBl. I Nr. 111/2012 (NR: GP XXIV RV 1936 AB 1979 S. 179. BR: AB 8818 S. 815.)
BGBl. II Nr. 441/2012 (Anpassung durch K)
BGBl. I Nr. 123/2012 (NR: GP XXIV RV 2001 AB 2102 S. 185. BR: 8832 AB 8874 S. 816.)
BGBl. I Nr. 3/2013 (NR: GP XXIV RV 2000 AB 2028 S. 184. BR: 8826 AB 8855 S. 816.)
BGBl. I Nr. 81/2013 (NR: GP XXIV RV 2243 AB 2255 S. 200. BR: AB 8961 S. 820.)
BGBl. I Nr. 86/2013 (NR: GP XXIV RV 2246 AB 2280 S. 200. BR: 8947 AB 8950 S. 820.)
BGBl. I Nr. 87/2013 (NR: GP XXIV RV 2195 AB 2227 S. 194. BR: 8915 AB 8935 S. 819.)
BGBl. I Nr. 130/2013 (NR: GP XXIV RV 2167 AB 2257 S. 200. BR: AB 8963 S. 820.)
BGBl. I Nr. 139/2013 (NR: GP XXIV IA 2362/A AB 2508 S. 215. BR: 9044 AB 9081 S. 823.)
BGBl. II Nr. 434/2013 (Anpassung durch K)
BGBl. I Nr. 28/2014 (NR: GP XXV RV 43 AB 82 S. 17. BR: AB 9149 S. 828.)
BGBl. I Nr. 32/2014 (NR: GP XXV RV 33 AB 77 S. 17. BR: AB 9151 S. 828.)
[CELEX-Nr: 31989L0105, 32009L0050, 32011L0024, 32011L0051, 32011L0095, 32011L0098, 32012L0052, 32013L0025]
BGBl. II Nr. 288/2014 (Anpassung durch K)
BGBl. II Nr. 289/2014 (Anpassung durch V)
BGBl. I Nr. 2/2015 (NR: GP XXV RV 321 AB 417 S. 53. BR: AB 9283 S. 837.)
BGBl. I Nr. 79/2015 (NR: GP XXV RV 618 AB 641 S. 79. BR: AB 9388 S. 843.)
BGBl. I Nr. 113/2015 (NR: GP XXV RV 692 AB 770 S. 85. BR: 9406 AB 9410 S. 844.)
BGBl. I Nr. 118/2015 (NR: GP XXV RV 684 und Zu 684 AB 750 S. 83. BR: 9402 AB 9414 S. 844.)
BGBl. I Nr. 144/2015 (NR: GP XXV RV 821 AB 882 S. 104. BR: 9486 AB 9487 S. 848.)
BGBl. II Nr. 417/2015 (Anpassung durch K)
BGBl. I Nr. 162/2015 (NR: GP XXV RV 900 AB 953 S. 109. BR: AB 9515 S. 849.)
BGBl. I Nr. 53/2016 (NR: GP XXV RV 1110 AB 1154 S. 132. BR: AB 9599 S. 855.)
BGBl. II Nr. 391/2016 (Anpassung durch K)
BGBl. I Nr. 120/2016 (NR: GP XXV RV 1345 AB 1388 S. 157. BR: 9714 S. 863.)
BGBl. I Nr. 26/2017 (NR: GP XXV RV 1333 AB 1373 S. 157. BR: 9665 AB 9704 S. 863.)
BGBl. I Nr. 30/2017 (NR: GP XXV RV 1362 AB 1440 S. 158. BR: AB 9680 S. 862.)
BGBl. I Nr. 53/2017 (NR: GP XXV RV 1514 AB 1566 S. 171. BR: AB 9756 S. 866.)
BGBl. I Nr. 126/2017 (NR: GP XXV IA 2228/A AB 1689 S. 190. BR: AB 9833 S. 871.)
BGBl. I Nr. 131/2017 (NR: GP XXV IA 2255/A AB 1714 S. 188. BR: AB 9882 S. 871.)
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis |
(Anm.: wurde nicht im BGBl. kundgemacht Stand 3.8.2017) |
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen ABSCHNITT I Umfang der Versicherung |
§ 1 | Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung |
§ 2 | Ausnahmen von der Krankenversicherung |
§ 3 | Ausnahmen von der Unfallversicherung |
§ 4 | Einbeziehung im Verordnungsweg |
§ 5 | Beginn der Versicherung |
§ 6 | Ende der Versicherung |
§ 7 | Unterbrechung der Versicherung |
§ 7a | Selbstversicherung |
§ 8 | Formalversicherung |
ABSCHNITT II Versicherungsträger |
§ 9 | Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter |
§ 10 | Rechtliche Stellung der Versicherungsanstalt |
ABSCHNITT III Meldungen und Auskunftspflicht |
§ 11 | An- und Abmeldung durch die Dienstgeber |
§ 12 | Meldung von Änderungen |
§ 12a | Meldungen zum Aufbau einer Evidenz der Arbeiterkammerzugehörigen |
§ 13 | Dienstgeber |
§ 14 | Meldung über die Bezieher/innen von Pensionsleistungen und ausländischen Renten |
§ 15 | Meldung der Leistungsempfänger |
§ 15a | Form der Meldungen |
§ 16 | Auskünfte zwischen der Versicherungsanstalt und den meldepflichtigen Stellen |
§ 17 | Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger |
ABSCHNITT IV Aufbringung der Mittel 1. UNTERABSCHNITT Mittel der Krankenversicherung |
§ 18 | Beitragspflicht |
§ 19 | Beitragsgrundlage |
§ 19a | Allgemeine monatliche Beitragsgrundlage für eine geringfügige Tätigkeit |
§ 20 | Allgemeine Beiträge |
§ 20a | Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung (aufgehoben mit 1.1.2016 durch BGBl. I Nr. 118/2015) |
§ 20b | Zusatzbeitrag für Angehörige |
§ 20c | Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung (aufgehoben mit 1.1.2016 durch BGBl. I Nr. 118/2015) |
§ 20d | Beiträge für Versicherte, die geringfügige Tätigkeiten ausüben |
§ 21 | Sonderbeiträge |
§ 22 | Aufteilung der Beitragslast |
§ 22a | Beitragspflicht während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes |
§ 22b | Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen (Ruhe- und Versorgungsbezüge) vergleichbaren ausländischen Renten |
§ 23 | Einzahlung der Beiträge |
§ 24 | Abzug des Versicherungsbeitrages |
(§ 24a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2001) |
§ 24b | Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung |
(§ 24c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003) |
2. UNTERABSCHNITT Mittel der Unfallversicherung |
§ 25 | Beitragspflicht |
§ 26 | Beitragsgrundlage |
§ 26a | Beiträge |
§ 26b | Einzahlung der Beiträge |
§ 26c | Beitragspflicht während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes |
3. UNTERABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen |
§ 27 | Verwendung der Mittel |
§ 27a | Informations- und Aufklärungspflicht |
§ 27b | Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben |
§ 28 | Unterstützungsfonds |
§ 29 | |
ABSCHNITT V Befreiung von Abgaben |
§ 30 | |
ABSCHNITT VI Sonderbestimmungen über das Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht der Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19, 21 bis 23 |
§ 30a | Anwendung von Bestimmungen der Abschnitte II, IV und V des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
§ 30b | Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) |
ZWEITER TEIL Leistungen ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche |
§ 31 | Entstehen der Leistungsansprüche |
§ 32 | Anfall der Leistungen |
§ 33 | Verschollenheit |
§ 34 | Verwirkung des Leistungsanspruches aus der Unfallversicherung |
§ 35 | Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt |
§ 36 | Beginn und Ende des Ruhens von Leistungsansprüchen |
§ 37 | Wirksamkeitsbeginn von Änderungen in den Rentenansprüchen |
§ 38 | Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen |
§ 39 | Pfändung von Leistungsansprüchen |
§ 40 | Entziehung von Leistungsansprüchen |
§ 41 | Erlöschen von Leistungsansprüchen |
§ 42 | Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen |
§ 43 | Verfall von Leistungsansprüchen infolge Zeitablaufes |
§ 44 | Aufrechnung |
§ 45 | Auszahlung von Leistungen |
§ 46 | Rentensonderzahlungen |
(§ 47 aufgehoben durch BGBl. Nr. 110/1993) |
§ 48 | Zahlungsempfänger |
§ 49 | Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen |
§ 50 | Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten |
ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung 1. UNTERABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen |
§ 51 | Aufgaben |
§ 52 | Leistungen |
§ 53 | Eintritt des Versicherungsfalles |
§ 53a | Organspende |
§ 54 | Arten der Leistungen |
§ 55 | Anspruchsberechtigung während der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung |
§ 55a | Leistungen bei Wechsel der Versicherungszuständigkeit |
§ 56 | Anspruchsberechtigung der Angehörigen |
§ 57 | Leistungen bei mehrfacher Versicherung |
§ 58 | Erkrankung im Ausland |
§ 59 | Erstattung der Kosten der Krankenbehandlung |
§ 60 | Kostenerstattung bei Fehlen vertraglicher Regelungen mit den Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen (Dentisten/Dentistinnen) |
§ 60a | Kostenzuschüsse bei Fehlen vertraglicher Regelungen |
§ 61 | Bare Leistungen an Stelle von Sachleistungen |
2. UNTERABSCHNITT Bestimmungen betreffend die einzelnen Leistungen |
§ 61a | Vorsorge(Gesunden)untersuchungen |
§ 61b | Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit |
§ 62 | Krankenbehandlung |
§ 63 | Ärztliche Hilfe |
(§ 63a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2001) |
§ 64 | Heilmittel |
§ 65 | Heilbehelfe und Hilfsmittel |
§ 65a | Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung |
§ 65b | Gesundheitsförderung und Prävention |
§ 66 | Gewährung der Anstaltspflege oder der medizinischen Hauskrankenpflege |
§ 67 | Aufnahme in eine Krankenanstalt |
§ 68 | Beziehungen zu den Krankenanstalten |
§ 68a | Pflegekostenzuschuß der Versicherungsanstalt bei Anstaltspflege |
§ 69 | Zahnbehandlung und Zahnersatz |
§ 69a | Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche |
§ 70 | Erweiterte Heilbehandlung |
§ 70a | Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit |
§ 70b | Maßnahmen der erweiterten Rehabilitation |
§ 71 | Medizinische Hauskrankenpflege |
§ 72 | Krankheitsverhütung |
§ 73 | Umfang des Versicherungsschutzes im Versicherungsfall der Mutterschaft |
§ 74 | Anspruchsberechtigte auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft |
(§ 75 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 174/1999) |
§ 76 | Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern |
§ 77 | Heilmittel und Heilbehelfe |
§ 78 | Pflege in einer Krankenanstalt |
(§ 79 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2000) |
(§ 80 aufgehoben durch BGBl. Nr. 592/1981)) |
(§ 81 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2000) |
§ 82 | Reise- (Fahrt-) und Transportkosten |
§ 83 | |
§ 83a | Verwendung von Chipkarten |
3. UNTERABSCHNITT Sonderbestimmungen über das Leistungsrecht der Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 17 bis 23 sowie der Selbstversicherten nach § 7a Abs. 2 Z 1 mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Z 5 genannten Personen |
§ 84 | Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
§ 85 | Grundlage für die Bemessung des Krankengeldes und des Rehabilitationsgeldes |
ABSCHNITT III Leistungen der Unfallversicherung 1. UNTERABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen |
§ 87 | Aufgaben |
§ 88 | Leistungen der Unfallversicherung |
§ 89 | Eintritt des Versicherungsfalles |
§ 90 | Dienstunfall |
§ 91 | Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle |
§ 92 | Berufskrankheiten |
§ 93 | Bemessungsgrundlage |
§ 94 | Neufeststellung der Renten |
§ 95 | Abfinden von Renten |
2. UNTERABSCHNITT Leistungen |
§ 95a | Verhütung von Dienstunfällen (Berufskrankheiten) |
§ 96 | Unfallheilbehandlung |
§ 97 | Dauer der Unfallheilbehandlung |
§ 98 | Besondere Unterstützung |
§ 99 | Versagung der Versehrtenrente bei Zuwiderhandlung |
§ 99a | Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation |
§ 99b | Übertragung der Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation |
§ 99c | Soziale Maßnahmen der Rehabilitation |
§ 99d | Zustimmung zur Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation |
§ 99e | Vereinbarungen zur Durchführung der Rehabilitation |
§ 100 | Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel |
§ 101 | Anspruch auf Versehrtenrente |
§ 102 | Anfall der Versehrtenrente |
§ 103 | Bemessung der Versehrtenrente |
§ 104 | Zusatzrente für Schwerversehrte |
§ 105 | Kinderzuschuß |
§ 106 | Ruhen der Versehrtenrente bei Anstaltspflege |
§ 107 | Vorläufige Versehrtenrente, Gesamtvergütung |
§ 108 | Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen |
§ 109 | Versehrtengeld |
§ 110 | Witwen(Witwer)beihilfe |
§ 111 | Teilersatz der Bestattungskosten |
§ 112 | Witwen(Witwer)rente |
§ 113 | Rente der früheren Ehefrau (des früheren Ehemannes) |
§ 114 | Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles |
§ 114a | Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen |
§ 115 | Waisenrente |
§ 116 | Höchstausmaß der Hinterbliebenenrente |
§ 117 | Ersatzleistung des Bundes |
DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Schadenersatz und Haftung; Beziehungen zu den Vertragspartnern; Verfahren ABSCHNITT I Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe |
§ 118 | Ersatzansprüche zwischen der Versicherungsanstalt und anderen Versicherungsträgern |
§ 118a | Belastungsausgleich für den Aufwand für Anstaltspflege |
§ 118b | Kostenersatz für die Leistung von Rehabilitationsgeld |
§ 119 | Gegenseitige Verwaltungshilfe |
§ 119a | Akademie für ärztliche und pflegerische Begutachtung |
§ 120 | Pflichten der Träger der Sozialhilfe |
§ 121 | Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe |
§ 122 | Ersatzleistungen aus der Kranken- und Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz |
§ 123 | Abzug von den Geldleistungen |
§ 124 | Frist für die Geltendmachung des Ersatzanspruches |
ABSCHNITT II Schadenersatz und Haftung |
§ 125 | Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die Versicherungsanstalt |
§ 126 | Konkurrenz von Ersatzansprüchen mehrerer Versicherungsträger |
§ 127 | Verjährung der Ersatzansprüche |
ABSCHNITT III Beziehungen zu den Vertragspartnern |
§ 128 | |
ABSCHNITT IV Verfahren |
§ 129 | |
VIERTER TEIL Aufbau der Verwaltung ABSCHNITT I Verwaltung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter |
§ 130 | Verwaltungskörper |
§ 131 | Hauptstelle und Landesstellen |
§ 132 | Versicherungsvertreter |
§ 133 | Entsendung der Versicherungsvertreter |
§ 134 | Ablehnung des Amtes und Recht zur Amtsausübung |
§ 135 | Enthebung von Versicherungsvertretern (Stellvertretern) |
§ 136 | Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter |
§ 137 | Amtsdauer |
§ 138 | Zusammensetzung der Verwaltungskörper |
§ 139 | Generalversammlung |
§ 139a | Vorstand |
§ 140 | Kontrollversammlung |
§ 141 | Landesstellenausschüsse |
§ 142 | Vorsitz in den Verwaltungskörpern |
§ 143 | Angelobung der Versicherungsvertreter |
ABSCHNITT II Aufgaben der Verwaltungskörper |
§ 144 | Aufgaben der Generalversammlung |
§ 145 | Aufgaben des Vorstandes und Vertretung der Versicherungsanstalt |
§ 146 | Aufgaben der Landesstellenausschüsse |
§ 147 | Aufgaben der Kontrollversammlung |
§ 147a | Zustimmung der Kontrollversammlung |
§ 148 | Sitzungen |
§ 149 | Teilnahme der Betriebsvertretung an den Sitzungen der Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt |
ABSCHNITT IIa Beirat |
§ 149a | Aufgaben des Beirates |
§ 149b | Mitglieder des Beirates |
§ 149c | Pflichten der Beiratsmitglieder |
§ 149d | Bestellung der Beiratsmitglieder |
§ 149e | Enthebung von Beiratsmitgliedern (Stellvertretern) |
§ 149f | Zusammensetzung des Beirates |
§ 149g | Vorsitz im Beirat, Sitzungen |
ABSCHNITT III Vermögensverwaltung |
§ 150 | Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung |
§ 151 | Rechnungsabschluß und Nachweisungen |
(§ 151a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2001) |
§ 152 | Schulden-, Vermögens- und Liquiditätsmanagement |
§ 153 | Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen |
§ 153a | Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen |
ABSCHNITT IV Aufsicht des Bundes |
§ 154 | Aufsichtsbehörde |
§ 155 | Aufgaben der Aufsicht |
§ 156 | Vorläufiger Verwalter |
§ 157 | Kosten der Aufsicht |
§ 157a | Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht |
ABSCHNITT V Satzung, Krankenordnung und Geschäftsordnungen |
§ 158 | |
ABSCHNITT VI Bedienstete |
§ 159 | |
ABSCHNITT VII Datenverarbeitung |
§ 159a | |
§ 159b | |
ABSCHNITT VIII |
§ 159c | Sonderbestimmung für Zollausschlußgebiete |
ABSCHNITT IX |
§ 159d | Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges einer Familienbeihilfe |
§ 159e | Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges ausländischer Renten (§ 22b) |
ABSCHNITT X |
§ 159f | Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 159g | Umsetzung von Unionsrecht |
FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen ABSCHNITT I Übergangsbestimmungen 1. UNTERABSCHNITT Übergangsbestimmungen zum Ersten Teil |
§ 160 | Fortdauer einer nach früherer Vorschrift bestehenden Pflichtversicherung |
§ 161 | Aufkündigung von Versicherungsverträgen |
§ 162 | Umbenennung des bisherigen Trägers der Krankenversicherung der Bundesangestellten |
§ 163 | Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf die bestehenden provisorischen Personalausschüsse |
2. UNTERABSCHNITT Übergangsbestimmungen zum zweiten Teil |
§ 164 | |
§ 165 | |
§ 166 | |
3. UNTERABSCHNITT Übergangsbestimmungen zum dritten Teil |
§ 167 | |
4. UNTERABSCHNITT Übergangsbestimmungen zum vierten Teil |
§ 168 | |
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen |
§ 169 | Rechtsunwirksame Vereinbarungen |
§ 170 | Aufhebung der bisherigen Vorschriften |
§ 170a | |
§ 171 | Vollziehung |
§ 171a | Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung |
§ 172 | Wirksamkeitsbeginn |
§ 173 | Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 679/1991 (21. Novelle) |
§ 174 | Schlußbestimmungen zu Art. IV des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 474/1992 |
§ 175 | Schlußbestimmungen zu Art. II des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 335/1993 (22. Novelle) |
§ 176 | Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 23/1994 (23. Novelle) |
§ 177 | Schlußbestimmung zu Art. 32 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994 |
§ 178 | Schlußbestimmung zu Art. XIX des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 |
§ 179 | Schlußbestimmung zu Art. XVIb des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995 |
§ 180 | Schlußbestimmung zu Art. VII des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 832/1995 |
§ 181 | Schlußbestimmungen zu Art. 38 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996 |
§ 182 | Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 414/1996 (24. Novelle) |
§ 183 | Schlußbestimmung zu Art. IV des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996 |
§ 184 | Schlußbestimmungen zu Art. IV des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 764/1996 |
§ 185 | Schlußbestimmung zu Art. 23 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997 |
§ 186 | Schlußbestimmung zu Art. XXVII des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 |
§ 187 | Schlußbestimmungen zu Art. 12 des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139/1997 (25. Novelle) |
§ 188 | Schlußbestimmung zu Art. 11 des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer (GAFB), BGBl. I Nr. 30/1998 |
§ 189 | Schlußbestimmung zu Art. XXI des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 |
§ 190 | Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/1998 (26. Novelle) |
§ 191 | Schlußbestimmung zu Art. IX des Vertragsbedienstetenreformgesetzes, BGBl. I Nr. 10/1999 |
§ 192 | Schlußbestimmungen zu Art. XXI des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 |
§ 193 | Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/1999 (27. Novelle) |
§ 194 | Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 1999 BGBl. I Nr. 2/2000 |
§ 195 | Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000 BGBl. I Nr. 43/2000 |
§ 196 | Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000 BGBl. I Nr. 92/2000 |
§ 197 | Schlussbestimmungen zu Art. 69 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 |
§ 198 | Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001 |
§ 198a | Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2001 |
§ 199 | Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleitgesetzes, SV-WUBG, BGBl. I Nr. 67/2001 |
§ 200 | Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2001 (28. Novelle) |
§ 201 | Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001 |
§ 202 | Schlussbestimmungen zu Art. 10 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 |
§ 203 | Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2002 (29. Novelle) |
§ 205 | Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2002 (30. Novelle) |
§ 206 | Schlussbestimmung zu Art. X des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 |
§ 206a | Schlussbestimmungen zu Art. 76 Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71/2003 |
§ 207 | Schlussbestimmung zu Art. 76 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71/2003 |
§ 208 | Schlussbestimmung zu Art. 4 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003 (31. Novelle) |
§ 209 | Schlussbestimmungen zu Art. 4 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003 (31. Novelle) |
§ 210 | Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2004 (32. Novelle) |
§ 211 | Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 |
§ 212 | Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2004 |
§ 213 | Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005 (33. Novelle) |
§ 214 | Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 |
§ 215 | Schlussbestimmung zu Art. 9 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 |
§ 216 | Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006 |
§ 217 | Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2007 |
§ 218 | Schlussbestimmungen zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 (34. Novelle) |
§ 219 | |
§ 220 | Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009 (35. Novelle) |
§ 221 | Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2009 (36. Novelle) |
§ 222 | Schlussbestimmungen zu Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2009 |
§ 222 | Schlussbestimmung zu Art. 25 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 |
§ 223 | Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 |
§ 225 | Schlussbestimmung zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 |
§ 226 | Schlussbestimmung zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2010 |
§ 227 | Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2010 |
§ 228 | Schlussbestimmungen zu Art. 119 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 (37. Novelle) |
§ 229 | Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011 (38. Novelle) |
§ 230 | Schlussbestimmungen zu Art. 52 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35 |
§ 231 | Schlussbestimmungen zu Art. 8 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (39. Novelle) |
§ 232 | Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2012 (40. Novelle) |
§ 233 | Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2013 |
§ 234 | Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2013 |
§ 235 | Schlussbestimmung zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 |
§ 236 | Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 (41. Novelle) |
§ 237 | Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2013 |
§ 238 | Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2014 |
§ 239 | Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2014 |
§ 240 | Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 |
§ 241. | Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 |
§ 242. | Schlussbestimmung zu Art. 17 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 |
§ 243. | Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2015 |
§ 244. | Schlussbestimmungen zu Art. 13 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2015 |
§ 245. | Schlussbestimmungen zu Art. 4 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 (42. Novelle) |
§ 246. | Schlussbestimmung zu Art. 4 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 (42. Novelle) |
§ 247. | Schlussbestimmung zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2016 |
§ 248. | Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2017 |
§ 249. | Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2017 |
§ 250. | Schlussbestimmung zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2017 |
§ 251. | Schlussbestimmung zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017 |
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Anmerkung
Erfassungsstichtag: 1.12.1997