§ 84 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2017 tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft. Paragraph 84, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.
In Kraft seit 19.01.2017 bis 31.12.9999
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