Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsEs treten in Kraft:
1.Ziffer einsrückwirkend mit 1. Jänner 2014 die §§ 20 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 und 22 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2014;rückwirkend mit 1. Jänner 2014 die Paragraphen 20, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer eins und 22 Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 32/2014;
2.Ziffer 2mit 1. Jänner 2017 die §§ 20 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 und 22 Abs. 1 in der Fassung der Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2014 und mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt außer Kraft.mit 1. Jänner 2017 die Paragraphen 20, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 2 und 22 Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014, und mit dem nach Paragraph 675, Absatz 3, ASVG durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt außer Kraft.
(2)Absatz 2Die §§ 20 Abs. 1 in der Fassung der Z 3, 22 Abs. 1 in der Fassung der Z 6 und 230 Z 2 und 3 treten rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.Die Paragraphen 20, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 3,, 22 Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 6 und 230 Ziffer 2 und 3 treten rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
In Kraft seit 25.04.2014 bis 31.12.9999
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