§ 88 B-KUVG Leistungen der Unfallversicherung

B-KUVG - Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
§ 88.Paragraph 88,

Als Leistungen der Unfallversicherung sind zu gewähren:

  1. 1.Ziffer einsim Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten:
    1. a)Litera aUnfallheilbehandlung (§§ 96, 97 und 99);Unfallheilbehandlung (Paragraphen 96,, 97 und 99);
    2. b)Litera bberufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 99a bis 99c)berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraphen 99 a bis 99c)
    3. c)Litera cBeistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 100);Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (Paragraph 100,);
    4. d)Litera dVersehrtenrente (§§ 101 bis 108);Versehrtenrente (Paragraphen 101 bis 108);
    5. e)Litera eVersehrtengeld (§ 109);Versehrtengeld (Paragraph 109,);
    6. f)Litera fWitwen(Witwer)beihilfe (§ 110).Witwen(Witwer)beihilfe (Paragraph 110,).
  2. 2.Ziffer 2Im Falle des durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten:
    1. a)Litera aTeilersatz der Bestattungskosten (§ 111);Teilersatz der Bestattungskosten (Paragraph 111,);
    2. b)Litera bHinterbliebenenrenten (§§ 112 bis 116).Hinterbliebenenrenten (Paragraphen 112 bis 116).
In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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