Als Leistungen der Unfallversicherung sind zu gewähren:
1.Ziffer einsim Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten:
a)Litera aUnfallheilbehandlung (§§ 96, 97 und 99);Unfallheilbehandlung (Paragraphen 96,, 97 und 99);
b)Litera bberufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 99a bis 99c)berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraphen 99 a bis 99c)
c)Litera cBeistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 100);Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (Paragraph 100,);
d)Litera dVersehrtenrente (§§ 101 bis 108);Versehrtenrente (Paragraphen 101 bis 108);
2.Ziffer 2Im Falle des durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten:
a)Litera aTeilersatz der Bestattungskosten (§ 111);Teilersatz der Bestattungskosten (Paragraph 111,);
b)Litera bHinterbliebenenrenten (§§ 112 bis 116).Hinterbliebenenrenten (Paragraphen 112 bis 116).
In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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