§ 88 B-KUVG Leistungen der Unfallversicherung

B-KUVG - Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Als Leistungen der Unfallversicherung sind zu gewähren:

1.

im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten:

a)

Unfallheilbehandlung (§§ 96, 97 und 99);

b)

berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 99a bis 99c);

c)

Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 100);

d)

Versehrtenrente (§§ 101 bis 108);

e)

Versehrtengeld (§ 109);

f)

Witwen(Witwer)beihilfe (§ 110).

2.

Im Falle des durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten:

a)

Teilersatz der Bestattungskosten (§ 111);

b)

Hinterbliebenenrenten (§§ 112 bis 116).

In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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