Als Leistungen der Unfallversicherung sind zu gewähren:
1. | im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten: | |||||||||
a) | Unfallheilbehandlung (§§ 96, 97 und 99); | |||||||||
b) | berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 99a bis 99c); | |||||||||
c) | Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 100); | |||||||||
d) | Versehrtenrente (§§ 101 bis 108); | |||||||||
e) | Versehrtengeld (§ 109); | |||||||||
f) | Witwen(Witwer)beihilfe (§ 110). | |||||||||
2. | Im Falle des durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten: | |||||||||
a) | Teilersatz der Bestattungskosten (§ 111); | |||||||||
b) | Hinterbliebenenrenten (§§ 112 bis 116). |
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