Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Versicherung wird für die Zeit eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge (Karenzurlaub) unterbrochen.
(2)Absatz 2Die Unterbrechung der Krankenversicherung tritt nicht ein,
1.Ziffer einssofern der Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet;
2.Ziffer 2während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, längstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes sowie während der Dauer eines aufgeschobenen Karenzurlaubes nach § 15b MSchG oder § 4 VKG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung oder eines Frühkarenzurlaubes, soweit keine Pflichtversicherung aufgrund eines Kinderbetreuungsgeldbezuges besteht;während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, längstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes sowie während der Dauer eines aufgeschobenen Karenzurlaubes nach Paragraph 15 b, MSchG oder Paragraph 4, VKG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung oder eines Frühkarenzurlaubes, soweit keine Pflichtversicherung aufgrund eines Kinderbetreuungsgeldbezuges besteht;
3.Ziffer 3wenn der Versicherte die Aufrechterhaltung der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt beantragt, ab dem sonst die Unterbrechung eintreten würde.
(3)Absatz 3Eine Unterbrechung der Unfallversicherung tritt nicht ein für den Zeitraum, in dem Versicherte während einer Karenz nach dem MSchG, nach dem VKG, nach gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen oder während eines Frühkarenzurlaubes für Väter an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen der/des Versicherten zu fördern.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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