Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsFür die nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 Versicherten sind unbeschadet der Bestimmungen der §§ 125 bis 127 die §§ 333 bis 335 ASVG anzuwenden.Für die nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 37 Versicherten sind unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 125 bis 127 die Paragraphen 333 bis 335 ASVG anzuwenden.
(2)Absatz 2Für Lehrlinge (§ 1 Abs. 1 Z 38) und Dienstnehmer nach § 1 Abs. 6 sind die §§ 333 bis 335 ASVG anzuwenden, sofern sie als Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 unterliegen würden.Für Lehrlinge (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38,) und Dienstnehmer nach Paragraph eins, Absatz 6, sind die Paragraphen 333 bis 335 ASVG anzuwenden, sofern sie als Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 37 unterliegen würden.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 127a B-KUVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 127a B-KUVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 127a B-KUVG