Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Dienstgeber (§ 13) haben jeden von ihnen beschäftigten, in der Kranken- oder Unfallversicherung Versicherten vor Arbeitsantritt bei der Versicherungsanstalt anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung bei dieser abzumelden.Die Dienstgeber (Paragraph 13,) haben jeden von ihnen beschäftigten, in der Kranken- oder Unfallversicherung Versicherten vor Arbeitsantritt bei der Versicherungsanstalt anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung bei dieser abzumelden.
(2)Absatz 2Die Dienstgeber der nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 Versicherten haben die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass sie in zwei Schritten melden, und zwarDie Dienstgeber der nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 37 Versicherten haben die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass sie in zwei Schritten melden, und zwar
1.Ziffer einsvor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und
2.Ziffer 2die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.
(3)Absatz 3Erfolgt die Anmeldung nach Abs. 2 Z 1 nicht mittels elektronischer Datenfernübertragung, so ist die elektronische Übermittlung (§ 15a Abs. 1) innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen.Erfolgt die Anmeldung nach Absatz 2, Ziffer eins, nicht mittels elektronischer Datenfernübertragung, so ist die elektronische Übermittlung (Paragraph 15 a, Absatz eins,) innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen.
(4)Absatz 4Für Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden und deren Beschäftigung kürzer als eine Woche vereinbart ist (fallweise beschäftigte Personen), kann die Versicherungsanstalt in der Satzung bestimmen, dass die Frist für die Anmeldung sowie die Abmeldung hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient.
(5)Absatz 5Für Lehrlinge (§ 1 Abs. 1 Z 38) und Dienstnehmer nach § 1 Abs. 6 richtet sich die An- und Abmeldung nach den für die Dienstnehmer des Dienstgebers geltenden Bestimmungen.Für Lehrlinge (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38,) und Dienstnehmer nach Paragraph eins, Absatz 6, richtet sich die An- und Abmeldung nach den für die Dienstnehmer des Dienstgebers geltenden Bestimmungen.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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