(1) Schwerversehrten (§ 103 Abs. 3) gebührt eine Zusatzrente
1. | bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%, | |||||||||
2. | bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50% | |||||||||
ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten. |
(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten nach diesem Bundesgesetz entsprechend anzuwenden.
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