Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsSchwerversehrten (§ 103 Abs. 3) gebührt eine ZusatzrenteSchwerversehrten (Paragraph 103, Absatz 3,) gebührt eine Zusatzrente
1.Ziffer einsbei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,
2.Ziffer 2bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%
ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten.
(2)Absatz 2Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten nach diesem Bundesgesetz entsprechend anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 104 B-KUVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 104 B-KUVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 104 B-KUVG