Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2021 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2021, in Kraft:
1.Ziffer einsmit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag § 261b samt Überschrift;mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag Paragraph 261 b, samt Überschrift;
2.Ziffer 2rückwirkend mit 8. Februar 2021 die Überschrift zu § 261 und § 261a samt Überschrift.rückwirkend mit 8. Februar 2021 die Überschrift zu Paragraph 261 und Paragraph 261 a, samt Überschrift.
(2)Absatz 2Die §§ 261a und 261b samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2021 treten mit 31. August 2021 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Pandemie über den 31. August 2021 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten bis längstens 31. März 2022 verschieben.Die Paragraphen 261 a und 261b samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2021, treten mit 31. August 2021 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Pandemie über den 31. August 2021 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten bis längstens 31. März 2022 verschieben.
(3)Absatz 3§ 261a ist auf jene Tests anzuwenden, die ab dem 8. Februar 2021 in den öffentlichen Apotheken durchgeführt wurden. § 261b ist auf jene SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung anzuwenden, die ab dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag abgegeben wurden.Paragraph 261 a, ist auf jene Tests anzuwenden, die ab dem 8. Februar 2021 in den öffentlichen Apotheken durchgeführt wurden. Paragraph 261 b, ist auf jene SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung anzuwenden, die ab dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag abgegeben wurden.
In Kraft seit 31.12.2021 bis 31.12.9999
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