§ 198 B-KUVG

B-KUVG - Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie §§ 68 Abs. 3 in der Fassung der Z 1b und 118a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.Die Paragraphen 68, Absatz 3, in der Fassung der Ziffer eins b und 118a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
  2. (1a)Absatz eins aDie §§ 68 Abs. 3 in der Fassung der Z 1c und 68a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Paragraphen 68, Absatz 3, in der Fassung der Ziffer eins c und 68a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  3. (2)Absatz 2§ 184 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001 tritt rückwirkend mit 1. Oktober 2000 in Kraft.Paragraph 184, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001, tritt rückwirkend mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
  4. (3)Absatz 3Die §§ 24a und 184 Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.Die Paragraphen 24 a und 184 Absatz 3, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 179/2004)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,)

  5. (5)Absatz 5Der Behandlungsbeitrag-Ambulanz nach § 63a ist für das Jahr 2001 erst für Behandlungsfälle ab dem 1. März 2001 einzuheben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 63 Abs. 4 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Der Behandlungsbeitrag-Ambulanz nach Paragraph 63 a, ist für das Jahr 2001 erst für Behandlungsfälle ab dem 1. März 2001 einzuheben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist Paragraph 63, Absatz 4, in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Am 31. Dezember 2000 geltende, nach § 68 Abs. 3 vertraglich festgelegte Verpflegskosten pro Tag – ausgenommen Leistungen im Sinne des § 59 Abs. 1 zweiter Satz – für Privatkrankenanstalten, die vom Vertrag zwischen Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich erfasst sind, sind für das Jahr 2001 um 3,3% zu erhöhen.Am 31. Dezember 2000 geltende, nach Paragraph 68, Absatz 3, vertraglich festgelegte Verpflegskosten pro Tag – ausgenommen Leistungen im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz – für Privatkrankenanstalten, die vom Vertrag zwischen Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich erfasst sind, sind für das Jahr 2001 um 3,3% zu erhöhen.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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