§ 266 B-KUVG

B-KUVG - Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 in Kraft:

1.

mit 1. April 2021 § 90 Abs. 1a und 1b in der Fassung der Z 2;

2.

rückwirkend mit 11. März 2020 § 90 Abs. 1b in der Fassung der Z 1.

(2) § 257 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

(3) § 90 Abs. 1b in der Fassung der Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die vom 11. März 2020 bis 31. März 2021 eingetreten sind.

In Kraft seit 01.04.2021 bis 31.12.9999
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